AG Berlin-Mitte urteilt zur 19-prozentigen Mehrwertsteuer bei der Wiederbeschaffung auch bei älteren unfallbeschädigten Fahrzeugen, zum Restwert laut Gutachten und zu den Stellungnahmekosten mit Urteil vom 26.9.2018 – 28 C 3089/18 -.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

viele von Euch wissen, dass es seit mehr als zwei Jahren mit meiner Gesundheit nicht gut bestellt ist. Daher musste ich in der Vergangenheit immer mal wieder über einige Zeit pausieren. Das wird sich auch in Zukunft nicht ändern. Es wird daher passieren, dass nur noch in unregelmäßigen Abständen Urteile von mir hier veröffentlicht werden können. Ich hatte schon einmal darauf hingewiesen, dass es dringendst erforderlich ist, einen Ersatz zu erhalten, damit dieser sinnvolle Blog fortgeführt werden kann. Von mir sind rund 3.500 Beiträge erstellt worden. Insgesamt sind auf Captain-Huk knapp 7.200 Beiträge erschienen.  Für diese Beiträge insgesamt war der Herr Chefredakteur verantwortlich. Daher musste sich in jüngster Zeit auch der Herr Chefredakteur ein wenig zurücknehmen. Neben dem Tagesgeschäft als Sachverständiger dann auch noch diesen Blog mit über siebentausend Beiträgen zu betreuen, das war auf Dauer einfach zu viel. Die Redaktion dankt daher dem Chefredakteur für seine bisherige unermüdliche Tätigkeit für diesen Blog. Ich selbst habe – auf Drängen einiger Leser, dem ich nicht widerstehen konnte – noch einmal zur Tastatur gegriffen und das nachstehende Urteil des AG Mitte in Berlin vom 26.9.2018 abgetippt. Was das für einen bedeutet, der im Einfingersuchsystem schreibt, könnt Ihr Euch ja vorstellen. Auf Dauer geht das auch für mich nicht. Es ist daher schade, dass sich bisher keiner gemeldet hat, der auch ständig Beiträge einstellen kann und will. Vielleicht meldet sich der eine oder der andere doch noch bei unserem Chefredakteur.

Nun aber zu dem nachfolgenden Urteil. Wie so oft ging es auch hier um den Wiederbeschaffungsaufwand inklusive der zu berücksichtigenden Umsatzsteuer, um den anzurechnenden Restwert, die Kosten des Sachverständigen für die Erstellung des Schadensgutachtens und die Kosten für die sachverständige Stellungnahme des vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverstänigen. Lest selbst das Urteil des AG Mitte und gebt dann – hoffentlich vielzählig – Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 28 C 3089/18

verkündet: 26.09.2018

In dem Rechtsstreit

des Herrn M.W. aus P.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigter: RA. D.F. aus B.

g e g e n

den Deutsches Büro Grüne Karte e.V., vertreten durch den Vorstand …., Wilhelmstraße 43 / 43 G, 10707 Berlin

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: RAe. R & L aus H.

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 28, Littenstraße 12 – 17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 5.9.2018 durch den Richter am Amtsgericht S.

f ü r   R e c h t   e r k a n n t :

  1.  Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.062,17 € nebt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. daraus seit dem 25.9.2017 zu zahlen.
  2.  Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 19.6.2018 zu zahlen.
  3.  Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Zahlungsansprüchen des Sachverständigen Dipl-Ing. T.Q. über 97,02 € aus der Rechnung vom 12.1.2018 zur Rechnungsnummer … freizustellen.
  4.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  5.  Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40 % und der Beklagte 60 % zu tragen.
  6.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  7.  Der Streitwert wird auf 1.976,19 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11.6.2017 gegen 17.30 Uhr geltend, an dem sein VW-Golf mit dem amtlichen Kennzeichen P – ….. (D)  und das polnische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen FNW …. (PL) beteiligt waren.

Der Kläger befuhr mit der Zeugin P. als Beifaherin die Bundesautobahn A 12 aus Frankfurt (Oder) kommend auf der rechten Fahrspur in Richtung Westen. Vor der Ausfahrt Storkow/Spreehagen staute sich der Verkehr. Das Klägerfahrzeug hielt an. Das Beklagtenfahrzeug fuhr auf. Das Klägerfahrzeug wurde hinten getroffen. Für die weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Schäden am Klägerfahrzeug wird auf das Privatgutachten vom 4.7.2017 (Bl. 12 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger erwarb ein Neufahrzeug für 21.990,– € brutto (geplanter Liefertermin war der 15.7.2017) und veräußerte das Unfallfahrzeug unter dem 7.7.2018 für den im Privatgutachten angegebenen Restwert in Höhe von 1.578,– €.

Der Kläger – rechtsanwaltlich vertreten – forderte unter dem 10.7.2017 von der Beklagten Schadensersatzin Höhe von 7.550,45 € (Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.126,47 € netto abzüglich Restwert in Höhe von 1.578,– €, anteilige Mehrwertsteuer in Höhe von 974,03 €, Ummeldekosten in Höhe von 50,— €, Nutzungsausfall für 33 Tage a 43,– € pro Tag in Höhe von 1.419,– €, eine Kostenpauschale in Höhe von 30,– €, Kosten für den Privatgutachter in Höhe von 781,59 €, Kosten für die schverständige Stellungnahme in Höhe von 97,02 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 €).

Der Beklagte zahlte auf den Fahrzeugschaden 3.897,33 € netto, die Sachverständigenkosten, die Kostenpauschale und 215,– € auf den Nutzungsausfall. Es wurden 492,54 € auf die Rechtsanwaltskosten bezahlt. Der Kläger ließ unter dem … vergeblich an die weitere Zahlung erinnern.

Der Beklagte rechnete unter dem 25.7.2018 übr den Schaden ab, übersandte ein Ankaufangebot für das Klägerfahrzeug über 2.307,– € und zahlte auf den Fahrzeugschaden 3.897,33 €, auf den Nutzungsausfall 215,– €, auf die Kostenpauschale 30,– €, auf die Sachverständigenkosten 781,59 € und auf die Rechtsanwaltskosten 492,54 €.

Sie behauptet, die Wiederbeschaffungsdauer von 33 Tagen sei berechtigt. Das Klägerfahrzeug sei nach dem Unfall nicht verkehrssicher gewesen.

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1. 879,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. daraus seit dem 25.9.2017 zu zahlen.
  2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 157,80 € ebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und
  3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von Zahlungsansprüchen des Sachverständigen Dipl-Ing. T. Q. über 97,02 € aus der Rechnung vom 12.1.2018 zur Rechnungsnummer …. freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Schadensersatz sei auf die Reparaturkosten in Höhe von 3.897,33 € netto gedeckelt, Umsatzsteuer stünde der Klägerseite nicht zu, weil die Wiederbeschaffung bei Fahrzeugen wie dem Klägerfahrzeug ausschließlich privat erfolge. Der Restwert sei aufgrund des von der Beklagten mit der Abrechnung an den Kläger übersandten Ankaufsangebots mit 2.307,– € zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten in tenorierter Höhe zu.

I.  Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG stand dem Grunde nach nicht im Streit.

II. Dem Kläger stehen weitere Ansprüche in Höhe von 1.062,17 € sowie weitere Rechtsanwaltsgebühren und Freistellung von Sachverständigenkosten zu.

1. Der Kläger kann von dem Beklagten weitere 625,17 € als Umsatzsteueranteil hinsichtlich des Fahrzeugschadens verlangen, § 249 II BGB.

Nach dem Klägervortrag folgt  dies aus einem Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 6.100,50 € brutto (5.126,47 € netto)  nach erfolgter Wuederbeschaffung (Neuwagen mit übersteigerndem Kaufpreis) abzüglich des Restwertes des Klägerfahrzeugs in Höhe von 1.578,– €. Die gerichtliche Schätzung beruht auf dem klägerischen Privatgutachten nach § 287 ZPO.

Der Wiederbeschaffungsaufwand  (netto) stand nicht im Streit. Auf die Behauptung der Beklagtenseite, entsprechende Fahrzeuge seien nur im Privatmarkt (ohne Mehrwertsteuer) zu beschaffen, kommt es nicht an. Die Klägerseite hat mit der Anlage K 9 (Bl. 60 d.A.), ein Angebot für die Wiederbeschaffung des klägerischen Fahrzeugs eingereicht, welche durch einen Händler erfolgte. Das von Beklagtenseite als Beweis angebotene Sachverständigengutachten war nicht einzuholen. Es hätte der Beklagtenseite zunächst oblegen, zu erläutern, wie ihre pauschale Behauptung mit dem klägerseitig vorgelegten Angebot zu vereinbaren sein soll.

Auf das nach der Veräußerung zum Restwert eingegangene höhere Restwertangbot der Beklagtenseite kommt es ebenfalls nicht an. Der Geschädigte leistet dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 II 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschng zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertgebote vorzulegen (BGH Urt. v. 27.9.2016 – VI ZR 673/15 Rn. 9, 10 m.w.N. = BGH MDR 2017, 84, 85).

Der Umsatzsteueranteil der Wiederbeschaffung in Höhe von 974,03 steht dem Kläger zu, weil sie im Sinne von § 249 II 2 BGB angefallen ist. Ob dies bei der Wiederbeschaffung eines vergleichbaren oder teureren Fahrzeugs passiert, ist unerheblich. Es wird auch nur der Umsatzsteueranteil geltend gemacht, der bei der Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs entstünde. Nur am Rande sei erwähnt, dass der klägerische Privatgutachter auf Blatt 1 seines Gutachtens einen „Zahlendreher“ hinsichtlich der Umsatzsteuer im Falle einer Reparatur aufführt (964,81 € statt 694,81 €).

Auf die Beklagtenbehauptung zu den Nettoreparaturkosten kommt es nicht an, denn diese liegen (auch nach dem Beklagtenvortrag) unter dem Wiederbeschaffungsaufwand. Die Beklagtenseite behauptet Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.897,33 €, welche den hier nach der Veräußerung des Klägerfahrzeugs maßgeblichen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.548,47 € übersteigt (Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.126,47 € netto minus Restert in Höhe von 2.307,– €). Ob die Beträge netto oder brutto verglichen werden, hat keine Auswirkung auf das Ergebnis des Vergleichs.

Die Klägerseite muss sich die Zahlung der Beklagtenseite in Höhe von 3.897,33 € anrechnen lassen, § 362 I BGB (6.1oo,05 € brutto minus 1.578,– € minus 3.897,33 € gleich 625,17 €).

2.  Dem Kläger stehen Ummeldekosten in Höhe von 50,– € zu, §§ 249 I BGB, 287 ZPO.

Die Höhe der Ummeldekosten stand icht im Streit. Die Erforderlichkeit der Ummeldekosten hat die Beklagtenseite bestritten. Dass der Kläger aber ein Neufahrzeug erworben hat, ist unstreitig. Aus diesen Umständen folgt ungezwungen die Erforderlichkeit von Kosten für die Ummeldung bzw. Erstzulassung des Ersatzfahrzeugs.

3.  Weiterer Nutzungsausfall steht dem Kläger nur in Höhe von 387,– € zu, §§ 249 I BGB, 287 ZPO. Die Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfall als Vermögensschaden ist in ständiger Rechtsprechng des BGH anerkannt, weil der Geschädigte auf die Transportmöglichkeit als wesentliches Element seiner wirtschaftlichen Lebnsführung angewiesen ist (z.B.: BGH Urt. v. 15.6.1983 – VII ZR 131/82 – Rn. 11 m.w.N.; BGHZ 88, 11 ff, 17 = BGH NJW 1983, 2139, 2140). Ob das klägerische Fahrzeug nach dem Unfall verkehrssicher war, ist unerheblich. Der Kläger durfte aufgrund der Angabe des Privatgutachters, es bestünde die Gefahr, dass Abgase in den Innenraum gelangen, davon ausgehen, dass die Verkehrssicherheit nicht gegeben ist (Seite 3 des Privatgutachtens, Bl. 14 d.A.) und von der Nutzung auf Kosten des Schädigers absehen.

Es ist aber hier nicht der geltend gemachte Nutzungsausfall, sondern nur der Nutzungsausfall zu ersetzen, der bei sorgfältiger und zügiger Schaensbehebung angefallen wäre (14 Tage). Nur dieser Schaden ist erforderlich im Sinne des § 249 I BB. Nach dem Unfall am 11.6.2017 gegen 17.30 Uhr ist nicht ersichtlich, warum das Fahrzeug nicht am Folgetage einem Privatgutachter vorgestellt wurde. Der Privatgutachter erstellt ein Gutachten regelmäßig innerhalb eines Tages (so auch hier nach der Beauftragung am 3.7.2017 am 4.7.2017). Hinzu kommen drei Tage als Überlegungszeit und 10 Tage für die Wiederbeschaffung (nach dem klägerischen Privatgutachten). Weitere Verzögerungen in Form der Beauftragung des Gutachters erst mehr als zwei Wochen nach dem Unfall gehen nicht zu Lasten des Schädigers. Daraus ergibt sich: 14 Tage mal 43,– € gleich 602,– €.

Der Kläger muss sich jedoch die Zahlung in Höhe von 215,– € anrechnen lassen, § 362 I BGB.

4.  Die ergänzende Stellungnahme des klägerischen Sachverständigen war in Höhe von 97,02 € ersatzfähig, § 249 I BGB. Der Kläger kann Freistellung von den Ansprüchen seines Privatgutachters verlangen, § 257 BGB. Vom Kläger kann nicht verlangt werden, sich ohne eine unterstützende Prüfung der von der Beklagtenseite durch einen Sachverständigen formulierten Einwendungn gegen das klägerische Privatgutachten in einen kostspieligen Rechtsstreit zu begeben. Er durfte die Einwendungen der Beklagtenseite hier zunächst überprüfen lassen.

5.  Dem Kläger stehen weiter Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten bezogen auf die berechtigte Forderung zu (OLG Hamm Urt. v. 13.11.2014 – I-2 U 58/14 – Rn. 47), d. h. in Höhe von weiteren 78,90 €, § 249 I BB. Diese berechnen sich aus einem Gegnstandswert bis 6.000,– € nach Anlage 2 zum RVG ( 1,3 x 354,– € nach Nr. 1300 VV zum RVG zzgl. 20,– € Telekommunikationspauschale sowie 19 % Umsatzsteuer) abzüglich bereits gezahlter 492,54 €.

Der Gegenstandswert in Höhe von bis zu 6.000,– € ergibt sich aus der Berechnung des Klägers (6.803,69 € – Seite 7 der Klageschrift) abzüglich der Zuvielforderung hinsichtlich des Nutzungsausfalls (602,– € statt geforderter 1.419,– € gleich – 817,– €).

Der Anspruch ist jedenfalls nach § 250 BGB analog aufgrund der Zahlungsverweigerung der Beklagtenseite in einen Zahlungsanspruch umgeschlagen.

6.  Der Zinsanspruch ergibt sich in geltend gemachter Höhe ab dem Tag nach dem Fristablauf aus der (erneuten) Zahlungsaufforderung vom 11.9.2017, §§ 286, 288 BGB bzw. (hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten) aus § 291 BGB.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert folgt aus §§ 48 I GKG, 3 ff ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

(von der Veröffentlichung der Rechtsbehelfsbelehrung wird abgesehen).

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  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @ Willi Wacker
    „Es ist daher schade, dass sich bisher keiner gemeldet hat, der auch ständig Beiträge einstellen kann und will. Vielleicht meldet sich der eine oder der andere doch noch bei unserem Chefredakteur.“

    Es sollte eine in jedem Fall unabhängige Institution sein, wie beispielsweise der VKS mit einem qualifizierten Präsidenten, denn es war bereits seit geraumer Zeit abzusehen, dass die jetzige Redaktion der Aufgabenstellung nicht mehr in der gewohnten Art und Weise entsprechen kann. Wir könnten nach Einweisung hin und wieder auch aushelfen, jedoch ist das nicht mehr als ein Tropfen auf dem heißen Stein.-

    R-REPORT-AKTUELL

  2. Konsequenz sagt:

    Die Wiederbeschaffungsdauer auf den Zeitraum der Schätzung des Sachverständigen fix zu beschränken ist nicht nachvollziehbar. Möglicherweise hätte hier aber ergänzender Vortrag erfolgen sollen.

    An dieser Stelle die Frage in die Runde:
    Woher kommen die 10 – 14 Kalendertage für die Wiederbeschaffungsdauer?
    Realistisch ist dies meines Erachtens nicht – neben der täglichen Arbeit etc. soll der Geschädigte einen für ihn passenden Ersatzwagen finden. Häufig dürfte es hier zu übereilten Käufen aufgrund des Zeitdrucks kommen (Angst vor z.B. der Dauer nach diskutablen Mietwagenkosten).
    Was spricht dagegen, die Dauer bereits im Gutachten auf 3 Wochen zu verlängern, oder 2-3 Wochen um Urteile wie hier zu vermeiden?

    Ein Beispiel, welches ich loswerden möchte:
    Freundin verunfallt schwerverletzt mit dem PKW des Freundes – Ersatzbeschaffungsdauer tatsächlich 23 Tage – Angabe im Gutachten 12-14Kalendetrage – Gutachten Eingang 9 Tage nach Unfall mit Feststellungen zum Wiederbeschaffungswert/Restwert/RepKosten – klarer Totalschaden. Der Freund hat es sozusagen gewagt sich nicht in erster Linie im Interesse der Kravag ununterbrochen um eine Ersatzbeschaffung zu kümmern, sondern auch um seine Freundin. Die Kravag erstattet 12 Tage NA mit dem Verweis auf das Gutachten – das ist der Punkt, den ich ansprechen möchte.
    Kravag meint genaueste Ausführungen verlangen zu können, warum der Zeitraum von 12 Tagen laut Gutachten nicht einzuhalten war – offenbar minutiös.
    Klage wird eingereicht werden – aber obige Argumentation könnte man der KRAVAG doch zukünftig relativ einfach und guten Gewissens versalzen – oder wie seht ihr das?

  3. Konsequenz sagt:

    Wo kommen eigentlich die 10-14 Kalendertage Wiederbeschaffungsdauer her? Was spricht dagegen den Zeitraum auf ein realistischeres Maß von 2-3 Wochen zu erweitern?

  4. Iven Hanske sagt:

    Wenn der Geschädigte zur Ersatzbeschaffung finanziell und physisch in der Lage ist, so wüsste ich bei normalen Fahrzeugen nicht, warum die Wiederbeschaffung länger als 14 Tage dauern sollte. Es ist ein gutes Urteil, wo sich das Gericht nicht täuschen lässt, da es Ahnung von der Realität hat und nicht voreingenommen ist.
    Urteile mit Überschrift und Erfassung in der Datenbank ohne Kommentierung wäre ich bereit hier einzustellen. Bräuchte nur eine Einweisung oder Kurzerläuterung.
    Das sollte doch auch für andere möglich sein, ein Programm zur Texterkennung reicht aus. Aber wenn Willy die Administrative auch nicht mehr schafft, so wäre auch da ein Ersatz im Sinne von CH erforderlich. Bestehende Verbände wären da aus meiner Sicht nicht hilfreich, die hiesigen Nutzer könnten doch einen eigen transparenten CH Verband gründen? So wäre auch eine reale, ständig aktuelle Tabelle im dreistellige Postleitzahlengebiet zur Rechnungshöhe (ohne Nennung der einzelnen Rechnungspositionen und des Rechnungsstellers) der Sachverständigenkosten mit beweisender PDF Datei denkbar um den theoretischen Kürzungsunsinn zu begegnen und unabhängig von den Verbänden zu agieren. Ich werde da mal was vorbereiten.

  5. DIPL.-INGENIEUR HARALD RASCHE Kfz.-Sachverständigenbüro für Unfallschadendokumentation sagt:

    @ Konsequenz
    Wer ein zumindest annähernd vergleichbares Ersatzfahrzeug auf einem breit gefächerten Gebrauchtwagenmarkt sucht und ggf. dazu auch noch sachverständige Hilfestellung benötigt, kommt selten unter 3 Wochen Wiederbeschaffungsdauer weg, denn schließlich können die meisten Unfallopfer sich nicht täglich mehrere Stunden am Tag auf die Suche begeben, müssen das Internet und die Tagespresse nach geeignet erscheinenden Angeboten durchforsten, div. Anbieter aufsuchen, die angebotenen Fahrzeug besichtigen und vielleicht sogar auf Vorschäden bzw. Altschäden untersuchen lassen, eine Probefahrt einplanen, und sich möglicherweise zum “ Vorleben“ entsprechender Ersatzfahrzeuge Informationen einholen. Das alles geht nicht von jetzt auf gleich und deshalb sind selbst 3 Wochen an berücksichtigter Wiederbeschaffungsdauer noch zu niedrig veranschlagt, wie die Praxis zeigt, denn letztlich wird die Suchdauer auch vom berücksichtigten Fahrzeugwert bestimmt. –

    DIPL.-INGENIEUR HARALD RASCHE
    Kfz.-Sachverständigenbüro für
    Unfallschadendokumentation
    Bochum & Toppenstedt /OT Tangendorf

  6. SV Wehpke sagt:

    @Konsequenz.“Wo kommen eigentlich die 10-14 Kalendertage Wiederbeschaffungsdauer her?“ Da kann geholfen werden.
    M.E. fußt das auf einem Kammergerichtsurteil. Kammergericht Berlin, VersR 1987, 822 (Urt. v. 03.02.1986 – 12 U 3774/85): Für die Wiederbeschaffung eines gängigen Fahrzeugmodells wird für den Regelfall eine Frist von 14 Tagen für ausreichend erachtet.
    Und für alle die damit nicht so vetraut sind, das Kammergericht Berlin ist das hiesige OLG.

    Wehpke Berlin

  7. Willi Wacker sagt:

    Mein Aufruf im Vorwort blieb – leider – bisher ohne nennenswerten Erfolg.
    Offenbar besteht kein Interesse an der ordentlichen Fortführung dieses Blogs.
    Nur weil Chefredakteur und Autor von Bord gehen bzw. kürzer treten, muss doch dieser hervorragende Blog nicht sterben. Also noch einmal die Bitte an die interessierten Leser: Meldet Eure Bereitschaft beim Chefredakteur (siehe Impressum) an. Ansonsten sehe ich tatsächlich schwarz.
    Das hat der Blog nicht verdient.

  8. insider sagt:

    Ja, herzlichen Dank fürs mühselige Abtippen, in Zukunft nur noch namensbereinigte PDFs, versprochen.
    Eine Welt ohne c-huk möchte ich mir garnicht denken, inzwischen sind die Zeiten viel härter geworden, seit c-huk begann, und wo stünden wir schon ohne c-huk heute ???
    Hier wurde die Negativentwicklung permanent gebremst!!!
    Hunderte Millionen Euro konnten so noch an deutsche Geschädigte ausgezahlt werden, anstatt in zusätzlichen Finanzkonzerngewinnen ab 0,25% (aktuelles Bsp Google u.a.) Steuersatz ins Ausland zu gehen.
    Hauptursache für die derzeige Beschleunigung des „Verfalls“ sehe ich persönlich in der zunehmenden, teils drastischen Verblödung unseres Volkes, was leider jede Berufsgruppe einschließt.
    Der tägliche volle (bis an die Grenze der Selbstzerfleischung gehende) uneigennützige Einsatz für Verbraucherrechte entpuppt sich leider immer öfter als Perlen vor die Säue.
    @hanske
    Bloß nich noch so ein c-huk-Verein, beim letzten, der vorgeblich gegründet wurde, wehen heute nur noch die Fahnen im net und es wurden insbesondere gutgläubige Sachverständige jeweils nur um 600,- Euro erleichtert für das angeblich erforderliche Gründungskapital einer letztlich fuffzigpfennig Fa. in England, der Zug ist also lange abgefahren.
    @konsequenz,rasche,wehpke
    Noch zur Sache: Der Unfallpassat war Erstbesitz, also genauso nicht widerherstellbar, lediglich ein Fzg mit einem Vorbesitzer wäre für den Preis innerhalb von 10 Arbeitstagen (stammt wirklich vom KG, ist so aber korrekter in Bezug auf Verallgemeinerungen, da es viele Feiertage gibt) beschaffbar gewesen.
    Weiterer Vortrag war nicht geboten, außer man ist Hellseher und weiß, was der Richter gegen die ZPO-Grundsätze ins Urteil schreiben wird. Es gab hierzu kein substantiiertes oder qualifiziertes, also beachliches Bestreiten. Die Versicherung hat den Geschädigten 14 Tage hingehalten und wollte einen eigenen Gutachter schicken, erst dann erfolgte eigener Gutachtenauftrag, und am Tag der fertigen Gutachtenabholung wurde der Neuwagen unterschrieben, der auch schon auf dem AH Hof stand, jedoch gibt die Bank den Brief erst raus, wenn das Geld der letzten 3 verkauften Autos da ist und es warteten schon andere, bis sie dran sind.
    Es ist also sicher, dass hier nicht ein Pfennig zu viel gefordert wurde, leider fühlte sich der Anspruchsteller zu alt, um in Berufung zu gehen, so dass das Urteil letzten Donnerstag rechtskräftig wurde.
    Aber soll man in Zukunft deshalb resignierend) ganz aufhören, hier wenigstens offen darüber zu berichten und zu diskutieren???

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