AG Fürstenfeldbruck verurteilt den bei der HUK-COBURG Versicherten im Schadensersatzprozess zur Zahlung erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.2.2018 – 4 C 1484/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Waiblingen in Baden-Württemberg geht es auf unserer Urteilsreise durch Deutschland weiter nach Fürstenfeldbruck in Bayern. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten im Schadensersatzprozess vor. Bei dem Urteil handelt es sich um eine gute Begründung mit Ausführungen zum Erfüllungsgehilfen in den Entscheidungsgründen. Allerdings hat das erkennende Gericht die Sachverständigenkosten an § 249 II 1 BGB gemessen, obwohl diese zum konkreten Wiederherstellungsaufwand gehören und nach BGH VI ZR 67/06 Rn. 11 als konkreter Vermögensnachteil über § 249 I BGB auszugleichen sind. Bei dem Thema Nachbesichtigung liegt das erkennende Gericht allerdings völlig daneben. Es gibt grundsätzlich kein Nachbesichtigungsrecht des Schädigers. Aus dem Gesetz ist eine entsprechende Anspruchsnorm für eine Nachbesichtigung nicht vorhanden. Die Versicherer beanspruchen eine solche Nachbesichtigung, obwohl ihnen grundsätzlich dazu kein Recht zusteht. Das tut auch die HUK-COBURG, ohne eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Nachbesichtigung zu nennen. Insgesamt ist die HUK-COBURG mit ihren Argumenten – zu Recht – nicht durchgedrungen. Lest aber selbst das Urteil des AG Fürstenfeldbruck und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Fürstenfeldbruck

Az.: 4 C 1484/17

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagter –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Fürstenfeldbruck am 23.02.2018 durch die Richterin am Amtsgericht F. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2018 folgendes

Endurteil

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 605,42 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seitdem 08.07.2017 sowie 147,56 Euro außergerichtliche Kosten zu bezahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Gegenstandswert wird auf 605,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Schadensersatzforderung.

Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger und erstellte ein Sachverständigengutachten für die Zedentin S. T. , die am 02.02.2016 einen durch den Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall in Fürstenfeldbruck erlitt.

Der Kläger kalkulierte zur Schadensbehebung Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.298,00 Euro und ließ sich mit Abtretungserklärung vom 24.06.2017 (Anlage K 1) die Ansprüche der Geschädigten gegen den Beklagten erfüllungshalber abtreten.

Für die Begutachtung verlangte der Kläger 605,42 Euro (vgl. Rechnung, Anlage K 3), wobei das Grundhonorar 438,66 Euro netto und die Nebenkosten 70,10 Euro netto betrugen.

In einem Telefonat vom 01.08.2016 forderte die Versicherung des Beklagten die Nachbesichtigung des Fahrzeugs.

Eine Regulierung durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 27.06.2017 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 07.07.2017 ergebnislos zur Zahlung der Sachverständigenkosten auf (vgl. Schreiben Anlage K 4).

Der Kläger trägt vor,

der Beklagte schulde die Zahlung des Honorarbetrages für das streitgegenständliche Unfallereignis. Auch das Risiko von Fehleinschätzungen durch den Sachverständigen trügen der Beklagten und dessen Versicherung. Sofern es sich um ein unbrauchbares Gutachten gehandelt hätte, wäre der Beklagte nur dann berechtigt, einen Ausgleich der streitgegenständlichen Sachverstandgenkosten abzulehnen, wenn die falschen bzw. unbrauchbaren Angaben auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Geschädigten zurückzuführen seien. Für ihn seien bei der Begutachtung des Fahrzeugs der Geschädigten keine Vorschäden am Stoßfänger erkennbar gewesen. Es habe sich lediglich um altersgemäße Gebrauchsspuren gehandelt, so dass keine Veranlassung für ihn vorgelegen hätte, das Fahrzeug auf eine Hebebühne zu fahren. Auch aus Gründen der Schadensminderungspflicht sei er gehalten, bei den im Jahre 2016 äußerlich erkennbaren leichten Schäden an einem älteren Fahrzeug das Fahrzeug nicht Kosten verursachend auf eine Hebebühne zu fahren und dort zu begutachten.

Des Weiteren hätten die behaupteten Vorschäden keine Auswirkungen auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges gehabt. Die zum Zeitpunkt der Begutachtung aus Sicht des Klägers bestehenden Vorschäden seien mit einem Betrag in Höhe von 300 Euro angemessen in Abzug gebracht worden.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 605,42 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 08.07.2017 sowie 147,56 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung,

das Fahrzeug sei bereits im Jahre 2012 in einen Unfall verwickelt worden, der einen Totalschaden am Fahrzeug eintreten ließ. Eine Nachbesichtigung habe nicht stattfinden können bzw. sei verhindert worden, da die Geschädigte das Fahrzeug in Eigenregie repariert hätte. Bei genauerer Untersuchung des Fahrzeuges wäre der verdeckte Heckschaden bzw. Vorschaden aufgefallen. Auch habe die Geschädigte einen Vorschaden nicht dargelegt bzw. offenbart. Es sei auch ein kollusives Zusammenwirken des Klägers mit der Geschädigten denkbar. Es bestünden Zweifel an der Neutralität des Sachverständigen.

Es liege insgesamt eine unbrauchbare Leistung des Sachverständigen vor. Derartige Fehler wie eine Nichtberücksichtigung von Vorschäden dürften einem Sachverständigen nicht unterlaufen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin T. . Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12.01.2018 und 09.02.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage war begründet.

1. Der Kläger hat Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in tenorierter Höhe aus abgetretenem Recht gemäß §§ 823 Abs. 1, 7, 18 StVG, 398 BGB.

a) Die Zedentin T. trat den Schadensersatzanspruch wirksam an den Kläger gemäß § 398 BGB ab. Substantiierte Einwände gegen die Wirksamkeit der Abtretung hat die Beklagtenseite nicht erhoben.

b) Darüber hinaus bestand ein Anspruch der Zedentin gegenüber dem Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Form der Sachverständigenkosten gemäß § 249 Abs. 2 S.1 BGB, da auch die mögliche Nichtberücksichtigung von Vorschäden einen Werklohnanspruch des Klägers gegenüber der Zedentin nicht entfallen ließ.

Grundsätzlich hat der Schädiger nach einem Verkehrsunfall die Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu übernehmen, sofern er diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als notwendig und erforderlich ansehen durfte (BGH NJW 2012, 50; BGH 2015, 1298). Auch darf der Geschädigte auf die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens vertrauen, soweit nicht ein vor Reparaturbeginn vorgelegtes Gegengutachten ernsthafte Zweifel entstehen lässt (LG Saarbrücken NJW-RR 2015, 478). Zutreffend wies die Klägervertreterin darauf hin, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB ist ( vgl. OLG Hamm DAR 1997, 275), so dass dem Geschädigten die Fehlerhaftigkeit oder Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht zuzurechnen ist, wenn ihn kein Auswahlverschulden trifft, er die falsche Begutachtung nicht durch Falschangaben mitverursacht hat und die Falschbegutachtung auch nicht ohne weiteres selbst erkennen konnte (OLG Hamm, NZV 2001, 433).

aa) Die Durchführung der Beweisaufnahme in Form der Einvernahme der Zeugin T. hat zum einen nicht bestätigt, dass ein kollusives Zusammenwirken des Klägers mit der Zedentin vorgelegen hätte. Bereits außergerichtlich bestätigte die Zeugin schriftlich, auf den Sachverständigen als Gutachter über das Internet aufmerksam geworden zu sein. Darüber hinaus ergab die Beweisaufnahme auch nicht, dass es der Zedentin bei Kauf des Fahrzeugs bekannt gewesen wäre, dass es sich um einen Unfallwagen gehandelt hätte. Die Zeugin sagte in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2018 diesbezüglich überzeugend aus, dass für sie bei Kauf des Fahrzeugs die Eigenschaft als „unfallfrei“ wichtig gewesen wäre. Sie habe danach auch keinen weiteren Unfall, auch keine „Rempler“ erlitten.

bb) Darüber hinaus bestand nach Einschätzung der zuständigen Richterin für den Kläger bei Begutachtung des Fahrzeugs auch keine Veranlassung, das Fahrzeug auf einer Hebebühne näher zu begutachten. Zum einen ist der Sachverständige auch dem Gebot der Schadensminderungspflicht unterworfen, zum anderen stimmte aufgrund der vorgelegten Lichtbilder (Anlage K7 und Anlage K8) das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges vom 24.06.2016 nicht mit dem äußeren Erscheinungsbild im Jahre 2012 überein, so dass ihm der Vorschaden nicht ohne weiteres hätte erkennbar sein müssen. Auf den beklagtenseits vorgelegten Fotos sind diverse weiße Abschürfungen im Heckbereich des Fahrzeugs erkennbar, die auf dem Lichtbild (Anlage K 8) so nicht vorzufinden sind.

Auch betrifft die beklagtenseits zitierte Rechtsprechung des OLG Hamm den Fall, dass ein grober Fehler des Sachverständigen vorgelegen hat. Vorliegend wird seitens des Gerichts kein grober Verstoß aufgrund der vorgenannten Umstände und der offensichtlichen Reparatur des Altschadens gesehen.

cc) Schließlich hat die Beklagtenseite nicht substantiiert dargelegt, dass eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs vorwerfbar vereitelt worden wäre und ein Vergütungsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entfiele. Die Klageseite trug diesbezüglich nämlich vor, dass eine Nachbesichtigung erst ca. sechs Monate nach dem Verkehrsunfall verlangt worden wäre und die Zedentin das Fahrzeug innerhalb dieser Spanne reparieren ließ.

2. Die Hauptforderung ist in gesetzlicher Höhe spätestens seit Verzugseintritt am 08.07.2017 aufgrund des Aufforderungsschreibens der Klageseite vom 27.06.2017 zu verzinsen, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 3 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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