Das AG Ludwigsburg hatte sich mit der Forderung eines Schlüsseldienstes auseinanderzusetzen, die die angemessenen Vergütung um ca. 111% überschritten hatte. Im Ergebnis des Verfahrens wurde der Beklagte sodann zur Rückzahlung der Überforderung verurteilt.
Übertragen auf das Regulierungsverhalten von Kfz-Haftpflichtversicherern bedeutet dies, dass Kfz-Gutachtenhonorare, Mietwagen- und Reparaturkosten, die gem. § 138 Abs. 1 BGB dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit werkvertraglich nicht standhalten, aber dennoch als Schadensersatzleistung gemindert erstattet werden, strafrechtlich entgegen zu treten ist.
Da wir entsprechende Strafanzeigen gegenüber Vorständen und Aufsichtsräten rechtswidrig agierender Kfz.-Versicherer vorbereiten, wird darum gebeten, uns bereits gestellte Strafanzeigen und deren Einstellungsgründe seitens abhängiger Staatsanwaltschaften zeitnah unter dem Betreff: „Strafanzeige“ zuzusenden. Es müsste und sollte uns doch gelingen, bei entsprechender Mitwirkung und Beteiligung, den Verdacht des deutschlandweiten systematischen Betruges seitens der Kfz-Versicherer, insbesondere unter Vorlage der bei CH geführten Urteilslisten, zu manifestieren. Somit würde dann auch den Staatsanwaltschaften der Zahn der Einstellungen wegen mangelnden öffentlichen Interesses gezogen.
AG Ludwigsburg – AZ: 10 C 2730/10 – Urteil vom 30.03.2012
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 273,14 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.06.2010 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 46,41 EUR zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 31 % und der Beklagte 69 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 393,00 € festgesetzt.
Tatbestand
entfällt gem. § 313 a ZPO
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gem. § 812 BGB nur ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 273,14 EUR gegen den Beklagten zu, da der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag zur Öffnung der verschlossenen Haustüre zwar gem. § 138 BGB nichtig ist, dem Beklagten aber über § 812 BGB der übliche Werklohn in Höhe von 245,26 EUR zusteht.
Ein Rechtsgeschäft, aufgrund dessen für Schlüsseldienstleistungen Preise geschuldet werden, die mehr als 100 % über einer noch angemessenen Vergütung liegen, ist gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig (OLG Frankfurt NJWRR 2002, 471 ff).
Bei einem besonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet (BGH NJW 2001, 1127 ff).
Ein auffälliges Mißverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um rund 100 % übersteigt (BGH WM 08, 967 RZ 31). Eine weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen sittenwidrigen Verhaltens ist daher entbehrlich (OLG Frankfurt a.a.O.).
Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die geeignet wären, die Vermutung eines Handels in verwerfliche Gesinnung zu widerlegen.
Wucher im Sinn des § 138 Abs. 2 BGB liegt dann vor, wenn ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, welches auffällig ist. Neben dem objektiven Tatbestand ist subjektiv die Voraussetzung, dass der Wucherer die beim anderen Teil bestehende Schwächesituation, Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche ausgebeutet hat.
Auch im Sinn des § 138 Abs. 2 BGB liegt ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann vor, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis liegt. Die Grenze des Doppelten hat der BGH auch bezüglich § 138 Abs. 2 BGB für entscheidend angesehen (Palandt-Ellenberger § 138 RZ 67).
Nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen … wäre für das Öffnen der Wohnungstüre unter Berücksichtigung eines Notdienstzuschlages, der vom Beklagten aufgewandten Öffnungszeit und Fahrtzeit sowie der angefallenen Fahrtkilometer ein Höchstbetrag von 245,26 EUR brutto angemessen gewesen.
Der Sachverständige blieb auch bei seiner Anhörung im Beweisaufnahmetermin vom 19.03.2012 vor dem Amtsgericht bei dieser Preisfestlegung, wobei er sämtliche Einwendungen des Beklagten berücksichtigte.
Das Gericht folgt in vollem Umfang den Ausführungen des Sachverständigen.
Der Sachverständige hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, um welche Art von Tür es sich gehandelt hat, die der Beklagte öffnen musste, wieviel Zeit er dafür benötigte und welcher Aufwand und welche Kenntnisse diesbezüglich erforderlich waren.
Der Sachverständige gab in seiner Anhörung anlässlich des Termins vom 19.03.2012 mehrfach an, dass es sich bei der zu öffnenden Doppelfalztüre um eine einfache Standardaußentüre handelt, deren Öffnung im nichtverriegelten Zustand keinerlei Spezialkenntnisse erforderlich macht. Die Öffnung kann mittels einer Plastikkarte oder eines Hakens vorgenommen werden.
Nach den Angaben des Sachverständigen sind alle Außentüren Doppelfalztüren. Auch eventuelle Beschädigungen am Türgummi erschwerten die Öffnung der Türe keinesfalls.
Der im vorliegenden Verfahren zunächst beauftragte Sachverständige … führte in seinem Gutachten vom 07.03.2011, das er zu einer Zeit erstellte, als er noch nicht wegen Befangenheit abgelehnt war, aus, dass vorliegend der übliche Preis für die Öffnung einer Tür im Raum Ludwigsburg im März 2010 bei ca. 100-120 EUR brutto Pauschalpreis lag, wobei sämtliche Leistungen, wie Vorhaltungen, Rüstzeiten, An- u. Abfahrt enthalten sind.
Auch das vom Beklagten mit Schriftsatz vom 08.03.2012 vorgelegte Gutachten des TÜV Rheinlandes kommt zum Ergebnis, dass das Öffnen einer Doppelfalztür als Notöffnung im Raum Ludwigsburg im Preissegment von 120 EUR bis 200 EUR brutto liegt.
Dieses Gutachten wurde vom Sachverständigen … des TÜV Rheinland am 25.05.2011 erstellt.
Beide Gutachten, d.h. das des Sachverständigen XY und das des TÜV Rheinland werden der vorliegenden Entscheidung nicht zugrunde gelegt, dienen aber bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der Plausibilität des vom Sachverständigen XY berechneten üblichen Werklohnes im Bereich Ludwigsburg als Vergleichsgrundlage.
Daraus folgt, dass der ortsübliche angemessene Werklohn im konkreten Fall bei höchstens 245,26 EUR hätte liegen dürfen.
Nachdem der Beklagte tatsächlich 518,40 EUR berechnet hat, liegt eine Überschreitung des angemessenen Preises um 111 % vor.
Damit ist die für § 138 BGB vom BGH vorgegebene Grenze des Doppelten eindeutig überschritten.
Es liegt mithin ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, welches zum einen im Hinblick auf § 138 Abs. 1 BGB die Sittenwidrigkeit begründet, einschließlich der tatsächlichen Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung.
Zum anderen ist auch im Sinn des Wuchertatbestandes des § 138 Abs. 2 BGB der objektive Tatbestand des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung erfüllt. Auch die subjektive Voraussetzung des Wuchertatbestands ist vorliegend gegeben, da eine Zwangslage für den Kläger vorlag. Eine Zwangslage ist dann gegeben, wenn wegen einer erheblichen Bedrängnis ein zwingender Bedarf nach einer Geld- oder Sachleistung besteht (Palandt-Ellenberger § 138 RZ 70). Dafür reicht auch eine momentane Kalamität aus, wie etwa ein Wasserrohrbruch oder Stromausfall am Sonntag (Palandt a.a.O.).
Vorliegend hatte sich der Kläger mit seiner Familie, insbesondere einem Kleinkind, Abends zwischen 20 und 22 Uhr aus der Wohnung ausgesperrt. Ein Zutritt zu den Wohnräumen war wegen der zugefallenen Tür nicht mehr möglich. Insbesondere angesichts des Kleinkindes herrschte also für den Kläger eine Zwangslage vor. Diese war dem Beklagten bekannt.
Damit ist vorliegend der Vertrag sowohl nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig (s. OLG Frankfurt, NJWRR 2002, 471) als auch wegen wucherischen Verhaltens nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig.
Die Rechtsfolge sowohl der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB, als auch die dies Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB ist die Nichtigkeit des Geschäftes (Palandt-Ellenberger § 138 RZ 19 u. 75).
Die Nichtigkeit erstreckt sich in der Regel auf das Rechtsgeschäft im Ganzen. Ist das Entgelt, wie vorliegend, sittenwidrig überhöht, ist das Rechtsgeschäft im Ganzen nichtig, eine Aufrechterhaltung mit der angemessenen Gegenleistung ist nicht möglich (Palandt a.a.O. RZ 19 m. Rechtsprechungsnachweis).
Auch im Fall des Wuchers ist eine Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäftes mit der angemessenen Gegenleistung nach herrschender Meinung nicht möglich (Palandt a.a.O. RZ 75 mit Rechtsprechungsnachweis).
Damit stehen dem Beklagten vorliegend keine Werklohnansprüche in Höhe des vom Sachverständigen berechneten an sich angemessenen Betrages von 245,26 EUR zu, allerdings hat auch der Wucherer einen Anspruch aus § 812 BGB hinsichtlich dessen was der Bewucherte erlangt hat (Palandt § 138, 75). Erlangt hat der Kläger die Türöffnung, wofür er bei ordnungsgemäßer Abrechnung hätte höchstens 245,26 EUR bezahlen müssen. Auf diesen Betrag hat der Beklagte trotz Nichtigkeit des Vertrages einen Anspruch.
Daher war der Rückzahlungsanspruch des Klägers (518,90 EUR) um den Betrag der ortsüblichen Entlohnung (245,26 EUR) zu kürzen.
Der Anspruch auf Verzugszinsen und vorgerichtlich angefallene Anwaltskosten rechtfertigt sich als Verzugsschadensersatzanspruch nach § 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
@ virus
das Urteil ist interessant, jedoch auf werkvertraglicher Ebene angesiedelt und somit nicht unbedingt geeignet für eine strafrechtlich entscheidungserhebliche Betrachtung. Schadenersatzrechtlich besser ist da unseres Erachtens der hier auf captain-huk.de eingestellte Beschluss des IX. Zivilsenats des BGH, der auch die Einwendungen der HUK-Coburg ad absurdum führt, wie das BGH-Urteil vom 11.2.2014 (VI ZR 225/13), denn die Kostenrelationen, wie aus diesem Urteil als Regulierungsverpflichtung vom BGH anerkannt, werden nach unseren Erfahrungen so gut wie nie überschritten. Die Vorgehensweise ist also eindeutig von Böswilligkeit und Willkür geprägt sowie der damit verbundenen Absicht, den unabhängigen Sachverständigen Schaden zuzufügen.
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Täuschungshandlung kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen.
Irrtum ist jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit. Selbst erhebliche Zweifel des Getäuschten an der Wahrheit oder die Vermeidbarkeit des Irrtums stehen der Annahme eines Irrtums nicht entgegen.
Ein Betrug setzt das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung voraus. Unter einer solchen versteht man jedes Tun oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.
Aus der Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden entstehen. Die Feststellung des Vermögensschadens erfolgt durch die Gesamtsaldierung der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung unter Berücksichtigung einer etwaigen Schadenskompensation. Bereits die konkrete Vermögensgefährdung wird dem vollendeten Schadenseintritt gleichgesetzt, wenn diese bei lebensnaher Betrachtung zum Zeitpunkt der Verfügung zu einer Vermögensminderung führt.Die Tat muss auf die Erzielung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtet sein, wobei zwischen Vorteil und Schaden Stoffgleichheit erforderlich ist. Für die Annahme der Rechtswidrigkeit ist Eventualvorsatz ausreichend.
Ausgewählte Straftatbestände des deutschen Strafgesetzbuches
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Widerstand gegen die Staatsgewalt
Falsche Verdächtigung
Beleidigung
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Betrug
Volksverhetzung
Amtsanmaßung
Nötigung
Strafbarer Eigennutz
Wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen
Rechtsbeugung
Verleitung von Untergebenen zu einer Straftat
Im beurteilungsrelevanten Zusammenhang sei an das Urteil des AG Cottbus erinnert:
AG Cottbus verurteilt die VN der HUK-COBURG
zur Zahlung der von der HUK-COBURG
rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten und
findet klare Worte zu dem Regulierungsverhalten
der HUK-COBURG mit lesenswertem Urteil vom
22.7.2015 – 40 C 21/15 -.
Angesichts der deutschlandweiten Verdummung und Diskriminierung der Unfallopfer durch die HUK-Coburg Vers. liegt ein konsequentes Tätigwerden der Staatanwaltschaften im öffentlichen Interesse. U.a. hat sich das AG Cottbus nicht gescheut, das Kind beim Namen zu nennen und zutrefffend im Urteil vom 22.7.2015 – 40 C 21/15 – ausgeführt:
„Der Abzug von 192,37 €, der mit Abrechnungsschreiben vom 06.11.2014 vorgenommen wurde, wurde erklärt mit einer Begründung, die rechtlich nicht haltbar ist.“…
„und weiter heißt es auch richtig, dass dabei der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Marktforschung nach einem möglichst preisgünstigen Sachverständigen verpflichtet ist.
Dann allerdings ist die weitere Erklärung im Abrechnungsschreiben nicht in Ordnung.
…“wenn es aber weiter heißt, für das Einholen näherer Erkundigungen ist insoweit der Geschädigte oder nach Abtretung dessen Rechtsnachfolger darlegungs- und beweisbelastet und hierzu wurde bislang nichts vorgetragen, so dass nicht beurteilt werden könne, inwieweit dem aus § 249 folgendem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt wurde, ist diese Argumentation nicht zu akzeptieren.
Keinesfalls ist es Sache des Geschädigten, der ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und die entsprechende Rechnung nachher vorlegt, darüber hinaus auch noch weitere Erklärungen abzugeben und weitere Nachweise dafür vorzulegen, dass er sich vor Beauftragung des Gutachtens umfassend mit einer Marktermittlung doch noch auseinandergesetzt hat und Preise verglichen und ausgehandelt hat. Hier hat die Beklagtenseite die Darlegungs- und Beweislast verdreht.
Grundsätzlich reicht es aus, wenn der Geschädigte die vom Sachverständigen gelegte Rechnung vorlegt, um die Erforderlichkeit der Kosten nach § 249 Abs. 2 BGB nachzuweisen, wobei es im Ergebnis auch gleichgültig ist, ob der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt die Rechnung bereits ausgeglichen hat oder nicht.“
Vor diesem Hintergrund hat Willi Wacker in seiner Kommentierung zu diesem Urteil zutreffensd ausgeführt:
„Das erkennende Gericht setzt sich mit dem Schriftsatz der HUK-COBURG auseinander und stellt fest, dass die HUK-COBURG die Sachlage und auch die Rechtsprechung verdreht.
Die Amtsrichterin hat klar und deutlich ausgesprochen, dass die HUK-COBURG in ihren Abrechnungsschreiben bewusst und vorsätzlich (Verdacht des Betruges!?) die Rechtslage bezüglich der Darlegungs- und Beweislast verdreht.
Tatsächlich genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Höhe des Schadens, wenn er die Rechnung des Sachverständigen vorlegt (vgl. BGH VI ZR 225/13).
Damit hat das erkennendeAmtsgericht Cottbus klipp und klar entschieden, dass die HUK-COBURG die Rechtsprechung des BGH nicht nur ignoriert, sondern sogar verdreht.“
@Virus: „Somit würde dann auch den Staatsanwaltschaften der Zahn der Einstellungen wegen mangelnden öffentlichen Interesses gezogen.“
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Es wäre ja zu schön – aber mir fehlt der rechte Glaube, nachdem mir einmal ein hiesiger Staatsanwalt wortwörtlich erklärte, dass er zunächst lieber seine Schwerkriminellen fange, bevor er mit solchen „Kinkerlitzchen“ die Zeit vergeude.
Wehpke Berlin
@ SV Wehpke,
dann ist es diesem Staatsanwalt offensichtlich aufgrund seines mehrfach examinierten Gehirns untersagt, neben Schwerkriminellen vorrangig Schwerstkriminelle ihrem Tun zu entziehen ((Kfz-)Schadenmangement der Versicherer = Schwerstkiminalität – potenziell betroffen < 80 Millionen Bundesbürger = jährlicher Betrug in Milliardenhöhe).
LG Virus
Sehr geehrter Virus – was nutzt es denn wenn die Staatsanwaltschaft Ihre Ansicht nicht teilt und denSachverhalt anders beurteilt, bzw. einfach nicht zur Kenntnis nimmt? Was schlagen Sie denn vor was effektiv wäre mit einer realistischen Aussicht auf Erfolg? Dank im Voraus.
Wehpke Berlin