Und. Ist auch vor dem Hintergrund gekürzter Bewertungsreserven und bis in die Tausende einbehaltener Versicherungsleistungen bei Kapitallebensversicherungen, ausgenommen Pensionskassen, der Widerruf-Joker in Betracht zu ziehen?
Angesichts des Zugriffs der Krankenkassen auf ca. 20 % der Auszahlungen auf Direktversicherungen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, zu zahlen allein vom Arbeitnehmer), der mitunter die gesamte Rendite auffrisst, kann es sich lohnen über die Rückabwicklung derartiger Verträge nachzudenken. Hierzu sollten jedoch die steuerlichen Aspekte geprüft werden.
Nicht nur bei beschäftigten Ehegatten kommt zudem in Betracht, als Alternative zur Rückabwicklung, einen Schadenersatzanspruch beim Arbeitgeber seitens des empfangsberechtigten Arbeitnehmers – wegen nicht Einhaltung der Vertgragsbedingungen (Auszahlung ohne Abzüge) – geltend zu machen. Denn Krankenkassenbeiträge sind steuerlich absetzbar – bitte Steuerberater kontaktieren.
Auch Unternehmer als Versicherungsnehmer können – unter Prüfung des Einzelfalls – geschlossene Versicherungs-Verträge rückabwickeln. Wobei zum Ausgleich der vorgerichtlichen Rückabwicklungsbemühungen der finanzielle Aufwand dem jeweiligen Versicherer in Rechnung zu stellen ist.
Jetzt zum Bundesverfassungsgericht – Pressemitteilung zum Beschluss vom 23. Mai 2016 – 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15 – zu den BGH Urteilen vom 29. Juli 2015 – IV ZR 448/14, IV ZR 384/14.
BLD fechten – erfolglos – die BGH Urteile vom 29. Juli 2015 – IV ZR 448/14 und IV ZR 384/14) an:
Ausgangslage waren die Widersprüche zweier Verbraucher, die 1999 bzw. 2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung bzw. fondsgebundene Rentenversicherung nach dem sog. Policen Modell abgeschlossen hatten. Jahre später jedoch den Widerspruch erklärten.
Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der Lebensversicherungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Pressemitteilung Nr. 40/2016 vom 14. Juli 2016Beschluss vom 23. Mai 2016
1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden gegen Urteile des Bundesgerichtshofs zum Widerspruch gegen Versicherungsverträge auf Grundlage der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., die vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2007 gegolten hat, nicht zur Entscheidung angenommen. Die vom Bundesgerichtshof im Wege der richtlinienkonformen Auslegung vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm und die damit einhergehende Einräumung eines „ewigen“ Widerspruchsrechts im Bereich der Lebensversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Sachverhalt:
Die Kläger der beiden Ausgangsverfahren schlossen in den Jahren 1999 und 2003 im Wege des in § 5a VVG a. F. geregelten „Policenmodells“ fondsgebundene Lebensversicherungen sowie eine fondsgebundene Rentenversicherung bei der beklagten Beschwerdeführerin ab. Die Kläger widersprachen dem Vertragsschluss in den Jahren 2010 beziehungsweise 2013. Die von den Klägern gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Klagen, die unter anderem jeweils auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden, von ihnen gezahlten Versicherungsprämien gerichtet waren, hatten vor dem Bundesgerichtshof teilweise Erfolg (Urteile vom 29. Juli 2015 – IV ZR 448/14, IV ZR 384/14).
Zur Begründung des Anspruchs der Kläger führte der Bundesgerichtshof aus, dass die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden seien. Für einen solchen Fall habe § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. zwar bestimmt, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlösche. Die erst in den Jahren 2010 und 2013 erklärten Widersprüche seien jedoch ungeachtet dieser Jahresfrist rechtzeitig erfolgt. Denn die Widerspruchsfrist sei in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Das ergebe eine richtlinienkonforme, an der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung orientierte Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12). Dies hat zur Folge, dass die Jahresfrist für das Erlöschen des Widerspruchsrechts nur noch im Bereich der Versicherungen anderer Art, namentlich der Sachschadenversicherungen anwendbar ist.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Urteile des Bundesgerichtshofs und rügt unter anderem die Verletzung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und Gesetzesbindung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wahren die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung und Gesetzesbindung und verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG.
Der Bundesgerichtshof hat durch seine Urteile die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert, den erkennbaren, ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinien zur Lebensversicherung möglichst weitgehend zur Geltung gebracht.
Es ist jedenfalls vertretbar und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof davon ausgegangen ist, die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. stehe mit dem Ziel des Gesetzgebers in Konflikt, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß umzusetzen. Indem der Bundesgerichtshof die Wirkung der Norm – die Ausschlussfrist von einem Jahr für den Widerspruch – auf „Versicherungen anderer Art“ beschränkt, entspricht er insoweit dem Willen des nationalen Gesetzgebers, trägt zugleich aber den gewandelten Bedingungen Rechnung, die sich aus den Anforderungen des Unionsrechts in der späteren Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergeben.
Der Bundesgerichtshof hat dabei von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung auch in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht und die Grenzen herkömmlicher Gesetzesinterpretation und richterlicher Rechtsfortbildung nicht überschritten.
Unter welchen Voraussetzungen greift das „ewige“ Rückkaufsrecht? Die Kanzlei HAHN hat es auf das Vertrags-Abschlußdatum bezogen, tabellarisch dargestellt.