Mit Urteil vom 05.06.2008 hat die 4. Zivilabteilung des AG Regensburg (4 C 2607/07) die beklagte Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg Allg. Vers.-AG, verurteilt, an den klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht 157,22 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtssteites sind der Beklagten auferlegt worden.
Aus den Gründen: Dem klagenden Sachverständigen steht aus abgetretenem Recht der Schadensersatzanspruch in Höhe von 157,22 € gegen die Beklagte zu. Unstrittig erlitt Frau S. am 24.03.2007 in Regensburg einen Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners grundsätzlich zu 100 % einstandspflichtig ist. Ebenfalls unstrittig beauftragte Frau S. den Kläger mit der Erstellung des Schadensgutachten für ihr beschädigtes Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen CHA-…., das der Kläger am 29.03.2007 erstellte.
In dem Gutachten bezifferte der Kläger die erforderlichen Reparaturkosten auf 2.754,03 €. Mit Rechnung vom 29.03.2007 berechnete er seiner Kundin ein Gutachtenhonorar in Höhe von 560,01 € brutto. Auf diesen Betrag hat die Beklagte nur 402,79 € bezahlt. Dem Kläger steht aber der gesamte Honorarbetrag zu, so dass die Beklagte noch zur Zahlung des restlichen Betrages von 157,22 € zu verurteilen war. Ursprünglich bestand der Schadensersatzanspruch bei der geschädigten Frau S., den diese wirksam an Erfüllungsstatt an den Kläger abgetreten hat. Eine derartige Abtretung ist grundsätzlich zulässig….. Die Geschädigte hatte mit dem Kläger einen Werkvertrag mit Honorarvereinbarung (Grundbetrag und Nebenleistungen) geschlossen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die abgerechnete Werkvertragsvergütung üblich ist und der Kläger die Vergütung in Ermangelung einer üblichen Vergütung nach § 315 BGB festlegen durfte, sondern entscheidend ist, ob die Geschädigte als vernünftig und wirtschaftlich denkende Person eine Honorarvereinbarung in dieser Höhe schließen durfte und ob der Kläger sich bei Abrechnung seines Gutachtens im Rahmen seines Gutachtenauftrags und seiner Honorarvereinbarung gehalten hat.
Bei der Frage, ob die Geschädigte eine Honorarvereinbarung in dieser Höhe schließen durfte, ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet ist und sich auch nicht den günstigsten Gutachter aussuchen muss. … Die Berechnung eines Grundhonorars nach Schadenshöhe ist auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 04.04.2006 -IX ZR 12/05- grundsätzlich möglich und steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Werkvertragsrechts. Eine Vielzahl selbständiger Sachverständiger rechnet auch auf dieser Grundlage ab. Die Geschädigte brauchte auch hinsichtlich des Grundhonorars und der Nebenforderungen keine Zweifel an der Berechtigung haben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte es nicht mit irgendeinem Werkunternehmer zu tun hatte, sondern mit einem Sachverständigen, dem in der Regel ein gewisses Vertrauen entgegengebracht wird und entgegengebracht werden darf. Das Honorar des Sachverständigen ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Laut Vereinbarung durfte bei einem Schadensbetrag bis zu 2.500,00 € netto ein Grundhonorar von 342,00 € verlangt werden. Auch der Ersatz der Fahrtkosten war im Vertrag vereinbart. Ähnliches gilt für Schreibkosten, Porto etc. Im Rahmen der Vereinbarung war auch der Ersatz von Fotokosten vereinbart. Der Kläger hat auch ausführlich Stellung genommen, warum aus seiner Sicht die Erstellung von 21 Fotos erforderlich war. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass der sachverständige Kläger ausreichend dargelegt hat, wieso aus seiner Sicht diese Zahl der Fotos sinnvoll und zweckdienlich war.
Soweit die Beklagte eingewandt hat, dass der frühere Anwalt des Klägers auf der Basis des regulierten Betrages von 402,79 € abgerechnet habe und dies einen Erlaßvertrag darstelle, so dass dem Kläger keine weitergehenden Ansprüche zustehen, greift dies nicht durch. Die Abrechnung war durch den Anwalt der geschädigten Frau S. erfolgt. Diese war aber nicht zur Verfügung über den streitgegenständlichen Anspruch berechtigt, nachdem sie ihren Schadensersatzanspruch in Höhe der Gutachterkosten an den Kläger abgetreten hatte. Aus diesem Grunde konnte der Kläger den an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruch auch weiter verfolgen.
So das ordentlich begründete Urteil der 4. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Regensburg.
Ist es nicht überlegenswert, jede Klage zum Honorar auf Unterlassung zu erweitern: Der Versicherung wird es untersagt, beim SV XY das Honorar auf BVSK/HUK-Coburg VS- Absprache zu kürzen. Bei Zuwiderhandlung ist ein Betrag von …. zu zahlen.
@ SV 14.07.2008 12.01
Hi SV,
guter Gedanke, aber m.E. nicht erfolgversprechend. Da für Unterlassung m.E. kein Rechtschutzbedürfnis gegeben ist.
mfG
Willi Wacker