AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Freistellung weiterer 132,85 € nebst Zinsen gegenüber dem Sachverständigenbüro S. in Halle mit Urteil vom 24.9.2018 – 97 C 3105/17 – . I

Sehr geehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

verschiedentlich habe ich von Sachverständigen und von Anwaltskollegen per E-Mail oder per Briefpost Genesungswünsche erhalten, für die ich mich hier herzlichst bedanke. Besonders gefreut habe ich mich über einen Brief eines Kollegen, der teilweise kritisch verschiedene Beiträge hier im Blog gesehen hatte. Dieser Brief hat mich ermuntert, doch noch hin und wieder zur Tastatur zu greifen. So stelle ich heute ein mir aus Halle übersandtes Urteil gegen die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungskasse ergangenes Urteil vom 24.9.2018, also recht frisch noch, hier vor. Wieder ging es um rechtswidrig gekürzte Sachverständigenkosten. Erfreulich ist, dass das erkennende Gericht recht kurz und bündig die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse verurteilt hat. Bei der gegebenen Sachlage, die Höhe der berechneten Sachverständigenkosten war konkret durch die Rechnung belegt und bildete damit für den Geschädigten eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung, die bekanntlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Schaden anerkannt ist, war es auch nicht erforderlich, langatmig die HUK-COBURG zu verurteilen. Ein kurzes und knappes Urteil reichte in diesem Fall. Lest daher selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)  

97 C 3105/17  

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn D.K. aus H.

– Klägers –

 Prozessbevollmächtigte: RAe. F,R,E aus H.

g e g e n

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofplatz, Coburg

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: RAe. G & R aus H.

wegen                             Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO am 24. September 2018 durch den Richter am Amtsgericht K.

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der weiteren Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 132,85 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.Juli 2014 gegenüber dem Inhaber des Kfz-Sachverständigenbüros S…., Herrn I.H. aus H. freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4 Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen, da das Urteil nicht rechtsmittelfähig ist.

Entscheidungsgründe 

Der Kläger hatte gegenüber der Beklagten aus § 115 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 7 Straßenverkehrsgesetz einen Anspruch auf Freistellung der weiteren Honorarforderung des vom Kläger beauftragten Sachverständigen.

Dieser Anspruch ergibt sich aus der Tatsache, dass die Beklagte verpflichet ist, dem Kläger die notwendigen Kosten zu erstatten, die zur Behebung des Schadens notwendig waren.

Damit ist allgemein anerkannt, dass dem Geschädigten das Recht zusteht, einen Sachverständigen mit der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu beauftragen. Im Rahmen der Auswahl dieses Gutachters ist der Geschädigte nicht verpflichtet, eine Marktforschung zu betreiben, um den günstigsten Gutachter zu finden. Im Zweifel ist dem Geschädigten auch gar nicht bekannt, dass die Gutachter unterschiedlice, möglicherweise sogar stark abweichende Preise nehmen. Da ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter in aller Regel einen derartigen Unfall, welcher zu einer Inanspruchnahme eines Sachverständigen führt, nur ein- bis zweimal in seinem Autofahrerleben hat, kann dem Geschädigten auch keineswegs vorgehalten werden, dass er wissen müsse, dass Gutachter unterschiedliche Preise nehmen. Demzufolge kann dem Geschädigten auch kein sogenanntes Auswahlverschulden unterstellt werden.

Im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten hält das Gericht diese auch nicht für überzogen oder übertrieben unangemessen.

Die Branche er Sachverständigen im Kfz-Wesen haben nach einer entsprechenden Honorarabfrage bei den Gutachtern eine Tabelle mit einem Honorarkorridor auf der Grundlag der Schadenshöhe erstellt. Ein derartiger Korridor bildet insoweit die Ortsüblichkeit der konkreten Honorarforderung dar. Vorliegend ist die Forderung des vom Kläger beauftragten Sachverständigen innerhalb dieses Korridors. Gleiches gilt für die von ihm angesetzten Nebenkosten. Dass diese Kosten in der Branche der Kfz-Sachverständigen recht hoch angesetzt sind, lässt sie nicht zu unüblichen Preisen in der Branche werden. Demzufolge hat die Beklagte diese Kosten zu übernehmen, weshalb sie von dem diesbezüglichen Anspruch des Gutachters den Kläger freizustellen hat.

Die Kostenentscheidung begründet sich aus der Tatsache, dass die Beklagte in diesem Prozess unterlegen ist.

Der Anspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus den §§ 704, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen, da die Rechtsprechung der Berufungskammer durchaus einer Entscheidung zur Honorarabbildung auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung als Entscheidungsgrundlage zugestimmt hat.

K. , Richter am Amtsgericht.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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30 Antworten zu AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Freistellung weiterer 132,85 € nebst Zinsen gegenüber dem Sachverständigenbüro S. in Halle mit Urteil vom 24.9.2018 – 97 C 3105/17 – . I

  1. Iven Hanske sagt:

    Ja, wenn Richter Kerner den Kern des Streites bearbeitet, so hat er kernige Entscheidungsgründe 😉 Besser sachlich realistischer geht es kaum, oder? Auch hier wurde vom HUK Erklärer (Anwalt) Herr G. wieder sämtlich mögliche Scheinbaustellen aufgebaut, so dass es noch kerniger gehen könnte, denn erstmaliges Bestreiten der Aktivlegitimation im Prozess und das vorprozessuale Regulierungsverhalten Stehen in einem Widerspruch. Das kann nach § 242 BGB zum Verlust des Einwands (Scheinbaustellen wie das Bestreiten Aktivlegitimation) führen (KG, Hinweisbeschluss vom 17.7.18, 6 U 15/18).
    Das hiesige Urteil gibt es im Original unter Downloade auf http://www.sofort-vor-ort.de

  2. Private Korrespondenz sagt:

    Iven, entschuldigen Sie, dass ich vom Thema abweiche, aber diese Art der Anmoderation von Willi Wacker bedarf eines Kommentares:

    @ W. W. „Besonders gefreut habe ich mich über einen Brief eines Kollegen, der teilweise kritisch verschiedene Beiträge hier im Blog gesehen hatte.“

    Willi Wacker, wo bitte lassen sich die „unkritischen“ Beiträge deines „Kollegen“ finden?

    Besagter „Kollege“, was glaubst du, wie viele der A bis Z Kfz-Versicherer jeden hier eingestellten Beitrag kritisch sehen?

  3. Willi Wacker sagt:

    @ Private Korrspondenz
    Wenn Du fragst, wo die unkritischen Beiträge des Kollegen zu finden sind, so kann ich deine Frage nicht beantworten. Das war aber auch nicht meine Feststellung. Ich hatte im Vorwort angegeben, dass ich mich besoners gefreut habe über einen Brif eines Kollegen, der „teilweise kritisch verschiedene Beiträge hier im Blog gesehen hat.“ Das heißt doch, dass dieser Kollege in seinen Kommentaren teilweise Kritik an verschiedenen Beiträgen geübt hat. Ich werde aber nicht seinen Namen hier angeben. Gefreut über eine netten und aufmunternden Worte habe ich mich trotzdem.

  4. Scouty sagt:

    Das Handeln der HUK-Coburg-Versicherung, der Bruderhilfe und der VHV unter scheinheiliger Berufung auf die Interessen der Versichertengemeinschaft und auf hauseigene „Honorartableaus“ ist von Respektlosigkeit und Hinterlist getragen. Die Definition von habgierig geprägter Dummheit ist dabei beschränkt auf die Strategie, immer das Gleiche zu tun, um das gewünschte Ergebnis herbei zu zwingen. Dabei reflektieren diese Versicherer in ihrem rechtswidrigen Handeln darauf, dass durch die Fülle der von der Schadenersatzverpflichtung ablenkenden Überlegungen ein Umstand an Unlogik kaum zu überbieten ist, wenn sie für sich allein in Anspruch nehmen, federführend den vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Menschen zu repräsentieren und diese Eigenschaften dem Unfallopfer durch Kürzung absprechen und das Unfallopfer damit diskriminieren, obwohl es allein schon nach dem Gesetz in einem funktionierenden Rechtsstaats generell nichts zu kürzen gibt.

    § 249 S.1 BGB und das BGH-Grundsatzurteil VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (BeckRS 2014, 04270) (r+s 2014, 203) (DAR 2014, 194) (DS 2014, 90) (MDR 2014, 401) (NJW 2014, 1947) (NJW-Spezial 2014, 169) (NZV 2014, 255) (VersR 2014, 474) sind trotz aller unternommener Anstrengungen nicht hinwegzuzaubern und da hilft es auch nicht weiter, dies einfach zu negieren. So ist es legitim, immer wieder darauf hinzuweisen, das Einwendungen werkvertraglicher Art schadenersatzrechtlich gerichtsseitig als unerheblich zu klassifizieren sind. Man muss vor diesem Hintergrund feststellen, dass trotz versicherungsorientierter Unterstützung durch den BGH der mit Einwendungen jedweder Art randvoll gefüllte Container nicht mehr das hergibt, was Teile der Versicherungswirtschaft immer noch erwarten.

  5. Willi Wacker sagt:

    @ Scouty
    Wenn die HUK-COBURG in ihren Abrechnungsschreiben immer wieder auf die Angemessenheit und die Pflicht zur Schadensgeringhaltung gem. § 254 BGB hinweist, so liegt sie grundsätzlich daneben.

    Denn zum Einen hat der BGH eindeutig und klar entschieden, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet ist, um den preisgünstigsten Sachverständigen zu beauftragen (BGH VI ZR 67/06 Rn 17). Die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nach einem Unfall sind zu beerücksichtigen. In der Regel hat ein Kfz-Eigentümer nur einmal in seinem Leben einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Es bestehen daher aus schadensrechtlicher Sicht keine Bedenken, als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall als erforderlichen Herstellungsaufwand im S.d. § 249 II 1 BGB ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar zu beanspruchen (BGH aaO. Rn. 15). Dem Geschädigten kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er einen möglicherweise teuer abrechnenden Sachverständigen seiner Wahl beauftragt hatte. Da der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff = NZV 2006, 546, 548; AG Nürnberg NZV 2010, 627; AG Nüernberg SP 2008, 306; AG Bonn Kfz-SV 2008, Heft 2, 28); Müller in Himmelreich-Halm Verkehrsrecht -Handbuch Kap. 6. Rn. 227), nicht des Geschädigten, sind die Fehler des Sachverständigen somit gemäß §§ 254 II 2, 278 BGB dem Schädiger zuzurechnen (vgl BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.; OLG Nürnberg SP 2002, 358; LG Hagen NZV 2003, 337; AG Limburg SP 2008, 446; AG Unna SP 2004, 205, 206; AG Hagen SP 2004, 31; Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 151; Müller in Himmelreich-Halm aaO.). Ein Mitverschulden des Geschädigten kann ihm nur vorgeworfen werden, wenn er bei der von ihm anzustellenden Plausibilitätsprüfug Rechenfehler entdeckt. Wenn der Geschädigte nach Erhalt der Rechnung also feststellt, dass die Zahl der Gutachtenseiten, die Zahl der Lichtblder, die angegebenen Kilometer etc. zutreffend sind, dann bildet die Rechnung – auch die unbezahlte – ein Indiz für die Erforderlichkeit. Meint der Schädiger, die Rechnung sei fehlerhaft, so kann er, weil der Sachverständige sein Erfükllungsgehilfe ist, bei diesem Regress nehmen. Allerdings muss er den Geschädigten in voller Höhe seines Schadens, ausgleichen, denn der Vermögensnachteil bei dem Geschädigten ist dieRechnungsumme, die ihn mit einer Zahlungsverpflichtung belstet. Dass auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein zu ersetzender Schaden ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die von der HUK-COBURG bei ihren Abrechnungsschreiben geflissentlich ignoriert wird, anerkannt (vgl. BGHZ 59, 148, 149; BGH NJW 1986, 581. 582 f; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; Offenloch ZfS 2016, 244, 245 Fußn. 9).

    Zum Weiteren ist auch das von der HUK-COBURG immer wieder angeführte eigene Honorartableau keine geeignete Grundlage, den „erforerlichen“ Geldbetrag für die Erstattung der Sachverständigenkosten festzustellen. Wenn der Geschädigte schon nicht die BVSK-Honorartabelle und deren Werte kennen muss (vgl. BGH VI ZR 225/13 ), dann muss er erst recht nicht die Tabelle der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung kennen. Denn der Geschädigte hat keine Pflicht zur Erkundigung nach günstigen Sacherständigenkosten (OLG Düsseldorf SP 2008, 340; OLG Nürnberg SP 2002, 358; OLG Hamm NZV 1994, 393; LG Lübeck SP 2005, 427; LG Hagen NZV 2003, 337; AG Nürnberg NZV 2010, 627; AG Alsfeld SP 2006, 109; AG Wiesbaden SP 2003, 394; Mernath SVR 2008, 334; Müller in Himmelreich-Halm aaO Rn. 227). Daher ist eine unter sachverständigenvertragsrechtlichen Gesichtspunkten überhöhte Rechnung sogar grundsätzlich erstattungspflichtig (BGH DS 2007, 283 ff; OLG München NJW 2010, 1462; OLG Düsseldorf SP 2008, 340; LG Saarbrücken DAR 2007, 270; AG Bochum SP 2009, 266, 267; AG Herne SP 2008, 232). Denn Preisvergleiche sind dem Geschädigten regelmäßig nicht zuzumuten ((OLG München NJW 2010, 1462; OLG Nürnberg SP 2002, 358, OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.; AG Limburg SP 2008, 446; AG Gelsenkirchen DAR 1996, 409; AG Bochum SP 2008, 267; AG Hagen SP 2004, 31; Wortmann DS 2010, 102, 103; Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 150; Müller in Himmelreich-Halm aaO, Rn. 226).

    Es lässt sich daher festhalten, dass die HUK-COBURG In ihren Abrechnungsschreiben bewußt und gewollt die Rechtslage verdreht. Inwieweit damit der Tatbestand des Betruges erfüllt ist, mögen die Gerichte entscheiden. Ein entsprechender Verdacht war bereits beim AG Mitte in Berlin aufgekommen.

    Was hat der Geschädigte auch mit der HUK-COBURG zu tun. Diese Versicherung ist lediglich ein Teil der in Gesamtschuldnerschaft stehenden Schädigergemeinschaft, bestehend aus Fahrer, Halter und Versicherer. Der Geschädigte kann durchaus von dem Fahrer oder dem Halter den (Rest-) Schadnsersatz beanspruchen, auch im Wege des Rechtsstreites. Er muss nicht diese Versicherung verklagen. Warum sich also mit dieser Versicherung herumplagen. Der Schädiger persönlich muss auch bluten, wenn seine Versicherung nicht vollständigen Schadensersatz leistet. Es schadet dem Ansehen der HUK-COBURG mehr, wenn dem bei ihr Versicherten mit der Klage mitgeteilt wird, dass diese Versicherung eben nicht nach Recht und Gesetz den Schadensersatz erbringt. Kündigung des Vertrags mit dieser Versicherung wäre die notwendige Folge. Der 30. November naht. Zu diesem Termin kann jeder Versicherungsnehmer seine Kfz-Haftpflichtversicherung kündigen und zu einer Versicherung wechseln, die verlässlicher reguliert und ihre Versicherten nicht im Regen stehen lässt und sogar in einen Rechtsstreit treibt.

    Trotzdem noch einen schönen Allerheiligentag.

  6. R.G. sagt:

    @Willi Wacker
    danke für diesen XXL-Kommentar, der mit Sicherheit hilfreicher ist als Absichtserklärungen und Versuche, die Bedeutung von captain-huk.de herunterzuspielen. Eure Kompetenz in der Sache ist damit nicht ernsthaft angreifbar.

    Ich wünsche auch Dir ein entspanntes Herbstwochenende.-

  7. Iven Hanske sagt:

    Hier eine transparente Honorardokumentation für den üblichen Markt von Rechnungen der Kfz Sachverständige: http://www.sofort-vor-ort.de/1/11/CH-Auswertung.pdf

    Es können alle mitmachen und somit besteht Waffengleichheit zur Lobby, wenn das Interesse hiefür besteht.

    Grundproblem ist, dass die Marktüblichkeit angreifbar ist, da es kein transparentes Zahlenwerk gibt. Wer den üblichen Markt nicht einschätzen kann, kann auch auch keine Aussage zur Evidenz oder Sittenwidrigkeit zur Rechnung und zur Preisvereinbarung erklären.

    Der Versicherer behauptet in seinem Interesse ohne Beweis und der BVSK macht keine Befragungen sondern gibt Vorgaben.
    So bleibt die VKS-BVK Befragung, wobei man auf die Richtigkeit vertrauen muss, wobei das Gericht diese, wie auch den Kenntnisstand des Geschädigten zu dieser Befragung, schlicht oft ignoriert.
    So wird unter dem Deckmantel des § 287 ZPO zum Marktüblichen willkürlich konstruiert ohne das die Willkür, mit einfachen Mitteln, bewiesen werden kann.
    Daher hatte ich die Idee einer transparenten Auswertung von vollständig bezahlten SV Rechnungen. Hierbei ist es schlicht egal wie die Ergebnisse bzw. dessen Bewertung ist, da es ein nachvollziehbarer Tatsachenvortrag ist.
    So ist es auch kein Preisdiktat, da nur die tatsächliche Vergangenheit bewertet wird.
    Was haltet Ihr davon?

  8. Fred Fröhlich sagt:

    Hallo Iven,

    im den letzten Prozessen habe ich meine korrekt bezahlten Rechnungen 2016 und 2017 offengelegt – hat die Richter nicht interessiert. „…da es ein nachvollziehbarer Tatsachenvortrag ist.“ bist du dir da sicher?
    Anschließend habe ich Gehörsrüge, Dienstaufsichtsbeschwerde….bis hin zum Verfassungsgericht getrieben, alles sinnlos.
    Trotzdem bin ich dabei. einen einzelnen SV können sie ignorieren, eine Vielzahl sicherlich nicht!
    Allerdings benötige ich für dein System eine Anleitung. Geht das nicht vielleicht einfacher?

  9. Iven Hanske sagt:

    # Fred
    Ein Richter muss nicht selbst auswerten und erst recht nicht, wenn er sowiso nicht die Wahrheit zum Markt wissen möchte. Das Verfassungsgericht wird sich nicht damit befassen, da es keine wirtschaftlichen Einschränkung durch eine Fehlentscheidung erkennt (daher rate ich zur Häufungsklage, erst 10 Fälle am AG mit Verhandlung und bei der Verhandlung mit Übergabe an die Beklagte erhöhen auf über 5000 Streitwert und die Revisionsmöglichkeit ist gewahrt)
    Allerdings, trotz dem bekannten Krähensystem, muss die Gehörsrüge zum Erfolg führen, da unbestrittene Tatsachen zum Markt vorgelegt werden. Wenn jedoch das Krähensystem siegt, so ist die Dienstaufsicht gefragt, jedoch ist auch dort das Krähensystem bekannt, so dass dann die Staatsanwaltschaft, Presse, Politik zu überzeugen sind. Hilft alles nicht, so hilft vielleicht das Faustrecht.

    System = Gutachtenübersicht (Gegenstandswert), Rechnung und Zahlungsbeleg zu mir – ch@sofort-vor-ort.de – und ich lasse es noch per Hand einpflegen.

    Fehlt was, so wird es nicht berücksichtigt, da ich nur nachvollziehbare beweisende Tatsachen auswerte.
    Nun sind es schon 20 Beispiele zu 20 Versicherungen und 5 Postleitzahlengebiete und wir haben noch zur Zeit 110 zugesandt Fakten zu bearbeiten. Ich sag schon mal jetzt Danke http://www.sofort-vor-ort.de/1/11/CH-Auswertung.pdf

  10. virus sagt:

    @ Fred Fröhlich „hat die Richter nicht interessiert.“

    Ich schließe daraus, dass du an einem AG Gericht aufgrund von Rechtsbeugung nach Art 97 GG – Richterabsprachen – den Anspruch auf Schadensersatz „abschreiben“ mußtes. Wie wäre es daher mit einem umfassenden Bericht zu den geführten Verfahren aller Instanzen bei CH?

  11. Fred Fröhlich sagt:

    @Virus
    ich bin nur ein einfacher SV und ein umfassender Bericht meiner laienhaften Rechtstreite könnte mich hier zum „Drops“ machen….aber ja, wenn es der Sache weiterhilft – die Unterlagen liegen der Redaktion vor.
    Allerdings sollte die Redaktion um Willi Wacker das selbst entscheiden, denn bei „umfassend“ ist das ein Haufen Tipperei im 1-Finger-Suchsystem?

  12. Iven Hanske sagt:

    Danke für die vielen Mails (ch@sofort-vor-ort.de), ich werde alle einarbeiten, wenn die PLZ des Geschädigten, Gegenstandswert (Gutachtenübersicht), Rechnung und vollständige Zahlung der Rechnung nachweisbar ist, so würde ich ggf. entsprechendes auch selbst schwärzen.
    Wie Ihr sicherlich merkt, möchte ich die vielen positiven Versicherungen vorerst einzeln erwähnen, daher fängt die Auswertung mit unterschiedlichen Versicherungen (z.Z. 76) an, welche mit vollständiger Zahlung die übliche Abrechnung (auch mit Ingenieursleistung in den Nebenkosten) beweisen, also entsprechend dem BGH VI ZR 185/16 und VI ZR 171/16 vom 05.06.2018 zum Tatsachen zum üblich Erforderlichen erklären.
    Im Umkehrschluss sind die unbewiesenen Meinungen an den Tatsachen vorbei mit resultierenden fehlerhaften Schätzungen (die nicht den Markt darstellen), bewiesenen Willkür.
    Erst recht für den Geschädigten, da ich diese Auswertung transparent auch für den Geschädigten, ab den hunderten Fall veröffentliche und somit auch die vom BGH geforderte Plausibilitätsprüfung des Geschädigten an realen Zahlen möglich ist und somit sein Kenntnisstand gestärkt Bestätigung findet. Also, der Geschädigte wahrt bewiesen das zur Wiederherstellung Erforderliche und laut BGH ist dann erst recht eine Schätzung obsolet!
    Je mehr mitmachen um so besser für jedes PLZ Gebiet.
    Hier der Vorgeschmack: http://www.sofort-vor-ort.de/1/11/CH-Auswertung.pdf

  13. Iven Hanske sagt:

    BGH RiZ (R) 2/15 vom 07.09.2017, wenn das Arbeitspensum eines Richters hinterfragt wird, so sind allgemeine Schätzungen nicht erlaubt. Aber bei Sachverständigenabrechnungen darf willkürlich mit marktfremden Schätzungen konstruiert werden? Eigentlich nicht, doch die Praxis einiger Richter und die Täuschungen des 6. Senats widersprechen, diesen Grundregeln! Anstandsregel gilt nur beim Richter oder geht bei den Unseriösen auch mal die Anstandsampel an?

  14. Franz Hiltscher sagt:

    Hallo Kollegen,
    man kommt immer wieder auf die gleichen Ideen.
    Von 1994 an habe ich in meiner Eigenschaft als ö.b..u.v. Sachverständiger für kfz.-Sachverständigenhonorare über 17000 !! in Worten siebzehntausend bezahte Rechnungen und deren GA ausgewertet und sogar ein Buch geschrieben. „Das Honorar des Kfz.-Sachverständigen, erfasst-differenziert ,ausgewertet.“
    Damals wurde das Buch sogar an über 750! AG bundesweit versandt, um die Marktgegebenheiten darzustellen und zu beweisen.
    Die „guten“ Kollegen und die Gerichte hat das nicht interessiert,obwohl das eine saubere Dokumentation war.
    Das was ihr vorhabt ist vergebliche Liebesmühe. Das Fazit aus der Geschichte war, dass man mich als Gründer von Captain-Huk überall von den Gerichtssachverständigen bekämpft und sogar verleumdet hat.
    Vergleiche ich die Ergebnisse der Honorare im prozentualen Verhältnis, damals und heute, sind die SV sogar billiger geworden. Das hat euch der BVSK eingebrockt, mit seinen unrealistischen und undurchsichtigen stark manipulierten „Honararbefragungen“.
    Ihr werdet nur wenige sein, welche sich den“Arsch aufreissen“ mit geringen Erfolg.
    Trotzdem habe ich Hochachtung und Respekt vor den ca. 13% aller SV Kollegen welche noch unabhängig sind. Wie lange noch?
    Vielleicht kommt ihr auch zu der Erkenntnis, dass die Justiz (BGH)gemeinsam mit der Versicherungswirtschaft, dafür Sorge trägt, dass kein SV mit seinem Jahresumsatz annähernd an die Seminareinnahmen eines Bundesrichters kommt.
    Ich bin jetzt Gott sei Dank im Ruhestand und diesen Seilschaften nicht mehr ausgesetzt.

    Franz Hiltscher

  15. D.H. sagt:

    @Franz Hiltscher

    Hallo, Franz,
    der ins Auge gefasste Weg ist auch m.E. noch nicht einmal ansatzweise erfolgsversprechend und darauf würde ich sogar fast jede Wette abschließen. Wir haben bisher eindeutig mit mäßigem Erfolg auch in die falsche Richtung gezielt und keine saubere Strategie entwickelt, weil wir wettbewerbschädliche Gesichtspunkte, kartellrechtliche Randbedingungen und last not least insbesondere strafrechtliche Kriterien vernachlässigt haben. DAMIT müssen wir uns zunächst dezidiert auseinandersetzen und nicht primär immer wieder nur Kürzungsbeträge in den Vordergrund stellen, wobei es nach wie vor Erstaunen erregt, dass eine nicht zu übersehende Anzahl von Kollegen immer noch ohne eine rechtsgültige HONORARVEREINBARUNG arbeitet. Vor diesem Hintergrund müssen zunächst einmal FACHLEUTE mit unserer aktiven Unterstützung die Inhalte der unterschiedlichen Kürzungsschreiben und deren mögliche Auswirkungen messerscharf analysieren und zwar in allen 3 Punkten, wie vorstehend angesprochen. Es darf auch nicht vernachlässigt werden, das die Richterinnen und Richter in unseren Landen Generalisten sind und sich nur zu einem Bruchteil im Schadenersatzrecht vor dem Hintergrund der Gesetzgebung auskennen. Wie anders wäre es sonst zu erklären, dass schon das AG Saarlouis sich aus allseits bekannten Umständen veranlasst sah, in den Entscheidungsgründen folgende Formulierung zu berücksichtigen:

    „Zunächst einmal ist es ohne einen kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144).“

    Dieser Wink mit dem Zaunpfahl wird bisher sträflich vernachlässigt hinsichtlich vertraglich wohl erforderlicher Preisabsprachen zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen.

    Es ist auch nicht Aufgabe der Gerichte für eine Vielzahl von Fällen verbindliche VORGABEN zur Honorarstruktur und zur Abrechnungshöhe zu machen sowie zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungspositionen, was angesicht von bekannten Honorarbandbreiten von ca. 40 % auch nicht nachvollziehbar wäre, denn allein der Gesetzgeber wäre insoweit dazu legitimiert und als Hürde davor steht das Bundesverfassungsgericht.

    Wenn wir die weittragende Bedeutung dieser Anmerkung des AG Saarlouis verstehen und umsetzen, dann wird einmal mehr deutlich, dass unsere bisherigen Anstrengungen nur bedingt als Erfolg gewertet werden können. Ich kann auch nicht feststellen, dass eine zunächst erforderliche Suche nach unabhängigen Fachleuten von den Berufsverbänden ernsthaft betrieben worden wäre und von uns Einzelkämpfern auch nicht, wenn man einmal davon absieht, dass die zielgerichtete Kommunikation zu kurz kommt sowie mehr oder weniger vor sich hindümpelt. Ist insoweit das Brodeln in den Volksparteien der BRD und das gerade publizierte Wahlergebnis in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht ein lehrreiches Beispiel? Dennoch: „Auch ein kleiner Aufstand hat sein Gutes, er ist in der Unfallschadenregulierung genauso nötig wie ein Gewitter in der Natur.“

    D.H.

  16. Carmen S. sagt:

    @ D.H.
    Sehr schön und auch zutreffend dargestellt.

    „Zunächst einmal ist es ohne einen kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144).“

    Das gilt dann umso mehr auch für das rechtswidrige Kürzungverhalten der HUK-Coburg Versicherungen, die in diesem Rechtsstreit involviert waren. Deshalb ist es sinnvoll, dieses Zitat in jeder Klagebegründung zu berücksichtigen und deutlich genug herauszustellen. VHV und LVM, Würtembergische und AachenMünchener sollten sich das im Eigeninteresse ebenfalls gut merken.

    Carmen S.

  17. Buschtrommler sagt:

    @Hiltscher….daß die Honorarabrechnungen in den letzten 10 – 15 Jahren aus Sicht der Wirtschaftlichkeit gesunken sind lässt sich auch daran erkennen, daß zB Kostensteigerungen und Inflationsraten nie den vollen „Niederschlag“ bezüglich Honorarerhöhung bekamen.
    Selbst JVEG hat sich diesen Kostensteigerungen nie zu 100 % angepasst.
    Dafür braucht man auch kein 2. Staatsexamen um dies zu erkennen, aber es reicht offensichtlich ein schlau abgesprochenes Tableau als Nebelwerfer um dies zu „verschleiern“.

  18. Iven Hanske sagt:

    #Franz Hiltscher und # D.H.
    ich verstehe Euch nicht wirklich, das Grundthema ist doch, dass die neutralen Gutachter ein Dorn im Auge der Versicherer sind, da Sie die Schadensregulierung durch die Gutachter nicht billigst lenken können.

    Entsprechend, werden die Honorare z.B. von der HUK Versicherung erheblich und ständig rechtswidrig gekürzt und nach dem meist missglückten Versuch, die Grundlagen wie Haftung und Aktivlegitimation tricksend (trotz Teilzahlung = Anerkenntnis) zu bestreiten, erfolgt die Bearbeitung des behaupteten Grundthema.
    Wie will man besser als mit Tatsachen das Grundthema zum marktüblichen Preis und der Aussage einer evident überhöhten Rechnung entgegentreten, welche zu dem auch noch für jeden prüfbar und nachvollziehbar sind?

    Denn alle bisherigen Tableaus und Befragungen, sind für den Einzelnen weder prüfbar noch nachvollziehbar!

    Das führte bei der BVSK Befragung zum Totalausfall, da diese aufgrund der Vorgaben (Honorartableau, Gesprächsergebnis, BVSK-Vorgaben usw.) nicht dem realen Markt entsprechen und somit, nach jahrelangem Kampf (auch von meiner Seite), auch der BGH diese als untauglich erklärt hat (BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016 ). Dieses Urteil (ohne Wellner) ist dem Richter Wellner vom 6. Senat sicherlich nicht leicht gefallen, da er ja ständig und mit Vorsatz in anscheinender Freundschaft zum Geschäftsführer Fuchs diese versicherungsfreundliche manipulierte BVSK Tabelle als das Maß der Dinge, in seinen von den Versicherungen bezahlt und gelenkten Seminaren erklärt hat.

    Ja, so bleibt die vom BGH empfohlene VKS-BVK Befragung (VII ZR 95/16 vom 01.06.2017) als vom BGH geforderte Plausibilitätsprüfung der Rechnung bzw. als Schätzgrundlage der Richter zur Plausibilität. Diese erklärt zwar auch das nur bezahlte Rechnungen in Zusammenarbeit mit dem Kartellamt verwertet wurden, aber prüfen kann diese Aussage keiner, da diese Befragung nicht transparent veröffentlicht ist. Also hat die VKS-BVK Befragungen zwar eine Indizwirkung aber mehr auch nicht, da diese auf Grund der fehlenden Transparenz und der Sachverständigenlobby angreifbar ist.

    Die hiesige Auswertung soll daher nur nachvollziehbare Tatsachen transparent darstellen und keinen Zweifel an dessen Wahrheitsgehalt aufkommen lassen, so dass ein Richter diesen Tatsachenvortrag zum üblichen Markt nicht ignorieren kann, wenn er nicht den Vorwurf der Willkür ausgesetzt sein möchte.

    Im Übrigen hat der BGH selbst in seinen Factoring Entscheidungen aus Abtretung erfüllungsstatt ohne Zahlungsverpflichtung des Geschädigten also ohne Indizwirkung der Rechnung diese Darstellung zum Erforderlichen begründet um somit eine Indizwirkung zu erklären, welche dazu führt das der Versicherer sein Bestreiten zum Marktüblichen auch beweisen muss und nicht mehr wie gewohnt ins Blau bestreiten darf (BGH VI ZR 185/16 und VI ZR 171/16 vom 05.06.2018 ; BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017).

    Also auch Ihr zwei solltet nicht willkürlich, nicht vergleichbare Dinge behaupten. So ist der strafrechtliche Gedanke zwar teilweise nachvollziehbar aber nicht Kern der Lösung und damalige intransparente Auswertungen (17000 glaube ich nicht wirklich) sind kein Tatsachenvortrag zum üblichen Markt und hatten es auch schwer bei der damaligen noch nicht aufgedeckten Lobby BVSK-GDV-LG Saarbrücken- Wellner (6. Senat).

    So könnt Ihr auch an den letzten gewonnenen Urteilen erkennen, dass die Auswertung Erfolg hatte, da kein Bezug zu irgendwelchen Tabellen Inhalt der Entscheidungsgründe ist (siehe im Downloade auf http://www.sofort-vor-ort.de). Ich fange hier aber die Auswertung neu an, da in der alten Darstellung der Gegenstandswert und das PLZ Gebiet nicht transparent waren und somit Nacharbeit erfolgen musste.

    Also schickt Eure Abrechnungen weiter nach dem ersichtlichen Format der Auswertung (http://www.sofort-vor-ort.de/1/11/CH-Auswertung.pdf) an ch@sofort-vor-ort.de, denn gemeinsame Stärke sorgt für Waffengleichstand!

  19. Franz Hiltscher sagt:

    * Iven Hanske

    „Also auch Ihr zwei solltet nicht willkürlich, nicht vergleichbare Dinge behaupten. So ist der strafrechtliche Gedanke zwar teilweise nachvollziehbar aber nicht Kern der Lösung und damalige intransparente Auswertungen (17000 glaube ich nicht wirklich) sind kein Tatsachenvortrag zum üblichen Markt und hatten es auch schwer bei der damaligen noch nicht aufgedeckten Lobby BVSK-GDV-LG Saarbrücken- Wellner (6. Senat).“

    Hallo Iven Hanske,
    die damaligen über 100 Kollegen welche mir vertrauensvoll ihre GA mit Rechnungen zugesandt haben können auch bestätigen was ich hier gepoostet habe. Ich habe sogar für teures Geld ein Softwareprogramm schreiben lassen und ein volles Jahr an der Ausarbeitung gearbeitet u. arbeiten lassen, natürlich mit Angaben der Postleitzahlen der dort tätigen SV.
    Die ganze Sache hat mich persönlich über 100.000 DM gekostet.
    Das war bis zum heutigen Tag die einzige und beste Auswertung welche es je gab!
    Was Sie persönlich glauben oder nicht ist mir egal, aber versuchen Sie gerne einmal, nur annähernd etwas gleichwertiges auf die Füße zu stellen. Von den paar Kollegen die bei C.H. posten erhalten Sie keine 100 GA zur Auswertung.
    Im übrigen habe ich genau 310 dreihundertundzehn Aktenordner mit GA und Rechnungen von den Kollegen bei meiner Berufsaufgabe vernichten lassen.(über 22 Meter Aktenordner)
    Ach ja noch etwas, bei meiner Auswertung standen mir auch alle Betriebsdaten des betreffenden Büros zur Verfügung, weil man nur so beurteilen kann, ob jemand zu teuer abrechnet, oder sauber nach den betrieblichen Erfordernissen kalkuliert. Wie wollen Sie das bei Ihrer Auswertung berücksichtigen?
    Bei mir hätte man 10 Jahre lang alle GA, welche in meinen Datenpool ( über 2 Millionen Einzeldaten)gewertet wurden, auch einsehen. können. Also machen Sie den Kollegen nicht falsche Hoffnungen und ersparen Sie sich die Erfolglosigkeit. Billiger und wesentlich einfacher ist es nur etwas zu behaupten wie es der BVSK tut.
    MfG
    Franz Hiltscher

  20. BORIS sagt:

    Mein lieber Iven Hanske,
    dass Deine Anstrengungen beachtlich sind, um die von uns allen gewünschte Normalität in der Unfallschadenregulierung vor dem Hintergrund der Gesetzgebung zu erreichen, wird niemand ernsthaft infrage stellen wollen. Es gibt auch dazu eine beachtliche Anzahl von Urteilen auf jeder Ebene der Justiz, die insoweit den Kreis positiv schließen. Insoweit bedarf es denn auch keines Kraftaktes, die „Problematik“, die eine solche überhaupt nicht ist, als erhoffte Lösung in den Vordergrund zu stellen. Damit ist der aus vielerlei Gründen entstandenen Kürzungshysterie kein Ende zu bereiten, wohl aber eher mit einem übergreifenden Konzept, wie von uns angesprochen. Was nutzen ansonsten Deine Überlegungen, wenn wir der Justiz noch nicht einmal nachhaltig vermitteln können, dass von vornherein alle werkvertraglichen Einwendungen zur Höhe entstandener Gutachterkosten schadenersatzrechtlich unerheblich sind und faktisch dann auch so sachgerecht bewertet werden. Die Konsequenz wäre deshalb die klar in den Raum zu stellende Forderung, für solche unsubstantiierten Einwendungen auch den konkreten Beweis zu fordern, der sich aber wiederum nur auf werkvertragliche Kriterien beschränken würde. Das ist wohl auch der Grund, weshalb in der Literatur nirgendwo konkrete Anhaltspunkte dafür angeboten werden, wann denn nun von der Erheblichkeit einer behaupteten Überschreitung ausgegangen werden kann. Jegliche normative Grenzziehung würde den Anschein der Willkür tragen,da sich der Begriff der wesentlichen Überschreitung nicht mit dem Anspruch auf eine allgemeine Konsensfähigkeit in eine Zahl fassen lässt. Das Gleiche gilt auch für die behauptete Nichterforderlichkeit, die sich bei Licht besehen gerade nicht auf die Höhe einer Abrechnung bezieht, sondern einzig und allein auf die Berechtigung bzw. Notwendigkeit, ein Schadengutachten zur Beweissicherung für geltend zu machende Schadenersatzansprüche einzuholen. Willi Wacker hat das zigmal in seinen Kommentaren verdeutlicht.
    Dennoch suchst Du mit Deinen dargestellten Bemühungen auf eine andere Art und Weise den Schlüssel zum Schloss zu finden. Das alles hängt jedoch nicht mit der Frage der von Dir angesprochenen Üblichkeit zusammen, denn die ist nicht Gegenstand des Inhalts, was den § 249 I BGB mit Unterstellung einer konkreten Abrechnung betrifft.
    BORIS

  21. Iven Hanske sagt:

    #Franz Hiltscher, Boris
    Wo wurde was veröffentlicht? Wer schmeißt so ein Lebenswerk weg? Welches Interesse besteht, meine hilfreichen und kostenlosen aktuellen Auswertungen zu boykottieren? Factoring! Meine Auswertungen wachsen, erklären sich als Beweis von selbst und nicht erst auf Nachfrage.

    Boris, so ist die Auswertung auch kein Maß der zukünftigen Dinge, sie soll nur einzigartig unterstützend den entscheidenden realen Markt erklären und den Gesetzestreuen helfen.
    Das im Umkehrschluss real aufgeklärt wird, wer in der Vergangenheit unseriös und rechtswidrig reguliert und aktuell Lügen, zu Lasten unseres Rechtssystem und der Geschädigten, verbreitet, ist ein positiver Nebeneffekt für unsere Demokratie.
    So soll doch jeder selber entscheiden ob er billig Beiträge an Ver un sicherer bezahlt oder doch lieber versichert sein möchte.
    Natürlich sollten die Gesetze und Richter reichen um für Ordnung zu sorgen, aber wie CH deutlich aufklärt, gibt es ein Spielraum und dieser kann nur mit realen Fakten, wie z.B. meine Auswertung, seriös bleiben, denn jeder will gewinnen, oder?

  22. P.C. sagt:

    Wann werden die Kommentatoren dieses Blog es endlich mal verstehen, dass auf eine „Üblichkeit“ ebenso wenig abgestellt werden kann, wie auf eine „Ortsüblichkeit“ (Vorlage einer Honorarvereinbarung unterstellt). Dazu bedarf es auch keines großen Aufwandes, denn allein die Definition des BGH ist zutreffend vor dem Hintergrund der aus der Praxis feststellbaren Honorarbandbreiten von 40-60 %. Es hat den Anschein, dass jedoch die in diesem Zusammenhang beurteilungsrelevanten Randbedingungen – hier wie da – nicht ausreichend durchleuchtet werden. Deshalb sind die im Auftrag einiger Versicherungen ausgestellten Gefälligkeitstestate durch die Fa. Conrol €xpert in Langenfeld nicht mehr als ein schlechter Witz und als wissentliche Beihilfe zum Betrug zu werten. Das gilt es, zunächst einmal konsequent prüfen zu lassen, um den Kern des Übels an der Wurzel zu verbrennen, denn das Raster der Überprüfung scheint für Aushilfskräfte versicherungsseitig vorgegeben. Es dürfte deshalb hilfreich sein, hier kurzfristig a l l e Versicherungen zu benennen, die gleichgerichtet so verfahren. Auf das Ergebnis darf man gespannt sein.
    Nach auswertbarer Vorlage gibt es im Detail sicher interessante Einzelheiten zu berichten. Eine dieser die angebliche Wahrheit suchenden Versicherungen ist uns schon benannt worden. Es handelt sich um die Württembergische Versicherung. Das wird kurzfristig auch der BaFin zur Kenntnis gebracht mit einer dazu erforderlichen Bevollmächtigung durch das Unfallopfer.

    Wünsche dennoch allen Kommentatoren ein nachdenkliches,
    jedoch auch entspanntes Herbstwochenende.

    Herzlichst

    Ihr

    P.C.

  23. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @Iven Hanske,
    Was Deine abschließende Frage betrifft, so ist weniger von Interesse, wie wir dazu stehen, sondern vielmehr, wie die anderen Adressaten das sehen und schadenersatzrechtlich bewerten. Dazu gehören nun einmal auch die Gerichte in der BRD, oder?

    Mit besten Grüßen
    nach Halle

    Ing.- und Sachverständigenbüro
    DIPL.-ING. HARALD R A S C H E
    Bochum+Tangendorf (Nord-Heide)

  24. Franz Hiltscher sagt:

    #Franz Hiltscher, Boris
    Wo wurde was veröffentlicht? Wer schmeißt so ein Lebenswerk weg? Welches Interesse besteht, meine hilfreichen und kostenlosen aktuellen Auswertungen zu boykottieren? Factoring! Meine Auswertungen wachsen, erklären sich als Beweis von selbst und nicht erst auf Nachfrage.

    Sehr geehrter Herr Hanske,
    Honorauswertungen sind nur dann hilfreich, wenn sie auch von allen beteiligten Kreisen gewürdigt werden.
    Ich möchte Sie keineswegs boykottieren, da ich vor Leuten mit Rückgrat, wie Sie offensichtlich einer sind, den Hut ziehe.
    Die realistischen Honorarhöhen interessieren weder die Versicherungen noch sehr viele Richter.
    Versicherer wollen verständlicherweise gar nichts zahlen und die bekannten, bei der Huk versicherten und von Sozialneid zerfressenen Problemrichter, interessiert nur das, was ihr begrenzter Wissenshorizont noch verarbeiten kann bzw. möchte.
    Was ich Ihnen sagen wollte, ist nur das Ergebnis was Sie erzielen, auch wenn Sie sich dabei aufreiben.
    Hiermit entschuldige ich mich in aller Form bei Ihnen, weil ich nicht meinen Mund gehalten habe und wünsche Ihnen nicht das Gleiche, wie ich es erleben musste. (u.a. Schikanen über 80 Ablehnungen vom Gericht stattgegeben weil ich offen bei Captain-Huk gepostet habe)

    MfG
    Franz Hiltscher (i.R)

  25. Iven Hanske sagt:

    # Dipl.-Ing. Harald Rasche
    # Franz Hiltscher
    Danke für Eure Kommentare voller Erfahrungen und natürlich habt Ihr Recht. Denn auch ich habe schon reichlich Erfahrung mit Willkür an deutschen Gerichten gemacht. Um diese zu bekämpfen muss ich diese Willkür beweisen können, denn die Indizwirkung der Rechnung oder der Befragungen bzw. die bestehenden Gesetze reichen, bei den Konstruktionsmöglichkeiten der unseriösen Richter, nicht.

    Also schickt Eure Abrechnungen weiter nach dem ersichtlichen Format der Auswertung (http://www.sofort-vor-ort.de/1/11/CH-Auswertung.pdf) an ch@sofort-vor-ort.de, denn gemeinsame Stärke sorgt für Waffengleichstand und beweist den entscheidenden regionalen Markt, denn dieser ist auch im Schadensersatz die Grundlage für die Darlegungspflicht zum Erforderlichen, darf nicht ignoriert werden und führt erst Recht zur Beweislast der Versicherer zum Gegenteiligen .

  26. virus sagt:

    Hallo ihr Lieben,

    es ist längst beschlossen, der unabhängige Sachverstand hat vom Markt zu verschwinden.
    Laufen wir also nicht weiter den Gesetzesbrüchen hinterher. Beschäftigen wir uns mit der DSGVO, Art. 12, 13, 15 und 28. Verlangen wir Aufklärung und Rechenschaftspflicht über die Vertragsinhalte zwischen Versicherern und „Dienstleistern“ wie Controlexpert in Verbindung mit DEKRA sowie diverser Rechtswertbörsen. Und, verlieren wir auch unsere Urheberrechte auf die Gutachten und die darin enthaltenen Lichtbilder nicht aus den Augen.

    Siehe z. B.: https://www.tagesspiegel.de/medien/media-lab-wider-eine-diktatur-der-wahrscheinlichkeit/23355734.html

    Wider eine Diktatur der Wahrscheinlichkeit

    Die Art, wie unsere Daten kombiniert und interpretiert werden, kann Folgen ungeahnten Ausmaßes haben. Davor zu warnen, ist auch eine Aufgabe des Journalismus.

    „Den Algorithmus nur offenzulegen sei wenig nützlich. Aber man könne eine Erläuterung verlangen, welche Datenbasis und welche Gründe zu einem bestimmten Entscheidungsmuster führten, und den Prozess im Falle unerwünschter Schlüsse verbessern. Die europäische Datenschutzgrundverordnung müsse über die Datenerhebung hinaus auch die Datenkombinationen sowie die Rückschlüsse daraus als personenbezogene Daten auffassen und regulieren, sodass wir uns gegen ein fehlerhaftes Bild wehren können.“

  27. virus sagt:

    Nachtrag:

    Fehlende Einwilligung des Anspruchstelleres zur Datenweitergabe an Dritte ist allein ein Problem des Versicherers, so jedenfalls das LG Essen, Beschluss vom 08.08.2018, Az. 2 O 88/18:

    „Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beklagte eine Prüfung der Umstände aufgrund der fehlenden Einwilligung in die Datenweitergabe an Dritte nicht vornehmen konnte. Dass interne, automatisierte Speicherungsprozesse durch die mangelnde Einwilligungserklärung erschwert werden, ist ein Problem der Beklagten und kann dem Kläger nicht angelastet werden. Müsste der Kläger die Einwilligung in die Datenweitergabe an Dritte erteilen, um an seinen Schadensersatzanspruch zu kommen, widerspräche das sämtlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Einwilligungserklärung in die Datenweitergabe wäre kaum mehr freiwillig und somit obsolet. “

    Quelle: https://ra-frese.de/2018/09/05/schmerzensgeld-und-datenschutz/

  28. Iven Hanske sagt:

    #Virus
    Ein Winkeladvokat wird sich mit Datenschutz und Urheberrecht beschäftigen um, in Auslegung dessen, Geld zu(verdienen) ergaunern. Aber der Sinn ist die vielen unseriösen Datenmissbraucher zu bestrafen und nicht die seriösen Datenbesitzer. So ist zwar der Umkehrschluss denkbar, aber ebenfalls unseriös. Denn solange die Daten an Dritte zielorientiert weitergegeben werden, obwohl diese Weitergabe im eigenen Hause bearbeitet werden könnte, ist das Ziel und dessen Erlangen, in Missbrauch des Datenschutz endlich strafbar.
    Warum gibt es keine eigene Prüfabteilung bei der HUK Versicherung auf die Sie sich berufen? Die Antwort ist lang,aber diese möchte ich von Euch lesen….

  29. Iven Hanske sagt:

    BGH 18.9.18, VI ZB 26/17, der Versicherer kann bis 599 Euro immer betrügen und sei es durch Teilzahlung um nicht dem Grundgesetz folgen zu müssen bzw. eine klärende Entscheidung der nächsten Instanz befürchten zu müssen. Wellner geh endlich in Rente, die anderen wollen auch korrupt sein und willkürlich konstruieren, oder ?

  30. Juri sagt:

    Die Justiz hierzulande ist durchaus mit einem Eisberg vergleichbar. Die mehr oder weniger wahrnehmbaren, von Klüngeleien, persönlichen Eitelkeiten, Vorteilsnamen und auch Gewährungen, Korruption, Narzissmus und selbstherrlichem Gutdünken geprägten Vorgänge sind lediglich die Spitze des Eisbergs. Und neu ist das auch nicht.
    Der Begründer Preussens, Friedrich Wilhelm I, verfügte in einer Kabinettsorder bereits am 15. Dezember 1726, also vor nicht ganz dreihundert Jahren Folgendes:
    „Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advokati wollene schwarz Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten kann“.
    Das ist bis heute so. Aber was hat es genutzt?

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