AG Ebersberg verurteilt HUK-Coburg im Schadensersatzprozess, verneint eine Verweisung auf Gutachter von SV-Net und verurteilt zur Zahlung weiterer, über 280,– € hinausgehender Sachverständigenkosten mit überzeugender Begründung im Urteil vom 3.4.2018 – 7 C 693/17 -.

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

Redaktion und Autor melden sich nach einer „Erholungspause“ zurück. Heute stellen wir Euch hier ein Urteil aus Ebersberg in einem Schadensersatzprozess um  Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg vor. Und wieder hatte die HUK-Coburg versucht, den Geschädigten mit dem SV-Net unter Druck zu setzen und die Erstattung von Sachverständigenkosten über 280 Euro verweigert. Aber auch bei dieser Attacke war die HUK-Coburg auf verlorenem Posten, wie die u.a. Entscheidung deutlich aufzeigt. Es ist schon begrifflich kaum denkbar, dass ein wirtschaftlich rechnender Kfz-Sachverständiger, der sein Büro und seine Mitarbeiter bezahlen muss, für diesen angeblich angemessenen Betrag ein qualifiziertes Beweissicherungsgutachten erstellen kann. Auch die HUK-Coburg arbeitet wirtschaftlich und passt ihre Prämien entsprechend an. Vor allem die Behauptung der HUK-Coburg, ein Gutachten für 280,– € sei angemessen und ortsüblich ist absurd, denn der Sachverständige von SV-Net sitzt in der Regel nicht am Ort des Geschädigten. Da sieht man, wie absurd die HUK-Coburg argumentiert. Desweiteren ignorieret sie die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Geschädigte berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen (vgl. BGH VI ZR 67/06). Aber so ist die HUK-Coburg, es wird nur das vorgetragen, was ihr nützt, selbst wenn es im Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Lest aber selbst das Urteil des AG Ebersberg und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.      

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Ebersberg

Az.: 7 C 693/17

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagter –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht … am 03.04.2018 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2018 folgendes

Endurteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1.        Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 361,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 19.10.2017 zu zahlen.

2.        Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Auf Antrag des Beklagtenvertreters wurde am 03.04.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die Parteien streiten um die Erstattung von Sachverständigenkosten.

Der Kläger war am 02.07.2017 in einen Verkehrsunfall verwickelt, der durch einen anderen PKW, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, verursacht wurde. Der Unfall war für den Kläger unvermeidbar.

Am 03.07.2017 sandte die Beklagte an den Kläger ein Informationsblatt zu Sachverständigenkosten unter Benennung des Sachverständigen-Netzwerks. Die Beklagte gab dabei gegenüber dem Kläger an, dass dieses Netzwerk ein Gutachten für den Preis von 280,– € erstellen werde. Diese Kosten des Sachverständigengutachtens würden von der Beklagten unmittelbar übernommen. Der Kläger sei gehalten, bei Beauftragung eines Sachverständigen aus diesem Netzwerk die Schadensnummer der Beklagten zu benennen.

Am 14.07.2017 beauftragte der Kläger den Sachverständigen … mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens. Dieses rechnete in der Folge gegenüber dem Kläger für die Erstellung des Sachverständigengutachtens 641,77 € ab. Auf diese Summe zahlte die Beklagte 280,– €.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie infolge des Angebotes an den Kläger bezüglich des Sachverständigen-Netzwerks nicht verpflichtet sei, höhere Sachverständigenkosten zu bezahlen. Sie bestreitet ausdrücklich die Angemessenheit und Ortsüblichkeit der von dem … Ingenieursbüro in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten nicht.

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die restlichen Sachverständigenkosten aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

Der Geschädigte ist in seiner Wahl der Mittel der Schadensbehebung frei. Er darf den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Er ist daher in der Regel auch berechtigt, einen Sachverständigen zu beauftragen. Hierbei muss er sich nicht auf einen vom Schädiger oder dessen Versicherer benannten Sachverständigen verweisen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06; Oetker in Münchner Kommentar BGB, 7. Aufl., § 249, Rn. 399). Andernfalls würde das Recht des Geschädigten aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unterlaufen, zu wählen, ob er vom Schädiger Naturalrestitution oder eine Geldentschädigung verlangt. Hiervon zu unterscheiden ist, welchen Betrag der Geschädigte für Sachverständigenkosten ersetzt verlangen kann.

Unabhängig vom freien Recht zur Gutachterwahl kann ein Geschädigter gemäß § 249 Abs. 2 BGB nur jene Kosten von dem Schädiger verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten aufgewandt hätte. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei ist auch auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90).

In diesem Zusammenhang ist der Hinweis der Beklagten vom 03.07.2017 mit dem Hinweisblatt bezüglich der Sachverständigenkosten zu würdigen. Dem Schädiger ist grundsätzlich in vergleichbaren Konstellationen zuzubilligen, den Geschädigten auf alternative Angebote zu verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass die Qualitätsstandards eingehalten werden und der Verweis für den Geschädigten zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 für Reparaturmöglichkeiten; BGH, Urteil vom 26.4. 2016 – VI ZR 563/15 für Ersatzfahrzeuge). In diesen Fällen ist der Geschädigte zwar weiterhin nicht verpflichtet, dem Verweis zu folgen, aber in seinem Erstattungsanspruch auf die dem Verweis entsprechenden Kosten beschränkt.

Der Verweis der Beklagten erweist sich für den Geschädigten aber als unzumutbar, weshalb er diesem weder folgen muss noch eine entsprechende Kappung seines Ersatzanspruches eintritt.

Anders als bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges oder der Reparatur des Geschädigtenfahrzeuges handelt es sich bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig um Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens mit dem Sachverständigen vereinbart werden. Dieses besondere Vertrauen bezieht sich insbesondere darauf, dass der Geschädigte auf Neutralität und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen vertrauen kann und muss.

Der Geschädigte will regelmäßig verhindern, dass ein etwaiger Interessenkonflikt des Sachverständigen im Hinblick auf eine Verbindung mit dem Schädiger im Raum steht.

Während es dem Geschädigten bei den anderen Fragestellungen um die Schadensbehebung nach Verweis durch den Schädiger oder dessen Versicherung regelmäßig egal sein kann, ob der jeweilige Leistungsanbieter im Lager des Schädigers steht, da es ihm jeweils „nur“ um den Erhalt der Reparaturleistung, eines Ersatzfahrzeuges oder eines möglichst hohen Erlöses für das Fahrzeug geht, kann ihm dies beim Sachverständigen, dem er Vertrauen entgegenbringen muss, nicht egal sein.

Im konkreten Fall müssen dabei mehrere Punkte einem wirtschaftlich denkenden, objektiven Dritten auffallen:

•   Die Sachverständigen wurden durch die Beklagten benannt,
•   bei Einholung eines Angebotes ist die Schadensnummer der Beklagten anzugeben,
•   die Zahlung des Sachverständigen erfolgt unmittelbar durch die Beklagte und
•   es liegt ein Fixangebot mit 280,– € vor, dass gerichtsbekannt deutlich unterhalb der üblichen Preise nach BVSK im Gerichtsbezirk liegt.

Dabei ist die Abweichung im Preis nach unten besonders auffällig, weil sie unabhängig von der Intensität und Schwere des Schadens angegeben ist und damit auch die für einen Laien nachvollziehbaren Mehrarbeit für den Sachverständigen bei entsprechend umfangreicheren Schäden nicht berücksichtigt.

Bei einer Gesamtschau dieser Umstände muss sich einem wirtschaftlich denkenden, objektiven Dritten – und nur auf diesen kommt es an – die Besorgnis aufdrängen, dass eine wirtschaftliche Nähe zwischen dem Sachverständigen und dem Beklagten besteht, aufgrund derer befürchtet werden muss, dass ein „versicherungsfreundliches“ Gutachten erstellt werde. Ob diese Besorgnis berechtigt ist, spielt keine Rolle, da der Geschädigte, um dieser Besorgnis nachzuforschen, gehalten wäre, eine Marktforschung zu betreiben. Gerade zu dieser ist er aber nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15). Im Ergebnis erweist sich die konkrete Form der Verweisung des Klägers an das Sachverständigen-Netzwerk durch die Beklagte daher für den Kläger als unzumutbar.

Dies ergibt sich auch aus einer vergleichbaren Wertung aus dem Gerichtsalltag: Regelmäßig haben bei einer Vielzahl an Verfahren die Parteien vorab Privatgutachten erholen lassen von Sachverständigen, die in anderen Verfahren vom Gericht bestellt wurden. Auch handelt es sich regelmäßig um Sachverständige, die in anderen Verfahren von der jeweiligen Gegenpartei beauftragt wurden. In keinem Verfahren käme aber die jeweilige Gegenseite auf die Idee, mit einer gerichtlichen Beauftragung des Privatgutachters einverstanden zu sein. Warum dies für einen rechtsunerfahrenen, wenngleich auch wirtschaftlich denkenden Geschädigten aber zumutbar sein soll, erscheint geradezu widersinnig.

Es kann daher dahinstehen, ob tatsächlich eine Sondervereinbarung zwischen dem Sachverständigen-Netzwerk und der Beklagten vorliegt, welche Qualität die in dem Netzwerk zusammengeschlossenen Gutachter aufweisen, ob der ausgelobte Preis von 280,– € in jedem Fall anfällt und ob ein Sachverständiger des Sachverständigen-Netzwerkes tatsächlich in der Lage und bereit gewesen wäre, das Gutachten zu erstatten.

Die Sachverständigenkosten waren in der beantragten Höhe zuzusprechen, nachdem die Beklagte ausdrücklich deren Angemessenheit nicht rügt und diese sich auch im Rahmen der BVSK-Sätze liegen. Das Gericht schätzt Sachverständigenkosten gem. § 287 ZPO stets auf Grund der BVSK-Höchstsätze als Schätzgrundlage.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Das Gericht konnte sich bei der Findung des Urteils auf bereits durch den Bundesgerichtshof festgelegte Grundsätze stützen. Soweit sich diese nicht auf Sachverständigenkosten beziehen, erscheint es dem Gericht offensichtlich, dass die Beklagte keinesfalls mit ihrem Begehren durchdringen kann, den Kläger entweder an ihren Gutachter zu binden oder diesen im Kostenwege für seine Weigerung zu „bestrafen“. Eine divergierende, hier beachtliche Ansicht in der Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Hieran vermag auch das vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Paderborn nicht zu ändern.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Ebersberg verurteilt HUK-Coburg im Schadensersatzprozess, verneint eine Verweisung auf Gutachter von SV-Net und verurteilt zur Zahlung weiterer, über 280,– € hinausgehender Sachverständigenkosten mit überzeugender Begründung im Urteil vom 3.4.2018 – 7 C 693/17 -.

  1. Kurt Sch. sagt:

    Wie dämlich muss der Vorstand der HUK-Coburg eigentlich sein, dass er darauf reflektiert, aus solchen Mäzchen Honig saugen zu können, fragte mich heute mein jüngster Sohn, der mit dem Jurastudium beginnen will. Dem ist nichts hinzuzufügen.

    Kurt Sch.

  2. Helga W. sagt:

    @ Kurt Sch.
    Der HUK-Coburg ist es offennbar egal, ob ein „Experte“ auch wirklich qualifiziert ist. Hauptsache er ist billig und Mittel zum Zweck. Man erinnere sich an die Anbiederungsversuche mit dem BVSK-Fuchs und dem „Gesprächsergebnis“. Schon da hat einer den anderen auszutricksen versucht. Da sind Roma und Sinti verlässlichere Partner.

    Helga W.

  3. U.W. sagt:

    Hallo, Willi,
    natürlich haben Versicherungen die gesetzlich verankerte Verpflichtung Schadenersatzansprüche hinsichtlich ihrer Plausibilität und Schlüssikeit zu überprüfen. Tricksereien waren hinsichtlich dieser Überprüfungsverpflichtung damit jedoch nicht gemeint und das betrifft insbesondere auch die Erstattungsverpflichtung entstandener Gutachterkosten, wobei man den Nutzen verkehrsfähiger Beweissicherungsgutachten versicherungsseitig offenbar bis heute leider immer noch nicht erfasst hat, wenn man um die Abrechnung von Gutachterkosten am laufenden Band gerichtliche Auseinandersetzungen provoziert und den Unfallopfern in diesem Zusammenhang systematisch einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht anzudichten versucht. Sind nicht 4 aussagefähige Fotos zum Stückpreis von beispielsweis 2,80 € sinvoller als 12 Fotos zum Stückpreis von 2,00 € die hinsichtlich ihrer Qualität und Größe
    nur eine eingeschränkte Beurteilungsmöglichkeit des Schadenumfangs erlauben und eine Auswerung im Rahmen einer Unfallanalyse nicht oder nur beschränkt ermöglichen?

  4. Iven Hanske sagt:

    Wie soll ein Gutachten für pauschal 280,00 Euro, mit entsprechender Ausbildung, betriebswirtschaftlich möglich sein?

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