Bei der WGV Versicherung versicherte Unfallfahrerin erkennt im Schadensersatzprozess aus erfüllungshalber abgetretenem Recht auf Erstattung der Sachverständigenkosten vor dem AG Bad Urach einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten an ( AG Bad Urach Anerkenntnisurteil vom 30.1.2018 – 1 C 378/17 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

„Was so alles bei Gericht passieren kann“, so könnte dieser Beitrag über einen kuriosen Prozessverlauf auch überschrieben werden. Wie fast immer ging es um gekürzte Sachverständigenkosten im Haftpflichtfall aufgrund eines Verkehrsunfalles. Wie so oft hatte die WGV Versicherung die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Die vorsteuerabzugsberechtigte Unfallgeschädigte hatte zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen aus dem 20 km entfernten Ort W. zur Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragt. Der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus dem  streitgegenständlichen Unfallereignis vom 8.2.2017 war erfüllungshalber an den Sachverständigen abgetreten. Der Sachverständige hatte zumindest stillschweigend die Abtretung angenommen. Da die WGV Versicherung nicht bereit war, außergerichtlich die Differenz von 429,07 € zu erstatten, war Klage geboten. Der Sachverständige machte aus abgetretenem Recht den Restschadensersatz in Form der restlichen Sachverständigenkosten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bad Urach rechtshängig. Die Unfallverursacherin hat ihren allgemeinen Wohnsitz im Gerichtssprengel Bad Urach. So weit so gut. Was dann geschah, ist schon wert, veröffentlicht zu werden. Letztendlich nahm der Kläger die restliche Klage zurück, nachdem die beklagte Kfz-Führerin als Versicherungsnehmerin der WGV Versicherung einen Betrag von 148,– € anerkannt hatte. Ob es dabei sinnvoll war, die Restklage zurückzunehmen oder den Rechtsstreit entscheiden zu lassen, um dann das gesamte Regelwerk mit Gehörsrüge, Nichtzulassungsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde und eventuell Verfassungsbeschwerde abzuspulen, mag jeder selbst entscheiden. Zur weiteren Information der Captain-Huk-Leserschaft geben wir noch Anmerkungen des Einsenders bekannt.

Mit Klage vor dem AG Bad Urach macht ein Sachverständigenbüro restliche Schadenersatzansprüche aus erfüllungshalber abgetretenen Gutachterkosten gegen die Versicherungsnehmerin der WGV Versicherung aus einem Unfallereignis vom 8.2.2017 geltend. Im Vorfeld war die WGV einmal mehr nur zur teilweisen Regulierung der Gutachtenkosten bereit. Die Haftung dem Grunde und der Höhe nach ist unstrittig. Eine Zahlungsaufforderung an die WGV blieb fruchtlos, weshalb sich die Klägerin an die Versicherungsnehmerin wandte. Da Zahlungsaufforderungen an die VN ebenfalls fruchtlos blieben war der Klageweg geboten. Mit Schriftsatz vom 27.11.2017 wurde die Klage bezüglich der ausstehenden Netto-Gutachtenkosten in Höhe von 429,07 € im Zuge eines Schadenersatzverfahrens eingereicht. Die Auftraggeberin des Sachverständigenbüros ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Wegstrecke des Sachverständigen zum Besichtigungsort beträgt 20 km einfach.
Der Streitwert ist nicht berufungsfähig. Der Streitwert ist nicht berufungsfähig. Mit Ladung vom 28.11.2017 wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24.01.2018 anberaumt und das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Klägerin angeordnet. Dies noch so weit so gut. Dient ja der Aufklärung des Sachverhaltes.

Mit gleichem Datum ergeht nachfolgend angeführte Verfügung:

Amtsgericht Bad Urach                                                                     Bad Urach, 28.11.2017

1 C 378/17

Verfügung

Rechtsstreit

………/……… wg. Forderung

1. Eine Güteverhandlung wird nicht angeordnet.
Früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf

Wochentag und Datum     Uhrzeit             Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 24.01.2018      10:15 Uhr        Sitzungssaal107, EG, Beim Schloss 1

Belehrungen

Schriftliche Erklärungen entbinden Sie nicht von der Pflicht zum Erscheinen im Termin. Wenn Sie nicht erscheinen und auch keinen mit schriftlicher Vollmacht versehenen volljährigen Familienangehörigen oder einen anderen nach § 79 Abs. 2 ZPO zugelassenen Bevollmächtigten zum Termin entsenden, kann dies zum Verlust des Prozesses führen. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf An­ trag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a, 251a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn schriftliche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch erhoben werden. Diese Einwendungen kann das Gericht nur berücksichtigen, wenn sie im Termin vorgetragen werden. Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).
Wird in dem vorstehend bezeichneten Verhandlungstermin ein neuer Termin verkündet, so werden Sie zu dem neuen Termin nicht mehr gesondert geladen. Sie müssen dann auch ohne Ladung erscheinen.
Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.

2. An die beklagte Partei ergehen gemäß §§ 271, 275, 277. 495, 496 ZPO die folgenden
Aufforderungen:

2.1. Sie hat auf das Klagevorbringen innerhalb von

drei Wochen

ab Zustellung dieser Verfügung schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.

Belehrung gemäß §§ 277 Abs. 2, 296 Absätze 1 und 3 ZPO
Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Erwiderung vor Ablauf der Frist beim Gericht eingeht. Die beklagte Partei kann sich nur bis zum Ablauf dieser Frist gegen den Klageanspruch verteidigen und zum Beispiel Einreden und Einwendungen, Beweisangebote und Beweiseinreden vorbringen. Wird die Frist versäumt, ist jegliche Verteidigung abgeschnitten und in dem Prozess wird nur auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags entschieden werden. Die Klageerwiderung, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist, also verspätet eingeht, wird nur zugelassen, wenn sich dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Verspätete verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden. Der Prozess kann also allein wegen einer Fristversäumnis verloren wer­ den. Die oben gesetzte Frist kann ausnahmsweise auf Antrag bei Vorliegen erheblicher Gründe verlängert werden. Der schriftliche Antrag auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf bei Gericht eingehen. Die beklagte Partei kann ihre Erklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts abgeben. Falls sie zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wird, so muss das Protokoll innerhalb der genannten Frist bei dem Amtsgericht Bad Urach als Prozessgericht eingehen.

3. Gemäß § 273 ZPO wird angeordnet:

3.1. Das persönliche Erscheinen folgender Parteien:

Klägerin

Es ist ausreichend, wenn ein informierter und zum Abschluss eines Vergleichs bevollmächtigter Vertreter zum Termin erscheint.

Beklagte

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfahrungsgemäß wegen etwaigen Rückfragen des gerichtlichen Sachverständigen erforderlich. Von Anträgen, darauf zu verzichten, bitte ich abzusehen.

3.2. Folgenden Sachverständigen vom Termin benachrichtigen:

Dipl.-lng. … , DEKRA Reutlingen (nur Terminsmitteilung) Vorläufiges Beweisthema: Ortsübliche Sachverständigenkosten

3.3. Die Klagepartei hat einen Auslagenvorschuss von 1.000,00 € einzuzahlen oder Auslagenverzichtserklärung(en) vorzulegen.

Die Ladung d. Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass bis spätestens
10.01.2018 die Einzahlung des Auslagenvorschusses dem Gericht nachgewiesen oder
Auslagenverzichtserklärung vorgelegt wird.

Auf die beiliegende Vorschussanforderung wird verwiesen.

4. Der Vortrag der Klägerin zu ihrer Leistung reicht nicht aus. Zumindest sollte das streitge­genständliche Gutachten und die Bilder vom beschädigten Fahrzeug vorgelegt werden.

Weiter sollte schon jetzt vorgetragen werden, warum die Zedentin einen Gutachter aus Weinstadt hat nach Stuttgart kommen lassen. Es gibt eine ganze Reihe von guten Kfz-Sachverständigen, die keine 20 km zur … zurücklegen müssen.

Die Klägerin wird das bekommen, was sie nach den ortsüblichen Sätzen zu bekommen hat. Die Argumentation der Klägerin zur „schadensrechtlichen Betrachtungsweise“ und den Erleichterungen, die die Rechtsprechung Unfallgeschädigten bei der Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten einräumt, spielt keine Rolle, wenn sich der Leistungserbringer die Forderung abtreten lässt und selber einklagt. Denn anders als der Geschädigte weiß der Privatsachverständige, wo er ggf. über den ortsüblichen Sätzen und damit mehr als das Erforderliche abrechnet. Er muss sich im Aktivprozess den Gegenanspruch des Schädigers wegen unterlassener Aufklärung über dieses Erstattungsrisiko entgegenhalten lassen.

E.
Direktor des Amtsgerichts

Dem aufmerksamen Leser ist sicherlich nicht entgangen, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal eine Verteidigungsanzeige der Gegenseite vorliegen konnte. Ungeachtet dessen gibt der Richter mit der vorstehend angeführten Verfügung der Gegenseite bereits Argumentationshilfe. Mit Schreiben vom 20.12.2018 legitimiert sich nun ein Anwalt als Beklagtenvertreter und beantragt Verlegung des Verhandlungstermins sowie Verlängerung der Klageerwiderungsfrist um mindestens 2 Wochen. Hierauf ergeht mit Datum vom 21.12.2017 nachfolgende Verfügung:

Amtsgericht Bad Urach                                                                      Bad Urach, 21.12.2017

1 C 378/17

Verfügung

1. Der Termin vom

Wochentag und Datum           Uhrzeit              Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 24.01.2018            10:15 Uhr         Sitzungssaal\107, EG, Beim Schloss 1

wird verlegt auf

Wochentag und Datum          Uhrzeit              Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 24.01.2018           15:30 Uhr         Sitzungssaal107, EG, Beim Schloss 1

Grund:
auf Antrag des Beklagtenvertreters

2. Die Erwiderungsfrist wird bis 03.01.2018 verlängert. Der Schriftsatz ist der Gegenseite zeitgleich auf direktem Weg zu übersenden.

3. Verlegung und Fristverlängerung erfolgen aus Rücksicht auf den Beklagtenvertreter, ohne dass objektive Gründe geltend gemacht oder ersichtlich wären.

E.
Direktor des Amtsgerichts

Mit Datum vom 3.1.2018 erfolgte ein 9-seitiger Schriftsatz mit einer Klageerwiderung durch den Beklagtenvertreter in dem weitere 148,– € auf die Hauptforderung sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € anerkannt werden. Im Übrigen erfolgten Ausführungen und Angriffe auf die gestellten Rechnungspositionen die schadenersatzrechtlich allesamt unerheblich waren, weil sie die Angemessenheit der Sachverständigenkosten betrafen und auf die BVSK-Honorarbefragung 2015 und den OLG München-Beschluss hinwiesen. Aber bekanntlich ändert sich der Inhalt der Schadensersatzforderung durch die Abtretung nicht (vgl. BGH VI ZR 491/15 – Rn. 22). Der Zessionar erwibt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestanden hat. Die Schriftsätze der Versicherungsanwälte sind dem aufmerksamen Captain-HUK-Leser zu genüge bekannt. Seitens des Klägervertreters erfolgte mit Datum vom 9.1.2018 Erwiderung auf die Verfügung vom 28.11.2017 mit dem Hinweis, dass es sich vorliegend um Schadenersatz und nicht um Forderung handelt. Ferner dass nicht ersichtlich ist, weswegen die Klägerin einen Auslagenvorschuss von 1.000 € zu erbringen habe. Die Beweisführungslast trägt die Beklagte, welche – die durch das streitgegenständliche Gutachten – entstehende Überzeugung wieder zu beseitigen hat. Der Auslagenvorschuss ist daher unter keinen Umständen von der Klägerin zu tragen. Nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Anfahrt von 20 km ein Problem darstellen soll. Rein vorsorglich wird für den Fall der Klageabweisung die Zulassung der Berufung beantragt. Zwischenzeitlich hat der Beklagtenvertreter die Aufhebung des persönlichen Erscheinens der Beklagten beantragt.

Am 10.01.2018 ergeht dann nachfolgend angeführter Beschluss:

1 C 378/17                                                                        EINGEGANGEN AM 16. JAN. 2018

Amtsgericht Bad Urach

Beschluss

ln dem Rechtsstreit

– Klägerin-

-Beklagte-

Wegen Forderung

hat das Amtsgericht Bad Urach durch den Direktor des Amtsgerichts E. am 10.01.2018 beschlossen:

1. Der Verhandlungstermin am 24.01.2018 wird aufgehoben.

2. Gemäß § 495a ZPO wird bestimmt, dass Schriftsätze bis 22.01.2018 eingereicht werden können.

3. Eine Entscheidung geht den Parteien danach auf schriftlichem Weg zu.

Gründe:

Nachdem beide Seiten Einwendungen gegen das vom Gericht geplante Verfahren haben und die eine Seite meint, das Gutachten nicht bevorschussen zu müssen, die andere es überhaupt für unnötig hält und auch nicht selbst an der Verhandlung teilnehmen möchte, wird das Gericht die Sache nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung abschließend entscheiden.

Das ist möglich, weil eine Rücksprache mit dem avisierten Sachverständigen ergeben hat, dass er im Rahmen eines Gutachtens, jedenfalls wenn es nicht ausdrücklich verlangt wird, nicht auf eigene Recherchen über regionale Preise, sondern auf die BVSK-Befragung 2015 zurückgreifen würde, die auch seiner Auffassung nach den Marktpreis am verlässlichsten repräsentiert. Das von seiner Organisation, der DEKRA, intern verwendete System sieht zum Teil andere Preise vor, die aber kalkulatorische Gründe haben und ebenfalls auf regionale Unterschiede keine Rücksicht nehmen. Liegt die Sache so, kann die Sache unter Rückgriff auf § 287 ZPO ebenso gut ohne Gutachter entschieden werden. Das ist angesichts des niedrigen Streitwerts auch wirtschaftlich sinnvoll.

Auf der Grundlage der BVSK-Preise, die die Beklagte in ihrer Erwiderung korrekt zu Grunde gelegt hat, beschränkt sich der Anspruch der Klägerin auf den von der Beklagtenseite mittlerweile anerkannten Betrag. Es wird angeregt, die weitergehende Klage zurückzunehmen, wodurch sich die Gerichtsgebühren ermäßigen würden. Die Sache ist nicht berufungsfähig und es gibt auch keinen Grund, eine Berufung zuzulassen.

Die gegenteilige Auffassung der Klägerseite ändert nichts daran, dass Sachverständigenkosten bei einer unbezahlten und an den Sachverständigen abgetretenen Rechnung nur in der Höhe erforderlich und erstattungsfähig sind, als sie die übliche Vergütung nicht übersteigen. Privilegien der Geschädigten (nämlich sich nicht um Einzelheiten der Honorarberechnung kümmern zu müssen) kommen der Klägerin nicht zugute. Ein Erstattungsanspruch oberhalb des marktüblichen Honorars steht der Klägerin nach einer Auffassung schon deshalb nicht zu. weil sie im Verhältnis zur Geschädigten diese über das Erstattungsrisiko hätte aufklären müssen, wenn oberhalb des marktüblichen Niveaus abgerechnet werden soll (mit der Folge, dass sich das geschuldete Honorar wiederum auf das übliche Honorar beschränkt). Nach der Gegenauffassung steht der Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem üblichen Honorar nicht der Geschädigten, sondern der Schädigerin zu, so dass zwar ein höherer Anspruch durch die Abtretung auf den Sachverständigen übergeht, dieser sich aber von der Schädigerin den Schadensersatzanspruch entgegenhalten lassen muss. Das Ergebnis bleibt dasselbe.

Für die Erforderlichkeit der von der Klägerin verlangten, höheren Beträge spricht hier auch kein Indiz, denn die Geschädigte hat die Rechnung der Klägerin nicht bezahlt.

E.
Direktor des Amtsgerichts

Mit Schriftsatz vom 16.1.2018 wurde seitens des Klägervertreters beantragt, die zum 22.1.2018 gesetzte Frist um 2 Wochen zu verlängern. Grund: Mehrere Gerichtstermin und hohes Arbeitsaufkommen als alleiniger Sachbearbeiter.

Hierauf ergeht mit Datum vom 16.1.2018 nachfolgende Verfügung:

Amtsgericht Bad Urach                                                                    Bad Urach, 16.01.2018

1 C 378/17

Verfügung

in Sachen

……………/……………..

wg. Forderung

Die Schriftsatzfrist wird für beide Parteien bis 24.01.2018 verlängert, aber nicht darüber hinaus. Eine Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens über den Zeitpunkt hinaus, in dem
– wie ursprünglich verfügt – mündlich verhandelt worden wäre, kann ersichtlich nicht in Betracht kommen. Auch in dem Fall hätten die anderen Geschäfte sich nach den Gegebenheiten des hiesigen Verfahrens richten müssen. Abgesehen kann das Verlängerungsgesuch angesichts der allgemein gehaltenen Begründung hier nicht nachvollzogen werden.

E.
Direktor des Amtsgerichts

Mit Schreiben vom 22.1.2018 wurde die Klage zurückgenommen. es erfolgte dann folgendes Anerkenntnbisurteil:

Aktenzeichen:
1 C 378/17

Amtsgericht Bad Urach

Im Namen des Volkes

Anerkenntnisurteil

In dem Rechtsstreit

… GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer …

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Bad Urach durch den Direktor des Amtsgerichts E. am 30.01.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,00 € sowie 70,20 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

2.       Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 %.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 429,07 €

Entscheidungsgründe

Das Urteil ergeht auf das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 03.01.2018 hin gemäß § 307 ZPO. Die weitergehende Klage ist durch Schriftsatz vom 22.01.2018 bzw. 29.01.2018 zurückgenommen worden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden. Die Berufung wäre nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro überstiege oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hätte, was nicht der Fall ist. Dasselbe gilt für eine isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.

E.
Direktor des Amtsgerichts

Was denkt Ihr über diesen kuriosen Prozessverlauf. Gebt bitte Eure sachlichen Anmerkungen bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, WGV Versicherung abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

4 Antworten zu Bei der WGV Versicherung versicherte Unfallfahrerin erkennt im Schadensersatzprozess aus erfüllungshalber abgetretenem Recht auf Erstattung der Sachverständigenkosten vor dem AG Bad Urach einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten an ( AG Bad Urach Anerkenntnisurteil vom 30.1.2018 – 1 C 378/17 – ).

  1. Waldkauz sagt:

    Ersichtlich hat der Herr Amtsgerichtsdirektor seine besondere Sicht der Dinge verständlich dargelegt.
    Waldkauz

  2. Der eiserne Besen sagt:

    Ach du Scheiße!
    –und der Mann ist auch noch Amtsgerichtsdirektor?
    –Willkür in Ihrer reinsten Form,alle einschlägigen Grundsätze des Zivilprozessrechts wurden mißachtet.
    M.E. klarer Fall für eine Verfassungsbeschwerde (freilich erst nach vorheriger Gehörsrüge wg.Rechtsmittelausschöpfung).
    Vielleicht bekomm ich ja ´nen Kehrauftrag.

  3. Babelfisch sagt:

    Wer die Klage zurück nimmt, läuft Gefahr, auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben.

    Und warum BVSK? Schätzung nach § 287 ZPO zu Lasten des Geschädigten??? Die Liste der anderslautenden BGH-Entscheidungen ist lang ….

  4. G.v.H. sagt:

    Hallo, Babelfisch,
    auch das ist eine entscheidungserhebliche Frage. Die Begründungen in entsprechenden Urteilen sind erfahrungsgemäß nicht überzeugend. Es ist auch gesetzeswidrig, eine solche „Umfrage“, die zudem allein schon wegen der Nebenkostenvorgabe keine Honorarumfrage ist, quasi wie eine Gebührenordnung anzuwenden, weil allein schon die damit vorgenommenen Überprüfung der Honorarhöhe schadenersatzrechtlich verfehlt ist und ein Geschädigter eine solche, zudem noch vorsätzlich passend zugeschnittene Umfrage, n i c h t kennen muss. Zumindest das sollte jedes sorgfältig und und unabhängig arbeitendes Gericht vor dem Hintergrund sowieso zu beachtender Honorarbandbreiten schwierigkeitslos erkennen können. Überdies rechtsgültige Honorarvereinbarungen zu negieren und an der Höhe von Nebenkostenpositionen ex post herumfummeln zu wollen, zeugt nicht gerade von Kompetenz und Unabhängigkeit. Wer dennoch aus einem verfehlten Rechtsverständnis das JVEG „ersatzweise“ für anwendbar hält, maßt sich unzulässigerweise Funktionen des Gesetzgebers an und dass ist die Saat des LG Saarbrücken und der VI. Zivilkammer des BGH, wenn auch aus der zu beachtenden Positionen des Sachverständigen generell verfehlt, weil dieser nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und 100 % Haftung somit auch 100 % Schadenersatz erfordern, was vor dem Hintergrund des § 249 S.1 BGB eigentlich selbstverständlich ist. Wenn ein Gericht auch nur eine Position einer SV-Rechnung unter Berufung auf BVSK und/oder JVEG „korrigiert“ oder n i c h t berücksichtigt,so steht eine solche Handlungsweise § 249 S.1 BGB allein deshalb schon entgegen,weil es nach dem Gesetz eben nicht um die Berücksichtigung eines anderen Zustandes geht, sondern einzig und allein um die Berücksichtigung eines ganz bestimmten und ex post nicht subjektiv abänderbaren Zustandes, wie v o r dem Unfall. Wer das ignoriert, darf sich über den aufkeimenden Gedanken der Rechtsbeugung nicht wundern, wie auch nicht über eine Gehörsrüge oder gar Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.

    G.v.H.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert