Das Amtsgericht Würzburg hat mit Endurteil vom 11.06.2008 die HDI verurteilt, an den Kläger 239,23 € nebst Zinsen zu zahlen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat für die Dauer der Reparatur (3 Tage) ein Ersatzfahrzeug gleicher Klasse angemietet, im Modus beträgt der Grundtarif im “Normaltarif‘ 406,00 EUR, hiervon sind die ersparten Eigenaufwendungen mit 10 % gem. § 287 ZPO herauszurechnen, dies ergibt einen Grundbetrag von 365,40 EUR. Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung im hiesigen Bezirk ein Risikoaufschlag für das Unfallersatzrisiko zu rechnen, dies ergibt einen Gesamtbetrag von 438,46 EUR. Hinzu kommen die im “Normaltarif‘ verlangten Nebenkosten für Zustellung, Abholung und Haftungsbefreiung mit insgesamt 109,46 EUR brutto (netto 66,00 EUR und 26,00 EUR), insgesamt ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 547,94 EUR.
Abzüglich der bereits erfolgten Teilzahlung ist die Klage daher mit dem im Tenor ausgeworfenen Umfang in Höhe von 239,23 EUR begründet.
Soweit die Beklagte meint, die Schwacke-Liste gäbe die Preissituation nicht zutreffend wieder, so ist auch das Gericht der Auffassung, dass derartige Statistiken, wie nahezu jede Statistik, durchaus diskussionswürdig sind, nämlich schon dann, wenn man die zugrunde liegenden Datenmengen nicht kennt. Insofern lassen sich gefundene Ergebnisse jeweils trefflich begutachten, soweit die Gutachten – wenn man sie so bezeichnet – nicht ohne das Lager, in dessen Auftrag sie erstellt wurden, bewerten lassen. Jedenfalls ist dem Gericht aus einer Unzahl von Verfahren dieser Art, in denen regionaltätige Sachverständige beauftragt waren, bekannt, dass diese Liste im Mietpreisrahmen im wesentlichen zutrifft.
Dass sich die Preise der Liste O3 im Vergleich zur Liste O6 erhöht haben, ist wahrlich keine neue Erkenntnis wie auch die, dass Waren und Dienstleistungen, soweit sie ihren Grund in den Arbeitskosten im inländischen Sektor haben, in den letzten drei Jahren signifikant gestiegen sind.
Allerdings ist auch einzuräumen, dass die Signifikanz durchaus vom eigenen Betroffensein bestimmt wird. Im übrigen wird zur Einschätzung der Schwacke-Liste verwiesen auf das Urteil des BGH (VI ZR 164/07, so schon auch Urteil des OLG Karlsruhe 13 U 217/06 vom 18.9.2007).
So die halbseitige Urteilsbegründung des Amtsgerichtes Würzburg.
Hallo Willi Wacker,
schon wieder ein erfreuliches Urteil, diesmal von dem Amtsgericht Würzburg. Ich bin überrascht, mit wie vielen Urteilen Sie hier aufwarten können. In Ihrem Blog zu lesen macht mir immer mehr Spaß.
MfG
Friedhelm S.
ein Klattes Urteil gegen die HDI.
Vorteil für das Gericht war, daß in der Vergangenheit gerade für den Bereich Würzburg mehrere Gutachten zu den Mietwagenpreisen eingeholt worden sind und somit die Richtigkeit der SchwackeListe Mietwagenpreise untermauert werden konnte und den Studien des Herrn Zinn und des Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO eine Absage erteilt werden konnte.
Aber auch hier: Der Sachvortrag der Anwälte war entsprechend der Rechtsprechung des BGH und mit Informationen vom Vermieter unterfüttert, nicht nur einfach so: Den Preis muß es geben.
Gute Anwälte, organisierte Vermieter und schon gibt es auch den Unfallersatz.
Schwarzkittel
Hi Schwarzkittel,
genau dafür steht Captain-HUK: Gute Informationen für Anwälte,ebensolche für Vermieter, aber auch für Sachverständige.
Willi Wacker