Die Amtsrichterin der 120. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Aachen hat mit Urteil vom 28.5.2010 – 120 C 171/10 – für recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 202,01 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 39,– € nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.
Aus den Gründen:
Die Klage ist mit geringfügigen Abstrichen hinsichtlich der Fotokosten im wesentlichen begründet.
Die Bedenken der Beklagten an der Aktivlegitimation des Klägers teilt das Gericht nicht. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich, weshalb der Kläger nicht aus der Abtretung erfüllungshalber vorgehen sollte und könnte. Die Abtretung selber ist nicht nach § 134 BGB unwirksam, sondern entspricht den üblichen Geschäftsgepflogenheiten im Rahmen der Privatgutachtenerstellung. Insbesondere ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor, da der Kläger aus eigener formaler Rechtsposition vorgeht.
Der Kläger kann als Rechtsnachfolger der Geschädigten Schadensersatz in punkto Rechtsverfolgungskosten imm Rahmen des § 249 II BGB, d.h. im Rahmen der erforderlichen Kosten, aus fremdem Recht geltend machen. Zu den erforderlichen Kosten gehören auch die ortsangemessenen und üblichen Werklöhne der Privatgutachter, die zur Vorbereitung der Schadensregulierung tätig geworden sind.
Der Kkläger hat unter Bezugnahme auf die BVSK-Tabelle 2008/2009 substantiiert dargelegt, dass sich das begehrte Grundhonorar und die daneben zulässigerweise heltend gemachten Fahrtkosten und pauschalen Kosten für Post- und Telekommunikation sowie Kopie im Rahmen des Ortsüblichen und Angemessenen halten, wenngleich sie dort am oberen Rahmen liegen. Die Beklagte hat lediglich ohne näherte Darlegung behauptet, für die Gutachtenerstellung sei ein Betrag von 381,17 € ausreichend. Insbesondere in ihrer Gunktion als Kfz-Haftpflichtversicherer ist ihr in diesem Punkt ein substantiiertes Bestreiten prozessual möglich und zumutbar.
Einer Kürzung unterliegt die Rechnung des Klägers bezüglich der Fotokosten. Er selber legt bei der Erstellung der Rechnung die BVSK-Tabelle 2008/2009 zugrunde. Dann muss er sich auch entgegen halten lassen, dass dort die Fotokosten für den ersten Satz im Mittel 2,– € je Foto betragen und für den 2. Satz im Mittel 1,– €. …
Da für diesen Rechtsstreit aufgrund des mangelnden substantiierten Bestreitens der Beklagten zugrunde zulegen ist, dass die vom Kläger berechneten Honorarsätze ortsüblich und angemessen sind, kann der Geschädigten auch nicht ein Verstoß gegen ihre Schadensgeringhaltungsverpflichtung vorhegalten werden.
Die Nebenforderungen sind unter Verzugsgesichtspunkten bei Berücksichtigung der teilweisen Klageabweisung begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 92, 711 ZPO. Die Zuvielforderung, die der Teilabweisung unterlag, war kostenneutral.
Der Streitwert beträgt 240,01 €.
So das Urteil der Aachener Amtsrichterin.