Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nach einer etwas längeren gesundheitlich bedingten Pause melde ich mich wieder. Nachfolgend stelle ich Euch hier ein Berufungsurteil aus Karlsruhe zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Das Amtsgericht Bruchsal hatte dem klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht bereits den durch die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzten Schadensersatzbetrag mit Urteil vom 27.1.2016 – 4 C 177/15 – zugesprochen. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der (zugelassenen) Berufung. Die Berufung blieb allerdings – zu Recht – ohne Erfolg. Da wurde wegen gekürzter knapp 32,– € seitens der Beklagten ein durch die unberechtigte Kürzung des abgetretenen Schadensersatzanspruchs provozierter Rechtsstreit durch zwei Instanzen geführt. Und am Ende musste die Gemeinschaft der bei der Beklagten Versicherten die gesamte Zeche zahlen. Nach dem wirtschaftlichkeitsgebot wäre es sinnvoller gewesen, von vornherein den vollen Schadensersatz zu leisten, denn der Schädiger ist nach dem Bild des deutschen Schadensersatzrechts verpflichtet, vollständigen Schadensausgleich zu leisten. Dem deutschen Recht ist es fremd, dass der Schädiger die Höhe des von ihm zu leistenden Schadensersatzes bestimmt. Der Schädiger hat zu leisten, während der Gläubiger die Forderung beanspruchen kann. Das Berufungsgericht hat aber der Beklagten deutlich ins Urteil geschrieben, wie Schadensersatz zu leisten ist. Lest selbst das Berufungsurteil des LG Karlsruhe und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen:
20 S 18/16
4 C 177/15 AG Bruchsal
Landgericht Karlsruhe
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger und Berufungsbeklagter –
gegen
…
– Beklagte und Berufungsklägerin –
wegen Schadensersatzes
hat das Landgericht Karlsruhe – Zivilkammer XX – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. B. , den Richter am Landgericht W. und den Richter am Landgericht G. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2016 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 27.01.2016, Az. 4 C 177/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Bruchsal ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der geschädigten … auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 05.06.2014 in Anspruch, bei dem der Pkw der Geschädigten durch ein bei der Beklagten haftpflichtversicherters Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.
Die Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs, wobei eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 1.201,38 €, eine merkantile Wertminderung in Höhe von 150 € sowie einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 13.500 €. Für seine Tätigkeit stellte er der Geschädigten insgesamt 376 € netto in Rechnung. Davon entfielen 310 € netto auf das Grundhonorar und insgesamt 66 € auf die einzeln ausgewiesenen Positionen Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibgebühren sowie Porti und Telefonkosten. Die Beklagte zahlte hierauf vorprozessual 344,02 €. Die Erforderlichkeit des Grundhonorars steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von 31,98 € zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren und Zinsen. Er trug insbesondere vor, dass die Rechnung des Klägers im ortsüblichen und mittleren Rahmen der in … tätigen Sachverständigen liege. Kein Sachverständiger in diesem regionalen Bereich hätte im konkreten Einzelfall im Jahr 2014 bei einem Schaden wie demjenigen gemäß vorgelegtem Gutachten eine geringere Grundgebühr und geringere Nebenkosten berechnet.
Die Beklagte trug insbesondere vor, dass die vom Kläger in Rechnung gestellten 376 € netto nicht der branchenüblichen Vergütung entsprechen. Hinsichtlich der Höhe der Nebenkosten könne nicht auf die BVSK-Honorarbefragung zurückgegriffen werden, da diese hierzu keine konkreten und verlässlichen Angaben enthalte. Da keine Preisvereinbarung stattgefunden habe, sei der Kläger überhaupt nicht dazu berechtigt gewesen, seinem Kunden Nebenleistungen in Rechnung zu stellen.
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Gericht teile nicht die Auffassung der Beklagten, dass die über das Grundhonorar hinausgehenden Nebenkosten von diesem erfasst und nicht selbständig abrechnungsfähig seien. Gerade nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes könnten auch derartige Nebenkosten geltend gemacht werden, sofern dem Gericht im Rahmen von § 287 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zu deren Berechnung zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO biete ein Rückgriff auf das JVEG einen praktikablen, angemessenen und gerechten Ansatzpunkt zur Ermittlung der Sachverständigenkosten. Hier liege die Rechnung des Klägers sogar unter jenem Wert, den man erhalte, wenn man die Werte des JVEG ansetze und entsprechend der Rechtsprechung des Gerichts Porto und Telefonkosten wie beispielsweise bei Verkehrsunfällen hinsichtlich der Unkostenpauschale auf 25 € schätze.
Gegen dieses Urteil richtet sich die (zugelassene) Berufung der Beklagten, mit welcher sie ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und weist insbesondere darauf hin, dass nicht auf die BVSK-Honorarbefragung 2013 zurückgegriffen werden könne, da die darin ausgewiesenen Beträge einen Gewinnanteil enthalten.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht statthaft und im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG, § 249, 398 BGB in Verbindung mit § 632 Abs. 2 BGB der geltend gemachte restliche Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 31,98 € volllumfänglich zu; darüber hinaus besteht auch ein Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und auf Zinsen.
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert.
Die Geschädigte hat den Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Schadensgutachten wirksam an den Kläger abgetreten (§ 398 BGB).
2. Die zur Schadensfeststellung erforderlichen Kosten eines KfZ-Sachverständigengutachtens gehören zu den Kosten der Wiederherstellung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und sind vom Schädiger zu erstatten.
a) Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Von ihm wird jedoch nicht verlangt, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen. Bei alledem ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen. Der Geschädigte darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er braucht keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2014, 1947).
b) Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Entscheidend sind zwar nicht die gegenüber dem Sachverständigen geschuldeten Kosten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt nur, wenn sich aus der getroffenen Vereinbarung Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, a.a.O.). Freilich bleibt dem Schädiger die Möglichkeit, darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH a.a.O.).
Der Rechnung kommt allerderdings nur dann eine Indizwirkung zu, wenn diese vom Geschädigten bezahlt wurde. Denn nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15).
Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass die Geschädigte mit dem Kläger keine Honorarvereinbarung getroffen hat. Der Kläger hat daher gegenüber der Geschädigten – da die Erstellung des Schadensgutachtens durch den Kläger nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten war (§ 632 Abs. 1 BGB) – einen Vergütungsanspruch in Höhe der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB.
Streitgegenständlich ist hier zwar nicht der Werklohnanspruch des Klägers gegen seine Auftraggeberin, sondern der Schadensersatzanspruch der Unfallgeschädigten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Schädigers, welcher im Wege der Abtretung auf den Kläger übergegangen ist. Allerdings kann jedenfalls der Sachverständige, der aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung klagt, lediglich die Erstattung der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB verlangen.
aa) In den sog. „Ölspurfällen“ gewährte der VI. Zivilsenat des BGH der Geschädigten nur die übliche Vergütung, war also der Auffassung, dass die unmittelbar nur das Verhältnis zum Werkunternehmer betreffende Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB auf das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger durchschlägt (vgl. BGH Zfs 2015, 325; BGH DAR 2014, 81; BGH Zfs 2014, 73).
Allerdings weisen diese Fälle eine Besonderheit auf: Die Geschädigten waren keine Laien, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts, die – darauf kommt es entscheidend an – durch mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörden handelten, und zwar durch Fachbehörden, die ständig mit solchen Fragen konfrontiert werden. Von einer solchen Behörde kann erwartet werden, dass sie dem Reinigungsunternehmen nicht mehr zahlt, als dieses werkvertraglich beanspruchen kann, also mangels Preisvereinbarung oder Taxe nicht mehr als die übliche Vergütung. Sie muss also zum einen wissen, dass der Werkunternehmer bei fehlender Preisvereinbarung und Taxe nur die übliche Vergütung verlangen kann, und zum anderen, wie hoch die übliche Vergütung ist. Nur deshalb gehört alles, was darüber hinausgeht, nicht mehr zum erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB (vgl. Offenloch, ZfSch 2016, 244).
Danach könnte einem Geschädigten, der zum einen nicht wissen muss, dass der Werkunternehmer bei fehlender Preisvereinbarung und Taxe nur die übliche Vergütung verlangen kann, und zum anderen nicht weiß, wie hoch die übliche Vergütung ist, im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ein Schadensersatzanspruch zustehen, der auch über die übliche Vergütung hinausgeht. Der Geschädigte wäre dann verpflichtet, seine Rückforderungsansprüche gegenüber dem Sachverständigen an die Versicherung/den Schädiger abzutreten (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015 und vom 14.12.2015, 10 U 579/15).
Das gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer klagt. Denn nach § 242 BGB kann eine Leistung nicht gefordert werden, die (alsbald) zurückzugewähren wäre. Der aus abgetretem Recht klagende Sachverständige hat daher lediglich einen Anspruch in Höhe der üblichen Vergütung, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte möglicherweise deutlich überhöhte Gutachterkosten erkennen konnte (so im Ergegnis auch KG Berlin MDR 2015, 825; vgl. auch LG Mannheim, Urteil vom 05.02.2016, 1 S 119/15, veröffentlicht bei Juris).
bb) Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist diejenige Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Die übliche Vergütung ist regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (vgl. BGH NJW-RR 2007, 56).
Das vom Kläger in Rechnung gestellte Honorar bewegt sich innerhalb des ortsüblichen Vergütungsrahmens.
Die Erforderlichkeit des Grundhonorars steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die vom Kläger in Rechnung gestellten Nebenkosten entsprechen der üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB.
aa) Nebenkosten können – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung abgerechnet werden, wenn eine Abrechnung von Nebenkosten üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist.
Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass kein Sachverständiger im regionalen Bereich von … im Jahr 2014 bei einem Schaden wie hier geringere Nebenkosten abgerechnet hätte. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2016 erläutert, dass der Klägerseite insoweit Rechnungen verschiedener Sachverständiger vorliegen. Diesen substantiellen Vortrag hat die Beklagte, die lediglich pauschal die Üblichkeit der vom Kläger abgerechneten Kosten in Abrede gestellt hat, nicht substantiiert bestritten. Die Beklagte hätte ihrerseits durch Bezugnahme auf Rechnungen von Sachverständigen aus Parallelverfahren den Vortrag des Klägers substantiiert bestreiten und darlegen können, dass es im regionalen Bereich Sachverständige gibt, die keine Nebenkosten oder geringere abrechnen. Da sie dies unterlassen hat, ist der Vortrag des Klägers als zugestanden anzusehen.
Damit steht zum einen fest, dass eine Abrechnung von Nebenkosten ortsüblich ist und zum anderen, dass die vom Kläger abgerechneten Nebenkosten sich innerhalb des ortsüblichen Vergütungsrahmens bewegen.
Davon abgesehen kann ein Sachverständigenhonorar, das sich – wie hier – im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15; KG Berlin MDR 2015, 825).
aaa) Der BGH (NJW-RR 2007, 56) hat die BVSK-Tabellen bei der Ermittlung der üblichen Vergütung nicht von vornherein als ungeeignete Schätzgrundlage angesehen. Zwar kann (bei Vorliegen einer konkreten Preisvereinbarung) die Honorarumfrage eines Sachverständigenverbands allein nicht herangezogen werden, um das Honorar des Sachverständigen zu kürzen (vgl. BGH NJW 2014, 1947). Hier fehlt es jedoch an einer konkreten Preisvereinbarung. Vielmehr dient die Heranziehung der BVSK-Tabelle der Ermittlung der üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB.
Der Heranziehung der BVSK-Tabellen als Schätzgrundlage stehen auch nicht die Entscheidungen des BGH vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151) und vom 26.04.2016 (NJW-Spezial 2016, 426) entgegen. Anders als hier hatte es im dortigen Fall eine konkrete Preisvereinbarung (nach Vertragsauslegung) dergestalt gegeben, dass die Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten war und daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlangt werden kann. Dann aber ist eine pauschale Schadensschätzung bzgl. der Nebenkosten losgelöst von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht zulässig (vgl. KG Berlin a.a.O.). Hier fehlt es jedoch an einer vergleichbaren vertraglichen Vereinbarung.
In der Entscheidung vom 26.04.2016 (a.a.O.) führt der BGH aus, dass die Bestimmungen des Justizvergütungs- und entschädi-gungsgesetzes (JVEG) im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Im dortigen Fall hatte es allerdings -wie bereits dargelegt – eine konkrete Preisvereinbarung gegeben. Der Sachverständige hatte bei Vertragsabschluss Preise verlangt, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht waren. In diesem Fall kann der Geschädigte nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe gemäß § 287 ZPO zu bestimmen ist. In diesem Rahmen kann als Orientierungshilfe auf die Bestimmungen des JVEG zurückgegriffen werden.
Die Bestimmungen des JVEG können jedoch nicht zur Ermittlung der üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB herangezogen werden, da es insoweit darauf ankommt, wie die Sachverständigen im relevanten regionalen Bereich tatsächlich abrechnen.
bbb) Heranzuziehen ist hier die BVSK-Honorarbefragung 2013 für das PLZ-Gebiet 7 (vgl. AS. II, 93). Die neuere Honorarbefragung von 2015 kann nicht als Schätzgrundlage herangezogen werden, da deren Erhebung erst nach hier erfolger Rechnungsstellung erfolgte.
Sowohl die vom Kläger insgesamt in Rechnung gestellten Nebenkosten als auch die Gesamtrechnungssumme bewegen sich im Bereich des BVSK-Korridors. Die geringfügige Abweichung bei den Fotokosten (17,50 € statt 16,87 €) führt daher nicht dazu, dass hinsichtlich dieser Position ein Abzug vorzunehmen wäre.
Die Beklagte ist hiernach verpflichtet, den nach Teilzahlung i.H.v. 344,02 € offenen – der Klagforderung entsprechenden – Restbestbetrag i.H.v. 31,98 € zu bezahlen.
3. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Kläger im Rahmen des § 249 BGB durch die Beklagte zu erstatten. Eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2300 W RVG aus einem Streitwert bis 500 € zzgl. Auslagen in Höhe von 11,70 € ergibt einen Betrag in Höhe von 70,20 €.
4. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich sowohl hinsichtlich der Hauptforderung als auch hinsichtlicher der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 286, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die wesentlichen Fragen zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten sind höchstrichterlich geklärt. Die hierzu im Rechtsstreit zu entscheidenden Punkte sind einzelfallabhängig und bedürfen keiner höchstrichterlichen Klärung.
. Dr. B. W. G.
Vorsitzender Richter Richter Richter
. am Landgericht am Landgericht am Landgericht
Verkündet am 31.08.2016
Schön, dass du heute wieder präsent warst, Willi. Genau so, wie von Dir angemerkt ist es richtig, denn es gilt nach wie vor:
Eine Kürzung des berechneten Kostenendbetrages ist dem Schädiger nicht erlaubt, denn eine Preiskontrolle ist dem Schädiger dann untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat (BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450).
Das ist dann der Fall, wenn der Geschädigte zu Recht einen Kfz-Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs zur Beweissicherung und der Schadenshöhe beauftragen durfte. Das durfte er, wenn er selbst nicht in der Lage ist, den Schadensumfang und die Höhe zu bestimmen.
Dann darf er sachverständige Hilfe – auch zu Lasten des Schädigers – in Anspruch nehmen, denn der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; OLG Naumburg DS 2006, 283 ff = NZV 2006, 546, 548; AG Nürnberg NZV 2010, 627; AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Bonn Urt. v. 22.10.2007 – 2 C 339/07 -; vgl. auch Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff., 154).
Eventuelle Fehler in der Rechnung des Sachverständigen gehen daher zu Lasten des Schädigers. Gegebenenfalls kann der Schädiger den Vorteilsausgleich suchen (vgl. hierzu Imhof/Wortmann aaO.). Das betrifft u.a. auch die Höhe der angeblichen Nichterforderlichkeit oder eine angebliche sittenwidrige Überhöhung.
Padre Bernado
Wenn unwissende Richter wie es diese auch in Halle gibt entscheiden, so wird auch ohne derartige Preisvereinbarung, die Ingenieurleistungen pauschal und willkürlich aus den Nebenkosten normativ und konstruiert gekürzt. Verfassungsbeschwerde war leider bei mir in 4 Fällen die Folge! Warum nur denn es gibt doch hoffentlich auch juristische Leuchten:“vom 26.04.2016 (NJW-Spezial 2016, 426) entgegen. Anders als hier hatte es im dortigen Fall eine konkrete Preisvereinbarung (nach Vertragsauslegung) dergestalt gegeben, dass die Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten war und daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlangt werden kann. Dann aber ist eine pauschale Schadensschätzung bzgl. der Nebenkosten losgelöst von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht zulässig (vgl. KG Berlin a.a.O.). Hier fehlt es jedoch an einer vergleichbaren vertraglichen Vereinbarung.
In der Entscheidung vom 26.04.2016 (a.a.O.) führt der BGH aus, dass die Bestimmungen des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Im dortigen Fall hatte es allerdings – wie bereits dargelegt – eine konkrete Preisvereinbarung gegeben.“
Sonderkonditionen haben nichts mit einer „branchenüblichen Vergütung“ zu tun, denn solche Anpassungsmaßnahmen werden erfahrungsgemäß vorwiegend von Sachverständigen gepflegt, denen es um die Sicherung ihres Auftragsbestandes und eine Akzeptanz der Versicherungen geht. Wer dennoch auf eine angeblich branchenübliche Vergütung abstellt, trägt wider besseren Wissens irrtumserregend in der Absicht vor, auch das Gericht zu täuschen.
Eine Abstellung auf die Höhe der Nebenkosten ist sowieso schadenersatzrechtlich unerheblich, da es bekanntlich nur um eine Gesamtkostenbetrachtung gehen kann. Richtig ist allerdings die Beurteilung der BVSK-Honorarbefragung, weil es sich dabei nicht um eine Gebührenordnung handelt und ein Geschädigter eine solche deshalb ebensowenig kennen muss, wie das VKS/BVK-Tableau, das HUK-Coburg-Tableau, das VHV-Tableau, das Provizial-Tableau oder das JVEG.
Unabhängig davon dürfen Nebenkosten selbstverständlich auch Gewinnanteile enthalten, weil sie sowohl Unkosten des Sachverständigen, Fremdarbeiten und den Zeitaufwand des Sachverständigen für Nebentätigkeiten abdecken müssen. Anderweitige Interpretationen beschränken sich auf schwarze Magie, denn vergleichsweise zeigt der Reparaturbereich auf, dass solche „Nebenkosten“ mit Gewinnanteilen zur täglichen Abrechnungspraxis gehören und legal sind.
Wenn der GF des BVSK ungeachtet dessen Abrechnungsmodalitäten des JVEG als Abrechnungsgrundlage favorisiert, so ist die widersprüchliche Abgrenzung von Fahrtkosten mit 70 Cent/km bemerkenswert, weil definitiv nicht JVEG konform, denn dort sind es 30 Cent als Betriebskostenanteil + Fahrzeitaufwand nach gewährtem Stundensatz zwischen 100,00 € und 120,00 € netto, d.h. diese Vorgabe ist von ihm persönlich nach eigenem Gusto gemacht worden. Hier wird schlichtweg die Vollständigkeit der Fahrtkostenabrechnung lt. JVEG ignoriert und zwar zu Lasten der unabhängigen Sachverständigen, jedoch zu Gunsten der Versicherungen. Diese Handhabung ist somit als ein willkürliches Geschenk des BVSK an die Autoversicherer zu bewerten und zwar zu Lasten der unabhängigen Kfz.-Sachverständigen die nicht nach Sonderkonditionen, sondern korrekt abrechnen.
Wenn er schon das JVEG als „Vorgabe“ glaubt unterstellen zu müssen, dann muss er es auch durchgängig korrekt machen.
Die unverständliche Handhabung, dass „Gewinnanteile im Nebenkostenbereich“ ins Grundhonorar überführt werden sollten, so die Empfehlung von Herrn Fuchs an die Mitglieder des BVSK, ist falsch, weil dies im Prinzip bedeuten würde, dass ein Unternehmer keine Kostenstellenrechnung mehr machen darf, denn das würde beispielsweise bedeuten, dass er irgendetwas anschafft, damit aber keinen Gewinn machen darf.
Ein seriöser und unabhängiger Unternehmer/Dienstleister wird seinen Kunden/Auftraggebern nur das in Rechnung stellen, was er tatsächlich auch an Leistung erbracht hat. Andere abwegige Vorgaben, wie hier den Mitgliedern des BVSK von Herrn Fuchs angedient, entsprechen grundsätzlich nicht den Abrechnungsgepflogenheiten seriöser Unternehmer /Dienstleister.
In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auf seine Behauptung in der Öffentlichkeit und damit auch gegenüber den Gerichten einzugehen, dass auch die Kosten für die Inanspruchnahme der Restwertbörse im Grundhonorar enthalten sein müssten. Das ist definitiv falsch, denn in der Regel werden 70% und mehr der Schadengutachten ohne Restwertermittlung erstellt. Das bedeutet in der Version von Herrn Fuchs, dass in mindestens 70 % der Fälle allen Kunden mit dem Grundhonorar verdeckt Kosten in Rechnung gestellt würden, die überhaupt nicht entstanden sind. Wenn Herr Fuchs die Mitglieder seines Verbandes zu einer solchen Abrechnungsweise animiert, spricht das umso mehr für die Fragwürdigkeit des BVSK-Honorartableaus 2015, denn bei einer solchen Abrechnungsvorstellung werden in Fällen, wo eine solche Leistungserbringung als Fremdarbeit nicht erforderlich wird, die Geschädigten und auch die Versicherungen schlichtweg betrogen und die Gerichte bei Heranziehung des BVK-Honorartableaus 2015 getäuscht.
Das Gleiche gilt für entstandene und belegbare Fremdkosten für Abfragen bei der Fa. AUDATEX . Auch die sollen nach den Vorstellungen des Herrn Fuchs im Grundhonorar enthalten sein und zwar unabhängig von der Tatsache, dass diese ebenfalls nicht grundsätzlich in allen Schadensfällen anfallen, mit Berücksichtigung im Grundhonorar nach der Schadenhöhe aber grundsätzlich so abzurechnen wären. Auch eine solche Vorgehensweise erfüllt u.U. schon eine Anstiftung zum Betrug.
Nochmals: Der seriöse Unternehmer/Dienstleister wird alles, was er an unterschiedlichen Kostenarten, die in unterschiedlicher Höhe anfallen, nicht im Grundhonorar zu verbergen versuchen und dazu besteht schadenersatzrechtlich auch überhaupt kein Anlass.
Noch zwei weitere Beispiele sollen verdeutlichen, mit welchen Abrechnungsvorstellungen, die sich im BVSK-Honorartableau letztlich niederschlagen, Herr Fuchs und damit der BVSK antreten.
Der BVSK weist aktuell immer wieder darauf hin, dass die Sachverständigentätigkeit im Wandel ist und dass deshalb auch die Aufgabenstellungen – als spezialisierter ausgerichtet- nicht zu vermeiden sind, was ersichtlich aber mit erheblichen Investitionen einhergehen dürfte, beispielsweise für die Anschaffung eines Schichtdickenmessgerätes für mehrere tausend EURO oder gar die Anschaffung eines Messstandes für das Fahrwerk (Achsmessstand) für ca. 30.000,00 – 50.000,00 €.
Wenn man im Jahr günstigstenfalls 100 Vermessungen machen würde, müsste man sich zwangsläufig Gedanken machen, ob man das nur dem in Rechnung stellt, bei dem es tatsächlich angefallen ist oder ob es „umlagegemäß“ jedem Kunden über das Grundhonorar, ausgerichtet auf die Schadenhöhe, in Rechnung gestellt wird.-
Kein solide agierender Dienstleistungsanbieter käme auf den Gedanken, solche Vermessungskosten in das Grundhonorar nach Schadenhöhe generell reinzurechnen, wenn sie im konkreten Fall überhaupt nicht angefallen sind. Nicht anders verhält es sich mit der zuvor angesprochenen Kostenentstehung für div. andere Positionen im Nebenkostenbereich.
Ein letztes Beispiel soll die Abrechnungsvorstellungen von Herrn Fuchs als GF des BVSK verdeutlichen. Fotokosten werden auch nach Vorgaben des Herrn Fuchs separat berechnet. Wieso hier ein Stückpreis von 2,00 € für das Original und 0,50 € für die 2. Ausfertigung durch Vorgabe als verbindlich unterstellt werden, ist ohne jedwede Erläuterung, von welcher Fotoqualität und Fotogröße denn dabei die Rede sein soll, nicht nachvollziehbar.
Diese Frage stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund von Beobachtungen aus der Praxis, dass beispielsweise von Fotofachgeschäften 4 Passfotos (gleiches Motiv und in vergleichsweise deutlich geringere Größe) als günstiges Angebot ab 9,99 € offeriert werden, wie hier auf http://www.captain-huk.de schon nachzulesen war.
Fachfotos in Schadengutachten sind vergleichsweise um das 5-11,6 fache erheblich größer mit unterschiedlichen Motiven, woraus sich tatsächlich ein Fotostückpreis ergeben müsste, der die Vorgabe von Herrn Fuchs tatsächlich mehrfach übersteigt.
Beweissichernd erstellte Fotos werden mit ihrer Abrechnung genutzt, um sich ein Bild machen zu können von der Schadencharakteristik und dem Schadenumfang, wie auch vom Erhaltungszustand des unfallbeschädigten Fahrzeuges. Wenn nun außer den schon abgerechneten Fotokosten noch einmal gesondert eine Fotonutzungsgebühr in Höhe von 2,50 € dem Auftraggeber eines Gutachtens in Rechnung gestellt wird, irritiert dies abrechnungstechnisch, denn die Fotokosten sind gedacht, dass die Fotos auch genutzt werden können. Der Sinn der letztgenannten Abrechnungsposition ohne Aufklärung des Auftraggebers hierzu ist als „Erkennungscode“ für Versicherer gedacht, mit dem diesen signalisiert wird, dass sie die Fotos des Gutachtens mit Billigung des Erstellers erweitert nutzen und in die Restwertbörse einstellen dürfen zwecks Restwertoptimierung durch überregional zu erwartende Angebote. Eine solche Maßnahme gegen die Interessenlage des eigenen Auftraggebers und gegen die Verpflichtung nur 3 regionale Restwertangebote ins Gutachten einstellen zu müssen, beinhaltet eine Begünstigung des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers, wovon in der Regel der Auftraggeber des Gutachtens allerdings keine Kenntnis hat.
L.B.
@L.B.
„Der Sinn der letztgenannten Abrechnungsposition ohne Aufklärung des Auftraggebers hierzu ist als „Erkennungscode“ für Versicherer gedacht, mit dem diesen signalisiert wird, dass sie die Fotos des Gutachtens mit Billigung des Erstellers erweitert nutzen und in die Restwertbörse einstellen dürfen zwecks Restwertoptimierung durch überregional zu erwartende Angebote. “
DAS ist ja interessant! Ich habe mir deshalb einmal die Mühe gemacht, mir die Honorarabrechnungen von 8 angeblich unabhängigen BVSK-Sachverständigen in der Ruhrpottregion anzusehen und zu meiner Überraschung rechnen tatsächlich a l l e unisono eine solche Fotonutzungsgebühr/Fotonutzungspauschale ab.
S. Seidenweich
# L.B.
Hallo, L.B.,
gut beobachtet. Der „Vorspann“ rund um die in die Welt gesetzte BVSK-Honorar“befragung“ 2015 sollte zum Ver-Verständnis jedoch nicht unerwähnt bleiben, um dieses Werk des Herrn FUCHS richtig einschätzen zu können. Dazu folgende Aktennotiz:
In einem Sonderrundschreiben des BVSK Nummer 11 | September 2015 an die Mitglieder des Verbandes (nur an diese?) wurde diese „Befragung“ vorgestellt sowie erläutert und zwar u. a. mit folgender Vorbemerkung:
„Eine Nebenkostenbefragung erfolgte aufgrund der „Vorgaben“ des Bundesgerichtshofes nicht.“
Anmerkung hierzu:
Der Bundesgerichtshof hat in keinem Urteil die hier angesprochenen „Vorgaben“ gemacht und dies ist auch aus dem offenbar zugrunde gelegten BGH-Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 – nicht herauszulesen, denn in der Kommentierung dieses Urteils heißt es lediglich uAKTENNOTIZ I
ZUR BVSK-HONORARBEFRAGUNG 2015
In einem Sonderrundschreiben des BVSK Nummer 11 | September 2015 an die Mitglieder des Verbandes (nur an diese?) wurde diese „Befragung“ vorgestellt sowie erläutert und zwar u. a. mit folgender Vorbemerkung:
„Eine Nebenkostenbefragung erfolgte aufgrund der Vorgaben des Bundesge-richtshofes nicht.“
Anmerkung hierzu:
Der Bundesgerichtshof hat in keinem Urteil die hier angesprochenen „Vorgaben“ gemacht und dies ist auch aus dem offenbar zugrunde gelegten BGH-Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 – nicht herauszulesen. In der Kommentierung dieses Urteils heißt es lediglich u. a.:
„Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100,00 Euro erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinrei-chend tragfähigen Grundlage.“
Zusammenhang:
Dieser zitierte Absatz läuft in dem BGH-Urteil unter c). Dieses BGH-Urteil hat auch nicht, wie der Geschäftsführer des BVSK suggerieren will, Vorgaben bezüglich einer Nebenkostenbefra-gung gemacht, die Anlass sein könnten, eine solche nicht mehr durchzuführen.
Unter Pkt. 20 (2) hat der VI. Senat in den Entscheidungsgründen ausgeführt:
„Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden.“
Hieraus lässt sich allerdings eine Vorgabe zur Höhe einzelner Nebenkostenpositionen durch die Geschäftsführung des BVSK nicht ableiten mit der Begründung, dass dies aufgrund der Vorgaben des Bundesgerichtshofes veranlasst gewesen sei, denn es war gerade nicht in der Revision die Aufgabe des BGH, in den Entscheidungsgründen Vorgaben legislativer Charakte-ristik zu berücksichtigen.
Insoweit ist auch in der Vorbemerkung folgender Hinweis verfehlt:
„Um eine Vergleichbarkeit der Honorare zu ermöglichen, wurden die sogenann-ten Nebenkosten in der Befragung fest vorgegeben.“
Dass eine solche Maßnahme in vielerlei Hinsicht die Ausübung der Berufsfreiheit eklatant beeinträchtigt und somit auch gegen das Grundgesetz verstößt sowie wettbewerbsrechtlich fragwürdig ist, wird ggf. noch ausführlicher darzulegen sein.
Es kann aber jetzt schon festgehalten werden, dass einige Gericht in geradezu eklatanter Weise und in Abstützung auf diese BVSK-Honorarbefragung 2015 Entscheidungsgründe in ihren Urteilen präsentieren, welche die Vermutung erwachsen lassen, dass diese BVSK-Betragung 2015 wiederum ausgerichtet ist auf eine Annäherung an Sondervereinbarungen nach Vorstellungen der Assekuranz, wie schon in der Vergangenheit bekanntlich veran-standet.
Im beurteilungsrelevanten Zusammenhang ist auffällig, dass nunmehr auch die HUK-Coburg Versicherung in ihrem aktuellen hauseigenen Honorartableau die von ihr als angemessen gehaltenen Gesamtkosten für ein Gutachten in Abstellung auf die Schadenhöhe von 5 % bis
6 % angehoben hat und sich damit der BVSK-Honorarbefragung 2015 auffällig nähert, um diese möglicherweise versicherungsseitig hinsichtlich ihrer Praktikabilität zu stützen bzw. zu etablieren.
So wird denn auch in dem schon angesprochenen Sonderrundschreiben des BVSK unter der Überschrift Ergebnis ausgeführt:
„Die Ergebnisse der Honorarbefragung 2015 beinhalten eine mäßige Anhebung des Grundhonorars zwischen 5 % und 6 %.“
Weiter heißt es u. a. im 3. Textblock unter der vorgenannten Überschrift:
„Die Erhöhung der Honorare um 5 % bis 6 % liegt über den allgemeinen Infla-tionsraten, die das statistische Bundesamt für 2013 mit 1,5 % und für 2014 mit 0,9 % ermittelt hat. Die darüber hinausgehende Erhöhung der Grundhonorare hat ihre Ursache in der Klarstellung der Nebenkostenabrechnungen, wie durch viele Sachverständige, die sich an der Umfrage beteiligt haben, vorgenommen wurde. Konkret bedeutet dies, dass Gewinnanteile in den Nebenkosten zutref-fender Weise in das Grundhonorar übertragen wurden.“
Die angebliche Klarstellung der Nebenkostenabrechnungen führt in der Praxis tatsächlich dazu, dass aufgrund fehlender Hinweise einige Gerichte – und das teilweise offensichtlich sogar absprachegemäß – diese BVSK-Honorarbefragung 2015 wie eine quasi Gebührenord-nung zu handhaben und unter Abstützung auf den § 287 ZPO damit das Überprüfungsverbot des BGH umgehen und mit ihren Entscheidungen u. a. auch ersichtlich Wettbewerbsvorteile für die Mitglieder des BVSK-Berufsverbandes verursachen.
Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob es methodisch nachvollziehbar sein kann, „Ge-winnanteile“ in den Nebenkosten in das Grundhonorar zu übertragen, zumal bisher – auch von der Versicherungswirtschaft in der Vergangenheit mehrfach gewünscht, das Grundhono-rar sich ausschließlich auf die im Prognosebereich ermittelte Schadenhöhe bezieht und Ne-benkosten – zutreffender Weise – von der Schadenhöhe unabhängig sind und sich als solche wohl eher der beweissichernden Funktion eines sogenannten Schadengutachtens zuordnen lassen.
In ähnlicher Art und Weise erkennt man hier eine weitere Annäherung an das hauseigene HUK-Honorartableau, das allerdings noch in seinem konstruktiven Aufbau einen Schritt weiter geht, in dem es die Netto-Schadenhöhe allumfassend vergleicht mit den Brutto-Gutachterkosten incl. Mehrwertsteuer, wobei ein angeblich durchschnittlicher Nebenkosten-anteil in dem Gesamtbetrag enthalten sein soll, der allerdings regelmäßig nicht überprüfbar ist und auch nicht offen gelegt wird.
Bei einer solchen Konstruktion ist festzustellen, dass beispielsweise nicht anfallende Neben-kosten zu keiner erforderlichen Differenzierung führen und die HUK-Coburg Versicherung darüber hinaus eine Pauschalpreisvereinbarung unterstellt, obwohl die Vertragspartner eine solche weder vereinbart haben noch eine Bestimmung der Honorarabrechnung einem Drit-ten, wie beispielsweise dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer, überlassen haben.
Soweit dann weiter unter der Überschrift Ergebnis ausgeführt wird, dass die Befragung die Honorarhöhe bei Erstellung eines „Standardgutachtens“ PKW berücksichtige, ist dieser Hin-weis allein schon deshalb irrführend, weil die Honorarhöhe jeweils auch individuell einen Ne-benkostenanteil erfasst, der gerade nicht abgefragt, sondern vorgegeben wurde.
Im Übrigen wäre eine Klarstellung erforderlich, was unter der „Erstellung eines Standardgut-achtens“ verstanden werden soll.
Unter der Überschrift Erhebungssystematik wird dann ausgeführt, dass für die Auswertung 933 Dokumente zur Verfügung standen, wobei allerdings die Anzahl von mehreren Standor-ten von Großbüros nicht angegeben wurden, was aus statistischen Gründen allerdings von Bedeutung wäre, weil gerade diese Großbüros erfahrungsgemäß für Versicherungen auch zu Sonderkonditionen arbeiten bzw. sich mit solchen anbieten.
Der Hinweis auf die große Zahl der Sachverständigen im BVSK soll offensichtlich die Reprä-sentanz und Gewichtung der BVSK-Honorarbefragung 2015 in den Vordergrund stellen. Dies ergibt sich aus folgendem Hinweis:
„Insoweit ist insbesondere – bezogen auf die Gruppe der freiberuflich tätigen Sachverständigen – eine repräsentative Befragung entstanden.“
Zweifelsfrei liegt die Zahl der Sachverständigen, die in Deutschland tätig sind (auch im Be-reich der freiberuflichen Sachverständigen) deutlich höher, als die Zahl der BVSK-Mitglieder (ca.
4,5 %). Bezogen auf die Zahl der erstellten Schadengutachten dürfte jedoch ein Marktanteil im Bereich der freiberuflichen Sachverständigen von 75 % erreicht sein. Was diese Beurtei-lung mit der BVSK-Befragung 2015 zu tun haben soll, erschließt sich dem Leser nicht, wenn im beurteilungsrelevanten Zusammenhang zuvor ausgeführt wurde:
„Genaue statistische Erhebungen über die Zahl der Schadengutachten, die durch Mitglieder des BVSK erstellt werden, liegen nicht vor.“
Soweit dann weiter ausgeführt wurde:
„Im Rahmen der Veröffentlichung der Daten wurde darauf verzichtet, die jeweils unterste und oberste Preisangabe zu berücksichtigen. Aus statistischen Gründen wurden sowohl im unteren wie im oberen Bereich je 5 % der Werte nicht veröffentlicht.“
Gleichwohl wäre es für einen klareren Beurteilungsansatz von Interesse gewesen, auch die jeweils untersten und obersten Preisangaben zu veröffentlichen und welche statistischen Gründe Veranlassung hätten geben können, jeweils 5 % der Werte nicht zu veröffentlichen, erschließt sich dem Leser ebenfalls nicht.
Was im Übrigen eine angesprochene Verschiebung von Gewinnanteilen im Nebenkostenbe-reich in die Grundhonorarermittlung angeht, so müsste dies konsequenterweise bedeuten, dass Gerichte bei Kürzung von Nebenkostenpositionen die Kürzungen dem Grundhonorar wieder zuschlagen müssten, wobei freiberufliche, qualifizierte und unabhängige Kraftfahr-zeugsachverständige außerhalb einer Mitgliedschaft im BVSK für eine solche verdeckte Ver-schiebung keine Veranlassung sehen, zumal eine solche auch nicht überprüfbar ist, wie ver-gleichsweise die korrekte Auflistung und Abrechnung aller Positionen im Nebenkostenbereich ansonsten.
Dann findet sich unter der Überschrift Erhebungssystematik ein Absatz, der höchst proble-matisch erscheint:
„Aufgrund der Hinweise des BVSK und aufgrund der Entscheidungen vieler Ge-richte haben bereits im Laufe des Jahres 2014 viele Büros ihre Nebenkosten neu definiert, d. h., die Grundhonorare wurden maßvoll erhöht bei gleichzeitiger Reduzierung der Höhe der Nebenkosten.“
Schließlich findet sich noch ein weiterer Hinweis unter der vorgenannten Überschrift wie folgt:
„Die hier veröffentliche Auswertung kann auf Nachfrage auch regionalisiert werden – sowohl nach BVSK-Landesgruppen, wie auch nach Postleitzahlen. Eine regionale Auswertung wird jedoch nur dann veröffentlicht, wenn ein ausrei-chender Datensatz für die entsprechende Region zur Verfügung steht, um ins-besondere datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen. Anfragen sind an die BVSK-Geschäftsstelle zu richten.“
Vorstehender Hinweis findet sich in der bundesweit verbreiteten BVSK-Honorarbefragung 2015 nicht u. a.:
„Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100,00 Euro erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage.“
Zusammenhang:
Dieser zitierte Absatz läuft in dem BGH-Urteil unter c). Dieses BGH-Urteil hat auch nicht, wie der Geschäftsführer des BVSK suggerieren will, „Vorgaben“ bezüglich einer Nebenkostenbefragung gemacht, die Anlass sein könnten, eine solche nicht mehr durchzuführen.
Unter Pkt. 20 (2) hat der VI. Senat in den Entscheidungsgründen ausgeführt:
„Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden.“
Hieraus lässt sich allerdings eine Vorgabe zur Höhe einzelner Nebenkostenpositionen durch die Geschäftsführung des BVSK nicht ableiten mit der Begründung, dass dies aufgrund der Vorgaben des Bundesgerichtshofes veranlasst gewesen sei, denn es war gerade nicht in der Revision die Aufgabe des BGH, in den Entscheidungsgründen „Vorgaben“ legislativer Charakteristik zu berücksichtigen.
Insoweit ist auch in der Vorbemerkung folgender Hinweis verfehlt:
„Um eine „Vergleichbarkeit der Honorare“ zu ermöglichen, wurden die sogenannten Nebenkosten in der „Befragung“ fest vorgegeben.“
Dass eine solche Maßnahme in vielerlei Hinsicht die Ausübung der Berufsfreiheit eklatant beeinträchtigt und somit auch gegen das Grundgesetz verstößt sowie wettbewerbsrechtlich fragwürdig ist, wird ggf. noch ausführlicher darzulegen sein.
Es kann aber jetzt schon festgehalten werden, dass einige Gericht in geradezu eklatanter Weise und in Abstützung auf diese BVSK-Honorarbefragung 2015 Entscheidungsgründe in ihren Urteilen präsentieren, welche die Vermutung erwachsen lassen, dass diese BVSK-Betragung 2015 wiederum ausgerichtet ist auf eine Annäherung an Sondervereinbarungen nach Vorstellungen der Assekuranz, wie schon in der Vergangenheit bekanntlich beanstandet.
Im beurteilungsrelevanten Zusammenhang ist ebenso auffällig, dass nunmehr auch die HUK-Coburg Versicherung in ihrem aktuellen hauseigenen Honorartableau die von ihr als „angemessen“ gehaltenen Gesamtkosten für ein Gutachten in Abstellung auf die Schadenhöhe von 5 % bis
6 % angehoben hat und sich damit der BVSK-Honorarbefragung 2015 auffällig nähert, um diese möglicherweise versicherungsseitig hinsichtlich ihrer Praktikabilität zu stützen bzw. zu etablieren.
So wird denn auch in dem schon angesprochenen Sonderrundschreiben des BVSK unter der Überschrift Ergebnis ausgeführt:
„Die Ergebnisse der Honorarbefragung 2015 beinhalten eine mäßige Anhebung des Grundhonorars zwischen 5 % und 6 %.“
Weiter heißt es u. a. im 3. Textblock unter der vorgenannten Überschrift:
„Die Erhöhung der Honorare um 5 % bis 6 % liegt über den allgemeinen Inflationsraten, die das statistische Bundesamt für 2013 mit 1,5 % und für 2014 mit 0,9 % ermittelt hat. Die darüber hinausgehende Erhöhung der Grundhonorare hat ihre Ursache in der „Klarstellung“ der Nebenkostenabrechnungen, wie durch viele Sachverständige, die sich an der Umfrage beteiligt haben, vorgenommen wurde. Konkret bedeutet dies, dass Gewinnanteile in den Nebenkosten zutreffender Weise in das Grundhonorar übertragen wurden.“
Liebe Honorarsachverständige, Wirtschaftsingenieure und Dipl.-Betriebswirte, da habt selbst ihr wohl erhebliche Verständnisschwierigkeiten ?
Die angebliche Klarstellung der Nebenkostenabrechnungen führt in der Praxis tatsächlich dazu, dass aufgrund fehlender Hinweise des BVSK einige Gerichte – und das teilweise offensichtlich sogar absprachegemäß – diese BVSK-Honorarbefragung 2015 wie eine „Gebührenordnung“ handhaben,
unter Abstützung auf den § 287 ZPO damit das Überprüfungsverbot des BGH umgehen und mit ihren Entscheidungen u. a. auch ersichtlich Wettbewerbsvorteile für die Mitglieder des BVSK-Berufsverbandes verursachen.
Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob es methodisch schlüssig und plausibel nachvollziehbar sein kann, „Gewinnanteile“ Nebenkosten in das Grundhonorar zu übertragen, zumal bisher – auch von der Versicherungswirtschaft in der Vergangenheit übrigens mehrfach gewünscht, das Grundhonorar sich ausschließlich auf die im Prognosebereich ermittelte Schadenhöhe bezieht und Nebenkosten – zutreffender Weise – von der Schadenhöhe unabhängig sind und sich als solche wohl eher der beweissichernden Funktion eines sogenannten Schadengutachtens zuordnen lassen.
In ähnlicher Art und Weise erkennt man hier eine weitere Annäherung an das hauseigene HUK-Honorartableau, das allerdings noch in seinem konstruktiven Aufbau einen Schritt weiter geht, in dem es die Netto-Schadenhöhe allumfassend vergleicht mit den Brutto-Gutachterkosten incl. Mehrwertsteuer, wobei ein angeblich durchschnittlicher Nebenkostenanteil in dem Gesamtbetrag enthalten sein soll, der allerdings regelmäßig nicht überprüfbar ist und auch nicht offen gelegt wird. Das soll für „Routine-Gutachten“ gelten, obwohl verkehrsfähige Beweissicherungs-Gutachten nach den sogenannten Mindestanforderungen des IfS nie Routinegutachten sind.
Bei einer solchen Konstruktion ist festzustellen, dass beispielsweise nicht anfallende Nebenkosten zu keiner erforderlichen Differenzierung führen und die HUK-Coburg Versicherung darüber hinaus eine Pauschalpreisvereinbarung unterstellt, obwohl die Vertragspartner eine solche weder vereinbart haben, noch eine Bestimmung der Honorarabrechnung einem Dritten, wie beispielsweise dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer, überlassen haben.
Soweit dann weiter unter der Überschrift „Ergebnis“ ausgeführt wird, dass die Befragung die Honorarhöhe bei Erstellung eines „Standardgutachtens“ PKW berücksichtige, ist dieser Hinweis allein schon deshalb irreführend, weil die Honorarhöhe jeweils auch individuell einen Nebenkostenanteil erfasst, der gerade nicht abgefragt, sondern vorgegeben wurde.
Im Übrigen wäre eine Klarstellung erforderlich, was unter der „Erstellung eines Standardgutachtens“ verstanden werden soll.-
Unter der Überschrift „Erhebungssystematik“ wird dann ausgeführt, dass für die Auswertung 933 Dokumente zur Verfügung standen, wobei allerdings die Anzahl für mehrere Standorte von Großbüros nicht angegeben wurden, was aus statistischen Gründen allerdings von Bedeutung wäre, weil gerade diese Großbüros erfahrungsgemäß für Versicherungen auch zu „Sonderkonditionen“ arbeiten bzw. sich mit solchen anbieten. Also eine eindeutige Ausrichtung auf einen Preisunterbietungswettbewerb.
Der Hinweis auf die große Zahl der Sachverständigen im BVSK soll offensichtlich die Repräsentanz und Gewichtung der BVSK-Honorarbefragung 2015 in den Vordergrund stellen. Dies ergibt sich aus folgendem Hinweis:
„Insoweit ist insbesondere – bezogen auf die Gruppe der freiberuflich tätigen Sachverständigen – eine repräsentative Befragung entstanden.“
Da war der Wunsch Vater des Gedankens.
Zweifelsfrei liegt die Zahl der Sachverständigen, die in Deutschland tätig sind (auch im Bereich der freiberuflichen Sachverständigen) deutlich höher, als die Zahl der BVSK-Mitglieder (ca.
4,5 %). Bezogen auf die Zahl der erstellten Schadengutachten dürfte jedoch ein Marktanteil im Bereich der freiberuflichen Sachverständigen von 75 % erreicht sein. Was diese Beurteilung mit der BVSK-Befragung 2015 zu tun haben soll, erschließt sich dem Leser nicht, wenn im beurteilungsrelevanten Zusammenhang zuvor ausgeführt wurde:
„Genaue statistische Erhebungen über die Zahl der Schadengutachten, die durch Mitglieder des BVSK erstellt werden, liegen nicht vor.“
Soweit dann weiter ausgeführt wurde:
„Im Rahmen der Veröffentlichung der Daten wurde darauf „verzichtet“, die jeweils unterste und oberste Preisangabe zu berücksichtigen. Aus statistischen Gründen wurden sowohl im unteren, wie im oberen Bereich je 5 % der Werte nicht veröffentlicht.“
Gleichwohl wäre es für einen klareren Beurteilungsansatz von Interesse gewesen, auch die jeweils untersten und obersten Preisangaben zu veröffentlichen und welche statistischen Gründe Veranlassung hätten geben können, jeweils 5 % der Werte nicht zu veröffentlichen, erschließt sich dem Leser ebenfalls nicht.
Was im Übrigen die angesprochene „Verschiebung von Gewinnanteilen“ im Nebenkostenbereich in die Grundhonorarermittlung angeht, so müsste dies konsequenterweise bedeuten, dass Gerichte bei Kürzung von Nebenkostenpositionen die Kürzungen dem Grundhonorar wieder zuschlagen müssten, wobei freiberufliche, qualifizierte und unabhängige Kraftfahrzeugsachverständige außerhalb einer Mitgliedschaft im BVSK für eine solche verdeckte „Verschiebung“ keine Veranlassung sehen, zumal eine solche auch nicht überprüfbar ist, wie vergleichsweise die korrekte Auflistung und Abrechnung aller Positionen im Nebenkostenbereich ansonsten.
Dann findet sich unter der Überschrift „Erhebungssystematik“ ein Absatz, der höchst problematisch erscheint:
„Aufgrund der Hinweise des BVSK und aufgrund der „Entscheidungen vieler Gerichte“ (welche konkret? haben bereits im Laufe des Jahres 2014 viele Büros ihre Nebenkosten neu definiert (?), d. h., die Grundhonorare wurden maßvoll erhöht bei gleichzeitiger Reduzierung der Höhe der Nebenkosten.“
Schließlich findet sich noch ein weiterer Hinweis unter der vorgenannten Überschrift wie folgt:
„Die hier veröffentliche Auswertung kann auf Nachfrage auch regionalisiert werden – sowohl nach BVSK-Landesgruppen, wie auch nach Postleitzahlen. Eine regionale Auswertung wird jedoch nur dann veröffentlicht, wenn ein ausreichender Datensatz für die entsprechende Region zur Verfügung steht, um insbesondere datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen. Anfragen sind an die BVSK-Geschäftsstelle zu richten.“
Vorstehender Hinweis findet sich in der bundesweit verbreiteten BVSK-Honorarbefragung 2015 jedoch nicht.
Angesichts der als bekannt zu unterstellenden Honorarbandbreiten von ca. 40 % ist der vom BVSK bis heute gebetsmühlenartig betriebene Aufwand die Honorar“befragung“ 2015 hoffähig zumachen, sachlich und logisch verfehlt, denn unabhängige bzw. öffentlich bestellte und vereidigte Honorarsachverständige waren an der Durchführung der „Befragung“und an dem „Ergebnis“ aus guten Gründen nicht beteiligt und das Bundeskartellamt auch nicht. Man muss deshalb auch davon ausgehen, dass Gerichten in der BRD
diesen „Vorspann“ zur Entstehung dieser „Befragung“ bis heute unbekannt ist.
Knurrhahn
Hallo Willi Wacker, gute Besserung und weiter so. Habe auch zig Prozesse gegen die Versicherer laufen. Bin eigentlich im unteren Honorarbereich, aber die Saftsäcke wollen nur noch prozessieren. Zum Kotzen.
@L.B.
@S. Seidenweich
@Knurrhahn
Vielen Dank für Eure Kommentare. Wetten, dass dies alles den Richterinnen und Richtern in diesem Lande unbekannt war? Manchmal dauert es auch mal etwas länger, bis der Vorhang aufgezogen wird. Mich persönlich kann der juristisch unqualifizierte MIX aus BVSK HB 15 und JVEG als Grundlage einer Entscheidungsfindung immer wieder zornig machen und man muss tatsächlich einmal hinterfragen, was ist eigentlich los mit einem Teil unserer Justiz, wo die Entscheidungsfindung doch relativ einfach ist?
~ Einwendungen gegen die Abrechnungshöhe sind schadenersatzrechtlich n i c h t erheblich
~ Kein Auswahlverschulden
~ Kein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht
~ Risiko ist dem Schädiger zuzurechnen
~ keine Anwendungsmöglichkeit des § 287 ZPO zu Lasten des Unfallopfers und bei Honorarvereinbarung
und vorliegender Rechnung
~ keine Veranlassung einer Überprüfung der Rechnungshöhe, weil Abrechnung dazu keinen Anlass gibt
~ Gerichte haben nicht den Auftrag, einen gerechten Preis festzulegen
~ § 249 S.1 BGB nicht negieren, sondern nach seinem nicht interpretierbaren Inhalt und der sich
daraus ergebenden Bedeutung
Ich habe so meine Zweifel ob es nicht der Ehre viel zuviel ist, die man dem Herrn GF und seinem Verein („seinem Verein“ im Sinne von sein Eigentum) angedeihen läßt? Er ist schließlich sein eigener und bester Lobbyist und hier wird noch fleißig Wasser auf seine Mühle gelenkt. Letzendlich nutzt es nur dem Herrn GF.
Also wenn ich mich nicht verzählt habe, dann wird der BVSK 42(zweiundvierzig) mal – allein im Beitrag von KNURRHAHN angeführt. Wahrlich – das gräbt sich ein und unterstreicht die Bedeutung und das ungeheuere Gewicht, welches einige diesem Verein beimessen. Und wenn man dann googelt? Richtig – überall BVSK.
Vielen Dank im Namen des BVSK.