Das Amtsgericht Saarlois hat mit Urteil vom 16.06.2008 (28 C 435/08) im Rechtsstreit des klagenden Sachverständigen M. gegen den Fahrer des unfallverursachenden Pkw´s und den VN der HUK-Coburg die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 265,68 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Gründen:
Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Als solcher hat er für den Geschädigten ein Schadensgutachten des unfallbeschädigten Fahrzeuges erstellt. Der Unfall ist durch den Beklagten zu 2. als Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges verursacht worden. Der Beklagte zu 1. ist Halter dieses Fahrzeuges. Der Kläger hat seine Ansprüche von dem Geschädigten an Erfüllungs statt abtreten lassen. Auf die Sachverständigenhonorarrechung hat die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg lediglich einen Teilbetrag gezahlt, so dass noch 265,68 € offen standen.
Der Kläger kann von den Beklagten aufgrund des Schadensereignisses vom 26.11.2007 in Saarlouis die Erstattung des weiteren Sachverständigenhonorars in Höhe von 265,68 € verlangen, nachdem die hinter dem Beklagten zu 1. stehende eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung auf die Honorarrechnung des Klägers außergerichtlich lediglich 298,98 € gezahlt hatte. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Er hat sich seine Ansprüche von dem Geschädigten an Erfüllung statt abtreten lassen. Insoweit nimmt er nunmehr eine eigene Rechtsangelegenheit wahr. Da er statt des ihm zustehenden Werklohnes die Abtretung des Schadensersatzanspruches des Geschädigten gegenüber den Beklagten an Erfüllung statt zur Befriedigung angenommen hat (AG Saarlouis, Urteil vom 18.04.2008 -28 C 1681/07- und die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung). Das zwischen dem Zedenten und dem Kläger vereinbarte Honorar ist auch weder der Art nach noch der Höhe der berechneten Grund- und Nebenkosten marktunüblich oder gar für einen Geschädigten evident willkürlich, so dass es insofern ständiger Rechtsprechung des Gerichtes entspricht, dass Einwendungen des Geschädigten gegen die Höhe des berechneten Honorars unerheblich sind (AG Saarlouis a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Daher waren die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig und verzinslich zu verurteilen.
So das kurze und knappe Urteile des AG Saarlouis.
Und wieder stellt sich mir die Frage weshalb versucht es die HUK immer noch mit den Kürzungen?
Mir persönlich ist es ja egal, denn selten kann man eine derart gute Verzinsung wie 5% über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit erreichen…
Aber es wundert mich, dass die Chefs der HUK nicht auf den Gedanken zu kommen scheinen, dass sich 20 SV gegen ungerechtfertigte Kürzungen wehren und dass diese SV dann einfach voll bezahlt werden.
Dass die HUK bei den Kollegen kürzt, die sich alles gefallen lassen, ist verständlich, aber gerade bei den SV, die 20, 100 oder 500 Prozesse gegen die HUK führen, geführt haben und in Zukunft führen werden, kann ich das nicht verstehen.
Das trifft genau die Definition von doof. Denn einen Fehler kann und darf man machen, aber dauernd denselben Fehler zu machen, zeugt von mangelnder Intelligenz…
Grüße
Andreas
„Und wieder stellt sich mir die Frage weshalb versucht es die HUK immer noch mit den Kürzungen?“
Warum lässt sich der eine oder andere von der Domina immer und immer wieder auspeitschen?
Er liebt halt einfach den Schmerz!!
Hallo SM,
die Antwort ist einfach: Weil sich damit die Gewinne vergrößern lassen. Wenn bei jedem Schadensfall 100 Euro SV-Kosten rechtwidrig gekürzt werden bzw. dem Geschädigten der Ersatzbetrag um diese 100 Euro nicht reguliert werden, obwohl sie ihm gem. § 249 BGB zustehen, macht dies bei 100 Schadensfällen am Tag laut Adam Riese bereits einen nicht regulierten Schadensbetrag von 10.000 Euro am Tag aus. Auf den Monat gerechnet: 300.000 Euro und aufs Jahr: 3.600.000
Euro. Ist das nichts? Von den 100 Kürzungen am Tag geht nur die Hälfte der betroffenen Personen zum Anwalt und nur 10 Geschädigte klagen ihre Rechte erfolgreich ein. Trotz der verlorenen Prozesse und der damit verbundenen Kostentragungspflicht immer noch ein lukratives Geschäft.
Der VN wird nämlich in der Regel dann auch noch höher gestuft und muss höhere Prämien zahlen. Versicherungsmathematik nennt man sowas. Der einzige Gewinner ist der Versicherer.
Viel Spaß beim Nachdenken.
RA Wortmann
Hallo Herr Wortmann,
weshalb die HUK überhaupt kürzt, ist klar. Aber warum macht das die HUK auch immer noch bei den SV, die sich die Kürzungen nicht gefallen lassen? Denn das kostet ja wieder Geld.
Und ich glaube nicht, dass andere SV plötzlich ihre Kürzungen einklagen, wenn die HUK bei den „penetranten“ SV endlich mal vernünftig regulieren würde. Denn dann könnten die SV ja jetzt schon loslegen mit der zu 100% gefestigten Rechtsprechung im Rücken…
Die HUK-Versicherten sollten sich tatsächlich einmal überlegen, ob ihre Beiträge nicht bei einer anderen Versicherung besser aufgehoben sind.
Grüße
Andreas
Der Autofahrer sollte sich in Zukunft genau überlegen, wo er sein Fahrzeug versichert. Das Augenmerk darf nicht mehr nur allein auf die Höhe der Prämie ausgerichtet sein. Vor Abschluss eines Vertrages ist es dringend geboten, sich das Regulierungsverhalten des Versicherers genau anzuschauen.
Aus meiner Sicht haben die Versicherer, welche sich mit einer vertrags- und gesetzeskonformen Schadenregulierung hervortun, gute Chancen ihre Geschäfte auszubauen.
Partner der HUK dürften wohl möglich dann nicht dazugehören.
Siehe hierzu das Zitat aus
http://www.versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=96978
von heute.
„Zusätzliche Versicherungspartner
Partnerschaftsfragen treiben die vor 75 Jahren gegründete HUK-Coburg in ihrem Jubiläumsjahr laut Hoenen jedoch ebenso in anderen Bereichen um. So will der zweitgrößte deutsche Autoversicherer seine Position im Schadenmanagement weiter ausbauen.“
hi SV
so sehe ich das auch!
wenn eine firma grundsätzlich entweder zu spät,oder zu wenig zahlt,oder beides zusammen,dann hat sie doch zu wenig geld,oder sehe ich das falsch?
ein verlässlicher vertragspartner sieht jedenfalls anders aus.