AG Geilenkirchen verurteilt die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung mit lesenswertem Urteil im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher Wiederherstellungskosten und Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.10.2016 – 2 C 28/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lerinnen und -Leser,

zum Wochende stellen wir Euch hier ein Urteil aus Geilenkirchen zu den Reparaturkosten bei der fiktiven Abrechnung, zur Beilackierung, zu den Sachverständigenkosten und zur Unkostenpauschale vor. Da wollte doch allen Ernstes die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung (leider liegt uns deren Name nicht vor!) durch Benennung einer Alternativwerkstatt noch niedrigere Stundenverrechnungssätze verkaufen als im Gutachten aufgeführt waren. Das erkennende Gericht ging jedoch in die Beweisaufnahme und befragte den Inhaber der Werkstatt. Dabei stellte sich heraus, dass diese Werkstatt noch höhere Stundensätze berechnet als der Sachverständige sie in seinem Schadensgutachten aufgeführt hatte. Der Verdacht des Prozessbetruges steht im Raum. Die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen besseres Wissen schlicht die Unwahrheit behauptet, obwohl ihr die wahren Preise der Referenzwerkstatt bekannt waren. Auch die Kfz-Versicherungen unterliegen vor Gericht der Wahrheitspflicht. Das Gericht hätte nach der Beweisaufnahme die Akte schließen und  diese dann an die zuständige Staatsanwaltschaft zwecks Ermittlungen weitergeben müssen. Auf jeden Fall ließ sich der erkennende Amtsrichter nicht aufs Glatteis führen. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung traf in diesem Fall wieder auf einen Richter, der etwas vom Schadensersatzrecht versteht. Lest aber selbst das Urteil des AG Geilenkirchen und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

2 C 28/16

Amtsgericht Geilenkirchen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Geilenkirchen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
18.10.2016
aufgrund der bis zum 15.09.2016 eingegangenen Schriftsätze (=Schluss der
mündlichen Verhandlung)
durch den Richter am Amtsgericht G.
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 363,52 €nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.03.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 363 €

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte als Halterin des PKW Skoda Otavia, amtl.
Kennzeichen … , aus dem Unfallereignis vom 07.12.2015 einen weiteren – mit der Klage geltend gemachten- Schadensersatzanspruch in Höhe von 363,52 €
(rechnerisch sogar 363,75 €). Dieser Anspruch beruht auf § 7 StVG, 249 BGB.

Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der
zwischen den Parteien streitigen Höhe des Schadensersatzanspruchs, insbesondere
der Höhe der Positionen fiktive Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und
allgemeine Unkostenpauschale gilt folgendes:

1. Die Klägerin hat wegen des durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschadens
einen Erstattungsanspruch in Höhe von 2.968,70 € erlangt, der durch die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Beklagten durch Zahlung in Höhe von
2.621,73 € (teilweise) erfüllt ist, so dass noch eine Restforderung von 346,97 €
besteht.

Der Einwand der Beklagten, dass die der Schadensberechnung durch das außergerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-lng … vom 10.12.2015 zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze (Karosserie 97 EUR/h, Mechanik 95,75 €/ h und Elektrik 97,00 €/h, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer) überhöht seien und die Klägerin im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf angebliche Stundenverrechnungssätze der Firma , in Heinsberg zu verweisen sei, greift nicht durch. Nach der vom Gericht eingeholten schriftlichen Stellungnahme des Serviceleiters der Firma … , Herrn … , vom 29.06.2016 (Bl. 77 d.A.) liegen die tatsächlichen Stundenverrechnungssätze der Firma … mit 112,50 €/h zzgl. Mehrwertsteuer sogar noch über den im Gutachten des Dipl.-Ing. … zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätzen. Demzufolge kommt es auf die Frage, ob sich die Klägerin (im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung) auf eine Reparaturmöglichkeit bei der Firma … verweisen lassen müsste, vorliegend überhaupt nicht an. Denn die von der Beklagtenseiten behauptete günstigere Reparaturmöglichkeit existiert so nicht.

Auch der Einwand der Beklagten, dass die Schadensberechnung durch die Klägerin auf der Grundlage des außergerichtlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 10.12.2015 von überhöhten Kosten für eine Hohlraumversiegelung und von nicht erforderlichen Beilackierungskosten ausgeht, greift nicht. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme durch Einholung eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen sind sowohl die vom Sachverständigen Dipl.Ing. … kalkulierten Kosten der Hohlraumversiegelung als auch die Kosten einer Beilackierung sowohl hinsichtlich der technischen Erforderlichkeit dieser Maßnahmen als auch hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden. Es wird insoweit vollumfänglich auf das durch das erkennende Gericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen vom 22.07.2016 (BI. 78 d.A.) verwiesen, dessen Inhalt sich Gericht vollumfänglich zu eigen macht und auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Erstattung der angefallenen Sachverständigenkosten in Höhe von 592,62 €, unter Anrechnung der von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Beklagten geleisteten Zahlung also der aufgrund der von der. Haftlichtversicherung vorgenommenen Kürzung offenstehende Betrag von 11,78 € zu.

Zu dem erstattungsfähigen Schaden (§§ 249 ff. BGB) gehören grundsätzlich auch die Kosten von Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vergl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 249 Rn. 58). Dass hier aus Sicht der Geschädigten die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Schaden an ihrem PKW geboten war, steht nicht im Streit. Vorgerichtlich haben die Parteien lediglich über die Höhe der Sachverständigenkosten gestritten.

Im Hinblick auf die von den Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Forderung aus der Rechnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 10.12.2015 gilt Folgendes:

Grundsätzlich sind Kosten eines Sachverständigengutachtens insoweit erstattungsfähig, als sie gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich waren. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vergl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris). Dabei darf sich der Geschädigte damit begnügen, einen in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben zu müssen (vergleiche BGH, a.a.O.). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen
Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen” Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vergleiche BGH, a.a.O.). Bedenken gegen die Höhe der im Einzelnen aufgeführten Rechnungspositionen sind nicht veranlasst. Dies gilt sowohl für das berechnete Grundhonorar i.H.v. 445 € (zuzüglich Mehrwertsteuer) als auch für die abgerechneten Nebenkosten (6 Fotos a 2,50 €, Schreibkosten pp. i.H.v. 18 €, Kalkulationskosten 12,50 € sowie Auslagen für Telefon und Porto i.H.v. 7,50 €, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Berechnung derartiger Nebenkosten ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden (vergleiche LG Aachen, Urteil vom 11.03.2016, 6 S 144/15, zitiert nach beck-online). Das vorgenannte Indiz für die Erforderlichkeit der abgerechneten Sachverständigenkosten ist mithin nicht als widerlegt anzusehen.

3. Die von der Klägerin geltend gemachte allgemeine Unkostenpauschale von 25 € ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Geilenkirchen, dass die allgemeinen Unkosten, die für den Geschädigten im Rahmen der Schadensabwicklung (Portokosten, Telefonkosten, zusätzliche Wegekosten etc.) entstehen, gern. § 287 ZPO mit 25 €zu beziffern sind, so dass der Klägerin unter Anrechnung der von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Beklagten geleisteten Zahlung von 20 € noch ein Restanspruch von 5 € verbleibt.

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den§§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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14 Antworten zu AG Geilenkirchen verurteilt die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung mit lesenswertem Urteil im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher Wiederherstellungskosten und Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.10.2016 – 2 C 28/16 -.

  1. G.v.H. sagt:

    Guten Morgen, Willi Wacker,
    wenn es der Justiz nicht gelingt, zukünftig nicht erheblichen Einwendungen souverän und anlassbedingt mit der gebotenen Deutlichkeit entgegenzutreten, wird eine durchaus mögliche Eindämmung der Prozessschwemme nicht zu erwarten sein. Mit welchen Mitteln sowie in welcher Art und Weise nahezu alles bestritten wird, um sich an einer 100 % igen Schadenersatzverpflichtung vorbeizumogeln, ist nahezu abenteuerlich. Insbesondere ist aber herauszustellen, dass die Unfallopfer dabei Federn lassen und als nicht verständige und nicht wirtschaftlich denkende Menschen herabgewürdigt werden. Eine solche Menschenverachtung sollte jedem Richter und jeder Richterin zu denken geben. Vor diesem Hintergrund ist auch das hier eingestellte Urteil, wie ein leuchtender Stern am Morgenhimmel, beachtenswert. Schade ist nur, dass der Vorgang der Staatsanwaltschaft nicht zur Kenntnis gebracht wurde, denn das letzte Stückchen an Konsequenz ist wohl das wichtigste überhaupt. Ein Geschäftsmodell, bei dem die gesetzliche Zahlungsverpflichtung ausgeblendet wird, ist noch nicht einmal ansatzweise seriös. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, mit vertretbaren Mitteln einer solchen Spielart der Kriminalität zu begegnen.
    G.v.H.

  2. D.H sagt:

    Auch an diesem Urteil des AG Geilenkirchen erkennt man ausreichend deutlich, das bezüglich der Erforderlichkeit der Herstellung des -also eines bestimmten Zustandes – weder BVSK noch JVEG bemüht werden müssen, denn eine Rechnung liegt vor, die inhaltlich erkennen lässt, dass der Sachverständige sein Honorar weder „willkürlich“ festgesetzt hat und auch Preis und Leistung nicht in einem „auffälligen Missverhältnis“ zueinander stehen. Dabei kann § 249 S.1 BGB nicht übersehen werden und auch nicht die die gesetzliche Regulierungsverpflichtung mit der Auflage, dass 100 % Haftung auch 100 % Schadenersatz bedingen. Liegt kein Auswahlverschulden vor, so gibt es anhand werkvertraglicher Einwendungen nichts zu „überprüfen“ und bei schadenersatzrechtlicher Beschränkung schon gar nicht die Rechnungshöhe, denn die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung fungiert weder als Vertragspartner des Unfallopfers noch als Vertragspartner des vom Unfallopfer beauftragten Sachverständigen.

    D.H.

  3. D.M. sagt:

    Selbst § 287 ZPO muss nicht bemüht werden, denn es geht hier nicht um eine fiktive, sondern um eine konkrete Abrechnung, wenn man einmal davon absieht, welchem Zweck der § 287 ZPO nach dem Willen des Gesetzgebers dienen soll. Er dient ausschließlich einer Beweiserleichterung für den Schadenersatzanspruch, wie es übrigens alle Zivilsenate des BGH – außer dem VI. Zivilsenat – verdeutlicht haben. Er soll hingegen nicht dem Zweck dienen, einem „besonders freigestellten“ Tatrichter die Möglichkeit zu eröffnen, „frei nach Schnauze“ den Schadenersatzanspruch zu beschneiden, denn dahingehend gibt es schadenersatzrechtlich ansonsten auch keine Anhaltspunkte für eine gegenläufige Interpretationsmöglichkeit im Interesse der Assekuranz. Um das festzustellen, muss ich noch nicht einmal ein überteuertes Seminar mit dem „Dozenten“ W. Wellner buchen, weil Willi Wacker und Hans Dampf da einfach überzeugender den Vorhang der Erkenntnis schon gelüftet haben. Dafür an dieser Stelle nochmals vielen Dank. Wenn das zukünftig auch unsere Gerichte richtig verstehen, kann die provozierte Klageflut in geordnete Bahnen gelenkt werden und dazu müssen noch nicht einmal vergleichend die Grundrechnungsarten strapaziert werden.

    D.M.

  4. U.G. sagt:

    Auch der IX. Zivilsenat des BGH hat einen Schaden auch dann unterstellt, wenn eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung beispielsweise einen Vermögenslosen trifft (BGH Urteil vom 10.10.1985 – IX ZR 153/84 -). So schreibt es sogar der VI. Zivilsenat des BGH – unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – in seinen Leitsatz 1 der Entscheidung vom 28.2.2017 – VI ZR 76/16 -.
    U.G.

  5. Dolle sagt:

    @D.M.

    „Er dient ausschließlich einer Beweiserleichterung für den Schadenersatzanspruch, wie es übrigens alle Zivilsenate des BGH – außer dem VI. Zivilsenat – verdeutlicht haben.“

    Der VI. Zivilsenat hat es – übrigens unter Mitwirkung von Bundesrichter W. – ebenso verdeutlicht und zwar in VI ZR 279/04 vom 14.03.2006.

    Zitat:

    „Es würde dem Sinn und Zweck des § 287 ZPO, der dem Geschädigten die Darlegungen und den Nachweis seines Schadens erleichtern soll, zuwiderlaufen, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte, dem Betroffenen einen Nachweis seines Schadens abzuschneiden, der ihm nach allgemeinen Regeln offen stünde (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002 – XI ZR 183/01 – NJW-RR 2002, 1072, 1073)“

    Bei den folgenden Schadensersatzrechtsurteilen wollte Bundesrichter W. dann offensichtlich davon nichts mehr wissen und hat die eigene Entscheidung auf den Kopf gestellt.

  6. C.H. sagt:

    Danke an alle Kommentatoren für die aufschlussreichen Beiträge. Zumindest ist die angeblich „fehlende Indizwirkung“ jetzt breitflächig unterspült und der übrige Mist mit BVSK und JVEG ebenso.
    C.H.

  7. Winfried sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    ich habe von der Allianz die Mitteilung erhalten, dass sie die Höhe der Wiederbeschaffung, 1650,00 € abstreiten und auf 750,00 € festlegen. Dazu wollen sie einen ihrer SV zur Nachbesichtigung schicken.
    Der Zweck ist ja klar und die Versicherung legt den wert schon fest, obwohl der SV noch nicht vor Ort war.
    Da kann man sich ausrechnen, welchen Wert der befangene SV feststellt. Ich denke nach dem Urteil kann ich eine Nachbesichtigung mit der Begründung, was die Vers. im Schilde führt doch ablehnen.
    Was sagt Willi Wacker? Grüße Winfried

  8. virus sagt:

    Das uralte Spiel der Allianz – gehen wir mal auf Dummenfang.
    Warum will ein Versicherer – rechtswidrig – nachbesichtigen (Geld der Versicherten veruntreuen)?
    Damit er eigene Bilder hat (Urheberrechtsverletzung).
    Dann geht´s jetzt auch noch um die unerlaubte Datenweitergabe (Controlexpert, Restwertanbieter, HIS-Datei) und nicht zu vernachlässigen, mit „eigener Schadenfeststellung“ streitet es sich m. u. erfolgsversprechender. Daher Finger weg von Nachbesichtigungsforderungen. Außerdem zeigt die Erfahrung, wenn die Allianz auf Widerstand trifft, geht es doch mit der Regulierung.
    Was mir immer wieder auffällt, Rechtsvertretungen „vergessen“ regelmäßig wegen Verzug Zinsen geltend zu machen oder persönliche Aufwendungen fallen mal ebenso unter den Tisch.

  9. Jörg sagt:

    @Winfried. Die Mitarbeiter der Allianz können keine Sachverständigen im Sinne von Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit sein, sonder sind technische Mitarbeiter einer Firma, die den Vorgaben ihrer Chefs zu folgen haben. Dies Variante ist eigenlich noch halbwegs legal. Aber die große Allianz (wie auch z.B. die R+V und ihre Carexperten) hat natürlich diverse Mitarbeiter outgescourct und die treten dann als „Freie Sachverständige“ auf, obwohl sie alle ihre Aufträge, nach wie vor von ihrer „Großen Mamma“ bekommen. Eigentlich nur widerliche Falschspieler, die dann bei solchen Gelegenheit eingesetzt werden falsch Zeugnis abzulegen und sie tun es auch.

    Und zum Thema Nachbesichtigung? Die sollen erst mal sagen welchen Grund sie dafür haben. Die einzige Rechtfertigung die Gerichte akzeptieren, wäre der Betrugsversuch. Aber das kann man wohl hier ausschließen.

    Wäre also vielleicht das Strafrecht zu bemühen, weil das ja schon stark nach Nötigung riecht. Strafanzeige gegen den Vorstand? Das wäre ja mal was.

    Aber die meisten SV haben dazu keine A… in der Hose und lassen sich so etwas gefallen – leider.

  10. Willi Wacker sagt:

    @ Winfried
    Der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer hat grundsätzlich kein Recht zur Nachbesichtigung. Der vom Geschädigten zur Beweissicherung über die Feststellung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs hinzugezogene qualifizierte Kfz-Sachverständige ist ohnehin der Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Der Schädiger trägt grundsätzlich das Prognoserisiko. Der Schädiger trägt auch das Risiko, dass der Sachverständige als sein Erfüllungsgehilfe Fehler bei der Kalkulation macht. Insoweit hat der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei von ihm behaupteten Fehlern die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Sie kann bei dem Sachverständigen regressieren, muss allerdings vorher vollen Schadensersatz leisten. Das hat der BGH bei der Werkstatt, die ebenfalls Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung ist, bereits entschieden (BGHZ 63, 182 ff.).

  11. Winfried sagt:

    Also, jetzt bin ich richtig froh, dass ich der Allianz die Leviten gelesen habe. Ich habe aus diesen Gründen eine Frist bis 10.07.18 gesetzt, Eine Nachbesichtigung verweigert und bin recht erleichtert, dass Ihr, Willi, Jörg und Virus auch so Argumentiert. Herzlichen Dank Für Euren Beitrag. Winfried

  12. Buschtrommler sagt:

    Vermutlich werden solche Urteile künftig weniger oft auftauchen aufgrund der aktuellen BGH-Entscheidung.
    Irgendwann könnte dann bei fiktiver Abrechnung ein Schadenfall als Nullnummer für Geschädigte enden…!

  13. Beinhart sagt:

    So oder so ähnlich hatte es ein Dauerwellen BGH-Richter einmal formuliert. „Man werde die fiktive Abrechnung abschaffen“.

  14. Jörg sagt:

    Da geht momentan so einiges des ehemaligen Rechtsverständnisses, Dank Wellner + Co., den Bach runter. Die Strategie- und Lobbyaufwendungen der Assekuranzen, mittels Seminarvergütungen in unanständigster Höhe eingekaufte BGH-Richter zu instrumentalisieren, trägt ja nun immer die besten Früchte.
    Wenn ich noch etwas jünger wäre, würde ich auswandern.

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