Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
heute kommt das Urteil aus Berlin-Mitte, das wir Euch vorstellen wollen, etwas später. Aber dafür ist es interessant. Dass es in Berlin auch anders geht, als bei der Entscheidung, die wir am 28.04.2018 hier veröffentlicht hatten, zeigt dieses Beispiel im Schadensersatzrechtsstreit um die gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherungs-AG, wobei der Kläger mehrere abgetretene Schadensersatzansprüche im Wege der Klagehäufung zusammengefasst hat. Das erkennende Amtsgericht Mitte in Berlin hat in den Urteilsgründen zu Beginn teilweise gute Ansätze gezeigt, die jedoch am Ende durch die Angemessenheitsberechnung wieder zunichte gemacht wurden. Bis auf die Kürzungen ist das Urteil im Ergebnis richtig, insbesondere was die Kostenentscheidung betrifft. Lest aber selbst das Urteil des AG Mitte und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 124 C 3012/17 verkündet am: 09.03.2018
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Klägers,
g e g e n
die Allianz Versicherungs-AG,
vertreten durch d. Vorstand,
d. vertreten d.d. Vorsitzenden,
An den Treptowers 3, 12435 Berlin,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 124, Littenstraße 12-17,10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 16.02.2018 durch die Richterin O.
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.228,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 148,75 € seit dem 24.08,2013, aus 53,86 € seit dem 24.08.2013, aus 92,28 € seit dem 15.09.2013, aus 208,91 € seit dem 08.09.2013, aus 134,77 € seit dem 08.09.2013, aus 179,85 € seit dem 22.09.2013, aus 104,25 € seit dem 08.12.2013, aus 178,62 € seit dem 19.01.2014 und aus 87,47 € seit dem 16.02.2014 sowie aus 40,00 € seit 15.02.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
T a t b e s t a n d
Der Kläger ist Inhaber des die Unfallschäden jeweils begutachtenden Kfz-Sachverständigenbüros … und macht jeweils aus abgetretenen Recht Ansprüche auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten aus acht Verkehrsunfällen geltend. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach ist jeweils unstreitig.
Verkehrsunfall vom 18. Juli 2013
Infolge eines Verkehrsunfalls am 18.07.2013 begutachtete der Kläger nach Auftragserteilung unter dem 22,07.2013 das Fahrzeug der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten K. G. . Es wurde die Gebührentabelle 12.2010 des Klägers vereinbart. Hierfür stellte der Kläger unter dem gleichen Tag eine Rechnung (vgl. Anlage FRE 3, Bl. 69 d. A.) in Höhe von 435,25 € netto. Mit Schreiben vom 13.08.2013 mit Fristsetzung bis zum 23.08.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Regulierung auf. Vom Rechnungsbetrag beglich die Beklagte trotz Mahnung vom 28.08.2013 und vom 11.09.2013 nur einen Teilbetrag von 369,20 €, sodass ein Restbetrag von 148,75 € offen ist.
Verkehrsunfall vom 16. Juli 2013
Infolge eines Verkehrsunfalls am 18.07.2013 begutachtete der Kläger nach Auftragserteilung unter dem 22,07.2013 das Fahrzeug der Geschädigten G. H. . Hierfür stellte der Kläger unter dem gleichen Tag eine Rechnung (vgl. Anlage FRE 6, Bl. 88 d. A.) in Höhe von 508,50 € netto und 605,12 € brutto. Mit Schreiben vom 13.08.2013 mit Fristsetzung bis zum 23.08.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Regulierung auf. Vom Rechnungsbetrag beglich die Beklagte trotz Mahnung vom 28.08.2013 und vom 11.09.2013 nur einen Teilbetrag von 536,99 €, sodass ein Restbetrag von 68,13 € offen ist.
Weiterhin musste aufgrund einer Schadenserweiterung ein Nachgutachten erstellt werden, hierfür wurden der Geschädigten 106,46 € in Rechnung gestellt (vgl. Anlage FRE 8, Bl. 99 d. A.). Mit Schreiben vom 04.09.2013 und Fristsetzung bis zum 14.09.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung auf. Hierauf leistete die Beklagte trotz Mahnung vom 20.09.2013 und vom 17.10.2013 keine Zahlung.
Verkehrsunfall vom 29. Juli 2013
Infolge eines Verkehrsunfalls am 29. Juli 2013 begutachtete der Kläger nach Auftragserteilung unter dem 01.08.2013 das Fahrzeug der Geschädigten H. B. . Hierfür stellte der Kläger unter dem gleichen Tag eine Rechnung (vgl. Anlage FRE 11, Bl. 121 d. A.) in Höhe von 682,25 € netto und 811,88 brutto. Mit Schreiben vom 28.08.2013 mit Fristsetzung bis zum 07.09.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Regulierung auf. Vom Rechnungsbetrag beglich die Beklagte trotz Mahnung vom 20.09,2013 und vom 17.10.2013 nur einen Teilbetrag von 588,69 €, sodass ein Restbetrag von 223,19 € offen ist.
Verkehrsunfall vom 07. August 2013
Infolge eines Verkehrsunfalls am 07.08.2013 begutachtete der Kläger nach Auftragserteilung unter dem 08.08.2013 das Fahrzeug des Geschädigten T. L. . Hierfür stellte der Kläger unter dem gleichen Tag eine Rechnung (vgl. Anlage FRE 14, Bl. 142 d. A.) in Höhe von 628,00 € netto und 747,32 brutto. Mit Schreiben vom 28.08.2013 mit Fristsetzung bis zum 07.09.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Regulierung auf. Vom Rechnungsbetrag beglich die Beklagte trotz Mahnung vom 20.09.2013 und vom 17.10.2013 nur einen Teilbetrag von 598,27 €, sodass ein Restbetrag von 149,05 € offen ist.
Verkehrsunfall vom 15. August 2013
Infolge eines Verkehrsunfalls am 15.08.2013 begutachtete der Kläger nach Auftragserteilung unter dem 16.08.2013 das Fahrzeug der Geschädigten A. M. . Hierfür stellte der Kläger unter dem gleichen Tag eine Rechnung (vgl. Anlage FRE 17, Bl. 165 d. A.) in Höhe von 854,55 € netto und 1.016,91 € brutto. Mit Schreiben vom 11.09.2013 mit Fristsetzung bis zum 21.09.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Regulierung auf. Vom Rechnungsbetrag beglich die Beklagte trotz Mahnung vom 17.10.2013 und vom 29.10.2013 nur einen Teilbetrag von 822,83 €, sodass ein Restbetrag von 194,08 € offen ist.
Hiervon beglich die Beklagte einen Teilbetrag von 822,83 €, sodass ein Restbetrag von 194,08 € offen ist.
Verkehrsunfall vom 29. Oktober 2013
Infolge eines Verkehrsunfalls am 29.10.2013 begutachtete der Kläger nach Auftragserteilung unter dem 01.11.2013 das Fahrzeug der Geschädigten … GmbH. Es wurde die Gebührentabelle 12.2010 des Klägers vereinbart. Hierfür stellte der Kläger unter dem gleichen Tag eine Rechnung (vgl. Anlage FRE 20, Bl. 194 d. A.) in Höhe von 445,25 € netto. Mit Schreiben vom 27.11.2013 mit Fristsetzung bis zum 07.12.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Regulierung auf. Vom Rechnungsbetrag beglich die Beklagte trotz Mahnung vom 19.12.2013 und vom 08.01.2014 nur einen Teilbetrag von 341,00 €, sodass ein Restbetrag von 104,25 € offen ist.
Verkehrsunfall vom 14. Dezember 2013
Infolge eines Verkehrsunfalls am 14.12.2013 begutachtete der Kläger nach Auftragserteilung unter dem 17.12.2013 das Fahrzeug des Geschädigten M. S. . Es wurde die Gebührentabelle 12.2010 des Klägers vereinbart. Hierfür stellte der Kläger unter dem gleichen Tag eine Rechnung (vgl. Anlage FRE 23, Bl. 5/II d. A.) in Höhe von 893,10 € netto und 1.062,79 € brutto. Mit Schreiben vom 08.01.2014 mit Fristsetzung bis zum 18.01.2014 forderte der Kläger die Beklagte zur Regulierung auf. Vom Rechnungsbetrag beglich die Beklagte trotz Mahnung vom 05.02.2014 und vom 17.02.2014 nur einen Teilbetrag von 884,17 €7 sodass ein Restbetrag von 178,62 € offen ist.
Verkehrsunfall vom 21.12.2013
Infolge eines Verkehrsunfalls am 21.12.2013 begutachtete der Kläger nach Auftragserteilung unter dem 23.12.2013 das Fahrzeug der Geschädigten K. S. . Hierfür stellte der Kläger unter dem gleichen Tag eine Rechnung (vgl. Anlage FRE 26, Bl. 24/II d. A.) in Höhe von 479,40 € netto und 570,49 € brutto. Mit Schreiben vom 05.02.2014 mit Fristsetzung bis zum 15.02.2014 forderte der Kläger die Beklagte zur Regulierung auf. Vom Rechnungsbetrag beglich die Beklagte trotz Mahnung vom 26.02.2014 und vom 12.03.2014 nur einen Teilbetrag von 468,74 €, sodass ein Restbetrag von 101,75 € offen ist.
Den Ausgleich der Restbeträge nebst Mahnkosten in Höhe von 6,00 € pro Mahnung verfolgt der Kläger nunmehr im Wege der Klage weiter.
Er ist der Auffassung, die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen seien zu Unrecht erfolgt.
Er beantragt mit der der Beklagten am 14.02.2017 zugestellten Klage,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.370,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 148,75 € seit dem 24.08.2013, aus 68,13 € seit dem 24.08.2013, aus 106,56 € seit dem 15.09.2013, aus 223,19 € seit dem 08.09.2013, aus 149,05 € seit dem 08.09.2013, aus 194,08 € seit dem 22.09.2013, aus 104,25 € seit dem 08.12.2013, aus 178,62 € seit dem 19.01.2014 und aus 101,75 € seit dem 16.02.2014 sowie aus 108,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die vom Kläger in Rechnung gestellten Beträge seien überhöht.
Für das weitere Vorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht aus §§ 7, 18 StVG i. V. m. 115 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf weiteren Ersatz von Sachverständigenkosten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.
1. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtiichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15 -, Rn. 18, juris).
Dabei sind drei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
(1) Hat der Geschädigte die Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen bereits beglichen, genügt er mit Vorlage dieser Rechnung grundsätzlich seiner Darlegungslast gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen.
(2) Hat der Geschädigte dagegen die Rechnung nicht beglichen, liegt dieser aber eine Vergütungsvereinbarung mit dem Sachverständigen zugrunde, kommt es unter Abwägung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit auf der einen und der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf der anderen Seite im Einzelfall darauf an, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten sich noch im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwands halten. Dies schließt die Obliegenheit des Geschädigte ein, die vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten Preise einer gewissen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, will er nicht Gefahr laufen, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, Rn. 13, juris).
(3) Liegt dagegen der Erstellung des Schadensgutachtens keine Vergütungsvereinbarung zugrunde und hat der Geschädigte die Sachverständigenrechnung auch nicht beglichen, gilt § 632 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Nur diese Vergütung bestimmt dann den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Die Zahlung eines höheren Betrages wäre nicht „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 -, Rn. 28, Juris).
Vorliegend haben die Zedentinnen die Sachverständigenrechnungen nicht bezahit. Lediglich den Gutachten vom 22.07.2013 (1. VKU vom 18.07.2013), 01.11.2013 (6. VKU vom 29.10.2013) und vom 17.12.2013 (7. VKU vom 14.12.2013) lagen Vergütungsvereinbarungen derart zugrunde, dass die Gebührentabelle 12.2010 des Klägers zur Anwendung kommen sollte. In den übrigen Fällen gab es lediglich die Vereinbarung dahin, dass eine ortsübliche Vergütung erfolgen werde.
2. Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen gilt damit Folgendes:
a) In den Fällen 1, 6 und 7 kommt es für die Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darauf an, ob die vereinbarten Sachverständigenkosten gemäß der Honorartabelle aus 12.2010 für die Zedentinnen erkennbar deutlich überhöht waren, so dass ihnen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zuzumuten gewesen wäre, nicht den Kläger, sondern einen günstigeren Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn sich das Honorar gemäß der Vergütungsvereinbarung als geradezu willkürlich darstellt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl. OLG München, Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15).
Auf dieser Grundlage bestehen jedoch gegen die von dem Kläger abgerechneten Beträge in den Fällen 1, 6 und 7 keine Bedenken:
aa) 1. VKU vom 18.07.2018
Zwar rechnet der Kläger bei einer Schadenshöhe von netto 957,55 € und brutto 1.139,48 € ein Grundhonorar von 295,00 € ab, wohingegen der HB V-Korridor der BVSK-Befragung 2013 ein Grundhonorar von 234,00 € – 266,00 € vorsieht. Die Überschreitung beträgt jedoch nur etwas über 10 % und war deswegen für die Zedentin K. G. nicht erkennbar. In der Rechtsprechung ist insoweit etwa anerkannt, dass vereinbarte Kosten bei einer Überhöhung von 15-20 Prozent für einen Laien, der sich nicht mit Sachverständigenkosten befasst hat, im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar sind und daher für eine weitere Prüfung keine Veranlassung besteht (LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24. November 2016 – 3 S 145/16 -, Rn. 33, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2016 – 5 S 333/15 – Rn, 16, juris).
Hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten ist zunächst zu konstatieren, dass diese grundsätzlich hoch erscheinen, insbesondere, wenn man davon ausgeht, dass Nebenkosten nur den tatsächlichen Aufwand abbilden.
Bereits aus den begleitenden Bemerkungen zur BVSK-Honorarbefragung 2013 unter „8. Nebenkosten“ ergibt sich jedoch, dass in der Abrechnungspraxis der Sachverständigen die Position „Nebenkosten“ grundsätzlich nicht im betriebswirtschaftlichen Sinne des Begriffs verwendet wird, sondern dass die Ausweisung lediglich der Transparenz dienen soll, die einzelnen Posten jedoch Gewinnanteile enthalten. Da maßgeblich die branchenüblichen Preise sind und sich aus der Anmerkung der BVSK-Umfrage zur Abrechnungspraxis der Sachverständigen ergibt, dass es branchenüblich ist, die Nebenkosten gerade nicht als tatsächlichen Aufwand abzubilden, kann der Geschädigte allein daraus, dass die Nebenkostenpositionen im Verhältnis zum Aufwand sehr hoch erscheinen, keine relevanten Erkenntnisse ziehen (vgl. LG Fulda, Urteil vom 24, April 2015 – 1 S 168/14 – Rn. 28, juris). Auch aus dem Verhältnis zwischen Nebenkosten und Grundhonorar ergab sich für den Geschädigten im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Branchenüblichkeit der in Rechnung gestellten Preise zu zweifeln. Die Nebenkosten machen vorliegend etwa 32% der Gesamtrechnungssumme aus und belaufen sich auf etwa 68% des Grundhonorars.
Der Restbetrag von 148,75 ist daher noch zu erstatten.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls mit Ablauf der im Erinnerungsschreiben (= Mahnung) vom 13.08.2013 in Verzug.
Weiter kann der Kläger für die weiteren Mahnungen gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Ersatz der Mahnkosten verlangen, diese hält das Gericht pauschal jedoch nur in Höhe von 2,50 € je Mahnung und damit in Höhe von 5,00 € für gerechtfertigt.
bb) 6. VKU vom 29.10.2013
Auch hier rechnet Kläger bei einer Schadenshöhe von brutto 1.348,09 € ein Grundhonorar von 325,00 € ab, wohingegen der HB V-Korridor der BVSK-Befragung 2013 ein Grundhonorar von 265,00 € – 298,00 € vorsieht. Die Überschreitung beträgt hier jedoch unter 10 % und war deswegen für die Zedentin … GmbH nicht erkennbar.
Bezüglich der Nebenkosten gelten die Ausführungen unter aa) entsprechend.
Der Restbetrag von 104,25 € ist daher noch zu erstatten.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls mit Ablauf der im Erinnerungsschreiben (= Mahnung) vom 27.11.2013 in Verzug.
Weiter Kann der Kläger für die weiteren Mahnungen gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Ersatz der Mahnkosten verlangen, diese hält das Gericht pauschal jedoch nur in Höhe von 2,50 € je Mahnung und damit in Höhe von 5,00 € für gerechtfertigt.
cc) 7. VKUvom 14.12.2013
Auch hier rechnet Kläger bei einer Schadenshöhe von brutto 1.348,09 € ein Grundhonorar von 325,00 € ab, wohingegen der HB V-Korridor der BVSK-Befragung 2013 ein Gmndhonorar von 265,00 € – 298,00 € vorsieht. Die Überschreitung beträgt hier jedoch unter 10 % und war deswegen für die Zedentin … GmbH nicht erkennbar.
Bezüglich der Nebenkosten gelten die Ausführungen unter aa) entsprechend.
Der Restbetrag von 178,63 € ist daher noch zu erstatten.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls mit Ablauf der im Erinnerungsschreiben (= Mahnung) vom 08.01.2014 in Verzug.
Weiter kann der Kläger für die weiteren Mahnungen gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Ersatz der Mahnkosten verlangen, diese hält das Gericht pauschal jedoch nur in Höhe von 2,50 € je Mahnung und damit in Höhe von 5,00 € für gerechtfertigt.
b) Bezüglich der übrigen Fälle 2, 3, 4, 5 und 8 fehlt zwischen den Zedentinnen und dem Kläger eine konkrete Preisvereinbarung, sodass die Zedentlnnen bzw. die Beklagte lediglich die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB schulden, die gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen ist (vgl. etwa jüngst: BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 -, juris). Mangels konkreter Honorarvereinbarung kommt es somit vorliegend nicht darauf an, ob der Geschädigte möglicherweise deutlich überhöhte Gutachterkosten erkennen konnte (KG, Urteil vom 30.04.2015, Az.: 22 U 31/14, zitiert nach juris).
Für die Feststellung, ob der geltend gemachte Betrag üblich ist, gilt § 287 ZPO. Zu berücksichtigen ist insoweit, ob die vom Kläger berechneten Vergütungen (noch) innerhalb dieses branchenüblichen Vergütungsrahmens liegen. Das Gericht hält die aufgrund der BVSK-Honorarbefragung 2013 ermittelten Tabellen für eine geeignete Schätzgrundlage sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten (vgl. insoweit bsph. KG, Urteil vom 30.04.2015, Az.: 22 U 31/14, dort Rn. 47 f., zitiert nach juris). Die dort enthaltenen Werte beruhen auf einer breiten Erfassungsgrundlage und sind als repräsentativ zu betrachten. Die Heranziehung der Tabellen zur Ermittlung der Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung für die Werkleistungen gewährt zu werden pflegt, entspricht daher pflichtgemäßen Ermessen nach § 287 ZPO. Auch der Bundesgerichtshof hat die BVSK-Tabellen bei der Ermittlung der üblichen Vergütung nicht von vornherein als ungeeignete Schätzgrundlage angesehen (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az.: X ZR 80/05, zitiert nach juris). Dabei legt das Gericht auch die Nebenkostentabelle der BVSK-Befragung 2013 zugrunde.
Konkret ergibt sich also Folgendes:
aa) 2. VKU vom 16.07.2013
Bei einer Bruttoschadenshöhe von 2.042,00 € kann der Sachverständige nach der maßgeblichen Tabelle 290,00 € bis 418,00 € Grundgebühr in Rechnung stellen. Der in der Rechnung vom 22.07.2013 verlangte Betrag von 375,00 € liegt damit ohne Weiteres im erstattungsfähigen Rahmen.
Hinsichtlich der Nebenkosten bewegen sich die Fotokosten (1. und 2. Satz), Schreibkosten, Fremdleistungskosten Datenbank, pauschale Porto-/Telefonkosten, Büromaterial und Restwertermittlung vollständig im Rahmen der Tabelle.
Zu kürzen war jedoch die Position „digitale Aufarbeitung Online Versand“. Zum einen handelt es sich nicht um eine im Tabellenwerk aufgeführte und damit üblicherweise in Rechnung gestellte Position. Zum anderen ist auch nicht konkret vorgetragen, dass diese Kosten angefallen sind. Da es sich lediglich um eine Umwandlung des Dateientyps handeln dürfte, kann auch nicht nachvollzogen werden, dass hierfür 6,00 € anfallen sollen. Um diese Position, 12,00 €, war die Rechnung damit zu kürzen.
Es ergibt sich ein zu erstattender Betrag von 496,50 € netto und 590,84 € brutto. Reguliert hiervon wurden 536,99 €, sodass ein Restbetrag von 53,85 € verbleibt.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls mit Ablauf der im Erinnerungsschreiben (= Mahnung) vom 13.08.2013 in Verzug.
Weiter kann der Kläger für die weiteren Mahnungen gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Ersatz der Mahnkosten verlangen, diese halt das Gericht pauschal jedoch nur in Höhe von 2,50 € je Mahnung und damit in Höhe von 5,00 € für gerechtfertigt.
Bezüglich des Nachgutachtens gelten die Ausführungen entsprechend, der Nettorechnungsbetrag ist lediglich um die Position „digitale Aufarbeitung Online Versand“, 12,00 €, zu kürzen. Es ergibt sich ein zu erstattender Betrag von 77,55 € netto und 92,28 € brutto, den die Beklagte noch vollständig zu erstatten hat.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls mit Ablauf der im Erinnerungsschreiben (= Mahnung) vom 04.09.2013 in Verzug.
a
Weiter kann der Kläger für die weiteren Mahnungen gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Ersatz der Mahnkosten verlangen, diese hält das Gericht pauschal jedoch nur in Höhe von 2,50 € je Mahnung und damit in Höhe von 5,00 € für gerechtfertigt.
bb) 3. VKU vom 29.07.2013
Bei einer Bruttoschadenshöhe von 3.455,59 € kann der Sachverständige nach der maßgeblichen Tabelle 370,00 € bis 504,00 € Grundgebühr in Rechnung stellen. Der in der Rechnung vom 30.07.2013 verlangte Betrag von 469,00 € liegt damit ohne Weiteres im erstattungsfähigen Rahmen.
Hinsichtlich der Nebenkosten bewegen sich die Fotokosten (1. und 2. Satz), Schreibkosten, Fremdleistungskosten Datenbank, pauschale Porto-/Telefonkosten, Büromaterial und Restwertermittlung vollständig im Rahmen der Tabelle.
Zu kürzen war jedoch die Position „digitale Aufarbeitung Online Versand“. Zum einen handelt es sich nicht um eine im Tabellenwerk aufgeführte und damit üblicherweise in Rechnung gestellte Position. Zum anderen ist auch nicht konkret vorgetragen, dass diese Kosten angefallen sind. Da es sich lediglich um eine Umwandlung des Dateientyps handeln dürfte, kann auch nicht nachvollzogen werden, dass hierfür 6,00 € anfallen sollen. Um diese Position, 12,00 €, war die Rechnung damit zu kürzen.
Es ergibt sich ein zu erstattender Betrag von 670,25 € netto und 797,60 € brutto. Reguliert hiervon wurden 588,69 €, sodass ein Restbetrag von 208,91 € verbleibt.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls mit Ablauf der im Erinnerungsschreiben (= Mahnung) vom 28.08.2013 in Verzug.
Weiter kann der Kläger für die weiteren Mahnungen gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Ersatz der Mahnkosten verlangen, diese hält das Gericht pauschal jedoch nur in Höhe von 2,50 € je Mahnung und damit in Höhe von 5,00 € für gerechtfertigt.
cc) 4. VKU vom 107.08.2013
Bei einer Bruttoschadenshöhe von 2.799,64 € kann der Sachverständige nach der maßgeblichen Tabelle 340,00 € bis 471,00 € Grundgebühr in Rechnung stellen. Der in der Rechnung vom 08.08.2013 verlangte Betrag von 449,00 € liegt damit ohne Weiteres im erstattungsfähigen Rahmen.
Hinsichtlich der Nebenkosten bewegen sich die Fotokosten (1. und 2. Satz), Schreibkosten, Fremdleistungskosten Datenbank, pauschale Porto-/Telefonkosten, Büromatertal und Restwertermittlung vollständig im Rahmen der Tabelle.Zu kürzen war jedoch die Position „digitale Aufarbeitung Online Versand“. Zum einen handelt es sich nicht um eine im Tabellenwerk aufgeführte und damit üblicherweise in Rechnung gestellte Position. Zum anderen ist auch nicht konkret vorgetragen, dass diese Kosten angefallen sind. Da es sich lediglich um eine Umwandlung des Dateientyps handeln dürfte, kann auch nicht nachvollzogen werden, dass hierfür 6,00 € anfallen sollen. Um diese Position, 12,00 €, war die Rechnung damit zu kürzen.
Es ergibt sich ein zu erstattender Betrag von 616,00 € netto und 733,04 € brutto. Reguliert hiervon wurden 598,27 €, sodass ein Restbetrag von 134,77 € verbleibt.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls mit Ablauf der im Erinnerungsschreiben (= Mahnung) vom 28.08.2013 in Verzug.
Weiter kann der Kläger für die weiteren Mahnungen gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Ersatz der Mahnkosten verlangen, diese hält das Gericht pauschal jedoch nur in Höhe von 2,50 € je Mahnung und damit in Höhe von 5,00 € für gerechtfertigt.
dd) 5. VKU vom 15.08.2013
Bei einer Bruttoschadenshöhe von 6979,84 € kann der Sachverständige nach der maßgeblichen Tabelle 518,00 € bis 719,00 € Grundgebühr in Rechnung stellen. Der in der Rechnung vom 16.08.2013 verlangte Betrag von 689,00 € liegt damit ohne Weiteres im erstattungsfähigen Rahmen.
Hinsichtlich der Nebenkosten bewegen sich die Fotokosten (1. und 2. Satz), Schreibkosten, Fremdleistungskosten Datenbank, pauschale Porto-/Telefonkosten, Büromaterial und Restwertermittlung vollständig im Rahmen der Tabelle.
Zu kürzen war jedoch die Position „digitale Aufarbeitung Online Versand“. Zum einen handelt es sich nicht um eine im Tabellenwerk aufgeführte und damit üblicherweise in Rechnung gestellte Position. Zum anderen ist auch nicht konkret vorgetragen, dass diese Kosten angefallen sind. Da es sich lediglich um eine Umwandlung des Dateientyps handeln dürfte, kann auch nicht nachvollzogen werden, dass hierfür 6,00 € anfallen sollen. Um diese Position, 12,00 €, war die Rechnung damit zu kürzen.
Es ergibt sich ein zu erstattender Betrag von 842,55 € netto und 1.002,63 € brutto. Reguliert hiervon wurden 536,99 €, sodass ein Restbetrag von 179,85 € verbleibt.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls mit Ablauf der im Erinnerungsschreiben (= Mahnung) vom 11.09.2013 in Verzug.
Weiter kann der Kläger für die weiteren Mahnungen gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Ersatz der Mahnkosten verlangen, diese hält das Gericht pauschal jedoch nur in Höhe von 2,50 € je Mahnung und damit in Höhe von 5,00 € für gerechtfertigt.
ee) 8. VKU vom 21.12.2013
Bei einer Bruttoschadenshöhe von 1.688,55 € kann der Sachverständige nach der maßgeblichen Tabelle 255,00 € bis 378,00 € Grundgebühr in Rechnung stellen. Der in der Rechnung vom 23.12.2013 verlangte Betrag von 349,00 € liegt damit ohne Weiteres im erstattungsfähigen Rahmen.
Hinsichtlich der Nebenkosten bewegen sich die Fotokosten (1. und 2. Satz), Schreibkosten, Fremdleistungskosten Datenbank, pauschale Porto-/Telefonkosten, Büromaterial und Restwertermittlung vollständig im Rahmen der Tabelle.
Zu kürzen war jedoch die Position „digitale Aufarbeitung Online Versand“, Zum einen handelt es sich nicht um eine im Tabellenwerk aufgeführte und damit üblicherweise in Rechnung gestellte Position. Zum anderen ist auch nicht konkret vorgetragen, dass diese Kosten angefallen sind. Da es sich lediglich um eine Umwandlung des Dateientyps handeln dürfte, kann auch nicht nachvollzogen werden, dass hierfür 6,00 € anfallen sollen. Um diese Position, 12,00 €, war die Rechnung damit zu kürzen.
Es ergibt sich ein zu erstattender Betrag von 467,40 € netto und 556,21 € brutto. Reguliert hiervon wurden 468,74 €, sodass ein Restbetrag von 87,47 € verbleibt.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls mit Ablauf der im Erinnerungsschreiben (= Mahnung) vom 05.02.2014 in Verzug.
3. Im Ergebnis steht dem Kläger gegen die Beklagte damit noch ein Zahlungsanspruch in der Hauptsache in Höhe von 1,188,75 €zu, nebst Zinsen wie aufgeführt.
Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf Mahnkosten, wie ausgeführt, in Höhe von insgesamt 40,00 €. Der Zinsanspruch insoweit beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hier das Urteil, es war nicht einfach aber im Ergebnis bin ich zufrieden: AG Berlin Mitte 124 C 3012/17 vom 9.3.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Häufungsklage (8 Fälle), schätzt nach BVSK, aus Sicht des Geschädigten ist ein um 15-20% erhöhter Betrag im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar überhöht.