AG Aachen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 20.08.2009 (120 C 238/09) hat das AG Aachen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 469,80 € zzgl. Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Da Gericht wendet wegen „unerklärlicher Preissteigerungen“ die Schwacke-Liste 2003 an. Die Klägerin bleibt auf den überwiegenden Kosten des Rechtsstreits sitzen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet,

Die Klägerin kann von der Beklagten lediglich die  Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 469,80 € verlangen, §§.7 Abs. 1,17 Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG.

Die Haftung der Beklagten für die aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2007 entstan­denen Schäden ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig, §§ 7 Abs 1 17 Abs, 2 StVG, 823 Abs. 1 BGB.

Die Geschädigte hat ihren Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB.

Nach § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsauf­wand diejenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist im Rahmen des Zumutbaren stets von mehreren möglichen die wirtschaftlichste Art der Schadensregulierung zu wählen; von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen ist grundsätz­lich nur der günstigste Tarff objektiv erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB Welcher Tarif der günstigste auf dem örtlichen relevanten Markt ist, kann im Rahmen der richterlichen Schätzung mit Hilfe des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ ermittelt wer­den, § 287 ZPO.

Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 bietet keine geeignete Schätzgrundlage denn der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 weist gegenüber demjenigen von 2003 ganz erhebliche Preissteigerungen aus. Im vorliegenden Fall ist nach dem Schwackespiegel 2003 ein 3-Tagespreis von 219,- € im gewichteten Mittel gegeben. Dies bedeutet, dass der Schwackespiegel 2006 (297,- €) eine Steigerung von nahezu 36 % bein­haltet. Diese außerordentliche Preissteigerung in einem Zeitraum von nur 3 Jahren ist nicht nachvollziehbar, insbesondere mit der in diesen Jahren herrschenden Inflationsrate nicht erklärbar. Eine Erklärung für diesen Preissprung könnte möglicherweise in der Form der Erhebung zu sehen sein. Schwacke ermittelt die Preise durch Um­fragen bei den Autovermietem. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese bei ihren Angaben gegenüber Schwacke ein Interesse daran haben, den Normaltarif möglichst hoch anzusetzen. Dies gilt besonders, nachdem durch eine Änderung der Rechtsprechung der Unfallersatztarif für die Fälle des Unfallersatzgeschaftes seine Bedeutung verloren und der Normaltarif erheblich an Gewicht gewonnen hat.

Eine geeignete Schätzungsgrundlage bildet jedoch der Schwackespiegel 2003. Dieser ist zustande gekommen, bevor sich die Rechtsprechung zum Unfallersatztarif geändert hat, so dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die dort niedergelegten Preise noch nicht unverhäftnismäßig hoch angesetzt sind. Ein Zuschlag wegen des Zeitablaufs ist nicht vorzunehmen. Der Schwacke-Preis 2003 liegt deutlich über dem Preis des Fraunhofer Spiegels 2008.

Ein Aufschlag für einen Unfallersatztarif ist ebenfalls nicht vorzunehmen, da eine Eil­- oder Notfallsituation bei der Anmietung nicht vorlag. Der insofern darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. BGH, Urteil v. 11.03.2008) hat nicht dargetan, dass ihm die vom Beklagten konkret benannte günstigere Anmietmöglichkeit bei der Firma A. zum Normaltarif nicht bekannt und ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. Sofern der Kläger der Ansicht ist, der erhöhte Unfallersatztarif sei gerechtfertigt ge­wesen, weil die Anmietung ohne die Benutzung einer Kreditkarte oder die Gewäh­rung sonstiger Sicherheiten erfolgen konnte, vermag dieser Gesichtspunkt eine Ers­tattungsfähigkeit des erhöhten Unfallersatztarifes nicht zu begründen. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen wäre, Sicher­heiten in Form einer Kaution mittels einer Kreditkarte oder Vorauszahlung des Miet­zinses zu leisten (vgl. BGH Urteil vom 14. 2.2006-VIZR 32/05).

Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 waren bei Anmietung zum Normaltarif für die Fahrzeuggruppe 4, Postleitzahlgebiet 522, folgende Kosten zu erwarten:   

2 x Wochentarif zu 359,- € 718,- €
1 x 3-Tagestarrf 219,- €
2 x Tagestarif zu 79 € 158.- €
Vollkaskoversicherung  
2 x Wochentarif 266,- €
1 x 3-TagestarIf     57,- €
x Tagestarif zu 19 €   38,- €
Zusatzfahrer 19 x 10 € 190,- €
Zustellung   32,- €

Winterreifen 15 € x 19__________ __285,- €

Gesamt                                             1.963,- €.

Die Klägerin kann ebenfalls die Erstattung von Kosten für einen Zusatzfahrer verlangen, da ihr beschädigtes Fahrzeug die Möglichkeit eines Zusatzfahrers hatte, § 249 Abs. 1 BGB.

Ebenfalls erstattungsfähig sind die Kosten für Winterreifen, weil diese bei einer Anmietung eines Mietwagens nicht zur Standardausstattung gehören und Kosten für Winterreifen der Geschädigten vorliegend konkret auch in Rechnung gestellt wurden.

Abzüglich der bereits von der Beklagten erbrachten Zahlungen in Höhe von 1.493,20 € sind demnach noch 489,80 € zu zahlen.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich spätstens 30 Tage nach Übersendung der Rechnung am xx.xx.2007 mit der Zahlung der Forderung in Verzug  § 286 Abs. 3 BGB.

Die Kostenentscheidung erging gem. §§ 92,269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO. 

Soweit das AG Aachen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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