Mit Entscheidung vom 21.02.2018 (109 C 5050/17) wurde die HUK 24 AG durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt, die durch die HUK außergerichtlich wieder einmal rechtswidrig gekürzt wurden. Dies ergibt sich unschwer aus der gegenständlichen Entscheidung, die mit dem nötigen Sachverstand zum Schadensersatzrecht erfreulich sachlich und völlig korrekt abgearbeitet wurde. Obwohl die HUK schon mehrere tausend Urteile dieser Art – und davon allein einige hundert im Gerichtsbezirk Leipzig – „eingefangen“ hat, besteht nach über 20 Jahren „Krieg“ gegen die freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen nur wenig Hoffnung, dass bei der Coburger Versicherung irgendwann die Einsicht zu einer rechtskonformen Schadensregulierung Einzug hält. Von Urteilen wie diesen könnten sich z.B. die Coburger Gerichte u.a. eine Scheibe von abschneiden.
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 109 C 5050/17
Verkündet am: 21.02.2018
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
HUK 24 AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96444 Coburg vertreten durch d. Vorstand
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht … gemäß § 495a ZPO auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2018 am 21.02.2018
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 136,89 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zins über Basiszinssatz seit 14.11.2016 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.
Die Zweifel der beklagten Partei an der Aktivlegitimation der Klägerin teilt das erkennende Gericht nicht.
Nachdem die Beklagte hier schon teilweise reguliert hat, zeigt sie mit dem nunmehrigen Bestreiten der klägerischen Aktivlegitimation ein in sich widersprüchliches Verhalten, welches von der Rechtsordnung nicht geschützt wird (venire contra factum proprium).
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf die hier noch offengebliebenen restlichen Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 27.10.2016.
Es handelt sich um die nach der ständigen Rechtsprechung des BGH „erforderlichen“ Kosten zur Schadensbeseitigung (BGH NJW 1974, 34 f.; BGH NJW 2004, 3042, 3044; BGH NJW 2007, 1450).
Wie der Beklagten bereits wiederholt in den Urteilen des Amtsgerichtes, auch des hier erkennenden Referates erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Höhe der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage, rechtlichen Bedenken nicht.
Die hier geltend gemachte Sachverständigenforderung fällt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes auch nicht dergestalt aus dem Rahmen, daß sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen könnte.
Hinzu tritt, daß gerichtsbekannt ist, daß die Beklagte mit dem Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK) eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach die Berechnung der Sachverständigengebühren anhand der jeweiligen Schadenshöhe zu erfolgen hat.
Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem BVSK zeigt die Beklagte hier – erneut – ein rechtlich unzulässiges, widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), wenn sie sich im Verfahren auf den Rechtsstandpunkt stellt, die Schadenshöhe sei für die Ermittlung eines Sachverständigenhonorars kein brauchbares Kriterium.
Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag des Sachverständigenbüros mit der Geschädigten bestehen Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die hier zum streitgegenständlichen Honorar geführt hat, nicht.
Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund auch nicht, auch nicht der Höhe nach, zu beanstanden.
Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragten Nebenforderungen zuzusprechen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.
Beschluß:
Der Streitwert wird gemäß § 3 ff. ZPO auf 139,89 Euro festgesetzt.
Das Gericht hat mehrmals auf das vielfach widersprüchliche Verhalten der HUK hingewiesen. Das ist auch in bei vielen anderen Dingen rund um die Schadenregulierung zu beobachten, seien es die Reparaturkosten, der Nutzungsausfall oder das Schmerzensgeld.
Viele Grüße
Kai