Mit Datum vom 23.12.2015 (520 C 1604/15) hat das AG Hannover die beklagte Versicherung (leider z. Zt. nicht bekannt) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 284,80 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht hat den arithmetischen Mittelwert zwischen dem Schwacke AMS und der (?) Fraunhofer Tabelle zur Schätzung des Normalttarifs zugrunde gelegt.
Die Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
1.) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten aus gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG in Höhe von 284,80 € zu. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen stehen zwischen den Parteien außer Streit. Streitig ist allein die Frage der Erstattungsfähigkeit der noch geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe 284,80 €. Diese ist vorliegend zu bejahen.
a.) Die Anmietung eines Mietfahrzeuges war dem Grunde nach erforderlich.
aa.) Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Kläger mit dem angemieteten Fahrzeug im Anmietzeitraum vom 01.09.-05.09.2014 täglich weniger als 20km zurückgelegt habe, ändert dies die rechtliche Bewertung nicht. Zwar kann die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bei nur geringem Fahrbedarf zu verneinen sein (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI ZR 290/11, Rn. 15, zit. nach Juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 249 Rn. 35 m.w.N.). Ein fester Grenzwert existiert insoweit jedoch nicht. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls. So ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist (BGH, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist vorliegend.von einer Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auszugehen.
bb.) So hat die Ehefrau des Klägers, die Zeugin X in ihrer Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht O. am 15.10.2015 detailliert, nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend bekundet, dass der Kläger und sie in dem Anmietzeitraum über kein weiteres Fahrzeug verfügt hätten und täglich auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen seien, um die Kinder zur Schule und zum Kindergarten u.a. nach C. zu bringen. Der Weg von ihrem Wohnort nach C. betrage acht Kilometer hin und zurück. Diesen Weg sei sie während des Anmietzeitraums zweimal am Tag gefahren. An weitere konkrete Fahrten konnte sich die Zeugin zwar nicht erinnern. Sie sagte aber auch aus, dass es an öffentlichen Verkehrsmitteln in ihrem Wohnort W. lediglich morgens einen Bus gebe, der aber auch nur zur großen Schule fahre.
Nach alledem besteht für das Gericht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit i.S.v. § 286 ZPO, der Zweifeln Schweigen gebieten, ohne sie gänzlich auszuschließen, dass der Kläger und seine Ehefrau auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeug im streitgegenständlichen Anmietzeitraum angewiesen waren und daher die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs dem Grunde nach erforderlich war.
b.) Ferner steht zwischen den Parteien im Streit, nach welchem Verfahren die „Erforderlichkeit“ der Mietwagenkosten i.S.d. § 249 BGB zu schätzen ist.
aa.) Das erkennende Gericht sieht (wie das OLG Celle im Urteil vom 29.02.2012, Az: 14 U 49/11, zitiert nach Juris, dessen Entscheidungsgründe im Folgenden zum Großteil wörtlich übernommen worden sind) sowohl in der Schwacke-Liste als auch in dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel jeweils für sich genommen keine geeignete Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifes. Im Rahmen des ihm zustehenden Schätzungsermessens nach § 287 ZPO stützt es sich stattdessen auf eine Kombination beider Listen in der Weise, dass aus der Summe der Mietpreise dieser Listen das arithmetische Mittel gebildet wird.
bb.) Soweit die Beklagte insoweit unter Vorlage von aus dem Internet eingeholten Angeboten anderer Fahrzeugvermietungen meint, die Schwacke-Liste und damit der vom Gericht angewandte Mittelwert zwischen der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel sei im vorliegenden Fall nicht zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet, kann dem nicht gefolgt werden. Die von ihr vorgelegten Angebote sind mit der tatsächlichen Anmietsituation nicht vergleichbar.
Zum Zeitpunkt der Anmietung durch den Geschädigten stand die Anmietdauer noch nicht fest, wohingegen die vorgelegten Angebote von einer fixen Anmietdauer ausgehen (vgl. auch LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 16.08.2011, Az. 9 S 141/10,Rn. 20; zit nach Juris). Zudem enthalten die angebotenen Preise keine Festlegung auf einen bestimmten Fahrzeügtyp (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 19.10.2011, Az. 16 U 55/10, Rn. 12, zit. nach Juris). Abgesehen davon ist rückwirkend nicht mehr feststellbar, ob die aktuellen Preisangebote auch zum konkreten Anmietungszeitpunkt, mithin am 01.09.2014 bestanden. Die von ihr vorgelegten Internetangebote betreffen schließlich nicht den streitgegenständlichen, sondern einen willkürlich festgelegten Mietzeitraum (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 13.06.2012, Az. 13 S 340/11, Rn. 12; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 09.10.2013, Az. 14 U 51/13, Rn. 15 f.; zit. jeweils nach Juris).
cc.) Mit dem vor diesem Hintergrund zugrunde gelegten Ausgangspunkt der Mittelwertbildung von zwei Listen als Schätzungsgrundlage für den Normalpreis für die Anmietung eines Mietwagens auf dem maßgeblichen örtlichen Markt sind zudem – mit den völlig überzeugenden Ausführungen des OLG Celle, a.a.O. – folgende Zusatzberechnungen anzustellen.
c.) Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk:
Für den anzuwendenden Postleitzahlenbereich ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Anmietort maßgebend, also der Postleitzahlbezirk des Vermieters, hier Y, PLZ-Bereich 217.
d.) Jahrgang der Liste:
Die Berechnung hat unter Anwendung der für das Anmietungsjahr zeitnächsten Tabellen (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553 juris-Rn. 47), hier der Tabellen für das Jahr 2014 zu erfolgen.
e.) Fahrzeugklasse:
Nach Auffassung des Gerichts ist in der Weise zu verfahren, dass zunächst für die Ermittlung des Normalpreises nach der Schwacke- und Fraunhofer-Tabelle auf die Fahrzeugklasse des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzustellen ist – hier nimmt das Gericht die Fahrzeugklasse 7 an – und dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag zu berücksichtigen sind, den das Gericht auf 5 % der Mietwagenkosten bemisst (so auch OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rn. 20 i. V. m. Rn. 28 und LG Dortmund, VRR 2011, 187 juris-Rn. 80 und Rn. 124; vgl. ferner OLG Celle, Urteil vom 30. September 2009 14 U 63/09, SP 2010, 78 juris-Rn. 31 ff. mit näherer Begründung des pauschalen Abzugsbetrags von 5 % für ersparte Eigenaufwendungen in Fällen ohne individuelle Besonderheiten).
f.) Modus oder arithmetisches Mittel:
Hier ist grundsätzlich das arithmetische Mittel vorzugswürdig. Zum einen werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Außerdem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert in der Gesamtschau eine geringere Fehlerneigung. Beim Moduswert kann es nämlich schon dann zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Moduswert bilden.
g.) Abrechnungseinheit:
Hier ist – mit dem OLG Celle a.a.O. – so verfahren, dass aus der tatsächlichen Gesamtmietzeit der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken herausgenommen und der sich daraus ergebende Tageswert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird.
Vorliegend geht das Gericht nach dem übereinstimmenden Parteivortrag von einer dem Grunde nach ersatzfähigen Mietdauer von 5 Tagen aus. Bei der angenommenen Mietdauer von 5 Tagen wird damit der Preis der 3-Tagespauschale der Schwacke-Liste durch 3 bzw. die 5-Tagespauschale des Frauenhofer Mietpreisspiegels durch 5 dividiert und dieser sich ergebende Rechenwert dann mit 5 Tagen Gesamtmietdauer multipliziert.
h.) Vollkaskoversicherung:
Hier ist zwischen der Erlangung eines Vollkaskoschutzes als solchem mit einer Selbstbeteiligung zwischen 500 und 1.000 € sowie einerweiteren Ermäßigung des Selbstbeteiligungsbetrages auf 300 bis 350 € zu unterscheiden.
aa.) Für den Vollkaskoversicherungsschutz mit höherer Selbstbeteiligung gilt Folgendes: Nach Auffassung des OLG Celle, der sich das erkennende Gericht nach eigener kritischer Würdigung anschließt, hat ein Geschädigter bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung unabhängig davon, ob sein eigenes Fahrzeug in gleicher Weise versichert war. Mehrkosten zur Erlangung eines derartigen Versicherungsschutzes sind deshalb bei der Bestimmung des Normaltarifes zu berücksichtigen, sofern nach dem tatsächlich geschlossenen Mietvertrag ein entsprechender Versicherungsschutz vereinbart worden ist.
Die Fraunhofer-Tarife enthalten bereits eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 750 und 950 €. Die Schwacke-Basistarife umfassen hingegen keine Vollkaskoversicherung. Diese Tarife weisen lediglich normal haftpflichtversicherte Fahrzeuge aus. Aus diesem Grund sind in den einzelnen Schwacke-Listen für die jeweiligen Jahre die Mehrkosten für eine Vollkaskoversicherung in einer Nebenkostentabelle gesondert ausgewiesen. Ausweislich der Erläuterungen liegt die in der dortigen Tabelle zugrunde gelegte Selbstbeteiligung üblicherweise bei 500 €, eventuell bei kleineren Vermietern bzw. Fahrzeugen ab einer höheren Klasse auch in Höhe von rd. 1.000 €.
Daraus folgt zunächst, dass im Rahmen der Normalpreisermittlung bei den Schwacke-Tabellen noch die Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung mit hinzuzusetzen sind. Dann aber sind die Werte der Fraunhofer-Tabelle und der Schwacke-Liste prinzipiell vergleichbar und zunächst einmal nicht weiter zu korrigieren (so auch OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rn. 23).
Anders allerdings bei der Schwacke-Liste ab Jahrgang 2011: Die Kosten einer Voll- bzw. Teilkaskoversicherung sind nämlich grundsätzlich seit der Schwacke Liste 2011 in den angegebenen Werten bereits enthalten.
bb.) Soweit darüber hinaus im konkreten Schadensfall eine Selbstbeteiligung von weniger als 500 € vereinbart sein sollte, bleibt festzuhalten, dass dafür weitere Mehrkosten entstehen, die weder in den Werten von Fraunhofer noch von Schwacke enthalten sind und deshalb wie auch sonstige andere Nebenleistungen im Rahmen der Normalpreisberechnung später noch dem ermittelten arithmetischen Mittelwert aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen sind. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorliegend der Fall.
So steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass für den hier streitgegenständlichen Mietwagen eine Haftungsreduzierung ohne Selbstbeteiligung vereinbart worden ist. So hat der Zeuge Z in seiner Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht O. am 15.10.2015 nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgesagt, dass dem Kläger durch das Autohaus A. GmbH ein Fahrzeug ohne Selbstbeteiligung vermietet worden sei, obgleich nach dem eigenen Versicherungsvertrag des vorgenannten Autohauses mit der VGH Versicherung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,– € gelte.
Für das Gericht besteht danach ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit i.S.v. § 286 ZPO, gegenüber dem vernünftige Zweifel nicht aufkommen können, dass für den hier streitgegenständlichen Mietwagen eine Haftungsreduzierung ohne Selbstbeteiligung vereinbart worden, ist.
i.) Sonstige Nebenleistungen:
Auch hier gilt, dass sie dem ermittelten arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen sind, sofern sie tatsächlich in den streitgegenständlichen Mietverhältnissen angefallen sind. Ein Ansatz kann hier mit den jeweiligen Werten des arithmetischen Mittels aus der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste erfolgen.
Hingegen folgt – mit dem OLG Celle – das erkennende Gericht nicht der von einigen Gerichten vertretenen Ansicht, bei tatsächlich aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen niedrigeren Kosten für die betreffende Nebenleistung seien auch bei der Normalpreisermittlung nur diese niedrigeren Kosten maßgeblich (so aber z. B. OLG Köln, NZV 2010, 614 juris-Rn.12 bis 15 und LG Karlsruhe, WR 2010, 346 juris-Rn. 17). Denn dadurch würden in unzulässiger Weise abstrakte mit konkreten Betrachtungsweisen vermengt (gegen eine „Rosinenpickerei“ insoweit zutreffend auch LG Kassel, Urteil vom 20.01.2011, Az.: 1 S 285/10 juris-Rn. 31). Der für die Schätzung maßgebliche Normalpreis auf dem öffentlichen Markt muss einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden, da es insoweit lediglich auf den Endpreis ankommt und die Betrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten bezogen ist.
Nach diesen Maßstäben sind vorliegend auch die Kosten für die Nutzung des Mietfahrzeugs durch einen zweiten Fahrer im Rahmen der Ermittlung des Normaltarifs zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich in den streitgegenständlichen Mietverhältnissen angefallen sind. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts der Fall. So folgt aus der in Ablichtung vorgelegten streitgegenständlichen Mietwagenrechnung vom 17.09.2014 (Bl. 39 d.A.), dass der dort ausgewiesene Mietpreis die Nutzung durch einen zweiten Fahrer beinhaltet. Ferner hat der Zeuge Pawlowski in seiner Zeugenvernehmung am 15.10.2015 zur Überzeugung des Gerichts bekundet, dass eine Nutzung des vermieteten Fahrzeugs durch einen Ehepartner oder dessen Kinder zulässig gewesen sei.
j.) Weiterer Berechnungsweg:
Von dem unter Berücksichtigung der vorstehenden Berechnungsparameter ermittelten Normalpreis sind dann ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % sowie etwa schon geleistete Teilzahlungen der Beklagten abzuziehen. Der danach verbleibende Restbetrag stellt zunächst den nach dem Normaltarif noch geschuldeten offenen Schadensersatzanspruch des Geschädigten dar. Insoweit bedurfte es vorliegend auch entgegen der Auffassung der Beklagten keines weiteren Abzuges, weil das angemietete Ersatzfahrzeug nicht als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen war. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts erstens fest, dass es sich bei dem angemieteten Ersatzfahrzeug um ein Selbstfahrermietfahrzeug handelt und als solches genutzt werde. Dies hatte der Zeuge in seiner für das Gericht überzeugenden Aussage vor dem Amtsgericht O. bestätigt. Darüber hinaus kommt es zweitens für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten nicht auf eine Zulassung als Selbstfahrermietfahrzeug an (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 13. 04.2012, Az.: 24 O 411/10, Rn. 28, zit. nach Juris)
Vorliegend ergibt sich danach nachfolgende Berechnung:
Fahrzeugklasse des Unfallwagens | 7 | |
Mietdauer in Tagen | 5 | |
Zuschläge | Reduzierung Vollkaskoselbstbeteilung auf 0,00 EUR: | |
22,05/Tag | 110,25 | |
Bringen / Abholen | ||
Winterreifen | 0 | |
zusätzlicher Fahrer | 68 | |
Anhängekupplung | ||
Summe Zuschläge | 178,25 | |
sonstige Besonderheiten | ||
Tarif nach Mittelwert Schwacke | PLZ 217
Mietwagen |
|
3 -Tagespauschale | 395,99 | |
ergibt pro Tag x | 5 Tage |
659,98 €
Summe Schwacke Tarif nach Fraunhofer (inkl. Kasko) PLZ: 21
5 -Tagespauschale 304,85
ergibt pro Tag x 304,85 €
Mittelwert aus Fraunhofer und Schwacke 482,42 €
zzgl. Zuschläge (s. o.): 178,25 €
Zwischensumme: 660,67 €
abzüglich 5 % ersparte Aufwendungen – 33,03 €
abzüglich sonstige Aufwendungen
erstattungsfähiger Mietkostenbetrag nach Normaltarif: 627,63 €
abzüglich vorgerichtlicher Zahlung – 215,00 €
verbleibende Klagforderung in der Hauptsache
unter Berücksichtigung von § 308 Abs. 1 ZPO 284,80 €
2.) Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Dem schlüssigen Vortrag zum Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen ist die Beklagte nicht entgegen getreten.
3.) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €. Denn nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten sind aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehens bereits vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 7.482,26 € erstattet worden. Die nunmehr zugesprochenen Mietwagenkosten führen danach nicht zu einem Gebührensprung und rechtfertigen daher keine weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Auch entsteht für die Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Mietwagenkosten keine gesonderte Geschäftsgebühr gemäß W Nr. 2300 RVG, da die Klägervertreter ausweislich der vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz mit der Beklagten mit der Regulierung des gesamten Schadens aus dem Verkehrsunfall am 29.08,2014 beauftragt waren und es sich daher nicht um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des RVG handelt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Soweit die Beklagte vorliegend zur Zahlung verurteilt wurde, hat sie insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Soweit die Parteien überdies die Klage teilweise in Höhe eines Betrages von 215,– € durch Schriftsätze vom 07.04.2015 (Bl. 42 d. A.) und vom 09.04.2015 (Bl. 64 d.A.) übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war über die diesbezüglichen Kosten des Rechtsstreit gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Beklagte auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Denn die Beklagte befand sich mit dem gezahlten Betrag in Höhe von 215,-€ bei Klageerhebung im Verzug gemäß § 286 ZPO und hat damit Anlass zur Klageerhebung gegeben.
Darüber hinaus war das Unterliegen des Klägers hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu berücksichtigen: Auch das Unterliegen mit Nebenforderungen rechtfertigt eine Kostenquote, wenn die Kosten und Zinsen 10% des fiktiven Streitwerts aus Hauptsache, Kosten und Zinsen überschreiten (OLG Schleswig, OLGR 2009, 46 und OLG Koblenz, NJW 2009, 1202, zitiert nach Zöller/Herget, 30. Aufl. 2014, § 92 Rn. 11). Vom „fiktiven“ Streitwert (Hauptforderung in Höhe von 499,80 € + Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € =) 583,34 € obsiegt der Kläger mit 499,80 €, woraus sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung ergibt.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Hannover.