Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
zwischendurch melde ich mich – trotz Erkrankung – mal wieder. Da kaum noch Urteile veröffentlicht wurden, kribbelte es mir doch in den Fingern, einmal wieder etwas zum Besten zu geben. Das fiel mir bei dem nachfolgenden Urteil auch nicht schwer, da nur drei Seiten des Urteils abzutippen waren. Da der BGH bisher zu der Ersatzfähigkeit der Verbringungskosten und der Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Aufschläge) noch keine Entscheidung getroffen hat, ist es sicher wichtig, auch die Urteile der Untergerichte azu zu erfahren. In einem Rechtsstreit um Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge war der BGH daran gehindert, über die Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschlägen zu entscheiden, weil die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung kurz vor der mündlichen Verhandlung die Revision zurückgenommen hat. Entscheidend sind daher die Entscheidungen der Oberlandesgerichte. Diese haben auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Verbringungskosten und UPE-Aufschläge zugesprochen. Die OLG-Urteile wurden auch vom erkennenden Amtsgericht erwähnt. Entsprechend hat auch das erkennende Amtsgericht Gütersloh diese Schadenspositionen auch bei fiktiver Schadensabrechnung zugesprochen. Zu Recht, wie ich meine. Lest aber selbst das Urteil des AG Gütersloh vom 2.11.2017 – 10 C 8/16 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Die Rumpfredaktion freut sich über jeden sachlichen Kommentar.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen zum Wochenende
Willi Wacker
10 C 8/16
Amtsgericht Gütersloh
IM NAMEN DES VOLKES
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
des Herrn … (Geschädigter) aus Gütersloh
– Klägers –
Prozessbevollmächtigte: RAe. S., W. & K. aus G.
g e g e n
- Herrn … (Schädiger)
- die … Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, …
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: RAe. …
hat das Amtsgericht Gütersloh im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 2.11.2017 durch den Richter St.
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 86,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.7.2015 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(entfällt gem. § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Kläger kann von den Beklagten infolge des Verkehrsunfalls vom 6.7.2015 gesamtschuldnerisch die Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 86,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dm jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.7.2015 verlangen.
1.
Soweit die Beklagten anhand einer unstreitigen Haftungsquote von 70 % zu ihren Lasten von dem in dem vorgerichtlichen Kostenvoranschlag vom 14.7.2015 ausgewiesenen Netto-Reparaturkostenbetrag von 1.130,17 € einen Abzug von 86,56 € vorgenomen haben, war dieser Abzug unberechtigt.
UPE-Aufschläge und die Kosten der Fahrzeugverbringung sind auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnun infolge eines Verkehrsunfalles dann erstattungsfähig, wenn sie regional üblich sind (OLG Frankfurt Urt. v. 21.4.2016 – 7 U 34/15 -; OLG Hamm Urt. v. 30.10.2012 – I-9 U 5/12 -; OLG Düsseldorf Urt. v. 6.3.2012 – I-1 U 108/11 -).
Das ist vorliegend der Fall und infolge der Beeisaufnahme bestätigt. Der Sachverständige … kommt im Rahmen seines Sachverständigengutachtens vom 23.11.2016, welches er im Rahmen der Verhandlung vom 28.9.2017 mündlich erläuterte, zu dem Ergebnis, dass diese bei markengebundenn Vertragswerkstätten als auch bei freien Werkstätten in der Region üblicherweise anfallen.
Sofern eine eigene Lackiererei nicht vorhanden ist, fallen nach dem Inhalt seiner überzeugenden Ausführungen Verbringungskosten regelmäßig an. Ob diese dann intern zwischen Werkstatt und Lackiererei durch bestimmte Verrechnungsmodelle – wie das Gutachten eines anderen Sachverständigen andeuten mag – nicht berücksichtigt werden, hat dagegen im Außenverhältnis zu dem unfallgeschädigten Kunden keine Auswirkungen.
Auch bei den UPE-Aufschlägen ist von einer Ortsüblichkeit auszugehn. Ausweislich des Gutachtens und der mündlichen Erläuterunng fallen diese bei sämtlichen … – Vertragswerkstätten an. In Bezug auf die freien Werkstätten fallen diese ausweislich des Gutachtens und der mündlichen Erläuterung jedenfalls dann an, wenn diese von der Bezugsquelle – etwa einem Vertragshändler – ebenfalls erhoben werden. Insofern ist auch hinsichtlich der UPE-Aufschläge jedenfalls nicht von einer Ortsunüblichkeit auszugehen. Vielmehr wird aus Sicht des erkennendn Gerichts der Ansatz von UPE-Aufschlägen und dessen Ortsüblichkeit auch durch die inzwischen zahlreichen Gerichtsvrfahren zu jenem Streitpunkt untermauert.
2.
Der Zinsanspruch folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgn aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 500,– € festgesetzt.
Urteile, wie das des AG Gütersloh, benötigen keine weitschweifigen Entscheidungsgründe, weil weder Gesetzeslage noch die Rechtsprechung zum Thema dies erforderlich machten. Folglich konnte sich hier der Richter St. des AG Gütersloh auf das schadenersatzrechtlich tatsächlich Entscheidungserhebliche beschränken.
Dip.-Ing. Harald Rasche (VKS)
Bochum & Toppenstedt (Nord Heide)
Liebe CH-User,
obwohl Willi Wacker in seinem Vorwort zu sachlichen Kommentaren aufgreufen hatte, hat sich nur Herr SV Rasche gemeldet. Ich finde das beschämend, hat sich doch Willi Wacker aufgerafft, um noch ein Urteil zu veröffentlichen. Nachdem auch der Chefredakteur kürzer treten musste, lässt der Blog doch erheblich nach. Leider, muss ich anmerken, denn dieser Blog hat es einfach nicht verdient, so klanglos in der Versenkung zu verschwinden.
Zum Urteil selbst merke ich an, dass das AG Gütersloh es vollkommen richtig gemacht hat. Vor einer Entscheidung des BGH zu diesem Thema hat ie Versicherungswirtschaft gekniffen. Sie hatte wohl mit einer für sie negativen Entscheidung des BGH gerechnet und deshalb die Revision zurückgenommen. Auch bei fiktiver ABrechnung gem. § 249 II BGB sind fiktive Verbringungskosten und UPE-Aufschläge erstattungsfähig, wenn sie regional üblicherweise anfallen (vgl. Wellner, 2. A., § 4 G Rn. 61).
Ich wünsche noch eine schöne ruhige Adventswoche
#ein Captain-HUK-Leser
Ich bin auch traurig, dass hier verhalten reagiert wird. So verringern sich auch die Interessen zum CH. Stirbt CH mit Willy? Schade, etwas Aufklärung weniger. Morgen muss man noch Geld zahlen, statt Schadensersatz zu erhalten, denn es fehlt die Waffengleichheit. Gab es eh noch nie! So können die Versicherer machen was sie wollen, Justiz und Politik haben die Versicherer eh im Sack, jedoch die Gier wird nicht enden! Der Neue Lobbyist am BGH und vielleicht im Kanzleramt wird es eskalieren lassen, ob ich dann nicht „ Sieg heil“ rufe ist ungewiss!
Verehrte Kollegem und Kommentaroren,
Euren Unmut über das derzeit schachbrüstige Engagement für Captain-Huk.de verstehe ich nur allzu gut.
Vergessen wir jedoch nicht, dass bereits seit einigen Jahren berufserfahrene Kfz.-Sachverständige sich altersbedingt aus dem beruflichen Streß zurückgezogen haben, viele davon auch verstorben sind und die nachfolgenden Generationen mehrheitlich noch nicht die Notwendigkeit eines mehr denn je erforderlichen Engagements erkennen. Dazu kommt die offenbar nicht mehr bestehende Unabhängigkeit vieler Kollegen, die sich schlicht und einfach „angepasst“ haben, verbunden mit der Hoffnung, dadurch dem Stress erfolgreich begegnen zu können. Nichts sehen, nichts hören und nichts sagen lautet da die Devise. Aber es bleibt bei der Erfahrung, dass nur tote Fische mit dem Strom schwimmen. Gerade habe ich erfahren, dass nun schon in NRW ein Kraftfahrzeughandwerker eine Zertifizierungsstelle anbietet und als Gutachten-Zentrale-Deutschland firmiert mit einem Unternehmenskonzept, das nahezu schwindelerregend ist. Auch der reitet auf der Erfolgswelle des ansonsten fehlenden Engagements oder denkt nur an die sog. Ferngutachten für Fahrzeuge, die der Gutachtenerstatter nie gesehen hat. Da ist die Frage berechtigt, was die Deutschen Autoversicherer gegen solche Manipulationen eigentlich im Interesse der Versichertengemeinschaft erfolgreich unternehmen?
Offensichtlich denken die lieber darüber angestrengt nach, ob nun ein Schadenfoto in einem Gutachten 2,00 € oder auch 2,99€ kosten dürfte, anstatt mit den berufserfahrenen und qualifizierten Sachverständigen ausgewogen zu kommunizieren.
D.H.
Der BGH hat anscheinend zu den UPE -Aufschlägen jetzt am 25.09.2018, VI ZR 65/18 entschieden. Das Urteil ist aber leider noch nicht veröffentlicht. Der BGH soll aber grundsätzlich die Erstattungsfähigkeit bejaht haben.
Danke für diesen ersten Hinweis, raca. Es wäre in einer freien Marktwirtschaft ja auch fatal, hier weitere Eingriffe bei der Unfallschadenregulierung gerichtsseitig noch zu unterstützen.
Benny
@D.H.
Wenn man bei solchen „Vereinigungen“ kritische Töne anschlägt UND unter anderem nicht nur
„schwarz-weiss“ als Maßstab gelten lässt, dann fliegt man raus.
Die „jungen Wilden“ müssen erst noch die Hörner abstoßen.
Leider geht der Schuß aber nach hinten los, denn durch die daraus provozierten Streitigkeiten lässt die Moral der Abwicklung flächendeckend immer mehr nach.
@D.H.
Als freier und absolut neutraler SV bist Du doch heute nirgends mehr gerne gesehen.
Die Kunden wollen so viel wie möglich kassieren, die Werkstätten bescheißen wo sie nur können und versuchen dabei den „eigenen“ SV zu instrumentalisieren – teilweise mit Erfolg. Und die Assekuranzen wollen ja an sich eh keine SV haben (nicht mal mehr die „eigenen“). De facto macht der Job aktuell keinen Spaß mehr …
@ Bösewicht..
Nicht zu vergessen, die Prüforganisationen, die bei voller Übertragung der Haftpflichtgutachten die Arbeitssicherheit „kostenlos“ anbieten.
@ Buschtrommler – De facto macht der Job aktuell keinen Spaß mehr …
@ Benny, danke für den Witz des Jahres.
Die (weltweite) Korruption, allgemein als Lobbyismus bezeichnet, zwingt die Redlichen in die von Benny gelobten „freien Marktwirtschaft“, weil man meint, dass so der schwindelerregenden Enteignung entkommen werden kann.
@ Bösewicht
@ Buschtrommler
Verehrte Kollegen,
mit meinem Kommentar habe ich abgezielt auf das beklagenswerte schwachbrüstige Engagement. Eure Kommentare bestätigen nur diese meine Einschätzung und entsprechen überdies der Wirklichkeit. Mit dem „Schadenmanagement“ – was für ein Begriff – der Autoversicherer wird versucht, das Sklaventum vergangener Epochen als modern und deshalb notwendig in die Neuzeit zu übertragen. Alle beklagen es, vergessen jedoch, dass sie selbst die Ursachen dafür gesetzt haben durch geschmeidiges Wohlverhalten und unverantwortliche Kommunikationsdefizite. Der Hintergrund liegt in der Erkenntnis begründet, den Hals nicht voll zu kriegen. Ihr hingegen sprecht Klartext und das ist als positiv anzumerken. Bereits der Betrug mit Abzügen von entstandenen Gutachterkosten als „nicht erforderlich“ ignoriert den Sinn unseres Rechtsstaates sowie das Grundgesetz und grenzt an maffiöse Strukturen. Die Erfinder, Vertreter und Befürworter einer solchen Vorgehensweise gehören ohne Ausnahme in den Knast, denn sie sind nicht nur in meinen Augen kriminelle Elemente. Begreifen wir nicht, welche Maßnahmen wirklich erforderlich sind, um dem Einhalt zu gebieten, brauchen wir uns nicht beklagen. Ich weiß aus inzwischen reichhaltiger Erfahrung, dass die Summe der Ausreden gigantisch ist, gleichwohl ist jede für sich verständlich. Dennoch kann ich Euch versichern, dass mir die Arbeit auch heute noch immer Spaß macht, wenn es darum geht, einen Beitrag für gesetzlich verbrieften Schadenersatz beisteuern zu können. Ungeachtet dessen muss man jedoch in aller Deutlichkeit festtstellen, dass die Ursachen für die in jedweder Weise zu beobachtenden Mißstände ausschließlich von der Assekuranz gesetzt worden sind, die sich aus dieser Spirale der Blindheit und verkannten Normalität nicht mehr herauszulösen weiß.
Seid herzlich und hochachtend gegrüßt
D.H.
@Virus….
Doch, der Job macht sogar richtig Spaß.
Wenn man Geschädigte entsprechend auf Risiken und Nebenwirkungen hinweist, dann klappt es erst richtig.
Weshalb ?
Weil dann weitaus häufiger fachkundige Anwälte zur weiteren Regulierung / Abwicklung beauftragt werden. Speziell aus der Abteilung „Wadenbeisser“, die unter anderem nicht den Leuten abgesprochene Honorare empfehlen wollen als „üblich und rechtskonform“…!
Die auch Fahrer und Halter als Haftende „einladen“, sich am Gesamtschaden zu „beteiligen“…!
Sorry Buschtrommler
@ Bösewicht – De facto macht der Job aktuell keinen Spaß mehr …
Allen einen schönden Tag.
Virus
@ sv w:
„Nicht zu vergessen, die Prüforganisationen, die bei voller Übertragung der Haftpflichtgutachten die Arbeitssicherheit „kostenlos“ anbieten.“
Als seriöse Werkstatt wäre man erfahrungsgemäß gut beraten, auf einen solchen Deal tunlichst verzichten zu können, denn so geschaffene Abhängigkeiten sind einfach für´s Geschäft nicht gut. Eine saubere Trennung zwischen Abnahmeaufgaben und Unfallschadenbegutachtungen sollte auch der Gesetzgeber verlangen. Alles andere ist eine äußerst fragwürdige Mauschelei, denn die bieten ja nicht nur „kostenlose“ Arbeitssicherheit an, sondern auch die Abnahme von Rolltoren, Hebebühnen usw. Außerdem hört man von Fällen, wo Werkstätten für die Vermittlung eine kräftige Provision in Aussicht gestellt wird, umschrieben als Kostenaufwand für die Inanspruchnahme betrieblicher Einrichtungen. Eine solche Kungelei ist wettbewerbsverzerrend und darum sollte sich deshalb der Gesetzgeber schleunigst kümmern, weil außerdem den Vermittlern auch noch ein für sie optimales Gutachten in Aussicht gestellt wird.
Wollt Ihr noch mehr wissen?
Knurrhahn: “ Wollt Ihr noch mehr wissen? “ Da kann ich auch noch was zu beisteuern. Bei der „Betriebszertifizierung“ – was immer das auch bringen soll – durch eine der „Prüforganisationen“, wurden für das noch zu erhaschende „Unfallgeschäft“ dieses Konzerns ganz erhebliche Rabatte gewährt. In einem Gespräch bedeutete der regionale GF dieses Autohauses an, dass er es zwar bedauere, wenn wir nun nach vielen Jahren beanstandungsfreier und bester Zusammenarbeit gehen können, aber wir als Kleine könnten ja solche „Synergieeffekte“ nicht liefern, womit er zweifelsfrei recht hatte.
Auf die Frage was denn mit Synergie gemeint sei, antwortete er, Kickback sei ja nun heute völlig normal, das würden wir doch verstehen. Oder?
Ja – wir haben verstanden.
Wehpke Berlin
Nachfolgend drei Beispiele eines funktonierenden CDU-Rechtsstaates:
https://de.rt.com/1pv7
„Müllskandal in Sachsen-Anhalt: Die Großen lässt man laufen
Schwerkrimineller Kronzeuge, korrupte Justiz
„Meine Anwälte und ich sind erschüttert über diese Art der Rechtsprechung“, sagte Finzelberg vergangene Woche gegenüber der Autorin. Dass er selbst und seine Verteidiger erst durch eine Pressemitteilung des BGH vom 13. November von dem Urteil erfahren hatten, sei nur einer von vielen Gründen dafür.
Noch Anfang November habe sein Anwalt Friedrich Karl Zoller mit einer Verhandlung am BGH nicht vor 2019 gerechnet, erklärte Finzelberg. Doch das Urteil wurde nicht nur im Hinterzimmer gefällt, es stammt bereits vom 13. September. Das sei ungewöhnlich. Denn auch die Staatsanwaltschaft hatte Revision eingelegt, allerdings eine höhere Haftstrafe beantragt. „In einem solchen Fall musste man eigentlich von einer öffentlichen Verhandlung ausgehen“, so der ehemalige Politiker.
Ihr Urteil hatten die Magdeburger Richter im Sommer vergangenen Jahres nach 58 Verhandlungstagen gefällt. Die Kammer stützte sich dabei auf Uwe S., Mitgeschäftsführer des früheren Grubenbetreibers „Sporkenbach Ziegelei“. Das Strafregister von S. ist lang. Es reicht von Brandstiftung in seinen eigenen Autohäusern über Subventionsbetrug bis hin zu Steuerhinterziehung.
Für seine Taten sollte S. eine Haftstrafe von 7,5 Jahren absitzen. Doch er blieb weniger als die Hälfte dieser Zeit im Gefängnis. Zudem genoss er wesentliche Hafterleichterungen wie Freigang. Der Grund: Uwe S. beschuldigte Finzelberg, von ihm 370.000 Euro angenommen zu haben. Im Gegenzug habe der Landrat Genehmigungen für die Müllverkippung besorgt. Mit dieser Aussage avancierte S. zum Kronzeugen.
Hohe Beamte aus der Schusslinie genommen
Wann und wo Ex-Landrat Finzelberg seine Haftstrafe antreten wird, weiß er noch nicht. Er sieht aber weiterhin die Schuld ganz oben. Die Justiz habe sich auf ihn fixiert, um Regierungspolitiker und hohe Beamte aus der Schusslinie zu nehmen. Er sei so etwas wie ein Bauernopfer, betonte er mehrfach während des Prozesses in Magdeburg. Der frühere Wirtschaftsminister Reiner Haseloff fiel indes nach oben. Er ist seit 2011 Ministerpräsident in Sachsen-Anhalt. Die kurzzeitigen Ermittlungen, die nach nur drei Monaten ad acta gelegt wurden, schadeten ihm nicht.
……..
Ähnlich verfuhr die Justiz in weiteren Fällen:
Ex-Umweltstaatssekretär Jürgen Stadelmann (CDU) entledigte die Staatsanwaltschaft zum Beispiel vom Vorwurf des Geheimnisverrats. Den Ex-Leiter des Polizeireviers des Jerichower Landes, Armin Friedrichs (SPD), entlastete sie von der Vermutung der Bestechlichkeit. Innenminister Holger Stahlknecht (CDU) persönlich zog Friedrichs mit Beginn der nur wenige Wochen andauernden Ermittlungen ins Innenministerium ab. Mehr noch: Er beförderte ihn dort vom Polizeioberrat zum Polizeidirektor. Friedrichs hatte außerdem Anfang der 2000er Jahre erfolglos gegen Lothar Finzelberg um das Amt des Landrates kandidiert.“
Siehe auch Seite 4: https://www.der-burgspiegel.de/fileadmin/epaper/Das_ebook_BS_020417/pdf/BS_020417.pdf
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https://de.rt.com/1pwg
„Eine akute Gefahr für die Demokratie: Der BlackRock-Merz Komplex
Daher sei die Debatte um Merz und BlackRock eine gute Gelegenheit, die Demokratie zu verteidigen. Denn:
Die Demokratie wird auch zerstört durch das komplizenhafte Beschweigen und Verharmlosen der ökonomischen Macht, die auf leisen Sohlen daherkommt und weitgehend unkontrolliert eine neue Form aggressiver, asozialer, grundgesetz- und menschenrechtswidriger Herrschaft errichtet.“
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https://www.zdf.de/nachrichten/heute/wechsel-am-verfassungsgericht-steinmeier-entlaesst-kirchhof-100.html
„Wechsel am Verfassungsgericht – Steinmeier entlässt Kirchhof
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat den bisherigen CDU-Bundestagsabgeordneten Stephan Harbarth zum Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts ernannt und vereidigt.“
Steinmeier würdigt Kirchhof als „überaus kompetenten Richter“, der sich auch durch „unaufgeregte Zurückhaltung“ ausgezeichnet habe.
@ SV Wehpke
Knurrhahn: “ Wollt Ihr noch mehr wissen? Da kann ich auch noch was zu beisteuern.“
Danke für Deinen Beitrag SV Wehpke. In der Tat,wir möchten gern noch mehr wissen. Also keine falsche Scheu zeigen, sondern das Blatt aufdecken.
Dass alle bekannten Kraftfahrzeugüberwachungsvereine im Laufe der Zeit Begehrlichkeiten entwickelt haben, was Unfallschadenbegutachtungen angeht, ergibt sich schon aus deren Werbung und den unverkennbaren Bemühungen jedweder Art. Mit einem sauberen Geschäftsgebaren hat das schon seit langem nichts mehr zu tun und demgemäß auch nichts mit mit den ihnen vom Gesetzgeber zugedachten hoheitlichen Aufgaben. „Gibst du mir DAS, gebe ich dir das.“ Da werden Begehrlichkeiten geweckt und Abhängigkeiten geschaffen, die letztlich zu Lasten aller Autofahrer gehen. Da sind Abnahmeplaketten
schier Bargeld. „Kleb die Plakette schon mal darauf, den Rest erledigen wir später und du kannst gleich den Unfallschaden dort mitmachen.“ „Bares für Rares?“ Man wird nicht glauben können, dass die Geschäftsleitungen unserer honorigen „Überwachungs“vereine davon keine Kenntnis haben. Wir wissen es alle, haben aber bisher geschwiegen. Haltet ihr das auch weiterhin für richtig, wenn die tatsächlich unabhängigen und qualifizierten Sachverständigen „im Wettbewerb“ dadurch eklatant benachteiligt werden ? Und interessant ist sich auch die Feststellung, dass der Versicherungswirtschaft das am A…. vorbeigeht.
Also: Wir wollen gern noch mehr wissen und denkt dran, dass schon bald Weihnachten ist.
Mit besten Grüßen für den Rest
des letzten Monats im Jahr 2018
Knurrhahn
@Kurrhahn
Gut, dass auch dieser Sumpf von Dir einmal angesprochen worden ist und…. mit Steingarts Morning Briefing zu sprechen: „Kennen die Konzerne kein Maß, verlieren die Gesellschaften ihre Mitte.“ Das gilt auch für Versicherungsunternehmen.-
D.H.
Ein Blick ins benachbarte Frankreich zeigt es deutlich. Um es gleich klar zu stellen – Gewalt geht gar nicht, denn was soll die Zerstörung von Sachwerten und Bürgereigentum bewerkstelligen? Wem soll das nutzen?
Aber beeindruckend ist der Bürgermut und die Courage der Franzosen. Da können wir uns ein Vorbild nehmen. Ob das was da die Regierung umsetzen will, nun richtig oder falsch ist, kann ich nicht beurteilen, aber das Volk lässt sich halt nicht alles gefallen – und das hat eine neue Qualität. Die Regierenden müssen letztendlich den Kurs deutlich korrigieren, weil sonst bürgerkriegsähnliche Dimensionen drohen.
Auch bei uns hier wird es Zeit, dass die Verhältnisse gerade gerückt werden. Z.B. Leute wie der Wellner oder der „BlackRock IM Merz“ gehören in die Wüste und nicht in ein Amt.
Was wohl Schäuble „Merz, schau mal bei der CDU vorbei.“ neben das Kanzleramt noch gekostet hat?
Meine Prognose. Und nun wird die Ziehmutti eiligst über die Sollbruchstelle – gem. Parteitagsbeschluß aus 2016 – „nur eine Staatbürgerschaft“ abgewrackt damit AK47 schnellstmöglich Kanzlerin werden, und sie damit diesen Bonus voll ausspielen kann. Nebenbei bekommen Schäuble + Co noch eine Abreibung die sie nicht vergessen werden – versprochen! Und die SPD? Das Ende Nahlest. Die und der Schmodderscholz haben die alte Tante auf dem Gewissen, wobei der Gabriel versuchte sich noch rechtzeitig abzusetzen. Aber auch der trägt ein gerüttelt Maß daran. Und dann fliegt die SPD aus dem Bundestag weil <5%.
@raca:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4158927c6eb960688abe9e78baa1e9c1&nr=90224&anz=1&pos=0&Frame=4&.pdf
Darf man im Urteil noch auf die Firma T. in H. verweisen, wenn diese während der Prozessdauer nachweislich ihren Betrieb eingestellt hat?
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Fa. T. in H. 95,- € pro Stunde berechnen würde.
Wenn ich diese Information als zutreffend hinstelle, war der Ursprung mit Prüfbericht vor dem Jahr 2016. Denn ab dem 01.01.2016 hat die Fa. T. in H. 98,- € pro Stunde veranschlagt.
Zu klären wäre im Vorfeld gewesen, ob bei der Reparatur am Fiat Punto auch Arbeiten im Bereich KFZ-Elektrik und/oder KFZ-Mechanik angefallen wären.
Die Fa. T. in H. hatte bis zum Frühjahr 2017 nachweislich kein Reifenmontage- und auch kein Reifen-Wuchtgerät. Darüber hinaus waren bis zu dieser Zeit weder ein KFZ-Mechaniker als auch kein KFZ-Elektriker dort beschäftigt.
Auch das in den Prüfberichten aufgezeigte DEKRA-Zertifikat bestand nur aus einer Partnerwerkstatt-Bescheinigung der DEKRA gegenüber der HUK, dass die Fa. T. in H. nach den Vorgaben der HUK reparieren würde.
Hierzu vergleichsweise der Wortlaut in den DEKRA-Prüfberichten, wo „im Auftrag und nach Vorgabe der HUK“ gekürzt wird.
Ein Schelm, wer hier böses vermutet…
Andere Zertifikate wie z.B. vom ZKF etc. waren nicht vorhanden.
Auch hat die Firma T. in H. nicht, wie immer fälschlich behauptet wurde, für Markenwerkstätten die keine eigene Lackierereien besitzen, in Unterauftrag gearbeitet.
Das dort verwendete Diagnosegerät Mega Macs 50 war ein Handlesegerät der Firma HELLA/Gutmann, welches nicht ansatzweise mit einem Servicecomputer der einzelnen Fahrzeughersteller zu vergleichen ist.
Eine Speicherung bzw. ein Ausdruck des Fehlerprotokolls zum Nachweis an den Kunden ist damit nicht möglich.
# BGH-Hinweis:
Hier liegt im Fall das Problem „ Im Entscheidungsfall bestreite der Kläger nicht, dass die Beklagte eine gleichwertige und mühelos erreichbare Reparaturmöglichkeit nachgewiesen habe.“
Obwohl Herr W. dabei war und sich fehlerhaft auf den besonders freigestellten Tatrichter berufen wurde (Zündstoff für Willkür), ist die Entscheidung unter den Umständen, dass es wohl angeblich einen gleichwertigen günstigeren Anbieter gab, nachvollziehbar und markttypisch korrekt.
Interessant wird es, wenn mit Quersubentionierten, z.B. HUK Werkstätten oder marktuntauglichen Sternschnuppen argumentiert wird. Denn dann ist das Ziel der Verfassung „freier Markt“ Geschichte. Entsprechend finde ich die Aufklärung der angeblichen Verfassungshüter, auch hier, korrupt (Wellner-Seminar-Versicherungsgelder), durch das Verschweigen von Tatsachen auf Grund angeblich nicht angreifbarer besonders freigestellter Tatrichter.
HUK-Coburg, DEKRA und „Referenzwerkstätten“
Sog. DEKRA-PRÜFBERICHTE müssen auf Biegen und Brechen für die HUK-Coburg ein kostengünstiges Ergebnis liefern, sonst rechnet sich die Beauftragung nicht. Dass dabei auch Kuriositäten zu beobachten sind, ist inzwischen nicht nur Insidern hinreichend geläufig. Diese Kuriositäten liegen oftmals in den „aus sachverständiger Sicht“ dargebotenen Begründungen. Da liest man dann z.B.:
„Die Durchführung einer kostenpflichtigen Probefahrt, die über normale Aufwendungen hinausreicht, kann beim vorlegenden Schadenbild aus sachverständiger Sicht nicht bestätigt werden bzw. erfolgt diese üblicherweise ohne zusätzliche Berechnung im Rahmen der obligatorischen Endkontrolle. Die entsprechende Arbeitsposition mit einem Aufwand in Höhe von 3,00 AW ist daher in Abzug zu bringen.“
Eine solche „Begründung“ ist nahezu naiv, denn sie ignoriert die Lebenswirklichkeit und auch die Tatsache, dass sich beispielsweise auch im Kalkulationssystem AUDATEX eine solche Position nicht ohne Grund befindet.
Mit Schlagwörten, wie „normale Aufwendungen“, „üblicherweise“, „ohne zusätzliche Berechnung“, „im Rahmen der obligatorischen Endkontrolle“ versucht die DEKRA Versicherungsvorgaben umzusetzen, denn auch ein kFZ-Experte der DEKRA kann aus ernstzunehmender „sachverständiger Sicht“ für sich allein so naiv nicht sein. Aber es geht noch weiter.-
„Für eine fachgerechte Lackierung des Schadenbereiches ist der angeführte Aus- und Einbau der Lackierräder mit einem Aufwand in Höhe von 3,00 AW aus sachverstandiger Sicht nicht erforderlich bzw. führt zu keinem „vorteilhaften Lackierweg“. Dieser Arbeitsgang ist daher in Abzug zu bringen.“
Da fragt man sich besorgt, was sich der DEKRA-Kollege bei einer solchen „Begründung“ wohl gedacht haben könnte, bezüglich eines vorteilhaften Lackierwegs. Aber auch diese Position findet sich in den Kalkulationsunterlagen von AUDATEX.
Damit jedoch nicht genug, denn auch Endreinigungskosten sind lt. DEKRA „aus sachverständiger Sicht“ nicht „zusätzlich“ erforderlich, da auch solche „im Allgemeinen“ in der Reparaturleistung inkludiert seien, was ja zumindest den sog. Referenzwerkstätten -als kostenlos zu erbringen- versicherungsseitig bekanntlich abgerungen wurde und mit diesem angeblichen Vorteil sollen ja auch Unfallopfer in die Referenzwerkstääten gelockt werden.
Tatsächlich sind solche Reinigungskosten allein schon deshalb erforderlich, um dem Fahrzeugbesitzer, also dem Geschädigten nach der Unfallreparatur mit Lackierung die Möglichkeit zu eröffnen, an einem gereinigten Fahrzeug die optische Übereinstimmung zwischen Reparaturlackierung und Ursprungslackierung prüfen zu können.
Das ist „aus sachverständiger Sicht“ aber immer noch nicht alles, denn auch eine im angrenzenden Bereich berücksichtigte Oberfächenlackierung sei dann nicht erforderlich, wenn 2 Karosserieanbauteile voneinander abgegrenzt seien, womit die Oberflächenlackierung „zur Vermeidung von Farbdifferenzen“ in Abzug zu bringen sei. Von der Vermeidung von Farbdifferenzen war im beurteilungsrelevanten Zusammenhang aber überhaupt nicht die Rede, sondern allenfalls von den Erfordernissen einer LACKEFFEKTANGLEICHUNG im angrenzenden Sichtflächenbereich und zwar bedingt durch substantielle und arbeittechnische Kriterien.
Wer nun glaubt, dass damit die Einwendungen „aus Sachverständiger Sicht“ ein Ende gefunden hätten, der irrt, denn last not least wurde dann auch noch die Merkantile Wertminderung mit folgendem Argument und natürlich auch „aus sachverständiger Sicht“ hinweggezaubert mit dem Argument, dass eine solche bei einem Fahrzeug mit einem Alter von mehr als 72 Monaten auszuschließen sei, obwohl Fahrzeugalter, Laufleistung und Erhaltungszustand bereits im ursprünglich vom Geschädigten eingeholten Gutachten berücksichtigt wurden.
Der DEKRA-Experte verkennt jedoch, dass die unabhängig vom Alter, der Laufleistung und dem Erhaltungszustand bestehende Offenbarungspflicht sehr wohl noch einen Minderwertanspruch auslösen kann, wenn eben kein Bagatellschaden vorliegt und die Höhe des Fahrzeugwertes noch in den Augen der Teilnehmer an einem breit gefächerten Gebrauchtwagenmarkt eine unfallbedingte Objektabwertung erwarten lässt.
Nach alldem ist man besorgt und deshalb wissbegierig zu ergründen, wie es mit der Eigenschaft „aus sachverständiger Sicht“ tatsächlich bestellt ist. Insider meinen , dass eine gelbe Armbinde mit 3 schwarzen Punkten besser passen würde als die DEKRA-Armbinde, die man schon mal bei Schiedsrichtern bei einem Fußballmatch leuchten sieht. Dass aber ansonsten seriöse Kfz-Betriebe eine Partnerschaft mit der DEKRA noch als Werbung benutzen, lässt wohl eher darauf schließen, dass auch die Geschäftsleitung dieser Betriebe eine solche gelbe Armbinde mit 3 schwarzen Punkten möglichst auch nachts tragen sollten, denn der Anspruch auf einen herausragenden Service am Werkstattkunden lässt sich vor diesem Hintergrund nicht erkennen.
Wer als Versicherungspartner die Bestrebungen unterstützt, unabhängige Sachverständige und Rechtsanwälte aus der Schadenregulierung herauszuhalten und sich selbst preiunterbietend zum Nachteil der Werkstattkunden prostituiert kann wohl kaum Anspruch darauf erheben, im Dienst der Kunden einen herausragenden Service und wirkliche Kundennähe zu bieten.
Aber bald hätte ich noch etwas vergessen. Der prüfende DEKRA-EXPERTE gab in seinem Prüfbericht für die Versicherung auch noch Entfernungen zwischen den genannte 2 Referenwerkstätten und dem Wohnsitz des Unfallgeschädigten an , die beide deutlich unter 20 km lagen und sich bei Überprüfung als unzutreffend herausstellten, denn in beiden Fällen lagen sie tatsächlich um ca. 10 km höher.
D.H.
@ Iven Hanske
Der vom VI. Zivilsenat jetzt entschiedene Rechtsstreit war wieder (wie bei dem Eurogarant-Fall) ein Rechtsstreit, der vom GDV bis zum BGH hochgetrieben wurde, weil (wie im Eurogarant-Fall) der Geschädigte wieder nichts bestritten hat. Der GDV sucht gerade solche Fälle heraus, um diese durch den BGH entscheiden zu lassen, um dann zu argumentieren, dass der BGH bei fiktiver Abrechnung generell die Ersatzteilpreisaufschläge nicht mehr zuspreche. Das ist aber aus der oben angegebenen BGH-Entscheidung nicht zu entnehmen, sondern nur, wenn der Schädiger eine zumutbare und gleichwertige Reparaturmöglichkeit, die der im Gutachten aufgeführten (markengebundenen) Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte die vom Schädiger aufgezeigte Verweisungsmöglichkeit wegen der Nicht-Gleichartigkeit der Reparatur nicht bestreitet. Wichtig ist daher, dass hier wieder nichts bestritten wurde.
Sei, wie es sei. Der immer wieder unternommene Versuch, dem BGH gesetzgeberische Funktionen anzutragen, ist und bleibt von bemerkenswerter Einfalt geprägt und dabei bleibt gerade in solchen Fällen die gerade nicht gewünschte Suche nach Recht durch Wort-und Satzakrobatik auf der Strecke. Die Gier nach Geld macht eben alles möglich und scheut auch nicht davor zurück, diesen Rechtsstaat zu unterwandern. Viel einfacherer und weniger kostenaufwändiger wäre es, korrekt zu regulieren auf der Grundlage korrekter Gutachten und erstellt von Fachleuten. Das Zauberwort „Auswahlverschulden“ ist leider bisher dafür noch nicht erfolgreich genutzt worden. Man merkt auch gleich, welche Vorgänge ganz gezielt bis zum BGH getragen werden und die damit erkennbar verbundene Absicht müsste unter Strafe gestellt werden, wenn man nicht sogar vermuten könnte, dass da Mitglieder eines Zivilsenats sogar ihre Finger im Spiel haben.
Dennoch frohe Festtage und
einige Knaller für 2019
D.H.
# Wortmann,
Real rechnet kaum ein SV mit besonderer Preisvereinbarung (Arbeitszeit nur in den Grundkosten) aus Abtretung erfüllungsstatt ab, dennoch wird andauernd willkürlich mit dem BGH 50/15 verglichen und teilweise idiotisch sogar das JVEG ins Spiel gebracht.
Die gleichen dummen Richter werden nun auf die billige Werkstatt ohne UPE Zuschlag und ohne Fachwissen verweisen!
Diese Möglichkeit will und provoziert der BGH, indem Beschwerden aus dem realen Leben (z.B aus Abtretung erfüllungshalber oder bei ordentlichem Bestreiten zur verwiesenen Werkstatt) nicht zugelassen werden und diese manipulierten Entscheidungen ohne aufklärenden Klartext ergehen. Denn nun kann sich die Rechtsansicht des Richters auf Dummheit berufen, da unklar erklärt wurde. Und das vorsätzlich, denn diese unseriösen Menschen sind nicht dumm!
Ich wünsche eine schöne Weihnachtszeit und hier mein Geschenk:
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