Obwohl zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber u. a. vertraglich geregelt ist:
[(5)] Der Leasing-Nehmer ist berechtigt und verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.
stellen sich die Richter des 6. Senats – entgegen der Vorinstanzen – über § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sie sehen keine Zahlungsverpflichtung des Haftpflichtversicherers, solange der Leasing-Nehmer dem Schädiger nicht die Fahrzeugreparaturrechnung vorgelegt hat.
Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs.2 Satz1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen.
Der Link zum Urteil: BGH VI ZR 481/17
Wieder ein klassischer Fall von Bevormundung mündiger Bürger seitens des Versicherers unter skandalöser Absegnung durch den VI. BGH-Senat.
Eine Anspruchsberechtigung der Reparaturrechnung des Versicherers ergibt sich aus dem Leasingvertrag nämlich gerade nicht. Wie denn auch? Schließlich wird der Schädiger/H-Versicherer durch das (zufällige) Schadensereignis weder zum Kunden noch zum Vertragspartner des Leasingunternehmens.
Die Erfüllung des Leasing-Vertrages ist gegeben, nachdem der Leasing-Nehmer der Leasingfirma die Reparaturrechnung zugesandt hat.
[(2)] Im Schadenfall hat der Leasing-Nehmer den Leasing-Geber unver-züglich schriftlich zu informieren. Er hat die erforderlichen Reparaturar-beiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch-führen zu lassen und dem Leasing-Geber eine Kopie der Reparaturkos-tenrechnung zu übersenden, […].