AG Frankfurt am Main weist die von der Volkswagen Autoversicherung AG vorgenommene Kürzung der nach Fraunhofer berechneten Mietwagenkosten mit Urteil vom 17.11.2017 – 30 C 1471/17 (47) – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

am heutigen Sonntag stellen wir Euch hier ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den Mietwagenkosten gegen die Volkswagen Autoversicherung AG (Allianz) vor. Offensichtlich haben sich einige Mietwagenfirmen dem Preisdiktat der Versicherer gebeugt und rechnen ihre Mietwagenkosten nach der Fraunhofer-Erhebung ab. Und trotzdem wurde seitens der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung Volkswagen Autoversicherung noch weiter gekürzt. Da reichen die Autovermieter der Versicherungswirtschaft die Hand und schon werden die niedrigen Preise nach Fraunhofer noch weiter gekürzt. Wie blöd muss man eigentlich sein, um nicht zu verstehen, was die Kfz-Haftpflichtversicherer durchzusetzen versuchen? Nämlich ein Schadensersatzdiktat bezüglich der zu ersetzenden Ersatzbeträge. Dabei geht das BGB davon aus, dass der Geschädigte als Gläubiger den Schadensersatz bestimmt und nicht der Schädiger als Schuldner. Der Schuldner hat nach § 249 I BGB den vor dem Schadensereignis bestehenden Zustand wiederherzustellen. Dazu gehört auch die sofortige Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit an dem beschädigten Kraftfahrzeug. Diese kann nur durch die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs erreicht werden. Das schuldet der Schädiger dem Geschädigten! Da der Schädiger zum Zeitpunkt des Schadenseintritts selbst gar nicht in der Lage ist, ein Ersatzfahrzeug zu stellen, bedient sich der Geschädigte des Erfüllungsgehilfen „Mietwagenunternehmer“. Daher sind nicht nur die Werkstatt (siehe BGH BGHZ 63, 182 ff.) und der Sachverständige (siehe: OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.) Erfüllungsgehilfen des Schädigers, sondern auch der Abschleppunternehmer und die Mietwagenfirma. Die Fehler des Erfüllungsgehilfen des Schädigers gehen, sofern kein Auswahlverschulden vorliegt, zu Lasten des Schädigers. Lest aber selbst das Urteil des AG Frankfurt und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                               Verkündet lt. Protokoll am:
Aktenzeichen: 30 C 1471/17 (47)                                             17.11.2017

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Volkswagen Autoversicherung AG, v.d.d. Vorstandsvors.

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht S. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2017 für Recht erkannt:

1)  Die Beklagte wird verurteilt, an die… GmbH restliche Mietwagenkosten in Höhe von 141,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 3.4.2017 auf die der Klägerin gestellte Rechnung vom 15.3.2017 zu zahlen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

(Auf seine Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.)

E n t s c h e i du n g s g r ü n d e

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von den restlichen Mietwagenkosten aus der im Tenor bezeichneten Rechnung als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom 16.2.2017 in Frankfurt am Main zu (§§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB).
Soweit der Autovermieter aus abgetretenem Recht des Geschädigten oder aber – wie hier – der Geschädigte zugunsten des Autovermieters auf Freistellung von Mietwagenkosten klagt, folgt das erkennende Gericht der Rechtsprechung des BGH dahingehend, dass der Anspruch auf Schadensersatz der Höhe nach begrenzt ist auf die Mietwagenkosten, die in der jeweiligen Region dem ortsüblichen Normaltarif entsprechen. Dieser Schaden darf gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, wobei verschiedene Schätzungsgrundlagen existieren, insbesondere die sogenannte Schwacke-Liste sowie die Markterhebungen des Fraunhofer Instituts. Das erkennende Gericht hat sich in der Vergangenheit nicht in der Lage gesehen, einer der beiden Schätzungsgrundlagen den Vorzug zu geben. Vorliegend bedarf es dieser Entscheidung jedoch nicht. Dies deshalb, weil der sogenannte Normaltarif nach Fraunhofer regelmäßig deutlich unterhalb des Normaltarifs nach Schwacke liegt. Unstreitig bewegt sich die streitgegenständliche Mietwagenrechnung noch im Rahmen dessen, was für den hiesigen Bezirk, in dem auch die Klägerin sesshaft ist, nach Frauenhofer als ortsüblich angesehen wird. Damit entspricht sie in jedem Fall dem sogenannten Normaltarif. Eine konkrete günstigere Mietgelegenheit, deren Nichtinanspruchnahme der Klägerin als Verstoß gegen § 254 BGB angelastet werden könnte, trägt die Beklagte nicht vor. Auch ersparte Eigenaufwendungen sind nicht in Abzug zu bringen, da sich sowohl aus der Rechnung als auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung ergibt, dass die Klägerin ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat, darüber hinaus die Mietdauer lediglich 4 Tage betrug. Damit sind die Mietwagenkosten vollumfänglich ersatzfähig. Nachdem die Beklagte auf den Endrechnungsbetrag von 452,20 Euro vorprozessual 310,78 Euro gezahlt hat, waren mithin noch 141,42 Euro auszuurteilen. Dies begründet die Klage in der Hauptsache.

Der Zinsanspruch in zuerkanntem Umfang ist begründet gemäß §§ 286, 288 BGB, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 3.4.2017 weitere Zahlungen ernsthaft und endgültig abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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  1. HJS sagt:

    „Da reichen die Autovermieter der Versicherungswirtschaft die Hand…“

    …und schon ist der Arm gleich mit ab! Und das auch nur wenn man Glück hat.
    Weil: … vor Gericht und auf hoher See…
    Viel lieber würde der kreidefressende Wolf im Schafspelz am liebsten die Komplettmahlzeit mit Haut und Haaren zu sich nehmen wollen.
    Warum also Frauenhofer, wenn man alles kriegen kann?
    Warum kommt mir diese Versicherung als eine der ersten in den Sinn, wenn es um derartiges Regulierungsverhalten geht?
    BG

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