AG Stralsund, Zweigst. Bergen auf Rügen verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse im Schadensersatzprozess nur zum Teil zur Zahlung der berechneten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.4.2017 – 23 C 151/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir für Euch ein Urteil aus Bergen auf Rügen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deitschlands a.G. vor. Zu diesem Urteil merken wir an, dass wir selten so einen Unsinn zum Schadensersatzrecht gelesen haben. Ob das erkennende Gericht seine Ansichten, die zu den Entscheidungsgründen führten, aus den Schriftsätzen der Anwälte der HUK-COBURG bezogen hat, oder ob tatsächlich juristische Unkenntnis dahinter steckt, ist hier nicht bekannt. Dass in dem Grundhonorar die Nebenkosten, wie Schreib- oder Fotokosten enthalten sein sollen, nicht enthalten sein können, hätte das erkennende Gericht leicht selbst erkennen können und müssen. Das Grundhonorar wird regelmäßig in Relation zur Schadenshöhe berechnet (vgl. dazu auch die BGH-Rechtsprechung: BGH X ZR 122/05 = BGHZ 167, 139; BGH VI ZR 67/06 Rn. 19 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Die Nebenkosten Schreib- und Fotokosten sind individuell verschieden, auch wenn das Grundhonorar wegen der gleichen Schadenshöhe gleich ist. Mal sind mehr Fotos zu fertigen, mal weniger, mal ist das Gutachten umfangreicher, mal kürzer. Sch0n von daher können die Nebenkosten gar nicht im Grundhonorar enthalten sein. Im Übrigen sollte dem erkennenden Gericht auf Rügen auch bekannt sein, dass selbst das JVEG, das so oft von der HUK-COBURG bemüht wird, verschiedene Nebenkosten neben dem Grundhonorar kennt, unter anderem auch Schreib- und Fotokosten. Der Einsender hat die Entscheidung als „sinnfrei“ bezeichnet. Lest aber selbst das Urteil des AG Stralsund Zweigstelle Bergen auf Rügen vom 27.4.2017 und gebt dann bitte Eure kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen
23 C 151/16

Amtsgericht Stralsund
– Zweigstelle Bergen auf Rügen –

Im Namen des Volkes

Urteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch d. Vorstand, Schanzenstraße 30, 51063 Köln

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, Bahnhofspfatz, 96444 Coburg

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Stralsund, Zweigstelle Bergen auf Rügen durch die Richterin am Amtsgericht K.-C. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2017 für Recht erkannt:

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 91,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.07.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Der Streitwert wird auf 144,54 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der Sachverhalt und der Haftungsgrund ist zwischen den Parteien volkommen unstreitig. Nachdem die Beklagte den vollen Sachschaden beziffert hat streiten die Parteien lediglich um die Sachverständigenkosten aus der Rechnung vom 11.03.2016. Der Sachverständige hat Kosten geltend gemacht in Höhe von 735,54 €, wovon die Beklagte 591,00 € gezahlt habe. In der Rechnung sind unter anderem Fotokosten in Höhe von 24,00 € und Schreibkosten in Höhe von 21,60 € zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht worden. Der Klägerin stehen diese Kosten jedoch nicht zu, da diese bereits in dem Grundhonorar enthalten sind. Das Grundhonorar beinhaltet die Schadenaufnahme und die Ausarbeitung. Dies beinhaltet somit auch die Fotokosten und Schreibkosten und stellt somit eine Doppelerhebung dar. Wegen dem Grundhonorar sind jedoch weder Porto noch Telefon enthalten noch Fahrtkosten, die unstreitig angefallen sind sowie Kopiekosten. Diese wurden zutreffend geltend gemacht und die Beklagte ist somit entsprechend auch ausgleichspflichtig.

Die Klägerin macht die Ansprüche auch zutreffend aus abgetretenem Recht geltend. Die Abtretung war im vorligendem Fall zulässig, da die Haftung unstreitig zwischen den Parteien ist.

Ein Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, da alle Schriftsätze entsprechend mit Belehrung zugestellt worden sind und die Beklagte zuvor und zu Recht eingewandt hat das Foto und Schreibkosten nicht zu zahlen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Stralsund, Zweigst. Bergen auf Rügen verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse im Schadensersatzprozess nur zum Teil zur Zahlung der berechneten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.4.2017 – 23 C 151/16 -.

  1. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi,
    Zulassung der Berufung wurde offenbar nicht beantragt ? Das Urteil sieht außerdem nach einer Überraschungsentscheidung aus und enthält gravierende Denkfehler. Das Gericht meint wohl auch, einen gerechten Preis festlegen zu müssen. So hat es sich mit der Erforderlichkeit und § 249 S.1. BGB überhaupt nicht befasst und auch nicht mit der schadenersatzrechlichen Nichterheblichkeit der Einwendungen. Die Kostenstruktur für ein Schadengutachten nach eigener Vorstellung zu interpretieren, war auch nicht Aufgabe des Gerichts.
    Es scheint fast so, dass diese Richterin selbst bei der HUK-Coburg versichert ist und von daher könnte der Verdacht auf Besorgnis der Befangenheit begründet sein.

    G.v.H.

  2. Schinderhannes sagt:

    „Zehntausende von Fehlurteilen beim Schadenersatz? “ wäre doch mal die richtige Headline.
    Schinderhannes

  3. BORIS sagt:

    Diese Richterin des AG Stralsund, Zweigstelle Bergen auf Rügen, hat Ihre Aufgabenstellung gründlichst missverstanden, wie ansonsten alle Richterinnen und Richter, die sich beschränken auf eine verbotene Überprüfung der Rechnungshöhe anstatt die Erforderlichkeit aus Sicht des Geschädigten auszuleuchten, denn
    auch hier bedeuten 100 % Haftung nur 100 % Schadenersatz und nicht weniger. Dabei sind diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er selbst Schaden zu tragen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ VI ZR 225/13). Was geht ein Gericht eigentlich die Kostenstruktur einer Rechnung über ein ein Schadengutachten an? Nichts!
    BORIS

  4. Hiltrud M. sagt:

    @ BORIS
    Die kritikfähigen Entscheidungsgründe beschränken sich auf gängige Formen suggestiver Irrtumserregung, wie die Kürzungsschreiben der HUK-Coburg Versicherungen, die allerdings auch noch als betrugsrelevante Täuschungsmanöver einzuordnen sind.

    Hiltrud M.

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