AG Schorndorf – Az: 1 C 728/17 vom 15.02.2018 – Sachverständigenhonorar – erstattungspflichtig war die Rheinland Provinzial

Nachfolgend informiert der klagende Sachverständige über eine Posse, wie sie wohl täglich an deutschen Gerichten stattfindet. Unter Missachtung des GG Art. 97

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) 1Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. 2Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. 3Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

siehe auch CH vom 10.10.2011:

„Die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) soll sichern, dass die Gerichte ihre Entscheidung allein an Gesetz und Recht ausrichten.“

folgte die Direktorin des AG Schorndorf offensichtlich dem Vorbringen der allseits bekannten Versicherer Rechtsvertretung BLD, indem sie die Schadensersatzforderung auf das Sachverständigenhonorar – locker fluffig – in eine werkvertragliche Forderung  ummünzte. Dies vor dem Hintergrund, dass der Versicherer gerade nicht Werksvertragspartner des Sachverständigen ist. Unter Missachtung dessen, dass längst gerichtlich festgestellt das Prognoserisiko beim eintrittspflichtigen Versicherer liegt, verblieb  so – aus rechtsbeugendem Handeln der Richterin – ein Teil des fremdverschuldeten Verkehrsunfalls beim Unfallopfer.

Virus

_______________________________________________________________

Hat sich die Direktorin des Amtsgerichts Schorndorf vor den Karren der Versicherungswirtschaft und der BLD Anwälte spannen lassen?

In dem Verfahren 1 C 728/17 lässt das Urteil nebst Beschluss zur Gehörsrüge jedenfalls keinen anderen Schluss zu.

Mit Klage vor dem AG Schorndorf macht ein Sachverständigenbüro restliche Schadenersatzansprüche aus erfüllungshalber abgetretenen Gutachterkosten gegen den Versicherungsnehmer der Provinzial Rheinland Versicherung aus einem Unfallereignis vom 15.05.2017 geltend. Im Vorfeld war die Provinzial Rheinland nur zur teilweisen Regulierung der Gutachtenkosten bereit. Die Haftung dem Grunde und der Höhe nach ist unstrittig.

Auf den Nettorechnungsbetrag in Höhe von 918,73 € leistete die Provinzial Rheinland Versicherung AG lediglich eine Teilzahlung in Höhe von 646,97 € unter Argumentationshilfen mit dem üblichen BVSK-Pamphlet.

Eine Zahlungsaufforderung an die Provinzial Rheinland blieb fruchtlos, weshalb sich die Klägerin an den Versicherungsnehmer wandte. Daraufhin leistete die Provinzial Rheinland eine weitere Teilzahlung in Höhe von 72,83 € netto. Die Zahlung des noch offenen Restbetrages in Höhe von  198,93 € netto wurde verweigert, sodass diese auf dem Gerichtsweg zu betreiben waren.

Die Geschädigte hat die Mehrwert-/Umsatzsteuer, resultierend aus deren Berechtigung zum Vorsteuerabzug, ordnungsgemäß ausgeglichen und keinerlei Beanstandungen an der Rechnung vorgenommen.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2017 wurde die Klage bezüglich der ausstehenden Netto-Gutachtenkosten in Höhe von 198,93 € im Zuge eines Schadenersatzverfahrens eingereicht. Der Streitwert ist nicht berufungsfähig. Soweit der vorangegangene Sachverhalt.

Mit Verfügung vom 04.01.2018 wurde ein Termin zur mündlichen Güteverhandlung auf den 29.01.2018 anberaumt, nach dem der Geschädigte mit Schreiben vom 10.12.2017 persönlich, ohne Anwalt, seine Verteidigungsabsicht angezeigt hatte.

Zum Verhandlungstermin erschien nun ein Abgesandter der BLD Anwälte aus – man lese und staune – Köln.

Dies noch so weit so gut.

Zu Verhandlungsbeginn erfolgten die üblichen Regularien wie Feststellung der Anwesenden, Einführung in den Sachstand.

Des Weiteren folgte eine kurze Einschätzung seitens der Direktorin des Amtsgerichtes insoweit, dass Sie an der Klage keinerlei Beanstandungen hat, da die Gegenseite ja auch mit sehr spitzigem Bleistift rechnen würde und hierzu keinerlei Veranlassung gegeben sei. Außerdem erscheine die Abrechnung des Sachverständigen aus ihrer Erfahrung heraus nicht ungewöhnlich hoch. Die Nachfrage der Direktorin an den Beklagtenvertreter, ob hier „anerkannt“ wird um auf ein Urteil zu verzichten wurde vom Beklagtenvertreter verneint.

„Okay, ich werde ein Urteil sprechen und der Klage stattgeben“, so die Direktorin des Amtsgerichtes.

Nach 10 Minuten den Gerichtssaal siegessicher verlassen, folgte am 02.02.2018 das Protokoll der Güteverhandlung unter Bekanntgabe des Verkündungstermin am 15.02.2018.

Von nun an folgte das juristische Schauspiel der Direktorin des Amtsgerichtes Schorndorf dessen Urteil nachfolgend wiedergegeben wird:

Aktenzeichen:   1 c 728/17

Amtsgericht Schorndorf

Im Namen des Volkes

Urteil

ln dem Rechtsstreit

……………………GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer………….,………………,………………

– Klägerin-

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte……………………………………………..

gegen

  1. K.,……………………………,……………………….

– Beklagter –

Prozessbevollmächtjgte:

Rechtsanwälte …

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Schorndorf durch die Direktorin des Amtsgerichts Greiner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2018 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen
  1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 198,93 €

Tatbestand

(entfällt gem. § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15.05.2017, den der Beklagte unstreitig allein verschuldet hat, nicht zu.

Die hinter dem Beklagten stehende Versicherung hat den streitgegenständlichen Betrag zu Recht in Abzug gebracht.

Ein Geschädigter kann vom Schädiger gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis und Ein­ flussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, bevor er einen Sachverständigen beauftragt ( BGH Urteil vom 22.07.2014 VI ZR 357/13, Landgericht Stuttgart Urteil vom 16.07.2014 13 S 54/14-Juris).

Wie der Bundesgerichtshof am angegebenen Ort ausgeführt hat, ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Allerdings verbleibe für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil des BGH VI ZR 50/15 a.a.O.RdNr.13 m.w.N.).

Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergebe sich eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlange der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die- für den Geschädigten erkennbar- deutlich überhöht seien, könne sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich i.S. des§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte könne dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu bemessen habe. Im Falle einer Preisvereinbarung könne der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle bei Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht gewesen seien. Weiter sei der in Rechnung gestellte Betrag nur erforderlich, wenn er sich aus den vereinbarten zutreffend ermittelten Anknüpfungstatsachen herleiten lasse.

Den Geschädigten treffe insoweit die Darlegungslast. Dieser Darlegungslast genüge der Geschädigte regelmässig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragen Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reiche dann damit grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.

Im vorliegenden Fall kommt dieser Rechnung allerdings keine Indizwirkung zu, denn die Rechnung wurde vom Geschädigten nicht bezahlt. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht den Differenzbetrag ihrer eigenen Rechnung ein.

Die Klägerin hat keinen Beweis für die Schadenshöhe, also der Anknüpfungstatsache für die Höhe des Honorars  und zur Frage der Angemessenheit der Honorarforderung geführt.

Mangels dieser Anknüpfungstatsachen war eine Schätzung des Sachverständigenhonorars nach§ 287 ZPO nicht möglich.

Die Klage war mit der Kostfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf§  708 r.11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

G.

Direktorin des Amtsgerichts

Verkündet am 15.02.2018

Zur Klarstellung:

Selbstverständlich lagen dem Gericht der unterzeichnete Gutachterauftrag in Verbindung mit den rechtswirksam miteinbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Büroindex des Sachverständigenbüros zur Beurteilung vor. Ebenso das Gutachten aus dem sich zweifelsfrei die Schadenhöhe als Abrechnungsgrundlage ergibt.

Irritiert durch das Urteil sowie durch die völlig gegensätzlichen Aussagen der Direktorin des Amtsgerichtes im Verhandlungstermin wurde am 07.03.2018 eine Gehörsrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs wie folgt eingereicht:

Aktenzeichen 1 C 728/17

In dem Rechtsstreit

GmbH ./. K., A.

  1. Schadensersatz

rügen wir die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Mit Urt. v. 15.02.2018, welches uns am 21.02.2018 zugestellt wurde, hat das Amtsgericht Schorndorf die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin für den von ihr behaupteten Sachvortrag beweisfällig geblieben sei, da sie insoweit kein taugliches Beweismittel für die Schadenshöhe, sowie zur Angemessenheit der Honorarforderung geführt worden sei und Mangels Anknüpfungstatsachen eine Schätzung des Sachverständigenhonorars nach § 287 ZPO nicht möglich wäre.

Für die Schadenshöhe, sowie zur Angemessenheit der Honorarforderung, hatte die Klägerin das von Ihr erstellte Schadensgutachten 2017……………………….. im Termin am 29.01.2018 übergeben, die Rechnung zum Schadensgutachten (Anlage K3), der Büroindex der Klägerin (Anlage K 8), sowie die AGB der Klägerin (Anlage K 7) lagen dem Gericht ebenfalls vor.

Obwohl dem Gericht alle diese Unterlagen vorlagen, war es dem Gericht laut Urteil nicht möglich eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen.

Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen hätten aber für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO ausgereicht.

Allein das Schadengutachten ist ausreichende Grundlage, für die Schätzung gem. § 287 ZPO.

Hierdurch hat das Amtsgericht Schorndorf den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Tatsache, dass es dem Gericht auf Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen nicht möglich sein sollte, eine Schätzung vorzunehmen darf nicht dazu führen, die im vorliegenden Fall vorgenommenen Kürzungen als rechtens zu werten.

Gerade die Tatsache, dass es dem Gericht nicht möglich gewesen sein soll, eine Schätzung vorzunehmen zeigt, dass das Gericht auch nicht in der Lage war über die Kürzungen selbst zu entscheiden.

In einem solchen Fall hätte es vielmehr einen Hinweis des Gerichts bedürft.

Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen und einer Schätzung gemäß § 287 ZPO hätte das Gericht der Klage stattgeben müssen.

Rechtsanwalt

Nach all dem juristischen Schauspiel wurde fast schon erwartungsgemäß die Gehörsrüge per Beschluss vom 17.04.2018 kostenpflichtig verworfen.

Diese geben wir nachfolgend bekannt:

Aktenzeichen: 1 c 728/17

Amtsgericht Schamdorf

Beschluss

ln dem Rechtsstreit

………………………GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer …………………

– Klägerin-

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte ……………………………………………………………..

  1. K., ……………………, ……………….

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte BLD Bach, Langheid, Dallmayr, Theodor-Heuss-Ring 13-15, 50668 Köln, Gz.:

34462/17 SR/eie

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht  Schorndorf  durch die Direktorin des Amtsgerichts Greiner am 17.04.2018 beschlossen:

Die Anhörungsrüge  der Klagepartei gegen das Urteil, AZ: 1 C 728/17, vom 07.03.2018 wird kostenpflichtig verworfen.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Gründe:

Die Anhörungsrüge erfüllt nicht die Voraussetzungen des§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im Rügevorbringen nicht dargetan.

Angegriffen wird vielmehr die rechtliche Würdigung durch das Gericht

Die Kostenentscheidung beruht auf§  97 Abs. 1 ZPO.

G.

Direktorin des Amtsgerichts

Was soll man da noch dazu sagen?

Der Beklagtenvertreter hat zwischenzeitlich noch die Rechnung eines von der Provinzial Rheinland beauftragten Gutachtens zur Schadenkürzung gegenüber der Geschädigten in seinem Kostenfestsetzungsantrag an das AG Schorndorf mit aufgenommen. Juristisch konsequent fortführend müsste die Direktorin uns diese Kosten auch noch per Kostenfestsetzungsbeschluss auferlegen. Alles andere wäre fast schon eine Enttäuschung.

Ja, Humor ist wenn man trotzdem lacht.

Hinweis!

Hervorhebungen und Unterstreichungen erfolgten durch den Einsender.

Das Ganze erinnert ein wenig an den Direktor des AG Bad Urach. http://www.captain-huk.de/urteile/az-1-c-37817-direktor-des-ag-bad-urbach-als-buettel-der-wgv-versicherung-befangen/

Ob die Beiden wohl miteinander verwandt sind?

Zur Ehren des Amtsgerichtes Schorndorf sei ausdrücklich erwähnt, dass durch die dort tätigen Richterinnen und Richter normalerweise Recht gesprochen wird. Siehe beispielsweise:

Der Einsender

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16 Antworten zu AG Schorndorf – Az: 1 C 728/17 vom 15.02.2018 – Sachverständigenhonorar – erstattungspflichtig war die Rheinland Provinzial

  1. Gottlob Häberle sagt:

    Und die Moral von der Geschicht,
    traue der Direktorin des AG Schorndorf nicht,
    wenn diese in ihrem Kämmerchen Recht spricht,
    und dieses mit Gewalt bricht.

  2. D.H. sagt:

    Wurde die ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch die Beklagtenseite für den BLD Anwalt durch die Klägerin rein vosorglich nicht bestritten ? Wurde nicht mit detailierter Begründung zulassung der Berufung beantragt? Ist die Amtsgerichtsdirektorin nicht ihrer Hinweisverpflicgtung gegenüber den Parteien nachgekommen? Kann überdies diese Richterin in ihrer Funktion als Direktorin des AG selbst über die Gehörsrüge entscheiden oder wäre das in diesem besonders delikaten Fall Sache des übergeordneten LG gewesen? Wie verhält es sich mit der Fehlinfortmation durch diese AG-Direktorin in der Güteverhandlung.
    War diese vorsätzlich darauf angelegt, der Klägerin nur Sand in die Augen zu streuen? Richtig wäre eine Dienstaufsichtbeschwerde, wobei objektiv geprüft werden müsste ob die Anhörungsrüge tatsächlich unzulässig war. Nichtzulassung der Berufung geht eigentlich überhaupt nicht.

  3. Fred Fröhlich sagt:

    @D.H.
    So viele zu recht gestellte Fragen, aber
    1. Berufungszulassung bei Streitwerten unter 600,- € – da kann begründet werden so viel und so gut man will – hängt nur von der Laune des Richters ab – und wenn der nicht will, dann will er nicht! Vor allen Dingen dann nicht, wenn er genau weiß, was er da für Blödsinn in sein Urteil geschrieben hat und das in einer evtl. Berufung ans Tageslicht kommen würde….
    2. Gehörsrüge und Dienstaufsichtsbeschwerde – sicherlich formell notwendig, um weiter zum Bundesverfassungsgericht gehen zu können – ansonsten die 3 f’s = fristgerecht, formgerecht, furchtlos!
    3. und dann kommt als Krönung die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch eine vorgeschaltete Kammer aus 3 Richtern des Bundesverfassungsgerichts – obwohl du das Recht auf alle 6 Richter der Kammer hast ….
    4. gibt es nicht – Ende deiner sogenannten Rechtsmittel in dieser BRD (Bananen-Republik-Deutschland)
    5. aktiviere deinen MdB, schildere die Situation und hoffe, dass er sich dafür interessiert, Mehrheiten findet, einen Gesetzentwurf schreibt und dieser auch angenommen wird – einfach in die Zeit zurück, wo man die sogenannten Einzelrichter noch auf Schadenersatz für ihre dämlichen Urteile verklagen konnte…
    – und weiter träumen, weil das alles nicht passieren wird
    6. ändere deine Strategie. Sammle die Kürzungen über 3 Jahre um über 600,- € Streitwert zu gelangen und klage erst dann! Unter dem Druck einer dann nicht mehr zu verhindernden Berufung urteilen die Herren Richter dann offensichtlich deutlich gesetzestreuer.

    …..ich bin für 6. !!!

    einfachstes Naturgesetz: jede Aktion ruft eine Reaktion hervor = jede Kürzung durch Versicherung fällt ihr früher oder später auf die Füße. Schlaue Vorstände führen ihre Gesellschaften langfristig zum Erfolg. Die schnellen Vorstände (wie VW) bescheissen mit Schummelsoftware und Lügen ihre Aktionäre und gefährden letztendlich damit die eigene Gesellschaft.

  4. Iven Hanske sagt:

    Ich könnte hier viel zum Besten geben, was den vorsätzlichen Unsinn erklärt, macht aber kein Sinn, da es immer ein Einzelfall bleibt! Egal ob die Direktorin (wer das auch vielleicht ohne Leistung aus Altersgründen oder der Not der Pampadas ist) wegen dem Anstand (Fremdwort in Deutschland?) die Spiegel privat entsorgt hat. Es bedarf einer Lobby die aus Dokumentation des vorsätzlichen Unsinn, logisch den Verantwortlichen die Suppe mit bestehenden Gesetzen versalzt (solange es die Gesetze hoffentlich noch gibt)! Nochmal der Aufruf: Gemeinsam Stärke nach Gesetz zeigen und sich formatieren, bei den „Therapeuten am Limit“ gab es beachtenswerte Erfolge und ich war dabei.

  5. SV_2 sagt:

    Seit wann denken Vorstände in Kreditkonzernen denn langfristig?! Die ganze Kürzerei fällt denen doch schon seit Jahren auf die Füße – oder klären Sie, werte Kollegen und Leser, Ihre Kunden und Mandanten nicht tagtäglich über diesen Wahn auf?
    Aber nützt es das Ganze? Ich kann nur aus meinem Umfeld erzählen. Die Kleinen Leute, die eh nur kleine Verträge abschliessen, die verzichten jetzt schon sogar auf die Rechtsschutz – da die in der Regel schon nach dem ersten Fall kündigt – und die Großen Leute, die haben seit Jahren ihre vollen Pakete, die aber interessiert selten ein zeitaufwendiger Rechtsstreit, geschweige um Kleinstbeträge.

    Ich sag nur, Geiz ist Geil!

  6. Juri sagt:

    Mir fällt mal wieder auf, dass es überwiegend Richterinnen sind, die solch ein wirres Zeug verzapfen.
    Können, bzw. wissen sie es nicht oder wollen sie es nicht? Es ist ein Systemfehler, dass solche Schlechtleistungen ohne Konsequenzen bleiben. Da kann so ein Richterlein ja machen was es will und sie tun es dann auch in eigener Herrlichkeit, weil ihnen eine solche Unantastbarkeit gewährt und garantiert wird.
    Die Auslegungswillkür muss irgendwo mal ein Ende haben, bevor der „Rechtsstaat“ von solchen Leuten endgültig hingerichtet wird. Wie lange soll das noch so weiter gehen?

  7. Alexander Albrecht K. sagt:

    „Obwohl dem Gericht alle diese Unterlagen vorlagen, war es dem Gericht laut Urteil nicht möglich eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen.“
    ….Weil eine solche 1) schadenersatzrechtlich nicht veranlasst war und 2) eine „Schätzung“ nicht zu Lasten des Klägers hätte ergehen dürfen.
    Die Direktorin des ansonsten keineswegs unrühmlichen AG Schorndorf hat § 249 S.1 BGB schlichtweg ignoriert, wie auch die Stellung des Sachverständigen in seiner Funktion als Erfüllungsgehilfe und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Alles deutet zusammengefasst darauf hin, dass sie sich von den umfangreichen Ausführungen des BLD-Vertreters hat beeindrucken lassen, dass allein schon von daher die Besorgnis der Befangenheit nicht von der Hand zu weisen war, wenn man davon absieht, dass die beantragte Berufung hätte zugelassen werden müssen. Vorsatz oder Unkenntnis? Das ist hier die Frage, wenn man nicht auf ein Plagiat und Unverstand abstellen will. Solche Richterinnen braucht Deutschland als Rechtsstaat nun wirklich nicht.

  8. Knurrhahn sagt:

    Ist der GDV Schaltstelle für die Ausuferung gerichtlicher Auseinandersetzungen?
    Man lese dazu noch einmal das vielsagende Statement eines GDV Referenten, das eigentlich keine Fragen offen lässt.

    Kfz-Gutachten
    „Das müsste sich mal einer anschauen”
    Jeder darf sich in Deutschland Kfz-Sachverständiger nennen. Gesetzlich geregelt ist das
    Berufsbild nicht. Gleichzeitig können sich die Honorare sehen lassen – das passt nicht,
    finden Versicherer.

    Sein Aha-Erlebnis hatte Karsten Linke vor einigen Jahren.

    Jemand war ihm in sein geparktes Auto gefahren.
    Weil der Kotflügel beschädigt war, brachte Linke den Wagen in die Werkstatt.
    Nachdem der Annahmemeister erfahren hatte, dass es sich um einen Versicherungsschaden
    handelte, schlug er Linke vor, unbedingt einen Sachverständigen einzuschalten.

    „Als ich ablehnte, hat er mich ungläubig angeguckt“, sagt Linke, der als Referent für Kraftfahrtversicherung, Kfz-Technik und Statistik beim GDV arbeitet.

    Wann immer es in Deutschland zu einem Autounfall kommt, sind Kfz-Sachverständige nicht
    weit. Rund 10.000 Freiberufler arbeiten in der Branche. Manche erfüllen zwar auch andere
    Aufgaben, die meisten verdienen ihr Geld aber mit Privatgutachten bei Unfällen.

    Geschädigte tun sich nämlich leicht, einen Sachverständigen einzuschalten.
    Sobald der Schaden die Bagatellgrenze überschreitet, muss der Versicherer des Schädigers zahlen.
    Die Versicherer kommt diese Regelung teuer zu stehen. So kam es im Jahr 2010 zu 1,5 bis
    zwei Millionen Schadengutachten, für welche die Versicherungswirtschaft geschätzte 600 bis
    800 Millionen Euro ausgab. Damit stellen die Sachverständigenhonorare den mit Abstand
    größten Posten bei den Sachfolgeschäden dar. Laut des Bundesverbands der freiberuflichen
    und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) wird fast jeder
    zweite Sachverständige von der Werkstatt hinzugezogen. Linke vermutet, dass dieses „enge
    Beziehungsgeflecht“ den Markt verzerre.
    Hinzu kommt, dass viele Sachverständige nicht ausreichend qualifiziert sind. Der Gesetzgeber
    hat es versäumt, die Zugangsvoraussetzungen zu regeln. Der BVSK geht davon aus, dass nur
    die Hälfte aller Sachverständigen die vom Verband geforderten Voraussetzungen erfüllen –
    also entweder Diplomingenieure oder Kfz-Meister mit Zusatzqualifikation sind. „Die Gruppe
    der unqualifizierten Sachverständigen schreibt 20 bis 25 Prozent aller Gutachten“, sagt
    BVSK-Geschäftsführer Elmar Fuchs. Mithilfe von Kalkulationsprogrammen fällt es Laien
    heute leicht, Gutachten zu erstellen. „Dass an denen etwas nicht stimmt, merkt man erst auf
    den zweiten Blick“, sagt Rechtsanwalt Dierk Engelke. Außerdem kostet jedes Gutachten im
    Durchschnitt rund 410 Euro – zu viel, findet Engelke.
    Der Mangel an gesetzlichen Regelungen ist umso bedenklicher, als sich Sachverständige in
    einem Spannungsfeld bewegen. Während Werkstätten daran gelegen ist, Reparaturkosten
    möglichst hoch anzusetzen, wollen Versicherer die Kosten möglichst gering halten. „Im
    Zweifel erkennt man einen guten Sachverständigen daran, dass er es keiner Seite recht
    macht“, sagt Michael Weyde, ein Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle, der vor allem
    für Polizei, Gerichte und Versicherer arbeitet.

  9. Sebastian B. sagt:

    Wenn Herr Karsten Link als Referent des GDV arbeitet, braucht er wohl tatsächlich keinen unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Unter Berücksichtigung seiner beruflichen Position beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft und der damit verbundenen Kontakte zur Assekuranz kann man davon ausgehen,dass jeder Kfz-Versicherer als Mitglied des GDV seinen Fahrzeugschaden auch ohne ein unabhängiges Gutachten und ohne anwaltliche Hilfe wunschgemäß kulant reguliert hätte. Hingegen wird der normale Geschädigte, der eine solche besondere Position beim Gesamtverband der Versicherer nicht bekleidet, wohl kaum eine solche bevorzugte Behandlung erfahren und das blendet Herr Link einfach aus. DAS müsste sich tatsächlich mal einer praxisorientiert anschauen, um dann feststellen zu können, dass ein solches Statement als Täuschungsmanöver für sich spricht, was selbstverständlich auch Herr Link nur zu genau weiß.

    Soweit der Referent des GDV ein gesetzlich nicht geregeltes Berufsbild für Kfz.-Sachverständige bemängelt, ignoriert er dabei die erhebliche Anzahl der sog. „Haussachverständigen“ bei den Versicherungen, woraus man schließen muss, dass nur die Tätigkeit der freiberuflichen und versicherungsunabhängigen Sachverständigen der Assekuranz seit Anbeginn ein Dorn im Auge war und immer noch ist, weil letztere bei der Schadenabgrenzung (nicht Schadenbegrenzung!!) Sinn und Zweck des § 249 S.1 BGB respektieren.

    Herr Karsten Link vergisst als Referent des GDV geflissentlich, dass auch die Haussachverständigen der Versicherungsgesellschaften, der versicherungsnahen SSH-Sachverständigen und der ebenso versicherungsnahen Car-€xpert Sachverständigen nicht unerhebliche Kosten im Versicherungsauftrag verursachen, wie auch die Organisation von Control-€xpert allein in Millionenhöhe durch wunschgemäße, jedoch honorierte Streichungen von Schadenersatzpositionen.

    Allen vorgenannten „Organisationen “ ist jedoch keineswegs freigestellt, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten gewinnorientiert ihre Honorargestaltung auszugestalten, sondern die Abrechnungsstruktur erfolgt in Abstimmung mit dem GDV bzw. mit der Assekuranz. Von versicherungsunabhängig kann dabei wohl nicht die Rede sein. Unabhängig davon sind auch div. Kraftfahrzeugüberwachungsorganisationen durchaus als anpassungsfähig an die Vorstellungen der Assekuranz verifizierbar.

    Die Schuld an einem vermeintlichen „Missstand“ dem Gesetzgeber in die Schuhe schieben zu wollen, ist deshalb mehr als verfehlt, denn es steht der Assekuranz doch frei, bei der Unfallschadenregulierung mit der gebotenen Konsequenz und bei geforderter fachlicher Qualifikation darauf zu achten, dass eine Unfallschadenregulierung auf der Basis nicht verkehrsfähiger „Schadengutachten“ allein schon deshalb in Frage gestellt werden kann, weil solchen „Routinegutachten“ ein solides Gerüst der beweissichernden Tatsachenfeststellung fehlt und Schadenfotos allein diese unverzichtbare Randbedingung für ein verkehrsfähiges Beweissicherungsgutachten nicht ausfüllen bzw. ersetzen können. Eine Ursache dafür liegt begründet im Schadenmanagement der Autoversicherer, denn wer „Kostenersparnissen“ unter Verlust der Brauchbarkeit den Vorzug gibt, muss sich nicht wundern, dass die Menge der Rechtsstreitigkeiten quasi explodiert. Man muss sich nur einmal vor Augen führen, wie viel „Institutionen“ inzwischen am Fahrzeugschaden auf Kosten der Versicherungsnehmer und der Unfallopfer verdienen wollen und dabei die Belange der Unfallopfer schlichtweg ausgeblendet werden. Alle bieten gleich jedoch eine Vielzahl von Tipps, wie die Assekuranz bei der Unfallschadenregulierung noch mehr einsparen kann, wie beispielsweise auf Kosten der Versichertengemeinschaft und der Unfallopfer. So berichtete jüngst eine renommierte „Referenzwerkstatt“ für div. Versicherungen, dass man von einem Marktführer bei den Autoversicherern
    im Monat eine Menge Aufträge erhalten würde, jedoch am Ende des Monats der Gewinn gegen Null gehe.
    Bei Vorstellungen von Stundenverrechnungssätzen von deutlich unter 60,00 € und kostenlos abverlangter Erbringung div. Zusatzleistungen kein Wunder. Mit schöner Regelmäßigkeit würden dann spätestens alle zwei Jahre wieder noch günstigere Konditionen erwartet.

    In einer Welt, wo Versicherungsprämien sich vergleichsweise um 50-100 % und manchmal auch noch mehr unterscheiden, kann man einem solchen Statement keine Glaubwürdigkeit abgewinnen.

  10. J.U. sagt:

    Die Stellungnahme des GDV, wenn auch inzwischen älteren Datums, ist eine Frechheit und ist verbunden mit einem Täuschungsmanöver erster Güte. So hält GDV Referent Linke die Einschaltung von versicherungsunabhängigen Kfz-Sachverständigen immer dann für nicht erforderlich, „wenn es nur um ein paar Dellen im Blech geht.“ Da fragt man sich, warum denn wohl Haussachverständige zeit-und kostenaufwendig von den Versicherern eingeschaltet werden, wenn es tatsächlich nur um ein paar Beulen im Blech geht oder sogar um noch deutlich weniger ? Für einen Schaden von noch nicht einmal 300,00 einen eigenen Haussachverständigen über 120 km in Marsch zu setzen und zudem noch 50 Fotos anzufertigen, führt die Beurteilung von Herrn Linke ad absurdum, zeigt aber deutlich, wie man Unfallopfer hinters Licht führen bzw. täuschen will. Das ist schlichtweg unseriös.
    J.U.

  11. Logopäde sagt:

    Wann immer es in Deutschland zu einem Unfall kommt, sind auch die leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer nicht weit, um im Eigeninteresse eine möglichst preiswerte Schadenregulierung zu erreichen. Natürlich tun sich allein schon deshalb unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit Geschädigte leicht, einen versicherungsunabhängigen Kfz-Sachverständigen einzuschalten, um nicht übervorteilt zu werden, denn erfahrungsgemäß garantiert allein schnelle Schadenhilfe oder SCHADENSCHNELLHILFE (SSH), wie versicherungsseitig angestrebt, nicht gleichzeitig auch eine vollständige Schadenregulierung zu 100 %.
    Die dabei eingesparte Schadenersatzleistung allein durch Nichtberücksichtigung von ansonsten selbstverständlichen Schadenersatzpositionen ist für die Haftpflichtversicherer beachtlich, für die Unfallopfer jedoch gravierend nachteilig und wird natürlich auch nicht kompensiert durch den versicherungsseitig als kostenlos angebotenen Hol-und Bringdienst und durch eine kostenlose Fahrzeugreinigung. So verliert ein Geschädigter schon mal leicht 1000,00 € und manchmal auch noch erheblich mehr an berechtigten Schadenersatzansprüchen, weil Versicherungen auf die Bequemlichkeit der
    Unfallopfer reflektieren und nach der Lockvogeltaktik verfahren „Wir regeln alles für Sie.“ Sie verschweigen allerdings, zu wessen Vorteil so verfahren wird. Das Schadenmanagement der Autoversicherer ist darauf ausgerichtet, vom Unglück der Unfallopfer zu profitieren, wie der Bestatter vom Tod des Nachbarn. Welch
    ein „enges Beziehungsgeflecht“ von inzwischen gewaltigen Ausmaßen diese versicherungsseitigen Zielsetzungen unterstützt , kann das unbedarft Unfallopfer noch nicht einmal ansatzweise beurteilen. Allerdings laufen die Versuche der Versicherungen dennoch oft ins Leere, denn die damit verbundenen Versprechungen und angeblichen Vorteile halten keineswegs das, was man glauben könnte. So reicht beispielsweise vielfach ein versicherungsseitig zunächst nur empfohlenen Kostenvoranschlag mit ein paar Fotos vom Unfallfahrzeug keineswegs aus, um eine schnelle, unkomplizierte und vor allen Dingen vollwertige Schadenregulierung erwarten zu dürfen und wer über keine Verkehrsrechtsschutzversicherung
    -möglichst ohne Selbstbeteiligung – verfügt, muss sich meist mit dem zufrieden geben, was die gegnerische Versicherung ihm zubilligt.

    Wenn nun hier noch ein RA DIERK ENGELKE versucht, Wasser auf die Mühlen des GDV zu gießen mit der Bemerkung, dass ein Durchschnittspreis für ein Schadengutachten mit von rund 410,00 € „zu viel sei“, so ist das sicherlich unzutreffend bei vergleichbarem Arbeitsaufwand, denn mit einem verkehrsfähigen, qualifizierten und versicherungsunabhängigen Beweissicherungsgutachten ist es einem versierten Anwalt durchaus möglich, mit 2 oder 3 Briefen eine zufriedenstellende Schadenregulierung zu erreichen. Der Arbeitsaufwand für einen Kfz-Sachverständigen liegt in der Regel vergleichsweise deutlich höher als bei einem Rechtsanwalt. Und dann wird schließlich auch vom GDV ein freiberuflicher Kfz-Sachverständiger für Unfallrekonstruktion, ein Herr Dipl.-Ing. Michael Weyde aus Berlin wie folgt zitiert: „Im Zweifel erkennt man einen guten Sachverständigen daran, dass er es keiner Seite recht macht.“ Bezüglich dieser überwältigenden Erfahrung kann man dann wirklich noch ins Grübeln kommen, wenn man allein die zu erwartende Unabhängigkeit wirklich ernst nimmt. Da der Herr Kollege öffentlich bestellt und vereidigt ist, müsste er eigentlich souverän und verständlich darstellen können, was einen „guten Sachverständigen“ wirklich ausmachen könnte und gerade die werden von den Haftpflichtversicherern nicht benötigt.-

  12. Willi Wacker sagt:

    @ J.U.
    Da gebe ich Ihnen absolut Recht. Schon vor zwanzig Jahren hatte – unverschämterweise – die Versicherungswirtschaft, insbesondere Herr Küppersbusch von der Allianz-Versicherung in der ADAC-Motorwelt die Kfz-Sachverständigen im Schaensersatzgeschäft nach einem Unfall als Wegelagerer bezeichnet, die aus der Schadensregulierung verdrängt werden müssen (vgl. dazu die Ausführungen bei Wortmann VersR 1998, 1204 ff.). – Aber die Aussage des Herrn Küppersbusch zeigt die Intension der Versicherer: Möglichst viel Prämien einnhmen ud dafür wenig Schadensersatz leisten! Bei der Minimierung der Schadensersatzleistungen stören die Kfz-Sachverständigen nur.

    Das von Ihnen aufgezeigte Beispiel mit der Einschaltung der Haussachverständigen für einen geringen Schaden zeigt doch eindeutig, dass es nur um die Rduzierung der Schadensersatzleistungen geht. Mehraufwendungen durch teure Haussachverständige, die auch noch viele Kilometer zum Geschädigten fahren müssen, spielen dabei keine Rolle, denn diese Ausgaben werden steuermindernd bei dem Einkommen verrechnt. Hauptsache ist, das der Geschädigte weniger Schadensersatz erhält als ihm rechtlich zusteht.

    Das ist tatsächlich unseriös.

  13. K.I. sagt:

    Hab ich doch immer schon vermutet, dass die Maffia auch bei uns inzwischen zum Alltag gehört. Denn wenn selbst ein Zivilsenat des BGH zu einer abwegigen Rechtsprechung veranlasst werden kann, liegt eine gezielte Unterwanderung nahe.

    K.I.

  14. G.v.H sagt:

    @ Willi Wacker
    Dazu passt doch die nachfolgende Veranstaltung. Man bleibt unter sich und kritische Simmen sind wohl auch nicht gefragt. A l l e Dienstleister sind keineswegs angesprochen. Vor allen Dingen nicht die versicherungsunabhängigen Experten jeglicher Coleur. Es ist schon interessant zu erfahren, wie Sparreparaturen als hochwertigere Reparaturen, weil „modern“ und „fortschrittlich“ sowie als existenzsichernd an den Mann gebracht werden sollen. Schadensteuerer und Schadenmagement sind dabei in ihrem Element. Es geht um weitere Schadenersatzminimierung auf Kosten der Geschädigten, obwohl mit den präsentierten und hochgelobten neuzeitlichen Reparaturmethoden der Technische Minderwert einen nicht geahnten Aufschwung erfahren dürfte. Wo sind eigentlich die wirklich unabhängigen Experten, die einwenden müssten, dass die hochgelobten Reparaturmethoden extrem die passive Fahrzeugsicherheit beeinträchtigen können oder macht sich das Kfz-Gewerbe weiter hörig auf dem Weg in die Abhängigkeit von Versicherungen, ihrem Schadenmagement und den Schadensteuerern? Richtig sind allerdings nachfolgende Fakten: „Aber geht das in Zukunft überhaupt noch? Schon heute sind die Stundenverrechnungssätze kaum mehr auskömmlich! Hinzu kommen oft viel zu knappe AW-Vorgabezeiten, neuerdings auch erste Versuche, den K&L-Werkstätten die Margen beim Ersatzteilegeschäft wegzunehmen.

    Klar ist: Ohne wirtschaftlich gesunde Instandsetzungsbetriebe, die in vernünftige Werkzeuge, gute Mitarbeiter und deren Schulung auch investieren können, funktioniert künftig keine Unfallreparatur und auch kein Schadenmanagement mehr!

    G.v.H.

    14. AUTOHAUS-Schadenforum
    Branchenweit einzigartig: LIVE-Reparatur vor Ort mit Versicherungen, Schadenslenkern und allen Dienstleistern.
    Alles wird vernetzt und digitalisiert, jeder spricht von Schadenprozessen, automatisierten Abläufen, höchstmöglicher Effizienz – und was es sonst noch alles zu optimieren gilt.
    Parallel dazu sollen freie K&L-Fachbetriebe und mit Unfallreparaturen befasste Autohäuser auch allerneueste technologische Errungenschaften in Handwerksarbeit jederzeit zur „höchsten Zufriedenheit“ der Auftraggeber und Kunden sicherstellen.
    Aber geht das in Zukunft überhaupt noch? Schon heute sind die Stundenverrechnungssätze kaum mehr auskömmlich! Hinzu kommen oft viel zu knappe AW-Vorgabezeiten, neuerdings auch erste Versuche, den K&L-Werkstätten die Margen beim Ersatzteilegeschäft wegzunehmen.
    Klar ist: Ohne wirtschaftlich gesunde Instandsetzungsbetriebe, die in vernünftige Werkzeuge, gute Mitarbeiter und deren Schulung auch investieren können, funktioniert künftig keine Unfallreparatur und auch kein Schadenmanagement mehr! Und wer über eine Optimierung von Prozessen und einen hohen Digitalisierungsgrad in der Unfallschadenregulierung nachdenkt, muss zwingend zuvor auch die Abläufe in einer Werkstatt gesehen und verstanden haben. Karosserie & Lack (K&L) wird in der Reparatur immer Handwerk bleiben und erfahrene Fachkräfte mit individuellen Fähigkeiten brauchen.

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  15. virus sagt:

    … und wer sich die „neuen“ gesetzlichen Anforderungen für die „TÜV“- Fahrzeuguntersuchungen nicht mehr leisten will oder kann, dem fehlen dann noch mehr Reparaturaufträge. So kriegt die Lobby über den Gesetzgeber den für die Regionen so wichtigen Mittelstand vollends kaputt. „Schuldenbremsen“ in den Kommunen, keine Lehrer und keine Polizei, noch mehr Fachpersonal aus …… Wie blöd und faul wir doch sind.

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