Das Oberlandesgericht Düsseldorf -1. Zivilsenat- hat mit Urteil vom 07.04.2008 (I-1 U 212/07) das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichtes Krefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.112,66 € nebst Zinsen seit dem 22.04.2006 zu zahlen. Die Beklagten werden des weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 294,61 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 % und die Klägerin zu 10 %. Die Revision ist nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin verlangt für 66 weitere Tage Nutzungsausfallentschädigung. Die volle Haftung der Beklagten für die aus dem Verkehrsunfall vom 13.12.2005 herrührenden Schäden ist in zweiter Instanz nicht mehr streitig. Der Beklagte zu 1. haftet als Halter, der Beklagte zu 2. als Fahrer und die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherer für die Unfallfolgen. Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass das Fahrzeug der Klägerin bei dem Betrieb des beklagten Lkw beschädigt worden ist, weil dieser rückwärts auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist. Zu Recht hat das Landgericht Krefeld angenommen, dass die Klägerin eine Mithaftungsquote nicht zu verantworten hat. Der Klägerin steht zum Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile ihres PKW Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 251 BGB zu.
Unstreitig konnte die Klägerin das Fahrzeug ab dem Unfalltag, dem 13.12.2005 bis zum 20.03.2006, dem Zeitpunkt der Abschluss der Reparaturarbeiten, unfallbedingt nicht nutzen, da dieses nicht fahrbereit war. Nach ständiger Rechtsprechung kann im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeugs der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat (zuletzt BGH Urteil vom 18.12.2007 -VI ZR 62/07-; grundlegend BGHZ 98, 212). Regelmäßig ist jedenfalls für den Zeitraum einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung zu leisten.
Den Geschädigten trifft allerdings aus dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB eine Obliegenheit, die Ausfallzeit auf ein Mindestmaß zu beschränken (OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Landgericht daher zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass jedenfalls für den erforderlichen Zeitraum der Reparatur, nämlich für unstreitige 18 Tage, Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Klägerin aber auch für den darüber hinaus gehenden gesamten Zeitraum der tatsächlich entstandene Verlust der Gebrauchsmöglichkeiten zu ersetzen. Die Klägerin hat nämlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Falles durch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zum Zwecke der Einholung eines sachverständigen Unfallrekonstruktionsgutachtens nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Geschädigte muss sich nur dann eine Kürzung oder einen Ausschluss seines Schadenersatzanspruches gemäß § 254 BGB gefallen lassen, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Handlung der Klägerin, die ihr als Verletzung der Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden könnte, wäre allenfalls die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens. Die Klägerin durfte es jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise für geboten und erforderlich erachten, mit der Erteilung des Reparaturauftrages bis zum Abschluss des Beweissicherungsverfahrens abzuwarten.
Aus der Sicht der Klägerin war hier nämlich konkret zu befürchten, ohne eine schnellstmögliche gerichtliche Beweissicherung ihren berechtigten Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen zu können. Die Beklagten zu 1. und 2. hatten nämlich bereits am Unfallort und später im erstinstanzlichen Hauptverfahren objektiv wahrheitswidrig angegeben, ihr Lkw habe gestanden und die Klägerin sei auf den Lkw aufgefahren. Der Klägerin standen keine Zeugen zur Verfügung, die ihre richtige Unfallschilderung hätten bezeugen können. Angesichts der Äußerungen der Beklagten zu 1. und 2. am Unfallort war zudem nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherer die Ansprüche der Klägerin anerkennen würde. Es lag daher nahe anzunehmen, dass eine Beweisführung im Sinne der Klägerin nur im Wege der sachverständigen Unfallrekonstruktion zu erreichen war.
Dabei konnte die Klägerin auch in dieser Situation nicht darauf vertrauen, dass ein Kraftfahrzeugsachverständiger bereits anhand einer fotografischen Dokumentation der Unfallbeschädigungen an den beiden Fahrzeugen eine aussagekräftige Unfallrekonstruktion hätte erstellen können. An dem Fahrzeug der Beklagten waren Unfallspuren nicht zu erkennen, da sich der Unfall bei außergewöhnlich geringer Geschwindigkeit, nämlich nur 2 bis 4 km/h, ereignet hatte. Der Lkw der Beklagten hatte den Frontbereich des klägerischen Fahrzeuges mit dem Zugmaul eingedrückt. An diesem Bauteil gab es keinerlei Verformungen. Unter diesen Umständen war auch nicht damit zu rechnen, dass der unfallbedingte Zustand des Beklagtenfahrzeugs im Rahmen eines ggf. von den Beklagten eingeholten Schadensgutachtens dokumentiert werden würde. Ein privater Kraftfahrzeugsachverständiger den die Klägerin zur fotografischen Dokumentation der Beschädigungen an ihrem Fahrzeug hätte beauftragen können, hätte keine Befugnisse gehabt, den LKW der Beklagten zu fotografieren und zu untersuchen. Der Klägerin blieb daher nur der Weg des gerichtlichen selbständigen Beweisverfahrens. Die Tatsache, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige S. im Streitverfahren erster Instanz letztlich im nachhinein den Unfall doch anhand der von dem Sachverständigen J. im selbständigen Beweisverfahren angefertigten Fotografien rekonstruieren konnte, war ex ante jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich. Zudem war, wie bereits ausgeführt, nicht damit zu rechnen, dass der Zustand des Beklagtenfahrzeugs aussagekräftig dokumentiert werden würde. Dass eine gerichtliche Beweissicherung sogar aus einer Betrachtung im nachhinein erforderlich war, zeigt der Umstand, dass das Fahrzeug der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Krefeld nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung stand. Es war zwischenzeitlich veräußert worden. Damit waren auch sämtliche Beweismittel beseitigt. Hätte die Klägerin daher das selbständige Beweisverfahren nicht eingeleitet und hätten dem Sachverständigen S. die aus dem selbständigen Beweisverfahren stammenden Fotos des Sachverständigen J. nicht zur Verfügung gestanden, wäre die Klägerin für ihre im Ergebnis zutreffende Darstellung des Unfallgeschehens tatsächlich beweisfällig geblieben. Dies bedeutet, dass die Befürchtung der Klägerin sich als berechtigt herausgestellt hat.
Bei der Bewertung des Verhaltens der Klägerin ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3. als zuständige Haftpflichtversicherung trotz Kenntnis von der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens nichts unternommen hat, um die lange Standzeit zu verkürzen. Die Beklagte hat dennoch keinerlei Anstalten getroffen, eine Beweissicherung herbeizuführen, sei es durch Einschaltung eines eigenen Sachverständigen oder auch bloß durch Anfertigung einer fotografischen, aussagekräftigen Dokumentation des Zustandes des Beklagtenfahrzeuges. Die Klägerin hatte darüber hinaus auch keinen Anlass, während des laufenden Beweisverfahrens den Reparaturauftrag zu erteilen und ihren Antrag ggfs. vorzeitig zurückzunehmen. Das selbständige Beweisverfahren hat die Klägerin unverzüglich noch am Tage nach dem Unfall eingeleitet. Eventuelle Verzögerungen im Rahmen dieses Verfahrens hat sie nicht zu vertreten. Auf die Bearbeitung der Rechtssache durch das Gericht oder den Sachverständigen hat sie keinen Einfluss. Nach Rückerhalt des Fahrzeuges am 02.03.2006 unverzüglich den Reparaturauftrag erteilt.
Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht vor mit der Folge, dass die Beklagte für den gesamten Zeitraum vom 13.12.2005 bis zum 20.03.2006, mithin für insgesamt 98 Tage, Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen haben.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass der Klägerin ein weiteres Standgeld zuzubilligen ist. Das Landgericht Krefeld hat lediglich für die ersten 14 Tage die durch die Aufbewahrung des Fahrzeuges bei der Firma F. entstandenen Standkosten zugebilligt. Nach dem Vorgesagten sind der Klägerin jedoch vom Unfalltage bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrages Kosten durch die Aufbewahrung des Fahrzeuges entstanden, die die Beklagten nach dem Vorerwähnten zu ersetzen haben. Zu ersetzen sind lediglich Standgeldkosten für 80 Tage á 7,50 €, mithin 600,00 €. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer. Das Landgericht hatte mit der angefochtenen Entscheidung 121,80 € zugesprochen, so dass der Restbetrag noch der Klägerin zuzusprechen war.
Die weiter geltend gemachten Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens zur Ermittlung des merkantilen Minderwerts erweisen sich allerdings als nicht erforderlich i.S.d. § 249 BGB. Das Landgericht hat diese Position demnach zu Recht abgewiesen.
Abschließend weist das OLG Düsseldorf noch klarstellend darauf hin, dass nur die Besonderheiten des konkreten Falles die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zum Zwecke der Einholung eines sachverständigen Unfallrekonstruktionsgutachtens nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht erscheinen lassen. Nach Auffassung des Senats liegt in aller Regel im Rahmen der Verkehrsunfallschadensregulierung für den Geschädigten kein hinreichender Anlass vor, ein zeitintensives selbständiges Beweisverfahren zum Zwecke der Unfallrekonstruktion einzuleiten.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es aufgrund des Einzelfallcharakters der Entscheidung an den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO mangelt.
Bei der vorerwähnten Entscheidung handelt es sich tatsächlich um eine Einzelfallentscheidung. Dies hat der Zivilsenat des OLG Düsseldorf auch deutlich gemacht. Insbesondere mag auch der Umstand eine Rolle gespielt haben, dass die Beklagten objektiv falsch behauptet haben, der Lkw der Beklagten habe gestanden. Nur durch das aufwendige und zeitintensive Beweissicherungs-erfahren konnte die Klägerin im vorliegenden Falle die wahrheitswidrigen Angaben der Beklagten widerlegen. Ihr kann daher auf keinen Fall der Vorwurf der Verletzung der Schadensminderungspflicht gemacht werden. Die Beklagten war es ja gerade, die den Schadensersatzanspruch der Klägerin leugneten und zur Mitwirkung nicht bereit waren. Es ist daher zu überlegen, ob nicht in den Fällen, in denen die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung ihre Haftung bestreitet, ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet werden sollte, um die Beweise zu sichern und den Unfallhergang beweiserheblich rekonstruiert zu haben. Gerade aufgrund des Verhaltens der Beklagten ist diese Entscheidung, allerdings als Einzelfallentscheidung, zutreffend.
Hi Willi Wacker,
mit diesem (rechtskräftigen) Urteil hat das OLG Düsseldorf den Beklagten mit dem Zusprechen der Nutzungsausfallentschädigung auch für den Zeitraum des gerichtlichen selbständigen Beweisverfahrens deutlich zu erkennen gegeben, dass wahrheitswidrige Angaben insbesondere bei Gericht nicht akzeptiert werden können. Zwar handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, aber bei ähnlichem Taktieren der Beklagten kann auf diese Entscheidung Bezug genommen werden. Wer anderen schaden will, schadet sich oft selbst!
Mit den besten Grüßen und ein schönes Wochenende
Ihr Werkstatt-Freund
Hallo Willi Wacker!
Das Urteil des OLG Düsseldorf passt genau in den Rahmen, den das OLG mit dem Luxusmotorrad-Fall vorgegeben hat. Wie ich in einer jur. Zeitschrift lesen konnte, wird seitens der Versicherungswirtschaft an dem Luxusmotorrad-Fall bereits Kritk geäußert (vgl. Heß-Burmann NJW-Spezial ). Die zugesprochene Nutzungsausfallentschädigung schmeckt der Versicherungsseite nicht.
Einen schönen Abend noch.
Der Fall zeigt schön, das eine Versicherung auch mal garnicht anders kann, als Ansprüche abzulehnen, da sie auf richtige Angaben des VN und mitversicherte Personen angewiesen ist.Auch muß sie den Zusatzschaden nicht selbst tragen, da sie einen Regreßanspruch vereinbart hat.