Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
üblicherweise veröffentlichen wir hier Entscheidungen zu den Sachverständigenkosten im Verhältnis des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer. Nachfolgend stellen wir Euch ein reines Werkvertragsurteil im Verhältnis Sachverständiger gegen den Geschädigten vor. Aus welchen Gründen der Sachverständige seinen eigenen Kunden in Anspruch nahm, ist plausibel nicht zu erklären. Vielleicht kann der Einsender noch weitere Informationen geben. Auf jeden Fall hatte das erkennende Gericht nicht schadensersatzrechtliche, sondern werkvertragliche Gesichtspunkte zu überprüfen. Nachfolgend geben wir Euch noch einige Erläuterungen des Einsenders:
„Der Kunde erteilte den Auftrag mit Abtretung und Honorarvereinbarung. Bei der Beauftragung wurde dem Kunden schon mitgeteilt, dass er bei einer Teilzahlung der Versicherung den Rest selbst zu begleichen hat und dann eine Quittung mit Rückabtretung zur Geltendmachung erhält. Die gegnerische Versicherung (Allianz Vers.-AG) zahlte nur teilweise. Nach einer weiteren fruchtlosen Zahlungsaufforderung an die Versicherung wurde der Kunde unter Fristsetzung zur Zahlung des restlichen Rechnungsbetrages erinnert. Nachdem kein Zahlungseingang festgestellt wurde, bekam der Kunde eine Mahnung. Auch diese konnte den Kunden nicht zur Zahlung bewegen. Nachdem dann der gerichtliche Mahnbescheid zugestellt wurde, zahlte der Kunde, auf anraten seiner RAin, unter Vorbehalt den restlichen Rechnungsbetrag ohne die bis dahin angefallenen Mahn- und Gerichtskosten. Nach einem Telefonat mit der RAin des Kunden, teilte diese mit, dass die restlichen Kosten nicht bezahlt werden würden und für den Fall, dass die restlichen Sachverständigenkosten nicht durch die Allianz Versicherung ausgeglichen werden, sie diese zurückfordern wird. Daraufhin wurde Klage auf Vorbehaltlosstellung erhoben. Noch eine Information: Sämtliche Positionen in der von uns gestellten Rechnung befinden sich innerhalb des Honorarkorridors der VKS/BVK Honorarumfrage 2015.“
Gebt bitte Eure sachlichen Anmerkungen zu diesem Werkvertragsurteil bekannt.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 31 C 1590/17 (74)
Im Namen des Volkes
Urteil
in dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
…
Beklagter
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht L. im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO für Recht erkannt:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Vorbehaltslosstellung der Zahlung des Restbetrages in Höhe von 105,37 Euro vom 23. Mai 2017 aus dem Werkvertrag vom 2. Februar 2017 nicht zu, da ihm über die bereits geleisteten Teilzahlungen in Höhe von 602,04 Euro und 134,41 Euro aus dem Gutachterauftrag vom 2. Februar 2017 keine weiteren Vergütungsansprüche zustanden. Denn das vom Kläger abgerechnete Gutachterhonorar liegt deutlich über dem ortsüblichen und angemessenen Honorar.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit dem Beklagten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, auf dessen Grundlage er seine Tätigkeit abgerechnet hat. Nach den §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB nämlich besteht bei Anbahnung eines Vertragsverhältnisses eine Aufklärungspflicht einer Vertragspartei hinsichtlich derjenigen Umstände, die erkennbar für die Willensbildung der anderen Vertragspartei von ausschlaggebender Bedeutung sind und deren Mitteilung zumutbar ist sowie nach Treu und Glauben erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2006, Az.: XII ZR 50/04). Nach Maßstab dieser Grundsätze wird vom Bundesgerichtshof eine Aufklärungspflicht des Vermieters von Kraftfahrzeugen bejaht, wenn er einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ein Mietfahrzeug zu einem Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlichen relevanten Markt liegt und deshalb die Gefahr besteht, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht den vollen Tarif übernimmt. Die diesen Urteilen zugrunde liegenden wesentlichen Erwägungen gelten entsprechend für die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt:
„Ein durchschnittlicher Unfallgeschädigter gerät durch einen Verkehrsunfall nicht nur unvermittelt, sondern in aller Regel erstmals in eine Situation, ein Schadensgutachten über sein Kraftfahrzeug einholen zu müssen. Wendet er sich an einen Gutachter, der derartige Gutachten zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer auf dem Markt anbietet, geht er davon aus, dass dieser im Rahmen einer 100%igen
Einstandspflicht das Gutachterhonorar in vollem Umfang erstattet. Liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem ortsüblichen Honorar, besteht das Risiko, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer die Erstattung teilweise ablehnt, weil die Kosten – bei objektiver Betrachtung – den zur Herstellung erforderlichen Aufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB übersteigen. Der Geschädigte ist in diesem Fall auf eine Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer verwiesen und läuft Gefahr, die Differenz selbst tragen zu müssen. Dieser ihm drohende Nachteil ist dem Besteller eines Schadensgutachtens in der Regel nicht bekannt, vielmehr geht er davon aus, dass das Gutachterhonorar in vollem Umfang zu den objektiv erforderlichen Herstellungskosten gehört und von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer akzeptiert wird.
Demgegenüber weiß ein Gutachter, der nach Verkehrsunfällen Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer erstellt, dass ein deutlich über dem Ortsüblichen liegendes Honorar zu dem genannten Nachteil führen kann, und er weiß auch, dass dem Geschädigten dies in der Regel nicht bekannt ist, sondern dieser davon ausgeht, dass das Gutachterhonorar ohne weiteres in vollem Umfange ersetzt wird. Damit besteht zwischen den Vertragsparteien ein Informationsgefälle. Treu und Glauben gebieten es in einem solchen Fall, dass der Gutachter, der seine Leistungen zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, den (unwissenden) Besteller aufklärt.“
Seiner ihm danach obliegenden Aufklärungspflicht ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. Soweit sich in der Auftragserteilung und Abtretungserklärung der Hinweis findet, dass der Beklagte zur vollständigen Bezahlung des Sachverständigen verpflichtet ist, wenn die verpflichtete Versicherung die Sachverständigenkosten nicht oder nur teilweise zahlt, kann hierin kein für den Beklagten als Auftraggeber erkennbare Hinweis dahingehend gesehen werden, dass das mit dem Beklagten vereinbarte Honorar über dem Ortsüblichen liegt und ggf. von der Versicherung nicht in voller Höhe reguliert wird.
Mangels entsprechender Aufklärung ist der Vergütungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten der Höhe nach begrenzt auf den zur Schadensbehebung erforderlichen Betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, der vom Unfallschädiger und dessen Versicherung zu erstatten ist.
Als erforderlich Im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in Lage des Geschädigten machen würde. Hierbei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h., Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. In diesem Sinne muss der Geschädigte bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen keine Marktforschung betreiben, sondern er darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Lediglich wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.
Soweit der Kläger für seine Schadensbegutachtung ein Grundhonorar in Höhe von netto 461,00 Euro abgerechnet hat, ist nicht ersichtlich, dass und wie der Kläger hätte von vornherein erkennen können, dass der von ihm beauftragte Sachverständige ein überhöhtes Grundhonorar für die Begutachtung ansetzt. Das vom Kläger in Rechnung gestellte Grundhonorar beträgt etwas mehr als 20% des von ihm ermittelten Nettoschadens und liegt damit in einem Rahmen, der jedenfalls von Teilen der Rechtsprechung gebilligt wird. Auch wenn dieses Grundhonorar im oberen Bereich des von Kfz-Sachverständigen üblicherweise geltend gemachten Honorars liegt, erreicht es angesichts der Tatsache, dass die prozentuale Abrechnungsweise von der Rechtsprechung jedenfalls teilweise gebilligt wird, keine Höhe, die bei dem Kläger vernünftigerweise Zweifel an der Erforderlichkeit der Rechnungshöhe hätten aufkommen lassen müssen. Das in Rechnung gestellte Grundhonorar liegt insoweit noch im Rahmen des Ortsüblichen.
Die vom Kläger in Rechnung gestellten Nebenkosten für die Fertigung seines Gutachtens übersteigen hingegen die erforderlichen und angemessenen Kosten in einem Maße, dass sie nicht mehr als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind.
Da die Leistungen eines Sachverständigen durch das vereinbarte und abgerechnete Grundhonorar abgegolten sind, kann dieser im Rahmen von Nebenkosten nur Ersatz der tatsächlich angefallenen Aufwendungen beanspruchen. Welche Nebenforderungen hierbei im Einzelfall zum noch ortsüblichen, angemessenen und erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören, kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Bei der Schätzung, welche Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören, können u.a. die Regelungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes herangezogen werden. Überschreiten die von einem Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes oder die sonst angemessenen und üblichen Nebenkosten um mehr als 20%, liegt eine Überhöhung in einem Maße vor, dass der Geschädigte auf die Geltendmachung der angemessenen Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes beschränkt ist.
Die vom Kläger auf Grundlage der Honorarvereinbarung mit dem Beklagten in Rechnung gestellten Nebenkosten übersteigen die tatsächlich noch angemessenen und üblichen Nebenkosten in Einzelpositionen um deutlich mehr als 20%.
Soweit der Kläger Schreibkosten und Kopierkosten in Höhe von 36,00 Euro bzw. 39,50 Euro abrechnet, gehören Kopien für das Sachverständigenarchiv nicht zu den erforderlichen und ortsüblichen Aufwendungen. Die hierfür anfallende Kosten sind daher vom Geschädigten bzw. der Versicherung nicht zu erstatten. Ortsüblich sind alleine die Schreibkosten für die Fertigung des Gutachtens, wobei abrechenbar maximal drei Gutachtensätze sind.
Der Höhe nach sind die abrechenbaren Kosten für eine Ausfertigung bzw. Kopie nach den §§ 8,12, 7 JVEG begrenzt auf 50 Cent je Seite. Bei einem Gutachtenumfang (einschließlich der Fahrzeugbeschreibung, der Reparaturkostenkalkulation und den Lichtbildern) von insgesamt 21 Seiten belaufen sich unter Zugrundelegung von drei Gutachtenausfertigungen bzw. Kopien die erstattungsfähigen Schreibkosten nach oben Gesagtem auf netto 31,50 Euro.
Fotokosten sind gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 2 JVEG lediglich in Höhe von 2,00 Euro je Foto ersatzfähig. Die Notwendigkeit eines zweiten und dritten Fotosatzes ist nicht erkennbar. Soweit Fotos in das Gutachten eingeflossen sind, sind diese nicht gesondert erstattungsfähig (§12 Abs. 1 Ziffer 2 JVEG). Danach betragen die erstattungsfähigen Fotokosten bei insgesamt 12 gefertigten Fotos 24,00 Euro.
Soweit neben den abgerechneten Fahrtkosten je Kilometer nochmals die Fahrtzeit je Kilometer abgerechnet wird, ist die Anfahrtszeit bereits mit dem Grundhonorar abgegolten und kann nicht separat als Nebenkostenposition nochmals geltend gemacht werden.
Zur Abgeltung von Telefon- und Portokosten ist zuletzt ein Betrag in Höhe von 10,00 Euro angemessen und üblich.
Abgesehen vom Versand des Gutachtens fallen für einen Sachverständigen keine nachvollziehbaren Portokosten an. Telefonate sind allenfalls wegen Terminabsprachen zu führen, Kosten hierfür fallen angesichts der heutzutage“üblichen Flatrates nur in geringstem Umfang an.
Unter Beachtung obiger Ausführungen sind die vom Kläger abgerechneten Nebenkosten bereits um einen Betrag in Höhe von netto 121,30 Euro überhöht und nicht mehr als erforderlicher, angemessener und ortsüblicher Aulwand anzusehen. In dieser Höhe übersteigt die vom Kläger geltend gemachte Vergütung die ortsüblichen Preise deutlich mit der Folge, dass die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in dieser Höhe nicht als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen und daher von dem Geschädigten bzw. der Versicherung des Geschädigten nicht zu erstatten sind.
Da der Kläger den Beklagten bei Abschluss der Honorarvereinbarung auf diese Rechtsfolge nicht hingewiesen hat, steht ihm gegen den Beklagten trotz der abgeschlossenen Honorarvereinbarung ein Vergütungsanspruch jedenfalls in dieser Höhe nicht zu, weswegen der Beklagte nicht verpflichtet ist, seine Zahlung vom 23. Mai 2017 in Höhe von 105,37 Euro netto vorbehaltslos zu stellen.
Aus den genannten Gründen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die mit Klageantrag zu 2) und 3) geltend gemachten Nebenforderungen zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11 ZPO.
Vom Ausspruch von Schuldnerschutzanordnungen wird gemäß § 713 ZPO abgesehen.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der in § 511 Abs. 4 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegt.
Da lesen wir sie wieder einmal in einem Urteil des AG Frankfurt, die arrogante und durch nichts sachlich begründete Fehleinschätzung sowie auch noch mit falscher Bezugnahme auf § 249 BGB, denn es ging hier nicht um eine fiktive Abrechnung. Dieser Richter L. ist voll auf die seitens der Allianz-Vers. behauptete Ortsüblichkeit abgefahren, ohne sich kritisch mit der unwahren Behauptung einer Ortsüblichkeit überhaupt pflichtgemäß zu befassen. Was den tatsächlichen Hintergrund angeht, so kann man über das Zustandekommen dieses auffällig ausführlichen Urteils nur spekulieren, wie auch zu der Frage, ob der Richter L. etwa selbst bei der ALLIANZ-Vers. versichert ist. Eine Anzeige bei der Staatanwaltschaft wegen Irreführung bzw. Irrtumserregung durch ein Kürzungsschreiben mit falschen Angaben, die möglicherweise auch zu diesem Urteil mit eklatanter Fehleinschätzung geführt haben wäre u.E. sinnvoll und zwingend erforderlich, denn die Begründungen in den Kürzungsschreiben dieser Versicherung gehen am Gesetz und der BGH-Rechtsprechung vorbei und sind zudem nicht überprüfbar bzw. falsch. Ein Sachverständiger soll nach Meinung dieses Richters verpflichtet sein, auf der Basis falscher Unterstellungen und daraus rechtswidriger Honorarkürzungen gegenüber seinem Auftraggeber Aufklärung betreiben zu müssen? Ja geht´s noch abenteuerlicher?
ALLIANZBEOBACHTER
Auch mit diesem Urteil des AG Frankfurt eröffnen sich für die ALLIANZ-Vers. keine neuen Chancen für die Durchsetzung ihrer Strategie, der es schon an der Professionalität scheitert und da muss diese Versicherung befürchten, über kurz oder lang vorgeführt zu werden.
Lohengrin
Im Gerichtssaal am Gerichtsstand Frankfurt a. M. muß der Gestank unerträglich sein.
Richter L. ertränkte das Werksvertragsrecht in der Jauchenkuhle der Allianz, um vom Mistberg der Argumentation rechtswidrig das JVEG in die Karre zu forken.
Der Rechtsfrieden insbesondere für den Mittelstand ist einmal mehr gefährdet, wenn unter Vorsatz das Werksvertragrecht zur Disposition gestellt wird.
Richter L. ist m. E. für ein Land, welches den Anspruch eines Rechtsstaates erhebt, untragbar.
Deutschland, ein Land ohne Mittelstand, ich mag es nicht zu Ende zu denken.
Zu dieser brisanten Thematik und Beurteilung passt doch auszugsweise folgender Beitrag aus focus:
„Politik habe die Justiz „auf beunruhigend vielen Ebenen geschwächt“
In Berlin lässt sich die Überforderung des Staates besonders gut beobachten. Aber tendenziell sind die Probleme fast überall die gleichen.
Als Direktor des Amtsgerichts Bielefeld arbeitet Jens Gnisa im zehnten Stock eines riesigen Komplexes, in dem mehrere Justizbehörden untergebracht sind. Besuchern bietet sich ein kurioser Anblick: Die dringend renovierungsbedürftige Fassade des Landgerichts ist – schon seit Jahren – mit Schutznetzen verhüllt, damit herabstürzende Steine keine Schäden anrichten können.
Die Erosion des Hauses symbolisiert für Gnisa den Rechtsstaat: „Er bröckelt.“
Der Chef des Deutschen Richterbunds (DRB) stellte schon in seinem 2017 veröffentlichten Buch „Das Ende der Gerechtigkeit“ fest, die Politik habe die Justiz „auf beunruhigend vielen Ebenen geschwächt“.
Unsere Volksvertreter seien dabei, „eine der wichtigsten Säulen der Demokratie, die unabhängige Rechtsprechung“ einstürzen zu lassen.
Aus
K.I.
Tja,der Rechtsstaat?
Es wäre schon geholfen,wenn die Aufwendungen für Häftlinge nicht wie bisher vom Justizetat getragen würden.
Vergleicht man nur die reine Körpermasse des Justiz-und des Innenministers,dann muss man schlussfolgern,dass das auch so bleiben wird.
Der Niedergang der Justiz wird weiter Fahrt aufnehmen.
Einen Lumpensammler stört das Loch im Sack nicht. Was hier aber das Gericht ignoriert ist ungleich schwerwiegender:
„Entgegen der Ansicht der Beklagten beinhaltet der § 287 ZPO bei Vorlage einer rechtsgültigen Honorarvereinbarung und konkreter nachgewiesener Abrechnung schadenersatzrechtlich allerdings keine Überprüfungsmöglichkeit von Einzelpositionen einer Rechnung, sondern ist allenfalls als Schadenhöhenschätzung zu verstehen und damit ausgerichtet auf den Gesamtbetrag.
Es geht deshalb bei schadenersatzrechtlich objektiver Auslegung und Anwendung um eine Darlegungs-und Beweiserleichterung zu Gunsten des Geschädigten. Diese Norm eröffnet gegenläufig jedoch nicht die Möglichkeit, abweichend in einer werkvertraglichen Betrachtungsweise, insoweit den konkret dargelegten und ex ante entstandenen Schaden ex post zu Lasten des Geschädigten und entgegen § 249 S.1 BGB bei einer Haftung von 100 % zu reduzieren.
Angesichts und in Kenntnisnahme einer rechtsgültigen Honorarvereinbarung ist demnach bezüglich der gesetzlichen Schadenersatzverpflichtung für bereits entstandene Gutachterkosten ex post weder auf eine Honorarbefragung eines Berufsverbandes der Kfz.-Sachverständigen, noch auf das JVEG zurückzugreifen, weil nach dem Klageinhalt auf die Erforderlichkeit und Schadenersatzverpflichtung entstandener Gutachterkosten abzustellen ist und nicht auf Auslegungskriterien, die dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
Im Übrigen hat der BGH in BGH VI ZR 67/06 unter Rn. 13 dem Schädiger und dem Gericht im Schadensersatzprozess eine werkvertragliche Preiskontrolle untersagt, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Wann hat der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt?
Diesen Rahmen wahrt er, wenn er beweissichernd den Schaden der Höhe nach und des Umfangs wegen durch einen qualifizierten und versicherungsunabhängigen Kfz-Sachverständigen feststellen lässt, da er selbst regelmäßig dazu nicht in der Lage ist. Da steht nichts von Angemessenheitskriterien und von einer „Ortsüblichkeit“, die es überhaupt nicht gibt und auch nicht feststellbar ist, drin.
Daher hat der BGH auch anerkannt, dass die Kosten der sachverständigen Feststellungen zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören (vgl. BGH DS 2007, 144).
Der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige ist nämlich der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Eventuelle Fehler des Sachverständigen gehen zu Lasten des Schädigers. Dieser ist allerdings nicht rechtlos. Er kann den Vorteilsausgleich suchen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.).
D.H.