AG Bad Oldesloe verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 22.06.2008 (2 C 104/08) hat das AG Bad Oldesloe die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 357,57 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in Höhe des im Tenor ausgeurteilten Betrages neben der geltend gemachen Nebenforderung begründet, im übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 357,57 € aus den §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 398 BGB, 3 Nr 1 PflVersG.

Der Anspruch ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht des Unfallgegners von der Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den erforderlichen Herstellungssaufwand ersetzt verlangen. Hierzu gehört dem Grunde nach auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs bzw. der Ersatzbeschaffung. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren, auf dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (ständige Rechtsprechung BGH, vgl. zuletzt BGH-Urteile vom 30.01.2007, NJW 2007, 1124; 26.06.2007, DAR 2007, 699; 11.03.2008, VI ZR 164/07).

Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation {etwa die Vorfinanzierung das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen o.a.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistung des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

An den Maßstab der Erforderlichkeit können an den Geschädigten keine all zu hohen Maßstäbe gestellt werden. Das Gericht teilt die Auffassung des Landgerichts Lübeck (Urteil vom 14.06.2007 -14 S 187/06-).

Dass dem Geschädigten in einer Unfallsituation kaum zugemutet werden kann, sich mit der wirtschaftlichen Kalkulation des vom Vermieter geltend gemachten Unfallersatztarifs auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, sich insbesondere bei anderen Vermietern wegen eines günstigeren Tarifs in einer Unfallsituation zu erkundigen und zu vergleichen, besteht allenfalls nur dann, wenn der angebotene Unfallersatztarif einen entsprechenden Normaltarif deutlich überschreitet. Letztlich bedarf es einer Auseinandersetzung des Gerichts mit einem Unfallersatztarif schon deshalb nicht, weil die Klägerin lediglich einen Normaltarif zuzüglich eines vom Gericht zu schätzenden pauschalen Aufschlages begehrt.

Mit dem BGH hält das Gericht die Schwacke-Mietpreisspiegelliste als Schätzungsgrundlage für einen Normaltarif gemäß § 287 ZPO nach wie vor für anwendbar (vgl. Urteile des BGH vom 30.01.2007, 26.06.2007 und 11.03.2008, jeweils aaO).

Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Das Gericht zweifelt jedoch nicht daran, dass die Schwackeliste grundsätzlich geeignet ist, sowohl das Angebot als auch das Nachfrageelement der Mietpreise auf dem Automietmarkt wiederzugeben. Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Allein das Vorbringen, es habe im Internet und auf Nachfrage günstigere Angebote gegeben, lassen Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der Schwackeliste nicht aufkommen.

Der von der Klägerin geltend gemachte Tarif ist als Normaltarif anzusehen, denn er ergibt sich aus der Schwackeliste für das hier maßgebende Postleitzahlengebiet. Die Klägerin hat eine eigene Berechnungsweise in der Anlage K 6 vorgelegt, worin für ein Fahrzeug der Klasse 5 eine 16-tägige Nutzungsdauer ein sich degressiv entwickelnder Preis errechnet wurde. Die rechnerische Richtigkeit der Tabelle wurde von der Beklagten offenbar nicht bestritten. Das Geicht sieht auch insoweit keine Veranlassung an der Richtigkeit der Berechnung zu zweifeln.

Für diese Beurteilung spielt es auch keine Rolle, dass die Schwackeliste in der von der Klägerin vorgelegten Fassung erst im November 2006 erschienen ist, der Unfall sich jedoch bereits im März 2005 ereignet hat. Das Gericht ist mit dem Landgericht Lübeck der Auffassung, dass als Schätzungsgrundlage die Schwackeliste 2006 zur Schätzung eines erforderlichen Betrages in Betracht kommt, da diese zeitlich näher an dem Unfallereignis liegt als die davor maßgebliche Schwackeliste 2003, und die Verfasser der Liste mit der Darstellung der Tarife die aktuellen Entwicklungen insbesondere mit Rücksicht auf die einschlägige Rechtsprechung einarbeiten konnten.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überschreitet der von der Klägerin anhand ihrer Degressionstabelle ermittelte Normaltarif jedenfalls nicht den erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 beträgt im Postleitzahlenbezirk 238 der Normaltarif im Modus für ein klassengleiches Fahrzeug (Klasse 5) für den Wochenpreis im Mittel 595,- €. Für den hier entscheidenden Zeitraum ergeben sich hieraus für 14 Tage bereits Mietkosten in Höhe von 1.190,- €. Der von der Klägerin anhand ihrer Degressionstabelle mit der Klage begehrte Normaltarif liegt mit 854,16 € noch deutlich darunter.

Maßgeblich als Normaltarif ist nicht ein von der Beklagten etwaig vorgetragener Internettarif, da dieser nicht einen ortsüblichen Normaltarif repräsentiert. Im Internet angebotene Tarife sind zumeist Sondertarife mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen. Die Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen führt zu einer Erweiterung der Erkundigungspflicht für den Unfallgeschädigten , zu der er jedenfalls in dieser Form nicht verpflichtet werden kann.

Von dem nach der Degressionstabelle mit 854,16 € bezifferten Normaltarif ist unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung wegen ersparter Eigenaufwendungen ein Abschlag um 10 % vorzunehmen.

Diesen Abschlag muss sich der Geschädigte  und mithin auch die Klägerin wegen Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs entgegen halten lassen.

Die Klägerin kann ferner einen Aufschlag von 20 % auf den von ihr zugrunde gelegten Normaltarif ersetzt verlangen. Dieser Aufschlag ist angemessen und rechtfertigt sich durch die unfallbedingten Mehrleistungen, die infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich im Sinne des § 249 Abs 2 Satz 1 BGB sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich das Gericht anschließt, ist es für die Bemessung des angemessenen Aufschlags nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Fall nachvollzieht. Die Prüfung kann sich darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. ( BGH Urteil vom 26.06.2007 aaO)

Dass gerade die Vermietung an Geschädigte von Verkehrsunfällen Zusatzleistungen erfordern, steht nach Ansicht des Gerichts nicht grundsätzlich im Streit. Neben den von dem Bundesgerichtshof bereits mehrfach anerkannten Zusatzleistungen der fehlenden Vorfinan­zierung und dem berücksichtigungsfähigem Ausfallrisiko hat auch der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft als erstattungsfähige Zusatzleistungen vermehrte Beratung und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwand und Zinsverlust aufgrund von längeren Zahlungsfristen anerkannt. Ob und in welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagenkosten als die nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu schätzen.

Das Gericht hält einen pauschalen Aufschlag von 20 % für angemessen. Hierbei hat das Gericht insbesondere auch berücksichtigt, dass der in der Schwackeliste 2006 berechnete Normaltarif zeitlich später liegt als der Zeitraum der Anmietung des Fahrzeugs und die Tendenz in den Jahren 2003 – 2006 bereits dahin ging, das Normaltarife überproportional erhöht wurden.

20 % bezogen auf den von der Klägerin anhand ihrer Degressionstabelle ermittelten Normaltarif belauft sich auf 170,83 €.

Ebenso kann die Klägerin die Kosten für die Vollkaskoversicherung ersetzt verlangen in Höhe von 352- € ausweislich der Nebenkostentabelle zur Schwackeliste (Anlage K 8, Bl. 22 d.A.). Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für den Zeitraum der Anmietung ist eine wirtschaftlich vernünftige Aufwendung, der darauf bezogene Betrag ist ebenfalls korrekt aus der erwähnten Liste entnommen.

Die Berücksichtigung unfallbedingter Mehrleistungen entfällt nicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht. Ein solcher Verstoß kann nicht festgestellt werden. Unfallspezifische Kostenfaktoren sind dann unter dem Blickwinkel des § 254 BGB nicht erstattungsfähig, wenn fest steht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstiger Normaltarif bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs zumutbar war.

Der Geschädigte hat noch am selben Tage ein Ersatzfahrzeug angemietet. Die Klägerin hat unwidersprochen dargelegt, dass sie jedenfalls dem Geschädigten in dieser unfallspezifischen Situation kein kostengünstigeres Angebot hätte machen können.

Dem Geschädigten ist in der konkreten Unfallsituation nicht zuzumuten, umfangreiche Recherchen anzustellen und Anbieter insoweit zu vergleichen.

Die Klägerin kann ebenfalls Kosten für das Zustellen und Abholen des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 58,- € ersetzt verlangen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Geschädigte mit der Klägerin ein Mietwagenunternehmen seines Vertrauens in Anspruch nimmt, das ca.20 km von seinem Wohnort entfernt ist. Dies beinhaltet jedenfalls kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

Mithin kann die Klägerin insgesamt folgende Positionen ersetzt verlangen:

Normaltarif für 16 Tage                                                                854 16 €

zuzüglich

pauschaler Aufschlag 20 % auf Normaltarif                                  170,83 €

zuzüglich

Mehraufwand für die Vollkaskoversicherung                                352,00 €

zuzüglich

Kosten für Zustellung und Abholung                                              58,00 €

abzüglich 10 % ersparter Aufwendungen                                      85,42 €

mithin insgesamt                                                                       1.349,57 €

Da die Beklagte vorgerichtlich bereits 992,00 € bezahlt hat, bleibt mithin ein Klagbetrag in Höhe von 357,57 €.

Die Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosen ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB. Der Höhe nach sind diese nach einem Streitwert von 357,57 € zu bemessen.

Soweit das AG Bad Oldesloe.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Bad Oldesloe verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Babelfisch,
    entgegen anders lautender Meinungen, die der Schwacke-Liste in Deutschlands Norden das Totenglöcklein läuten wollten, lebt Schwacke noch putzmunter, wie das angegebene Urteil des AG Bad Oldesloe (Schleswig-Holstein) beweist, das Bezug nimmt auf LG Lübeck. Bei dem Urteil des AG Bad Oldesloe handelt es sich um eine brandaktuelle Entscheidung, also kein altes Ding. Totgeglaubte leben bekanntlich länger.
    In diesem Sinne stell weitere Urteile aus dem Norden hier ein.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  2. Willi Wacker sagt:

    Hi Babelfisch, hi Werkstatt-Freund,
    meines Erachtens ist Schwacke auch im Norden noch lange nicht tot, selbst wenn es einige anderslautende Urteile aus HH und SH gibt. Es ist zwar richtig, dass nicht die Masse entscheidend ist. Aber so viele Gerichte, auch im Norden, können eigentlich nicht irren. Es lebe Schwacke!
    Willi Wacker

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