Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat am 28.11.2006 (821 C 95/06) die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an die Klägerin 293,60 € nebst Zinsen sowie 26,39 € Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung ist zugelassen.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Zwischen den Parteien ist die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach zu 100% unstreitig. Die Parteien streiten im Rahmen fiktiver Schadensermittlung lediglich um die Erforderlichkeit einzelner Positionen. Die Klägerin hat zur Schadensermittlung ein Gutachten des Sachverständigen M. eingeholt. Der Sachverständige hat der Ermittlung den Stundenverrechnungssatz einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Das hat die Beklagte unstreitig gestellt. Nach Prüfung des Gutachtens hat die Beklagte 293,60 € Schadensersatz nicht geleistet.
Die Klägerin schaltete zur außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche aus dem Unfall ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten ein, die die Differenz von 293,60 € einforderten und einen außergerichtlichen Anwaltskostenbetrag von 26,39 € aus einem Streitwert bis 300,00 €.
Die Beklagte trat der Klage entgegen unter Verweis auf das BGH-Urteil vom 29.04.2003 (VI ZR 398/02) unter Hinweis darauf, dass die Klägerin wegen der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht keinen Anspruch auf die gekürzten Schadenspositionen habe. Aufgrund des konkreten Nachweises einer der Klägerin leicht zugänglichen Fachwerkstatt, die zu wesentlich günstigeren Stundenverrechnungssätzen arbeitet und bei der weder Verbringungskosten zum Lackierer noch UPE-Aufschläge anfallen, sei Teil des erstattungsfähigen Schadens lediglich der sich auf Basis dieser konkreten Fachwerkstatt ergebenden Kostenaufwand. Außergerichtliche Kosten seien ebenso nicht gerechtfertigt.
Das Gericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben.
1.
Teil des hier erstattungsfähigen Schadens ist der ermittelte Stundenverrechnungssatz einer Markenfachwerkstatt. Die Klägerin braucht sich im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze und damit auf eine Kürzung der Position„Lackiermaterial“, die sich aus den Stundenverrechnungssätzen prozentual ermittelt, nicht verweisen zu lassen. Das Gericht sieht keinen Anlass, von der Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung (BGH, 29.04.2003, VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086 -. sog. Porsche-Urteil) abzuweichen. Der BGH hat mit dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass es im Allgemeinen genüge, wenn der Geschädigte seinen Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet.
Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfes dürfe nicht das Grundanliegen des § 249 Abs.1 Satz 2 BGB aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten ein möglichst vollständiger Ausgleich zukommen soll. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen hat der BGH in dem vorbenannten Urteil die Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer Porsche-Werkstatt bejaht und die Verweisung auf den abstrakten Mittelwert der Verrechnungssätze aller Marken- und freien Fachwerkstätten in einer Region ausdrücklich abgelehnt.
Die Beklagte erhebt keine Einwendungen gegen das Gutachten selbst. Sie meint lediglich, dass der erforderliche Erstattungsbetrag aus Schadensminderungsgesichtspunkten abweichend zu ermitteln sei. Sie stützt dabei ihre Auffassung auf den Eingangssatz des BGH in dem oben genannten Urteil.
Dieser abstrakte Ausspruch des BGH führt jedoch nicht dazu, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung zwingend auf den Stundenverrechnungssatz einer konkret nachgewiesenen kostengünstigeren Werkstatt zu verweisen ist. Das Gericht ist weiterhin der Auffassung, dass die in einem Gutachten festgestellten Reparaturkosten auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht den erstattungsfähigen Schaden darstellen, wenn es sich um Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt handelt, die Sätze richtig wiedergegeben sind, die Sätze dem Markt entsprechen und nicht übersetzt sind und keine weiteren Einwendungen gegen die anderen sachverständigen Feststellungen erhoben werden. Eine theoretisch mögliche Reparatur in einer kostengünstigeren Werkstatt ist insoweit unbeachtlich. Die dem Geschädigten eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie würde anderenfalls in unzulässiger Weise eingeschränkt werden. Wollte man die Argumentation der Beklagten zulassen, würde man einen Geschädigten benachteiligen, der zunächst fiktiv abrechnet, was zulässig ist, sein Fahrzeug jedoch später in einer Markenfachwerkstatt reparieren lässt.
Weiterhin ist zu bedenken, dass die Argumentation der Beklagten wohl nicht nur Folgen für das Verkehrsrecht, sondern auch für andere Rechtsgebiete hätte. So ist zum Beispiel im Werkvertragsrecht grundsätzlich anerkannt, dass der Besteller den kleinen Schadensersatzanspruch in Höhe der (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten geltend machen kann (BGH Urteil vom 27.03.2003 VII ZR 443/01, NJW-RR 2003, 1021). Vergleichbar dem Verkehrsrecht wird dem Besteller gestattet, seinen Schaden auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das ggf. auch vom Gericht eingeholt wird, zu ermitteln. Gegenstand der sachverständigen Feststellung sind dabei die verkehrsüblichen Sätze der fraglichen Region. Der Unternehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Sachverständige oder der Besteller die Sätze eines konkret benannten äußerst preiswerten Handwerkers zugrunde legt. Das Gericht ist der Auffassung, dass sich einheitlich in allen Rechtsgebieten ein Geschädigter nicht auf eine — erst nach Recherche — äußerst preisgünstige Restitution verweisen lassen muss, solange die beanspruchte Schadenshöhe dem gängig am Markt zu erzielenden Preis entspricht und nicht übersetzt ist. Auch praktische Erwägungen sprechen gegen die Argumentation der Beklagten. Eine Markenfachwerkstatt genießt ein grundsätzliches Vertrauen in die Leistungsfähigkeit. Soweit nunmehr Haftpflichtversicherer den Markt der Reparaturwerkstätten sondieren und im Einzelfall dem Geschädigten eine kostengünstige Werkstatt in seiner Nähe nachweisen, ist die Auseinandersetzung über die Qualität und den Leistungsumfang dieser Werkstatt vorprogrammiert. lnsbesondere ist die Gleichwertigkeit der Reparatur in Zweifel zu ziehen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze.
2.
Auch die hier angesetzten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig. Nach § 249 Abs. 2 BGB gehören zum Schadensumfang auch die durch die Kosten, die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich sind. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist zur zweckentsprechenden Verfolgung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich als erforderlich anzusehen. Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes.
3.
Die Berufung gegen dieses Urteil war auf Antrag der Beklagten zuzulassen gem. § 511 Abs. 4 ZPO. Insbesondere die Frage nach einer berechtigten Kürzung der Stundensätze wird im hiesigen Gerichtsbezirk Hamburg unterschiedlich beurteilt. Um einer möglichen weiteren divergierenden Rechtsprechung entgegenzusteuern, war die Berufung zuzulassen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz. Ebenso die Verzinsung.
So das überzeugende Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-Barmbek.
Hallo Willi Wacker!
obwohl ich immer noch nicht genau weiß, wo Sie tätig sind, vermute ich auch nach diesem eingestellten Urteil des AG HH-Barmbek, dass Sie aus dieser Ecke kommen. Interessant sind die von Ihnen eigestellten Urteile allemal. Weiter so.
Ein schönes Wochenende
Friedhelm S.
„Willi Wacker“ war früher eine Figur aus einer gezeichneten Humorserie (neudeutsch: Comic) in der im Ruhrgebiet erscheinenden Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ). Wenn ich mich richtig erinnere, war das ein Held des Alltags…
Ist unsrer hier mit seiner Fleißarbeit sicher auch!!!
Mit großer Hochachtung
Joachim Otting
Hallo Joachim Otting,
mir ist es letztlich egal, in welcher Region Willi Wacker tätig ist. Ich finde seine Beiträge mehr als interessant.
Mir einer Comicfigur kann man ihn wahrlich nicht vergleichen. Seine Beiträge sind meiner Meinung nach sachlich und wohl auch fundiert. Von Humor kann keine Rede sein. Fleißig, das kann man sagen. Ich finde es gut, dass Ihr Blog diesen Mitarbeiter hat.
Ihr Friedhelm S.
Guten Morgen,
sind nicht alle Blogger hier Willi Wackers. Der eine mehr der andere weniger. Jeder so wie sie/er sich einbringen möchte oder kann.
Der ganze Fleiß wäre jedoch für die Katz, wenn nicht all die täglichen Leser die eingestellten Urteile den Versicherungen entgegenhalten bzw. in die Gerichte tragen würden. Die Erfahrungen des Einzelnen tragen zum Wissen aller bei.
Ich wünsche dem Autorenteam, dass http://www.captain-huk.de noch mehr von der einstigen Einbahnstraße, über eine Bundesstraße zu einer vierspurigen Autobahn in ZWEI Fahrtrichtungen ausgebaut wird.
Ein schönes Wochenende an alle.
Hallo SV,
sehr richtig. Zusammen können wir etwas bewegen. Packen wir es gemeinsam an. Je mehr Urteile und Berichte hier im CH eingestellt werden, umso größer ist die Akzeptanz. Immer weiter. Die ersten Erfolge scheinen sich einzustellen. Das SV-Honorar-Tableau ist bereits bei der HUK-Coburg ersatzlos gestrichen worden, wie mir berichtet wurde. Warum nicht mehrspurige Autobahn in beiden Richtungen ausgebaut ?
Willi Wacker