Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
hier und heute stellen wir Euch wieder ein kritisch zu betrachtendes Urteil des Amtsgerichts aus Coburg zu den Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Geklagt hatte der Geschädigte auf SCHADENSERSATZ. Als Geschädigter konnte er von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung, in diesem Fall von der HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, gemäß § 249 BGB vollständigen Schadensausgleich beanspruchen. Die Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Da der Geschädigte in der Regel keine Sachkunde besitzt, ist er berechtigt, zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzuziehen. In der Wahl der Mittel der Wiederherstellung ist der Geschädigte frei. Er kann und darf einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachten betrauen, zumal der von ihm hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, denn es ist die Verpflichtung des Schädigers, den vor dem Unfall bestehenden Zustand gemäß § 249 I BGB wiederherzustellen. Diese sich aus dem Gesetz und der allgemein herrschenden Rechtsprechung ergebenden Grundsätze sind von dem erkennenden Gericht völlig ignoriert worden. Dafür hat das erkennende Heimatgericht der HUK-COBURG mit der dolo-agit-Einrede, der angeblich verletzten Aufklärungspflicht des Sachverständigen, dem Gedanken von Treu und Glauben und dem Mittelwert aus BVSK HB II – HB IV usw. dieser einen mächtigen „Heimvorteil“ verschafft, der durch Nichts zu rechtfertigen ist, zumal der BGH der BVSK-Honorarbefragung bereits eine Absage erteilt hat. Da es auf die Ex-ante-Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten ankommt, kennt dieser selbstverständlich den Mittelwert von BVSK-Honorarbereichen keinesfalls. Woher auch? Hier wurde durch das Gericht eine Ex-post-Betrachtung angestellt, auf die es nicht ankommt. Das erkennende Gericht hat den zentralen Gesichtspunkt des Schadensersatzrechts völlig ignoriert. Der Geschädigte hat nämlich grundsätzlich Anspruch auf vollständigen Schadensersatz gem. § 249 BGB. Bei derartig kritisch zu betrachtenden Urteilen des AG Coburg, wie dem nachfolgend dargestellten, kann man nur raten, Klagen gegen die HUK-COBURG vor dem Heimatgericht der HUK-COBURG tunlichst zu vermeiden. Besser ist es, indem der Fahrer oder der Halter des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges, diese haften nämlich neben der Versicherung als Gesamtschuldener, vor deren Wohnsitzgericht verklagt werden oder man wählt den Ort der unerlaubten Handlung, also den Unfallort. Lest selbst das kritisch zu betrachtende Urteil des AG Coburg und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Coburg
Az.: 12 C 1458/17
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertr.d.d.Vorstand, dieser vertr.d.d. Vorsitzenden Klaus-Jürgen Heitmann, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht K. am 22.01.2018 aufgrund des Sachstands vom 19.01.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro … einen Betrag in Höhe von 57,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 17.06.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 120,48 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 29.03.2017 ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 57,76 € zu.
Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW-RR 1989, 956). Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW 1974, 35; BGH NJW 2007, 1451). § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten auf den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH VersR 2005, 380; BGH NJW 2007, 1452). Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).
Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff.). Es ist dabei grundsätzlich anerkannt, dass ein Sachverständiger sein Honorar zeitunabhängig und pauschal nach Grundhonorar und Nebenkosten abrechnen darf.
Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar in Höhe von 650,00 € liegt erkennbar erheblich über den üblichen Preisen.
Das übliche angemessene Grundhonorar liegt im Mittelwert der Werte der Honorarbereiche II und IV der BVSK-Befragung 2015 (LG Coburg, AZ: 33 S 130/16). Aufgrund der dolo-agit-Einrede hat eine Kürzung auf den üblichen angemessenen Betrag zu erfolgen, der im Mittelwert HB II -HB IV zu sehen ist. Die Klägerin hat die Rechnung nicht bezahlt und verlangt Zahlung an den Sachverständigen. Von daher entfällt die Indizwirkung der Rechnung. Nach dem Landgerichts Coburg zum Aktenzeichen 33 S 130/16 kommt ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen einer Nebenpflichtsverletzung des Sachverständigen in Betracht, denn die Beklagte kann im Rahmen der dolo-agit-Einrede dies auch der Klägerin entgegenhalten, da diese Zahlung an den Sachverstänidgen verlangt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten abgeschlossenen Vertrag einbezogen und kann Schadensersatz (aus eigenem Recht) beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt, die auch zugunsten der gegnerischen Haftpflichtversicherung bestehen.
Nach § 241 Abs. 2 BGB besteht eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber dahingehend, diesen darauf hinzuweisen, dass sein Honorar gegebenenfalls über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden kann. Diese Hinweispflicht besteht auch zugunsten der Haftpflichtversicherung. Auch muss die dolo-agit-Einrede von der Beklagten nicht ausdrücklich erhoben werden. Da der Einwand ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt ist er von Amts wegen zu prüfen. Es reicht, dass die Beklagte so wie hier geschehen sich gegen die Höhe der Kosten wendet. Weiterführt das Landgericht Coburg in diesem Hinweis zum Aktenzeichen 33 S 130/16 aus, dass ein übliches angemessenes Honorar im Mittelwert der Werte der Honorarbereiche II und IV der BVSK-Befragung 2015 zu sehen ist. Von daher ist nach der Rechtsprechung des Landgerichts Coburg das Grundhonorar des Sachverständigen auf diesen Wert zu kürzen.
Der Mittelwert liegt bei Schäden bis 5.750,00 € bei 622,50 €. Damit liegt mit den abgerechneten 650,00 € eine Überschreitung vor und das Grundhonorar ist auf 622,50 € zu kürzen.
Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten gelten dieselben Grundsätze wie für das abgerechnete Grundhonorar. Die abgerechneten Nebenkosten sind teilweise erkennbar überhöht.
Bei den Nebenkosten ist auch auf die BVSK-Honorarbefragung 2015 abzustellen (Landgerichts Coburg, AZ: 32 S 71/15 und 32 S 79/15). Ausweislich der BVSK-Honorarbefragung 2015 sind für den 1. Fotosatz 2,- €, den 2. Fotosatz 0,50 €, für Fahrtkosten 0,70 €, für Schreibkosten 1,80 € je tatsächlich beschriebene Seite, für Kopien 0,50 € und für Porto/Telefon 15,- € jeweils netto zu berücksichtigen waren.
Der Sachverständige kann pauschal für Porto/Telefon 15,00 € in Ansatz bringen. Auch die Fahrtkosten sind entsprechend er BVSK-Befragung abgerechnet, ebenso die Seiten für das Original-Gutachten. Jedoch sind die Fotokosten auf 2,00 €/Bild zu kürzen. Kosten für einen 2.Lichtbildsatz und für Kopien/Duplikate können nicht beansprucht werden. Das Gutachten wurde einmal im Original versandt. Die Beklagte hat das Gutachten per Email erhalten, so dass keine Kosten für ein Duplikat angefallen sind.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hält Gericht erforderliche Sachverständigenkosten in Höhe von gesamt 858,76 € netto für angemessen, auf die die Beklagte außergerichtlich 801,00 € reguliert hat, so dass ein Betrag von 57,76 € verbleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Handschrift der Huk-Coburg ergibt sich unverkennbar aus den Entscheidungsgründen. Angesichts von Honorarbandbreiten ist das Grundhonorar keineswegs erkennbar erheblich überhöht, da insoweit auf einen Mittelwert Bezug genommen wird. Wieso soll dieser bindend sein? Entweder hat diese Richterin des AG Coburg keinen Schimmer bezüglich der Schadenersatzverpflichtung oder die Entscheidungsgründe sind ihr diktiert worden. Ist sie etwa auch bei der HUK-Coburg versichert, ohne dies kund zu tun? § 249 S.1 BGB zu kennen, zu respektieren und auch anzuwenden, kann bestimmt nicht verkehrt sein.
G.v.H.
Erschreckend kennt die Ihr OLG Bamberg nicht? Indizwirkung besteht bei Zahlungsverpflichtungen, BVSK ist wegen Vorgaben nicht anwendbar und Mittelwerte sind unzulässig da kein üblicher Markt, denn Bandbreiten der einzelnen Gutachter in der jeweiligen Abrechnung bestehen, erklärt alles der BGH! Und dann der Prozentsatzwitz, da unter 10% zum Mittelwert von betrügerischen Irgendwas es für den Geschädigten erschichtlich evident überhöht sein soll. Die Richterin soll gebildet nach dem Gesetz entscheiden, der nächste Lacher… Wenn man über Willkür lachen kann.
http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm
Die Vorgehensweise dieser Richterin erinnert mich an nationalsozialistischer und DDR-Rechtsprechung.Hat sich diese Richterin als Büttel der HUK-Coburg Versicherung zu erkennen gegeben? Das einzig Wertvolle rund um diesen Vorgang ist der qualifizierte Kommentar von Will Wacker. Es müsste doch möglich sein, die ganze -Coburg Sippe am AG und LG Coburg wegen Besorgnis der Befangenheit zukünftig abzulehnen. Gehörsrüge und Dienstaufsichtsbeschwerde werden zwar auch nicht viel nutzen, werden aber dennoch aktenkundig.
Und last not least: Antrag auf Zulassung der Berufung nicht vergessen.-
Rebecca
Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht nicht (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris).
Die schwarze Hand
„Der Geschädigte verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er einen Sachverständigen beauftragt, der teurer ist als andere Sachverständige. Ebenso wenig ist er ohne nähere Anhaltspunkte verpflichtet, die Rechnung des Sachverständigen kritisch zu prüfen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 – 13 S 54/14 -, Rn. 9, juris, AG Hohenstein-Ernstthal, Urteil vom 28. September 2012, Aktenzeichen 1 C 570/12).
Nach diesen Grundsätzen hatte die Geschädigte keine Veranlassung, die Rechnung des Klägers anzuzweifeln und zu kürzen. Die Rechnung des Klägers enthielt gerade keine Anhaltspunkte, um an der Angemessenheit zu zweifeln. Es ist nicht ersichtlich, dass die Geschädigte über ein spezielles Sonderwissen verfügte. Der Differenzbetrag aus dem tatsächlich abgerechneten Sachverständigenhonorar und der von der Beklagten erfolgten Zahlung beträgt lediglich 101,98 Euro und ist daher nach Ansicht des Gerichts als geringfügig anzusehen. Es bestanden somit für die Geschädigte keine Anhaltspunkte, die Rechnung des Klägers kritisch zu prüfen.“
Von alldem hat diese Richterin noch nie gehört? Dann ist sie wahrscheinlich nicht nur schwerhörig, sondern auch noch blind. Passt doch zu Justitia mit der Augenbinde. Pfui Deibel!
Und diese Dame bekleidet als Staatsdienerin ein verantwortungsvolles Richteramt, scheut sich aber nicht, „im Namen des Volkes“ einen solchen Mist zu verbreiten. Wenn Richtern alles egal ist, findet in diesem Urteil seinen Ausdruck.
Gamma + Atömchen
Für den hier abgehandelten Themenkreis ist die Coburger Rechtsprechung so löchrig, wie ein Schweizer Käse.
Deshalb i m m e r Berufung beantragen und ggf. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Wenn auch kein qualifizierteres Ergebnis damit zu erwarten ist, so werden doch besser die Strukturen der Parteilichkeit damit deutlicher.
Katrin v. T.
OLG Bamberg macht Schluss mit der „HUK-gesteuerten“ Angemessenheits-Rechtsprechung im Gerichtsbezirk Coburg und verurteilt HUK Coburg mit Berufungsurteil zur Erstattung der Sachverständigenkosten, die die HUK außergerichtlich in 22 Fällen (rechtswidrig) gekürzt hatte (1 U 63/16 vom 23.02.2017) ?????
Man sieht, dass dieses Urteil des AG Coburg und die Richterin K. sich insoweit dem Gesetz nicht verpflichtet fühlen. Die Nähe zur HUK-Coburg ist für diese Richterin K. vorrangiger als die zum OLG Bamberg.
Wir können Urteile dieser Art auch verstehen als eine Abwehrmaßnahme gegen eine Flut von Klagen , die eintreten würde, wenn eine geordnete und am Gesetz ausgerichtete Rechtsprechung am AG und LG Coburg bekannt wäre. Für einen solchen Fall wäre die Coburger Gerichtsbarkeit hoffnungslos überlastet und damit dies nicht eintritt, werden solche Urteile präsentiert, die signalisieren sollen: „Hör auf bei uns zu klagen, Du bleibst mit einem Kürzungsbetrag sowieso beteiligt und überdies auf einem Teil der Kosten sitzen.“ Der Richter M. am AG Coburg hat dieses „Mensch ärgere dich nicht“ bereits seit Jahren ungestraft bis zur vermeintlichen Perfektion betrieben zum Nachteil der Unfallopfer und der von diesen beauftragten Sachverständigen. Aber ob das Sinn macht und Aufgabe der Deutschen Gerichte sein kann, muss bezweifelt werden, wie auch das Rechtsverständnis der Staatsdiener die so handeln, weil ihnen ansonsten
die Aufgabenstellungen über den Kopf wachsen würden. Nach Meinung von Insidern kommt es daher in mindestens 80% aller rechtswidrigen Kürzungsvorgänge zum Schadenersatz überhaupt nicht zu einer Klage und ist ein deutliches Warnsignal, das sich ein Rechtsstaat nicht leisten sollte.
Effektive Richterentlastung wäre sofort praktikabel, nämlich dann, wenn der Gesetzgeber sich umgehend der Lobby (Korruption) entledigt und zukünftig verschließt.
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https://www.huk.de/impressum.html – Wahlweise Aufsichtsrat oder Vorstand
Man hat sich so lange gegenseitig die Hände gewaschen, bis alle Akteure rund um das Füllen ihrer und der einiger ausgelesener Taschen knietief im Unrechts- bzw. Betrugsdreck waten?
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Ignoriert bzw. begünstigt der Gesetzgeber weiterhin gesetzlich verankerte Ansprüche der Bürger, greift Art. 20, Satz 3 GG
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Dann haben diese Bürger nach Satz 4 das Recht Widerstand zu leisten und Abhilfe zu schaffen.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Wie könnte der Widerstand aussehen?
Eine Möglichkeit wäre m. E. die Einkommenssteuer unter Nachweis der rechtswidrig gekürzten Beträge (und Abtretung an das FA) bzw. unter Ansetzung der Kostenauflage nach rechts beugenden Urteilen zu minimieren.
Sollen sich doch die Finanzamtmitarbeiter mit rechtswidrig agierenden Versicherern herumzuschlagen.
Ist eine Richterin oder ein Richter selbst VN bei der beklagten Versicherung, so ist es ein Gebot der Fairness, diesen Umstand der Klägerseite unaufgefordert zur Kenntnis zu bringen, wie Gerichte das beispielsweise von Sachverständigen auch verlangen. Wird das jedoch verschwiegen, dürfte umso eher die Besorgnis der Befangenheit greifen.
R.G.
Es ist relativ leicht feststellbar, dass schon die Ausgangsbasis nach der Vorgehensweise der HUK-Coburg fragwürdig ist, denn diese Versicherung bemisst auch die Nebenkosten unspezifiziert nach der Netto-Schadenshöhe und danach ist es beispielsweise unerheblich, ob 2, 5, 10 oder 20 Fotos beweissichernd erforderlich waren.
Außerdem ist in dem dargestellten Gesamtbetrag die Mehrwertsteuer eingeschlossen, was ebenfalls als unüblich festzustellen ist, wie die Bezugnahme auf die Netto-Schadenshöhe mit Abgriff des Brutto-Endbetrages für ein Gutachten.
Diese kriminelle Abzocke in Form einer Pauschalpreisabrechnung ist hinsichtlich der Unüberprüfbarkeit bei unabhängigen Kraftfahrzeugsachverständigen unüblich und unter werkvertraglichen Gesichtspunkten sind daran weder der Geschädigte noch der von ihm beauftragte Sachverständige beteiligt.
Es muss erstaunen, dass dieser Sachverhalt einigen Gerichten nicht aufstößt.
Peter M.
Ganz offensichtlich unterstellt die HUK-Coburg bei rechtswidrigen Honorarkürzungen den Unfallopfern einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht deshalb, weil die es gewagt haben sich eines versicherungsunabhängigen Kfz-Sachverständigen zu bedienen, der nicht angepasst an die Vorstellungen dieses Versicherungskonzerns nach dem HUK-Coburg Tableau sein Honorar abgerechnet hat. Das pauschale Bestreiten der Erforderlichkeit ist irrtumserregend ein Täuschungsmanöver und strafrechtlich in mehrfacher Hinsicht relevant. Mit der Form einer Pauschalabrechnung wird es auch den Unfallopfern unmöglich gemacht, die Unsinnigkeit der vorgetragenen Einwendungen zumindest der Höhe nach zu überprüfen, da diese in der Regel nicht sachkundig sind. Zudem werden die Unfallopfer mit einer vorgenommenen Kürzung als nicht verständige und nicht wirtschaftlich denkende Menschen eingeordnet sowie mit dieser Einordnung abwertend beurteilt. Dem Sachverständigen wird der Makel angedient, nicht korrekt nach Gesetz und Rechtsprechung abgerechnet zu haben und zum Schein sowie aus dem Zusammenhang gerissen beruft sich die HUK-Coburg u.a. auf BGH-Rechtsprechung, um einen entsprechenden Eindruck nachhaltig zu verstärken. Bei der Staatanwaltschaft des LG Naumburg sollte deshalb ein qualifizierter Strafantrag gestellt werden.
Alexander Albrecht K.
Es ist wie so oft: die Prozesstaktik muss stimmen und hier war sie schlecht…
Warum eine Einzelklage aus abgetretenem Recht? Wenn schon mit Abtretung, dann sammelt doch bis zur Berufungsfähigkeit, oder lasst einfach die Abtretung ganz weg.
Es gibt einfache Möglichkeiten wie man/frau zu seinem/ihrem Recht kommt, ohne dass solche rechtsbeugenden Richter/innen einen Stich machen können.
Viele Grüße
Kai
So tun als ob, reicht nicht, denn erkennbar steht diese Richterin des AG Coburg eindeutig im Lager der Beklagten, wie auch der Richter M. am AG Coburg.
G.v.H.
Was diese Richterin des AG Coburg den Lesern dieses Urteils verschweigt:
Eine obergerichtliche Rechtsprechung des BGH existiert nicht erst seit der Entscheidung vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13). Hierin wird jedoch nochmals klar gestellt, dass der „erforderliche” Betrag zur Schadensbehebung zu ersetzen ist. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit unter Hinweis auf BVSK genügt nicht.
Den Zedenten trifft auch kein Auswahlverschulden. Sachverständigenkosten sind grundsätzlich erforderlicher Herstellungsaufwand, ohne dass im Rahmen des Erforderlichen eine Preiskontrolle durchgeführt werden kann. Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist erstattungsfähig.
„Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass diese Kosten objektiv überhöht wären, sind sie bei der gebotenen subjektiven Schadenbetrachtung regelmäßig als der “erforderliche” Aufwand anzuerkennen. Einwendungen gegen die Höhe des Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur dann erhoben werden, wenn ihn bezüglich der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden trifft (OLG Düsseldorf I-1 U 246/07). Nur bei einer ihm persönlich ohne weiteres erkennbaren Überteuerung muss sich der Geschädigte Kürzungen gefallen lassen (OLG Düsseldorf a.a.O.).“
Damit hat der BGH entschieden, dass es auf die Interessen des Geschädigten und nicht auf die Interessen des Schädigers ankommt. Der Schädiger ist Schuldner der Schadensersatzforderung.
Dem deutschen Schadensersatzrecht ist es fremd, dass der Schuldner bestimmen kann, wie Schadensersatz zu leisten ist. Der Schuldner hat zu leisten und der Gläubiger zu fordern. So ist das Schadensersatzrecht – zu Recht – geregelt worden.
Maßgeblich ist nur die Sicht des Geschädigten. Vom Geschädigten kann man wohl kaum mehr verlangen als von einer Richterin? Deshalb ist es auch rechtsfehlerhaft, wenn eine Richterin irgend eine Honorarliste zur angeblichen „Üblichkeit“ bzw. „Angemessenheit“ heranzieht, die der Geschädigte nicht kennt und die bei der Beauftragung auch nicht vorliegt. Auch nicht „hilfweise“ (BGH VI ZR 225/13).
R-REPORT-AKTUELL
Alexander Albrecht K.
Effektiver, zukünftig sich erst gar nicht mit gekauften Richtern herumschlagen. In jedem Fall einzeln Zahlungsaufforderungen an die Aufsichtsräte und an die Vorstände der HuK-Versicherer schicken und bei Zahlungsverweigerung Strafanzeigen wegen Verdacht des Betruges und Verdacht der mangelnden Aufsicht auf den Weg bringen (siehe VW). Den Vorständen und Aufsichtsräten der Versicherer muß es ein Graus werden, morgens ins Büro zu gehen und den Staatsanwaltschaften müssen die Schreibtische so überlaufen, dass diese in naher Zukunft nicht mehr umhinkommen, „das öffentliche Interesse“ anzuerkennen und tatsächlich Strafverfahren einleiten.
Hallo, sehr geehrte Kommentatoren,
an diesem Urteil hat doch die gleiche Richerin K. des AG Coburg gewerkelt, wie in der Vergangenheit schon an einem anderen Skandalurteil, das auf captain-huk.de nachzulesen war:
Skandalurteil des AG Coburg, das die Klage gegen die HUK 24 AG entgegen der BGH-Rechtsprechung abweist (Urteil vom 4.1.2016 – 14 C 1364/15 -).
Mittwoch, 16.03.2016 um 10:50 von Willi Wacker |
Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
ich melde mich nach einer Auszeit aus gesundheitlichen Gründen kurz zurück und stelle Euch hier als abschreckendes Beispiel ein „Negativ-Schrotturteil“ aus Coburg zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die unseres Erachtens rechtswidrig die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ des Geschädigten, nach einem vom Fahrer des bei der HUK 24 AG versicherten Fahrzeugs verursachten Schadens, gekürzt hatte. Der Fahrer und die hinter ihm stehende HUK 24 AG hafteten zu einhundert Prozent. Dem Geschädigten kann kein Mitverschulden angelastet werden, wenn er einen qualifizierten und anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens betraut, damit der Schadensumfang und die Schadenshöhe dokumentiert wird. Gleichwohl kommt das erkennende Amtsgericht zu Schadensersatzkürzungen, die nicht zu rechtfertigen sind. Geklagt hatte der Geschädigte, so dass das erkennende Gericht bei der Beurteilung die Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – konsequent hätte anwenden müssen. Diese zuletzt genannte BGH-Entscheidung VI ZR 225/13 wird zwar auch des öfteren zitiert, letztlich werden dann doch nach Gutsherrenart die berechneten Sachverständigenkosten – entgegen der zitierten BGH-Rechtsprechung – auf der Grundlage der BVSK-Honorarliste nach werkvertraglichen Kriterien gekürzt, obwohl der BGH ausdrücklich entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfrage des BVSK nicht kennen muss. Frecher kann man kaum das Recht mit Füßen treten, oder? Bei diesem Urteil springt einem unbedarften Leser die „Kumpanei“ des Gerichts zur HUK-COBURG, dem größten Arbeitgeber der Stadt, regelrecht ins Auge, wie wir meinen. Für die Redaktion ist es allerdings auch unverständlich, dass eine Unfallrestschadensersatzklage gegen die HUK-COBURG gerade in Coburg, dem Heimatgericht der HUK, eingereicht wurde, wo doch jedes Kind weiß, in welche Richtung das Recht in Coburg gesprochen wird?
Viel Spaß beim Studium der Entscheidungsgründe und der damaligen Kommentare.-
MfG
ROLAND
@ROLAND
„an diesem Urteil hat doch die gleiche Richerin K. des AG Coburg gewerkelt, wie in der Vergangenheit schon an einem anderen Skandalurteil, das auf captain-huk.de nachzulesen war:“
Richtigstellung:
Die jeweiligen Entscheidungen wurden von unterschiedlichen Richterinnen abgesetzt.
„Maßgeblich ist nur die Sicht des Geschädigten. Vom Geschädigten kann man wohl kaum mehr verlangen als von einem Richter? Deshalb ist es auch rechtsfehlerhaft, wenn ein Richter irgend eine Honorarliste zur angeblichen „Üblichkeit“ heranzieht, die der Geschädigte nicht kennt und bei der Beauftragung auch nicht vorliegt. Auch nicht „hilfweise“ (BGH VI ZR 225/13).
K.B.