Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
von Diez geht es weiter nach Bitterfeld-Wolfen. Nachfolgend stellen wir Euch ein Urteil des AG Bitterfeld-Wolfen vom 12.1.2018 vor. Wieder einmal ging es um gekürzte Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess. Wieder einmal war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt hatte, und zwar um immerhin 185,37 €. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten war rechtswirksam an den Sachverständigen abgetreten worden. Dieser machte aus abgetretenem Recht den Restschadensersatzanspruch des Geschädigten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen rechtshängig. Denn immerhin ging es um die (abgetretene) Schadensersatzforderung des Geschädigten. Da sich durch die Abtretung der Anspruch nicht verändert, waren nur schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. BGH VI ZR 491/15 – Rn. 22). Dass das erkennende Gericht dann im Rahmen des Schadensersatzprozesses die Höhe des durch die Rechnung belegten Schadens über § 287 ZPO schätzt, erscheint hier fehlerhaft, denn der Vermögensnachteil ist durch die Rechnung dargelegt und bewiesen. Die Rechnungshöhe stellt dabei die vom Geschädigten an den Gutachter zu erbringende Zahlungsverpflichtung dar, die nach herrschender höchstrichterlicher Rechtsprechung einen auszugleichenden Schaden darstellt (vgl. Offenloch Zfs 2016, 244, 245 mit Hinweis auf BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGHZ 59, 149f.). Erfreulich ist allerdings, dass das erkennende Gericht statt der BVSK-Erhebung die immer bekannter werdende VKS/BVK-Honorarbefragung herangezogen hat. Insgesamt ist festzuhalten, dass die HUK-COBURG mit ihrer Tochter Allgemeine Versicherungs AG in diesem Fall wieder kläglich gescheitert ist. Lest selbst das Urteil aus Bitterfeld-wolfen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Bitterfeld-Wolfen
7 C 800/16
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Kläger
gegen
HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen durch den Richter am Amtsgericht A. im schriftlichen vereinfachten Verfahren auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2018 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 185,37 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2013 zu zahlen, ferner 12,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2013.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 500,00 €.
Abgekürzt gem. § 313 a ZPO
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger vermag von der Beklagten Zahlung von 185,37 Euro nebst Zinsen sowie 12,00 Euro Mahnkosten nebst Zinsen gemäß den §§ 312 Abs. 1, 241 BGB aus abgetretenem Recht zu verlangen.
Dabei handelt es sich um weitergehende Zahlungen für die vom Kläger durchgeführte gutachterliche Tätigkeit, abgerechnet mit einer Rechnung vom 11.06.2013 i. H. v. 812,69 Euro.
Der Kläger ist aktiv legitimiert. Aus der vom Kläger vorgelegenen Abtretungserklärung ist in ausreichendem Maße erkennbar, welcher Teil der Forderungen an den Kläger erfüllungshalber abgetreten wurden.
Grundlage der Tätigkeit des Klägers, welcher als Sachverständiger tätig ist, bildete die Begutachtung eines Fahrzeugs Opel Astra Caravan. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht in ausreichendem Maße davon überzeugt, dass die Zeugin S. K. im Zeitpunkt des Unfallereignisses als auch der Beauftragung des Klägers Eigentümerin des Pkw Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen … gewesen ist. Die Zeugin hat dazu überzeugend ausgeführt, dass dieses Fahrzeug zunächst von ihrem Ehemann erworben wurde, der später verstorben ist. Nachdem dieser verstorben war, sei sie durch Erbschaft Eigentümer des Fahrzeuges geworden. Auch seien die Fahrzeugpapiere auf sie umgeschrieben worden, ebenso die Versicherung. Danach ist von einer Eigentümerstellung der Zeugin K. am streitgegenständlichen Pkw zweifelsfrei auszugehen, die Zurverfügungstellung dieses Fahrzeuges an ihren Sohn ändert daran nichts.
Der Kläger ist insoweit berechtigt, auf Grundlage der Rechnung vom 11.06.2013 abzurechnen. Soweit die Beklagte von der dort ersichtlichen Rechnung teilweise Abzüge vorgenommen hat, so im Hinblick auf die Kopierkosten – 2. Fotosatz und Schreibkostenkopie -, ferner dargelegt hat, dass die Lichtbilder zu hoch berechnet worden seien, ebenso das Porto und die Schreibkosten, greifen diese Einwendungen im Ergebnis nicht durch. Die Erforderlichkeit und vor allem Angemessenheit der von dem Kläger in seiner Rechnung eingestellten Positionen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die sogenannte VKS/BVK-Honorarumfrage für das Jahr 2015 stellte dabei für die Ermittlung der üblichen Vergütung auch für das Jahr 2013 eine taugliche Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO für das Gericht dar (vgl. beispielsweise Amtsgericht Leipzig, Urteil v. 09.08.2017 – 103 C 9163/16). Ein Vergleich dieser Zahlenwerte, u. a. vorgelegt mit Schriftsatz vom 25.10.2017 für die Jahre 2012/2013 (Bl. 156 der Akte) mit den tatsächlich abgerechneten Positionen des Klägers zeigt, dass diese innerhalb des Rahmens („von: – bis:“) der in der Umfragetabelle mitgeteilten Werte liegen. Dazu wird Bezug genommen auf die Darstellung und Ausführung des Klägers im Schriftsatz vom 19.12.2017, mit welchem die einzelnen Positionen aus seiner Rechnung vom 11.06.2013 tabellarisch ins Verhältnis gesetzt werden zu den Positionen der VKS/BVK-Umfrage, welche für das Jahr 2013 gilt. Dieser Abgleich zeigt, dass sich der Kläger mit seinen Positionen innerhalb der aus der Umfrage jeweils ersichtlichen Vergütungsrahmen befand. Die gegen die Anwendung der Umfrage erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen im Ergebnis nicht durch.
Gegen die Geltendmachung der Positionen der streitgegenständlichen Rechnung, soweit sie von der Beklagten bisher nicht bezahlt wurden, bestehen insoweit keine durchgreifenden Bedenken. Der Kläger vermag daher weitergehende Zahlung zu verlangen.
Zinsen sowie Mahnkosten vermag der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ersetzt zu verlangen.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 511 Abs. 4 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.
Es war ein aufreibender Prozess, da der Direktor des AG Bitterfeld eine völlig andere Rechtsansicht hat und den sonst guten Rechtsfrieden in Bitterfeld willkürlich stört. Liegt das an der Arroganz des Posten oder werden diese Posten als Zielgruppe von den Versicherungen bevorzugt?
@ Iven Hanske
Worin bestand denn die völlig andere Rechtsansicht?
H.U.
Der Richter macht alles richtig!
VKS-BVK Befragung ist vom BGH VII ZR 95/16 empfohlen:
„Zu diesem Zweck kann unter anderem auf frei zugängliche Honorarumfragen von Verbänden freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger, …. des Verbandes der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V.“
BVSK Befragung ist laut BGH VI ZR 61/17 wegen Vorgaben ungeeignet:
„Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung …. ist als Schätzgrundlage… nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der Grundlage unklarer Vorgaben….. durchgeführt worden.“
· BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017. – Vorteilsausgleich bei Abtretung erfüllungshalber inklusive Preisvereinbarung ist möglich, Plausibilitätsprüfung nach VKS-BVK Befragung, Hinweispflicht (z.B. wir raten zur Hilfe durch einen Rechtsanwalt) zum Laien wenn das Honorar erheblich über dem üblichen vereinbart wurde. „Bei der von Privatpersonen beauftragten Erstellung von Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge nach Verkehrsunfällen zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer handelt es sich um massenhaft durchgeführte Geschäfte. Es besteht daher ein hinreichend großer Markt, der die Ermittlung einer ortsüblichen Vergütung ermöglicht. Zu diesem Zweck kann unter anderem auf frei zugängliche Honorarumfragen von Verbänden freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger, etwa des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen oder des Verbandes der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V., und Honorarangaben von Großanbietern, etwa der DEKRA Automobil GmbH oder des TÜV, zurückgegriffen werden, die sich auf derartige Aufträge von Privatpersonen beziehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die ortsübliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Satz oder gar einen festen Betrag festgelegt ist, sondern sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen kann. Eine Üblichkeit im Sinne des §632 Abs.2 BGB kann sich auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben, etwa über eine Berechnung, die sich an der Schadenssumme orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05, BGHZ167, 139Rn.10ff.). Vor diesem Hintergrund kann eine Unzumutbarkeit der Aufklärung auch nicht damit begründet werden, dass dem Gutachter hierdurch eine aufwändige Markterforschung auferlegt würde. Als Marktteilnehmer, der Privatpersonen die Erstellung von Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge nach Verkehrsunfällen zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer anbietet, wird sich ein Gutachter schon aus Eigeninteresse regelmäßig einen Überblick über die Honorare seiner Mitbewerber verschaffen. Dies ist ihm angesichts der oben angeführten frei zugänglichen und zumindest den Anbietern auf diesem Marktbekannten Quellen auch leicht möglich.“
· BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016 – Kein BVSK als Schätzgrundlage wegen Vorgaben-:„Für die Schätzung der für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten können geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heran-ziehung einer Liste ablehnen. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen oder Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (Fortführung Senatsurteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17).“
„Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011 ist als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des Privatsachverständigen nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden. Kein BVSK als Schätzgrundlage wegen Vorgaben“
„Denn bei Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des einzelnen Geschäftsbetriebes oder Selbständigen können die Materialkosten sowie die mit der jeweiligen Fertigung verbundenen Kosten, die beispielsweise von Anschaffungskosten und Lebensdauer der Geräte, Aufwand an Papier und Toner, Lohnkosten und sonstigen Gemeinkosten abhängen, unterschiedlich ausfallen. Dies weiß auch der wirtschaftlich denkende verständige Geschädigte und orientiert sich nicht lediglich etwa an den Preisen eines Drogeriemarktes.“
„In den geltend gemachten Nebenkosten seien in der Regel Gewinnanteile enthalten, die bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher anzusetzen wäre (BVSK-Honorarbefragung 2013, Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars Seite 5 f. War aber aus Sicht der Befragten schon nicht klar, was im Rahmen der Umfrage unter den abgefragten Nebenkosten zu verstehen war und ob und ggf. in welcher Höhe Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar sondern den Nebenkosten zugerechnet werden sollten, so verliert das Ergebnis der Befragung bei isolierter Betrachtung der Nebenkosten jegliche Aussagekraft. Die Höhe der von den Befragten angegebenen Nebenkosten hängt vielmehr ganz entscheidend davon ab, ob und in welcher Höhe sie im Rahmen ihrer individuellen Preisgestaltung Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar, sondern den Nebenkosten zuschreiben.“
„Der Tatrichter ist aber lediglich bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17). Deshalb ist der Tatrichter gehalten, mögliche Listen oder sonstige Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.“
# H.U.
Hier wurde aus Abtretung erfüllungshalber, mit Schutz des Vorteilsausgleich für die Beklagte, im vereinbarten marktüblichen Rahmen die erbrachte Sachverständigenleistung berechnet.
Der Direktor aus Bitterfeld aber auch aus Halle (anscheinend in Absprache und von den Versicherungen gelenkt) sind der Ansicht bei Abtretung erfüllungshalber, den § 249 Absatz 1 BGB, die bestehende Preisvereinbarung, den VKS, den eigenen Markvergleich, den Vorteilsausgleich, die Indizwirkung der Rechnung und die Sicht des Geschädigten (ohne Marktforschungspflicht) zur Plausibilitätsprüfung w i l l k ü r l i c h im Schadensersatz zu ignorieren bzw. nach Werkvertrag (entsprechend der BGH Rechtsprechung aus Abtretung erfüllungsstatt) die Angemessenheit mit Marktforschung im Mittelwert und Mix aus BVSK und JVEG normativ und k o n s t r u i e r e n d nach § 249 Absatz 2 BGB (obwohl nicht fiktiv gefordert wird) zu diktieren und die Arbeitsleistung (z.B. Restwertermittlung) aus den Nebenkosten w i l l k ü r l i c h zu streichen, obwohl derartiges nicht (entsprechend der BGH Rechtsprechung 50/15 usw.) vereinbart wurde. Da haben die Vögel (fraye Welle;-) aus dem Saarland ihr (von der Versicherung bezahltes?) strategisches Verwirrungsziel erreicht um den Direktoren angeblich einen Weg zu ermöglichen. Man könnte denken, die wären doof, aber dass ist wahrscheinlich nur ein korruptes und gefährliches (einige erklären hier mit AfD) Spiel, um die Gutachter für doof zu erklären und vom Markt zu verdrängen, damit die Neutralität und die Objektivität aus Deutschland mal wieder im Interesse von Diktatoren (Direktoren?) verschwindet?