Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
ich melde mich mal wieder, weil mir vor Kurzem ein Urteil des LG Berlin vom 21.11.2018, also ein relativ frisches Urteil, in Papierform und auch als CD zugesandt wurde. Dieses Urteil will ich Euch natürlich nicht vorenthalten. Zu dem Urteil müssen jedoch noch einige Vorbemerkungen dargelegt werden. Zu den enthaltenden Fehlern im Urteil ist auf Folgendes hinzuweisen: Zur Berechnung des gezogenen Nutzens ist in dem mit der Klage eingereichten Sachverständigengutachten folgendes einschließlich einfacher Berechnungsformel ausgeführt worden, und zwar unter Punkt 3.3 E auf Seite 10 Mitte des Gutachtens: “ (auf der Basis von noch insgesamt durchschnittlich über die Restlebensdauer des Fahrzeugs zu erwartenden ca. weiteren 200.000 km Restlaufleistung zum Kaufzeitpunkt aus Sachverständigensicht ist der gezogene Nutzen wie folgt zu berechnen: 95289 – 48710 = 46579 km., d. h. Laufleistung bei Begutachtung minus Laufleistung lt. Kaufvertrag 46579 : 200000 = 23,3 %, 13.000 € x 23,3 % = 3027,— € , Stand 5.12.2017, dem Besichtigungstag). Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 26 0 133/18 verkündet am: 21.11.2018
In dem Rechtsstreit
der Frau G.K. aus K., Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. &. N. aus F.
gegen
Frau B. W. als Inhaberin der Firma „F. A. K.“,aus B.
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. aus B.
hat die Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin in Berlin – Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21., 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2018 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. … als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.854,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Skoda Yeti, Ident Nr. … , zu zahlen.
2) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Zahlungsansprüchen des Sachverständigen Dipl. Ing. T. Q. aus F. in Höhe von 1.346,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 6.6.2018 freizustellen.
3). Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des zu 1) bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
4) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,18 EUR gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen.
5) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10%.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug geltend.
Die Klägerin erwarb gemäß schriftlichem Vertrag vom 31.5.2016 einen Pkw Skoda Yeti zu einem Kaufpreis von 13.000,00 EUR. Die Beklagte hatte das Fahrzeug zuvor im Internet zum Verkauf angeboten. Der Kaufvertrag enthält unter anderem zu „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ die Angabe „Vorschaden bekannt, Fahrzeug bekommt neuen TÜV“.
Die Klägerin trägt vor: Der Angabe zum Vorschaden in dem Kaufvertrag sei ein Hinweis der Beklagten im Verkaufsgespräch auf eine unwesentliche, reparierte Vorbeschädigung am hinteren Stoßfänger vorausgegangen. Weitere Vorschäden seien nicht mitgeteilt worden. Tatsächlich aber habe das Fahrzeug einen erheblichen, nur mangelhaft reparierten Frontschaden aufgewiesen, wie sich einem von ihr eingeholten Gutachten eines Kfz- Sachverständigen vom 9.1.2018 entnehmen lasse. Das Fahrzeug habe zur Zeit des Vorbesitzers am 18.11.2015 einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, die Reparaturkosten seien auf 21.661,80 EUR geschätzt worden. Die für die restliche Reparatur aufzuwendenden Kosten würden mit 2.687,41 EUR brutto, die Wertminderung des Fahrzeugs bei fachgerechter Reparatur mit 2.500,00 EUR geschätzt. Sie, die Klägerin, trete vom Vertrag zurück und erkläre die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Neben Rückzahlung des Kaufpreises habe sie auch Anspruch auf Erstattung. der aufgewandten Sachverständigenkosten und der Kosten einer am Getriebe durchgeführten Reparatur. Zugunsten der Beklagten seien bei (laut Tachometeranzelge) insgesamt 104.000 gefahrenen Kilometern Gebrauchsvorteile von 3.588,00 EUR zu berücksichtigen, wovon allerdings ein Betrag von 965,23 EUR im Hinblick auf eine Verzinsung des Kaufpreises abzusetzen sei.
Die Klägerin beantragt:
1) die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 11.598,00 nebst 5%Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Skoda Yeti, Ident Nr. …. , zu zahlen.
2) die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere EUR 1.346,83 nebst 5%Punkten Zinsen über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise sie von den Zahlungsansprüchen des Sachverständigen Dipl. Ing. T. Q. freizustellen,
3) festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet,
4) die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere EUR 958,18 für bereits entstandene Rechtsanwaltskosten zu zahlen, hilfsweise den Kläger von Vergütungsansprüchen der Rechtsanwälte N. & N. aus F., in dieser Höhe freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Im Rahmen des Verkaufsgespräches habe Herr F. R. für sie darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug einen Vorschaden habe. Die Behauptung, das Fahrzeug sei nicht als unfallfrei angeboten oder bezeichnet worden, werde bestritten. Im Gegenteil habe sie, die Beklagte, das Fahrzeug in dem Zustand angekauft, in dem sie es an die Klägerin weiterverkauft habe. Es werde bestritten, dass Spuren einer nicht fachgerechten Unfallreparatur feststellbar gewesen seien oder sind und dass sie bei Verkauf vorgelegen hätten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass das Fahrzeug im November 2015 einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe. Der angesetzte Nutzungsentschädigungsbetrag sei zu niedrig und werde bestritten. Die angebliche Getriebereparatur werde ebenfalls bestritten.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.11.2018
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Denn der Klägerin steht gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB ein Anspruch auf Rückabwicklung des mit der Beklagten geschlossenen Kraftfahrzeugkaufvertrages zu, allerdings ist ein Betrag als Wertersatz gezogener Nutzungen vom zurückzugebenden Kaufpreis abzusetzen.
Das durch die Klägerin von der Beklagten erworbene Kfz ist mangelhaft, weil es einen von der Beklagten nicht offenbarten nicht nur unerheblichen Vorschaden hatte. Dem Vorbringen der Klägerin hierzu ist die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Dabei ist es schon unzulässig gemäß § 138 Abs. 4 ZPO, wenn die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass das Fahrzeug im November 2015 einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe (Bl. 15 d.A.), weil die Beklagte sich Wissen hierzu unschwer bei dem Voreigentümer, von dem sie das Fahrzeug erworben hat, verschaffen kann. Im Übrigen ist davon auszugehen, das ein gewerbsmäßiger Autohändler wie die Beklagte ein von ihm anzukaufendes Fahrzeug eingehend untersucht – was auf der Basis des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens zur Entdeckung der Anzeichen eines früheren erheblichen Schadens geführt hätte – und dass derjenige, der der Beklagten das Fahrzeug verkauft hat, sich redlich verhalten, also den Schaden und die Art der Reparatur offenbart hat. Der Vortrag der Beklagten ist zudem deshalb unzureichend substantiiert, weil sie selbst behauptet, die Klägerin durch Herrn F. R. darauf hingewiesen zu haben, dass „das Fahrzeug einen Vorschaden habe“ (Bl.14 d.A.), ohne zu erläutern, welcher Vorschaden dies konkret gewesen sein soll, wenn nicht der von der Klägerin dargelegte. Hinzukommt, dass die Beklagte bestreitet, das Fahrzeug als unfallfrei angeboten zu haben (Bl. 14 d.A.), zugleich aber nicht konkret dazu vorträgt, welcher Unfallschaden auf welche Weise offengelegt worden sein soll. Dass allein eine Schramme am hinteren Stoßfänger, die auch nach dem Vortrag der Klägerin beim Verkaufsgespräch erörtert worden sein soll, keinen Unfallschaden darstellt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
Den Ansprüchen der Klägerin steht im Hinblick auf § 444 BGB auch ein möglicherweise vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht entgegen, da nach alledem anzunehmen ist, dass die Beklagte den Unfallschaden arglistig verschwiegen hat.
Ist damit grundsätzlich der Kaufpreis von der Beklagten zurückzuzahlen, sind gemäß §§ 346, 347 BGB die von der Klägerin seit dem Erwerb gezogenen Nutzungen und Gebrauchsvorteile abzusetzen, hier mithin der Wert der mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer. Zu berücksichtigen sind im Rahmen von § 287 ZPO dabei der Kilometerstand bei Kaufvertrag 48.710 km, der Kilometerstand von 104.000.km bei Klageeinreichung, was einer durchschnittlichen monatlichen Fahrleistung der Klägerin von rd. 3.100 km entspricht sowie der Umstand, dass die Klägerin nach ihren (unbestrittenen) Angaben im Verhandlungstermin vom 21.11.2018 mit dem Auto nach Klageeinreichung noch einige Wochen gefahren sei, bevor sie es stillgelegt habe, so dass sein Kilometerstand haute von 110.000km geschätzt werden kann. Nimmt man eine bei Kauf zu erwartende durchschnittliche Restlaufleistung von 200.000 Km hinzu, erscheint unter Berücksichtigung des Kaufpreises ein Betrag von 0,67% des Kaufpreises je 1.000 km, also von 9.581,00 EUR, angemessen. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt für die von ihr zu Ihren Gunsten angenommene Berücksichtigung einer fiktiven Verzinsung des Kaufpreises schon die tatsächliche eine Basis. Es ist weder ersichtlich, dass die Klägerin, hätte sie das Fahrzeug nicht von der Beklagten erworben, entsprechende Zinsen hätte erwirtschaften können, noch dass sie dies überhaupt getan hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie gegebenenfalls das Geld für ein anderes Fahrzeug ausgegeben hätte.
Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 288, 291 BGB.
Gemäß §§ 346, 347 BGB hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Reparatur am Getriebe (435,99 EUR), die sie durch die Rechnung der Autolackiererei (Anlage K. 7) substantiiert dargelegt hat, die – als Teil der noch erforderlichen Maßnahmen zur Behebung des Unfallschadens – der Beklagten zugutekommt. Soweit die Beklagte einwendet, dass in der Rechnung auch Lackierarbeiten erwähnt werden, übersieht sie, dass solche Arbeiten gerade nicht in Rechnung gestellt sind, sondern ausdrücklich nur Arbeiten am Getriebe. Die Beklagte verkennt auch, dass die Klägerin mit dem von ihr vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. T.Q. (Anlage K 4) auch ausreichend dargelegt hat, dass die Reparatur des Getriebes durch den bereits bei Kauf vorhandenen Unfallschaden erforderlich war (Anlage K 4, Gutachten S.7). Die Kosten des gleichzeitig mit der Getriebereparatur behobenen, durch die Klägerin verursachten Haftpflichtschaden (Lackierarbeiten) (Gutachten 5.9) ist nach der vorgelegten Rechnung und dem Vortrag der Klägerin hier nicht geltend gemacht.
Von den Kosten des Sachverständigengutachtens (1.346,83 EUR) hat die Beklagte die Klägerin gemäß § 280 BGB freizustellen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung an sich besteht nicht, da die Klägerin selbst nicht vorträgt, dass sie die Kosten bereits beglichen hat, vielmehr durch ihren Hilfsantrag deutlich macht, dass dies noch nicht geschehen ist.
Angesichts des Verhaltens der Beklagten, die bereits vorprozessual und im Rechtsstreit eine Rückabwicklungspflicht ablehnt, hat auch der auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten gerichtete Klageantrag Erfolg, § 293 BGB.
Die Klägerin hat schließlich gemäß § 280 BGB einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zu einem Zahlungsanspruch gilt das in Bezug auf die Sachverständigenkosten Ausgeführte entsprechend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.854,99 EUR
zu zahlen. Im Namen des Volkes ???
Textaufgabe für alle 5.Klassen!!!
Klägerin erwarb einen Pkw Skoda Yeti zu einem Kaufpreis von 13.000,00 EUR
Kilometerstand bei Kaufvertrag 48.710 km,
Kilometerstand heute von 110.000km geschätzt
Nimmt man eine bei Kauf zu erwartende durchschnittliche Restlaufleistung von 200.000 Km an,
Wieviel bekommt die Klägerin vom Kaufpreis zurück, wenn man ihr vom Kaufpreis anteilig für den von ihr zurückgelegten Fahrweg (auf Basis von 200 000 km als möglichen Gesamtfahrweg für den Gesamtkaufpreis) den gezogenen Nutzen abzieht?
Beispielrechnung (für Rechenschwache , die nicht von selbst zum Lösungsweg finden):
“ (auf der Basis von noch insgesamt durchschnittlich über die Restlebensdauer des Fahrzeugs zu erwartenden ca. weiteren 200.000 km Restlaufleistung zum Kaufzeitpunkt aus Sachverständigensicht ist der gezogene Nutzen wie folgt zu berechnen: 95289 – 48710 = 46579 km.,- d. h. Laufleistung bei Begutachtung minus Laufleistung lt. Kaufvertrag
46579 : 200000 = 23,3 %, 13.000 € x 23,3 % = 3027,— € , Stand 5.12.2017, dem Besichtigungstag).
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Und falls jemand etwas ganz anderes herausbekommt, bitte an den Dienstvorgesetzten Herrn Prädidenten am Kammergericht Berlin, der Frau Dr. … am Landgericht Charlottenburg zu diesem Aktenzeichen, schicken.
mit dem Bemerken : aber nicht in meinem Namen !
Das Entscheider – selbst beim LG – nicht lesen können (oder wollen ), war ja bekannt. Dass sie möglicherweise auch nicht rechnen können, wurde zwar bisher vermutet – ist aber nun eindruckdvoll nachgewiesen. Ziemlich blamabel – das Ganze!
Naja und wie kam sie dann. ganz abgesehen davon. zum Doktortitel ?
Hier wurde die geschätzte Laufleistung 110.000 Km zu einer Gesamtrestlaufleistung ,einschlisslich der berets insgesamt gefahrenen Strecke bis zum Kauf, von nur 150.000 Km ins Verhälnis gesetzt und dann mit dem Kaufpreis multipliziert,
Laut Urteilsbegründung wollte sie aber nur die seit Kauf gefahrenen Km ins Verhältnis zu einer Restlaufleistung seit Kauf in Höhe von 200.000 Km setzten und dann mit dem Kaufpreis multiplizieren- was nahezu zum Dreifachen !!! führen würde.
Aber Mathelehrer haben sich hier ja auch nicht gemeldet – armes Deutschland.
Was ein Witte sagt, interessiert mich wie die Wasserstandsmeldung von Modschani.
Aber wenn der Huk Vorstand sagt, das sich die Sache mit den Urteilsveröffentlichungen, die das rechtswidrige Schadenmanagement eindämmen, sich spätestens dann auf C-huk erledigt hat, wenn Willi nicht mehr kann und dann nur noch verkehrspolitische Beiträge ohne direkten Bezug dazu verbleiben, das macht mir große Sorgen!
Das Kammergerichtsurteil ist da und hats LG hier korrigiert.