Das Amtsgericht Offenburg hat mit Urteil vom 26.06.2008 (2 C 74/08) die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. verurteilt, an den Kläger 84,71 € Restsachverständigenhonorar nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 39,00 € zu zahlen.
Aus den Gründen:
Bezüglich der Höhe des dem Kläger zustehenden Honorars hat der BGH erst unlängst entschieden, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet (vergl. BGH NJW 2006, 24, 72). Darüber hinaus weiß das Gericht aus eigener Erfahrung, das Gutachten zur Wertermittlung des Reparaturschadens nach einem Unfall in der Regel pauschaliert abgerechnet werden.
Diese Abrechnungsweise erachtet das Gericht auch als durchaus sachgerecht, da es i. d. R. so ist, dass bei einem höheren Reparaturschaden auch ein erhöhter Arbeitsaufwand seitens des Sachverständigen zu leisten ist und darüber hinaus das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Auch bewegt sich der seitens des Klägers verlangte Pauschalbetrag im üblichen Rahmen, wie das Gericht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle weiß. Gleiches gilt für die Nebenkosten in der Sachverständigenrechnung. Auch diese bewegen sich im Bereich des Üblichen wie ein Blick auf die neueste Auswertung des BVSK zeigt. Die geltend gemachten Verzugszinsen sowie vorgerichtlichen Anwaltsgebühren rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 BGB.
So das kurze und knappe Urteil des Amtsgerichtes Offenburg, bei dem lediglich ein Wehrmutstropfen enthalten ist, nämlich der Hinweis auf BVSK und die angeblich damit verbundene Üblichkeit. Aus der BVSK Honorarbefragung oder aus einem Gesprächsergebnis zwischen Versicherung und BVSK kann jedoch keine Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB hergeleitet werden. Eine Vereinbarung bindet bekanntlich nur die vereinbarenden Personen, nicht jedoch Dritte.
Hallo Willi Wacker, Offenburg oder Offenbach ? Regional gesehen gut 200 km Differenz..und Hessen, bzw. Ba-Wü…
Gruss Buschtrommler…
Hallo Willi Wacker,
wieder ein interessantes Honorarurteil gegen die HUK-Coburg. Irgendwann müssen die doch merken, dass die bundesdeutschen Gerichte jetzt doch fast flächendeckend dem Geschädigten bezüglich der Sachverständigenkosten Recht geben. Über 600 Honorarurteile, allein hier bei Captain-HUK aufgelistet, sprechen eine deutliche Sprache.
Friedhelm S.
Hallo Buschtrommler,
vielen Dank für den Hinweis auf den Übertragungsfehler. Richtig ist: Offenburg. Dieser Ort liegt bekanntlich in Baden-Württemberg. Zumindest ist auf dem mir vorliegenden Urteil das Landeswappen von Baden-Württemberg mit den drei Löwen abgedruckt. Der Fehler mit Offenbach ( in Hessen ) ist bereits berichtigt.
Gruss Willi Wacker