AG Saarlouis verurteilt im Schadensersatzprozess den bei der Aachen Münchener Vers. AG Versicherten mit Urteil vom 28.2.2018 – 27 C 1313/16 (13) – zur Zahlung des abgetretenen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten, allerdings mit kritisch zu betrachtender Begründung nach Berufungskammer des LG Saarbrücken.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Saarlouis zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht im Schadensersatzprozess gegen den Versicherungsnehmer der Aachen Münchener Versicherungs AG vor. Da die eintrittspflichtige Aachen Münchener Versicherungs AG vorgerichtlich nicht bereit war, den restlichen (abgetretenen) Schadensersatz zu leisten, obwohl sie zu einhundert Prozent haftete, verklagte der Kläger aus abgetretenem Recht zu recht den Versicherungsnehmer der Aachen Münchener Versicherungs AG. Denn bekanntlich haften Fahrer, Halter und Versicherer des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges als Gesamtschuldner. Der Gläubuger ist berechtigt, einen daraus auf den vollen Betrag in Anspruch zu nehmen. Folgerichtig wurde der Unfallverursacher persönlich in Anspruch genommen, was die einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht freiwillig leisten wollte. So erfährt der Schädiger, wie es seine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer ordnungsgemäßen Schadensersatzleistung hält. Das erkennende Amtsgericht Saarlouis hat der Klage auf abgetretenen Schadensersatz zwar im Ergebnis richtig statt gegeben, aber die Begründung überzeugt nicht. Nach welcher Norm, ob § 249 I BGB oder § 249 II 1 BGB das Gericht seine Entscheidung getroffen hat, gibt es nicht an. Ansonsten folgt es der bekannten Linie der Berufungskammer 13 S des Landgerichts Saarbrücken. Was von der Rechtsprechung der sogenannten „Freymann-Berufungskammer“ des LG Saarbrücken zu halten ist, wurde hier mehrfach ausgeführt. Wir verzichten auf weitere Anmerkungen zu dieser Rechtsprechung, die die Ex-ante-Sicht des Geschädigten völlig außer acht läßt, obwohl der BGH in VI ZR 67/06 Rn. 13 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass es darauf ankommt. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung wird durch die  Rechtsprechung des LG Saarbrücken ebenso missachtet wie die Feststellung, dass der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Lest aber selbst das Urteil des AG Saarlouis und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

27 C 1313/16(13)

Amtsgericht Saarlouis

Urteil nach § 495 a ZPO

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

(VN der Aachen Münchener Versicherung AG)

Beklagte

wegen Sachverständigengebühren

hat das Amtsgericht Saarlouis
durch die Richterin am Amtsgericht K.-M.
im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO
nach Lage der Akten

am 28.2.2017

für Recht erkannt:

I.          Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87,60 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.4,2014 zu zahlen.

II.         Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 70,20 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 28.5.2014 zu zahlen.

III.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidunqsgründe

(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

I. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigengebühren in Höhe von EURO 87,60 gem. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretungserklärung vom 28.8.2015, mit der die Schadenersatzforderungen von der Geschädigten an den Sachverständigen und von diesem an den Kläger abgetreten worden sind, sind wirksam; insbesondere ermangelt es ihnen nicht an der erforderlichen Bestimmtheit (so LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 126/14).

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten und die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Er ist dabei, wie der Bundesgerichtshof auch in der jüngsten Entscheidung nochmals ausgeführt hat, nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu ermitteln (so BGH vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – nach JURIS Rdnr. 15 m.w.N.). Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 29.8.2008 – 13 S 108/08 – nach JURIS Rdnr. 11).

Soweit es um die Zuerkennung des Grundhonorars geht, ist dieses nach der bislang ständigen Rechtsprechung der für Verkehrsunfallsachen ausschließlich zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken jedenfalls dann nicht erkennbar überhöht ist, wenn es sich im Rahmen der Honorarkorridore nach den BSVK Befragungen 2008/2009 bzw. 2010/2011 oder 2013 und 2015 bewegt, nach der 40 bis 60 % der BVSK Mitglieder ihre Honorare abrechnen (vgl. etwa LG Saarbrücken vom 10.2.2012 – 13 S 109/10 – nach JURIS Rdnr. 33, zuletzt Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 nach Juris Rdnr. 26). Diese Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken ist durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden (vgl. BGH vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 nach JURIS Rdnr. 20, zuletzt auch BGH vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 nach JURIS). Die Abteilungsrichterin folgt dem.

Hier liegt das geltend gemachte Grundhonorar von 520,— EURO im Rahmen des Honorarkorridors HB V nach der Honorartabelle 2015 bei Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.548,- EURO, wie sie im Gutachten ermittelt worden sind. Nach der Honorarbefragung 2015 bewegt sich das Grundhonorar bei einer Schadenshöhe von bis zu 7.500,– EURO zwischen 492,-EURO und 537,– EURO. Da der Unfall im Jahr 2014 stattgefunden hat, ist entgegen der Ansicht der Beklagten die Honorartabelle 2015 anzuwenden, die das Abrechnungsverhalten auch im Jahr 2014 dokumentiert.

Wegen der Nebenkosten, die vorliegend in Höhe von insgesamt 149,80 EURO geltend gemacht worden sind, entspricht es allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung, dass der Geschädigte neben dem Grundhonorar die Erstattung weiterer Aufwendungen beanspruchen kann, welche dem Sachverständigen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens entstehen soweit er sie an den Geschädigten weiterberechnet. Sie sind nicht mit dem Grundhonorar abgegolten. Derartige Nebenkosten sind indessen schadensrechtlich im Sinne des § 249 BGB aber nur dann erforderlich, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12. 2014 – 13 S 41/13 – nach JURIS Rdnr. 30).

Wann und in welcher Höhe Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, ist mittlerweile durch die Rechtsprechung der für Verkehrsunfallsachen zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken abschließend geklärt. Maßstab für eine Überhöhung der Nebenkosten ist die eigene Einschätzung des Geschädigten von den durch die Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Der Geschädigte hat im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen. Als Maßstab eignen sich nach der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken die sich aus dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) ergebenden Regelungen über die Vergütung von Nebenkosten. Da die betreffenden Regelungen für jedermann mühelos zugänglich seien, bildeten sie zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht sind (vgl. LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 nach JURIS Rdnr. 36 , LG Saarbrücken vom 19.12.2014, 13 S 126/14 nach JURIS, LG Saarbrücken vom 6.2.2015 – 13 S 185/14 nach JURIS).

Nach Auffassung des Landgerichts Saarbrücken darf der Geschädigte Nebenkosten grundsätzlich dann nicht mehr für schadensrechtlich erforderlich halten, wenn sie die Regelungen des JVEG um mehr als 20 % überschreiten. Eine Ausnahme macht das Landgericht Saarbrücken hinsichtlich der Fahrtkosten, die sich dort nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten orientieren, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge Das Landgericht hat insoweit auf der Basis von Autokostentabellen geschätzt, dass ein Kilometersatz von bis zu 0,70 € als noch erforderlich angesehen werden kann. Darüber hinaus sind Fremdleistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen hat und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt werden, ohne weiteres erforderlich und damit ersatzfähig. Denn der Geschädigte darf in aller Regel davon ausgehen, dass die durch eine Fremdvergabe von Leistungen entstandenen Kosten zur Erstellung des Schadensgutachtens erforderlich waren, jedenfalls soweit sie unstreitig sind oder nachweislich tatsächlich angefallen sind (vgl. LG Saarbrücken 13 S 41/13, Rdnr. 41).

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 – nach JURIS – diese Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken bestätigt. Die Abteilungsrichterin schließt sich dem an, zumal sich auch zwischenzeitlich eine gefestigte Rechtsprechung des Amtsgerichts Saarlouis entwickelt hat, auf die die Sachverständigen und die Geschädigten vertrauen dürfen (vgl. AG Saarlouis vom 18.11.2016 – 24 C 713/16 (13); AG Saarlouis vom 26.10.2016 – 29 C 805/16 (13)).

Die vom Sachverständigen mit der korrigierten Rechnung vom 31.8.2016 (Anlage K 8) abgerechneten Nebenkosten sind auf ihre Erforderlichkeit anhand der Sätze die das Landgericht Saarbrücken in der Tabelle auf Seite 8 der mehrfach zitierten Entscheidung vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – als Maßstab hierfür vorgegeben hat, zu überprüfen. Die Anwendung dieser Tabelle stellt mittlerweile gefestigte Rechtsprechung im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken dar. Es gibt keine Veranlassung, von ihr abzuweichen.
Demnach ergibt sich, dass die berechneten Nebenkosten Schreibgebühren, Kopierkosten, Lichtbilder, Zweitsatz Lichtbilder und Fahrtkosten den dortigen Vorgaben in vollem Umfang entsprechen. Soweit die Beklagte einwendet, der Sachverständigen dürfte die Obergrenze von JVEG zzgl.20 % nach der vorgenannten Tabelle nicht ausschöpfen, so ist dem entgegenzuhalten, dass unter Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung der Geschädigte innerhalb dieser Grenzen die abgerechneten Nebenkosten für erforderlich halten darf. An dieser Sichtweise ändert sich aufgrund der Abtretung nichts; maßgeblich ist der Standpunkt des Geschädigten als Zedenten, wie sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 404 BGB ergibt. Danach verändert der Gläubigerwechsel den Inhalt der Forderung nicht.

Wegen der EDV- Abrufgebühr und den Kosten für eine EDV Fahrzeugbewertung in Höhe von jeweils 20,- EURO, die in dieser Höhe ebenfalls vom Landgericht Saarbrücken als erstattungsfähig geschätzt worden sind (vgl. hierzu die bereits zitierte Entscheidung vom 19.12.2014 – 13 S 41/13) ergibt sich aus dem Gutachten selbst, dass die Kalkulation der Reparaturkosten unter Inanspruchnahme des Systems Audatex erfolgt ist und das Gutachten auch eine Fahrzeugbewertung des Fahrzeugs vor dem Schadenseintritt und eine Restwertermittlung enthält, die üblicherweise und Gerichts bekannt unter Zuhilfenahme von EDV ermittelt wird.

Nach alledem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind gem. §§ 280, 286, 249 BGB zu ersetzen; es handelt sich um erforderliche Rechtsverfolgungskosten, weil der Kläger berechtigterweise erwarten durfte, dass die Beklagte nach Einschaltung eines Anwalts bereit sein würde, entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken in die Regulierung einzutreten und wenigstens auf dieser Grundlage eine Teilregulierung vorzunehmen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Aachen Münchener Versicherung, Abtretung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

3 Antworten zu AG Saarlouis verurteilt im Schadensersatzprozess den bei der Aachen Münchener Vers. AG Versicherten mit Urteil vom 28.2.2018 – 27 C 1313/16 (13) – zur Zahlung des abgetretenen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten, allerdings mit kritisch zu betrachtender Begründung nach Berufungskammer des LG Saarbrücken.

  1. Iven Hanske sagt:

    Ist das gruselig, § 249 BGB und der regional übliche freier Markt spielen keine Rolle mehr! Also es gelten keine Gesetze mehr, sondern die Willkür von theoretischen Papnasen bzw. Lobbyisten wie wie Freyman, Wellner und Co. in Zusammenarbeit mit den „korrupten“ BVSK Fuchs. Ich habe meine betriebswirtschaftliche Kalkulation nicht nach JVEG in Mischung mit BVSK getätigt, sondern so wie ich es in meinem Studium gelernt habe. Meine Grundkosten sind niedriger als BVSK, dafür sind meine Nebenkosten weit höher als JVEG, da ich meine Arbeitszeit in den Nebenkosten kalkuliert habe. Das ist auch logisch wenn man seine Grundkosten nach Gegenstandswert berechnet und Variable, die dem Einzelfall geschuldet sind, in den Nebenkosten kalkuliert. Oder sollte der Geschädigte eine Restwertermittlung in den Grundkosten bezahlen obwohl sie in seinem Fall nicht angefallen ist? So müssen, in der Anzahl unbekannt, Fotos bearbeitet werden, wobei diese Bearbeitungszeit beim JVEG entsprechend des Anfalls in den Grundkosten Berücksichtigung findet. Beim BVSK werden die Aufwendungen für die Fotobearbeitung nicht in den großen Kosten, sondern in den Nebenkosten berücksichtigt. So dass Die richterliche Theorie in Saarbrücken nicht dem regional üblichen Freimarkt und entspricht, sondern korrupte und willkürliche Rechtsprechung darstellt, denn nach ihrer Theorie wird dem Sachverständigen zum Beispiel die Aufwendungen Der Restwertermittlung und der Fotobearbeitung geraubt. So hat der Bundesgerichtshof mehrfach erklärt, dass das JVEG für freie Sachverständige nicht anwendbar ist und der BVSK keine geeignete Schätzgrundlagen darstellt. Der BGH hat aber erklärt das der VKS eine geeignete Schatzgrundlage darstellt, so dass, da jeder seine eigene betriebswirtschaftliche Kalkulation hat, in der Gesamtschau der VKS zur Plausibilitätskontrolle anzuwenden ist.

  2. Iven Hanske sagt:

    Das AG Oberhausen, Urteil vom 05.03.2018, Az. 37 C 323/18 würde ich gern haben, hat das hier einer? Dort wurde der JVEG Schwachsinn für freie Gutachter ausführlich bearbeitet und die Fahrzeit mit berücksichtigt, welche ebenfalls gern in Willkür gekürzt wird.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert