1 BvR 2772/14 – Bewertungsreserven – Osnabrücker Anwalt erhebt Verfassungsbeschwerde

Die Osnabrücker Zeitung berichtet, dass der ortsansässige Rechtsanwalt Robert Seidler Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Seine Beschwerde richte sich zunächst gegen einen Beschluss des OLG Koblenz  vom 15.9.2014 – 10 U 50/14.  Die Richter sind der Meinung:

Dass der Gesetzgeber dem Versicherer hierzu einen Anteil von 50 % an diesen Bewertungsreserven zugesteht, ist nicht zu beanstanden.

Quelle: bld.de

Letztendlich  jedoch will Anwalt Seidler klären lassen, dass  durch das neue Lebensversicherungsreformgesetz – LVRG

….. nicht nur noch weitgehender in die Rechte der Versicherungsnehmer eingegriffen wird, sondern auch die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts quasi ad absurdum geführt wird (1 BvR 80/95 vom  26.7.2005 ). Die Richter urteilten:  „Der Gesetzgeber ist durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind.“

Osnabrücker Anwalt erhebt Verfassungsbeschwerde

Osnabrück. Der Osnabrücker Rechtsanwalt Robert Seidler lässt im Kampf gegen die Kürzung des Anteils der Versicherten an den Bewertungsreserven fälliger Lebenversicherungen nicht locker. Am 16. Oktober hat er Verfassungsbeschwerde beim höchsten Gericht in Karlsruhe erhoben.

Quelle: Osnabrücker Zeitung, alles lesen >>>>>

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GESETZ
zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte
(Lebensversicherungsreformgesetz

LVRG)
Vom 1. August 2014

Siehe auch:

Gesammelte Werke bei Captain HUK zu den Bewertungsreserven

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5 Antworten zu 1 BvR 2772/14 – Bewertungsreserven – Osnabrücker Anwalt erhebt Verfassungsbeschwerde

  1. Willi Wacker sagt:

    Recht hat er, der Beschwerdeführer.
    Ich wünsche ihm vor dem BverfG viel Erfolg!
    Da die damalige Entscheidung des BVerfG Gesetzescharakter hat, konnte nur mit zureichender Begründung der Spruch des BVerfG als Gesetz geändert werden. Zureichende Gründe waren jedoch nicht vohanden.
    Das Reformgesetz ist als Sondergesetz der Versicherer ohnehin nicht verfassungsgemäß.
    Durch das Gesetz werden die grundgesetzlich verbrieften Rechte der Sparer und Versicherungsnehmer veletzt.
    Warten wir aber den Spruch aus Karlsruhe ab. Das gebietet die Achtung vor dem BVerfG.

  2. virus sagt:

    29.02. | 2016

    Experte warnt: Garantien bei Lebenspolicen sind nicht sicher!

    Der Finanzexperte der Grünen-Bundestagsfraktion Gerhard Schick legt die Finger in eine für deutsche Anleger wunde Stelle: Er verweist drauf, dass die Garantien von Lebensversicherungen gesetzlich längst nicht so sicher sind, wie viele immer denken.

    (…….)

    Bundesregierung möchte freie Hand haben
    Der Grünen-Politiker stellt daher die rhetorische Frage, warum das Gesetz dann überhaupt einen maximalen Kürzungswert nennt. Die Antwort liefert er sogleich selber: „Die Bundesregierung will die Rechtslage undurchsichtig halten, damit sie im Ernstfall freie Hand hat“, so Schick. Es brauche seiner Meinung aber Klarheit, damit im Ernstfall rechtssicher gehandelt werden kann.

    Quelle: Fonds Online, alles lesen >>>>>>

  3. Chr. Zimper sagt:

    Verfassungsrichter entziehen sich der Verantwortung und niemand schreit SKANDAL angesichts der immer mehr um sich greifenden Zweiklassen-Gesetzgebung.

    Lobbyisten gesteuerte grundgesetzwidrige Gesetzgebung kann der Überprüfung durch das Verfassungsgericht nicht standhalten. Somit bleibt den Verfassungsrichtern nur, entsprechende Beschwerden zur Entscheidung – ohne Begründung – nicht anzunehmen. Einen Beschluss zur obigen Verfassungsbeschwerde wird es daher nicht geben.

    Die Richterschaft an den unteren Instanzen sehen diese Entwicklung ebenfalls. So dass wir zunehmend, je nach Einstellung zu Art 97 GG, auch mit einer Zweiklassen-Rechtsprechung konfrontiert werden. Auf Ewig kann und wird das nicht gut gehen.

    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

    Art 97

    (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

    (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

  4. Wertminderungsspezialist sagt:

    @

    Hausordnung
    §1 Vater hat immer recht.
    § 2 Sollte Vater einmal nicht recht haben, gilt automatisch § 1.

    Gerichtsordnung
    §1 Richter haben immer recht.
    § 2 Sollten Richter einmal nicht recht haben, gilt automatisch § 1.
    Das ist leicht abzuleiten.

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