Mit Urteil vom 10.11.2017 (72 C 362/17) hat das Amtsgericht Plön die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 109,38 € zzgl. Zinsen verurteilt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten spricht das Gericht nicht zu unter Verweis auf § 421 ff BGB, ebenso keine Kosten für eine Halteranfrage. Auch die geltend gemachten Kosten für eine Restwertanfrage werden – trotz entsprechender Vereinbarung mit dem Geschädigten – nicht zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Gericht hat die Berufung zugelassen.
Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.
Die Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 109,48 € aus § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 249, 398 BGB in Höhe von 109,48 €.
Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der Höhe nach ist der Schadenersatzanspruch in der ausgeurteilten Summe gerechtfertigt. Zu dem aufgrund der Beschädigung einer Sache zu erstattenden Herstellungsaufwand gehören auch die Kosten eines zur Feststellung der Schadenhöhe eingeholten Sachverständigengutachtens. Ist zwischen den Parteien streitig, wie hoch sich ein Schaden beläuft, so entscheidet das Gericht hierüber gem. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Insoweit kommt den tatsächlich geltend gemachten Sachverständigenkosten gem. dessen Rechnung eine erhebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten zu. Soweit der BGH (vergl. zuletzt BGH NJW 2016, 3092, 3094) dies auf Fälle beschränkt hat, in denen der Geschädigte die Rechnung tatsächlich bezahlt hat, ist seit dem Urteil des BGH vom 28.02.2017 (VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875 ff.) dies auch auf Fälle der Abtretung der Schadenersatzansprüche erfüllungshalber an.den Sachverständigen zu erstrecken. Damit erlangt die Rechnung des Klägers hier erhebliche Indizwirkung. Sie bildet danach mit Ausnahmen in einigen Positionen – den zur Herstellung erforderlichen Aufwand im Sinne des § 249 BGB ab.
Dass die vom Kläger gem. seiner Rechnung vom 01.02.2017 erhobenen Kosten für Grundhonorar und Nebenkosten nicht den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag abbilden, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Insoweit reicht es nicht aus, lediglich die aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigte Ermittlung der Honorarhöhe bei Zugrundelegung der Gruppe HB III der BVSK-Honorarbefragung zu bestreiten. Die Beklagte hätte hier schon konkret vortragen müssen, dass sich das hiernach ergebende Honorar deutlich von dem ortsüblichen Honorar nach § 632 Abs. 2 BGB abweicht. Sie hätte also konkret dartun müssen, welche Sachverständigen wenigstens im hiesigen Gerichtsbezirk, wenigstens aber im Bereich Schwentinental und Umgebung, ein geringeres Honorar für die konkrete Begutachtung in Rechnung gestellt hätten. Dazu trägt die Beklagte aber nichts vor. Im Übrigen ist der Einwand der Beklagten auch widersprüchlich. Zum einen bestreitet sie, dass die BVSK-Honorarbefragung überhaupt eine geeignete Grundlage zur Bestimmung des Sachverständigenhonorars darstelle, weil zu wenig Erhebungsdaten dieser Befragung zugrunde lägen. Andererseits meint sie, das von der HUK-Goburg-Versicherung errichtete Honorartableau, welches sich im Wesentlichen als pauschaler Aufschlag auf die Vergütungssätze nach der BVSK-Honorarbefragung darstellt, bilde den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB für die Kfz-Sachverständigenkosten ab. Darin irrt die Beklagte. Nicht das, was die HUK-Coburg für erforderlich oder ortsüblich hält, ist ortsüblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB. Ortsüblich ist das, was Vertragsparteien im Rahmen der Erstattung von Sachverständigengutachten als Honorar im hiesigen Gerichtsbezirk in einer Vielzahl von Fällen vereinbaren.
Danach steht dem Kläger zunächst das geltend gemachte Grundhonorar in Höhe von 480,00 € zu. Auch die Fahrtkostenpauschale in Höhe von 29,90 € ist nicht zu beanstanden. Zwar ist es zutreffend, dass – legt man die Kostenansätze des JVEG als Schätzgrundlage zugrunde – sich aufgrund der tatsächlichen Entfernung des Sachverständigen vom Begutachtungsort hier Fahrtkosten von über 60,00 € ergeben würden, welche nicht mehr den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB abbilden würden. Allerdings hat der Kläger hier aufgrund der langjährigen Beziehungen zur Geschädigten eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 29,90 € zugrunde gelegt und nicht den tatsächlichen Fahrtkostenaufwand. Insoweit muss die Beklagte sich entgegenhalten lassen, dass der Geschädigte in der Wahl des Sachverständigen grundsätzlich frei ist. Er kann einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen. Er muss hierbei lediglich beachten, dass keine unverhältnismäßig höheren Kosten als bei Beauftragung eines ortsansässigen Sachverständigen entstehen. Insoweit hätte die Geschädigte auch einen Sachverständigen aus Schwentinental und Umgebung beauftragen können. Schon bei einer einfachen Entfernung von 20 km – solches wäre noch durchaus zulässig – zwischen Geschäftssitz des Sachverständigen und Besichtigungsort für das Fahrzeug entstünde bei Zugrundelegung von 70 ct – so die durchschnittlichen Kosten eines Pkw bei Zugrundelegung von ADAC-Ermittlungen – je gefahrenen Kilometer bereits Fahrtkosten in Höhe von 28,00 €.
Hinsichtlich der weiteren Nebenkosten wie Kosten für den 1. und 2. Fotosatz, Schreibgebühren, übersteigen die geltend gemachten Beträge nicht die Sätze, die einem Sachverständigen unter Zugrundelegung des JVEG zustünden. Insoweit stellen sich die tatsächlich erhobenen Kosten als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB dar. Ähnlich verhält es sich mit der Kommunikationspauschale, die neben den Portokosten geltend gemacht werden kann. Die Portokosten hat der Sachverständige konkret nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Die Kommunikationspauschale betrifft übrige Kommunikationsmittel, die der Sachverständige verwendet. Hier werden für weitere Kommunikationskosten neben Portokosten 15,00 € pauschal erhoben. Das ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Kein Anspruch besteht auf Erstattung der Kosten für die Restwertanfrage, da eine Restwertermittlung nicht Gegenstand des Gutachtenauftrages war. Danach sind der Geschädigten Sachverständigenkosten in Höhe von 607,70 € entstanden. Hiervon hat die Haftpflichtversicherin bereits 498,32 € gezahlt, so dass noch 109,38 € offen sind.
Nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Halteranfrage. Wie sich aus dem vorgenannten Gutachtenauftrag (Anlage K 1, Bl. 5 d. Akten) ergibt, sind dort die Personalien des Halters des gegnerischen Kfz mitgeteilt. Damit standen dem Kläger alle erforderlichen Daten zur Durchsetzung seiner Ansprüche zur Verfügung. Die Halteranfrage war nicht mehr erforderlich.
Hinsichtlich des Zinsanspruches folgt der Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286, 288, 249 BGB. Der Kläger hat die Beklagte vorgerichtlich zur Zahlung aufgefördert und hierfür eine Frist zum 27.02.2017 gesetzt. Mit Ablauf des 27.02.2017 trat danach Verzug ein, so dass der ausgeurteilte Betrag ab dem 28.02.2017 zu verzinsen ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 249, 398 BGB auf Freihaltung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte befand sich erst aufgrund des Schreibens der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.02.2017 in Verzug. Die Anwaltsbeauftragung erfolgte danach vor Verzugseintritt. Die Beklagte muss sich hier nicht gem. A.1.1.4. AKB zurechnen lassen, dass ihre Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 09.02.2017 eine weitergehende Regulierung abgelehnt hat. Zutreffend ist zwar, dass nach dieser AKB-Bestimmung die Haftpflichtversicherin bevollmächtigt ist, gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und dafür alle für zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Die AKB betreffen jedoch lediglich das Innenverhältnis zwischen Haftpflichtversicherung und Versicherungsnehmer. Es berührt grundsätzlich nicht das Außenverhältnis. Dass die Haftpflichtversicherin im Außenverhältnis auch zugleich Namens und in Vollmacht der Versicherungsnehmerin aufgetreten wäre, ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers nicht. Für eine Vertretung im Außenverhältnis und damit verbundenen Zurechnung des Verhaltens des Vertreters zum Vertretenen ist dieses aber erforderlich, weil der Geschädigte gem. § 115 VVG einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer hat. Dieser setzt zwar das Bestehen eines Ersatzanspruches des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer voraus. Allerdings kann der Schadenersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer direkt geltend gemacht werden. Insoweit entsteht ein Gesamtschuldverhältnis. Aus § 421 ff. BGB ergibt sich, dass bestimmte Rechtshandlungen, die gegenüber einem Gesamtschuldner vorgenommen werden, auch gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern wirken. Der Verzug gehört allerdings nicht dazu. Auf dieses Gesamtschuldverhältnis finden grundsätzlich die Regeln der §§ 421 ff. BGB Anwendung (vergl. Pröllss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 115 VVG, Rdn. 22).
Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die Klage in Höhe des zuerkannten Betrages begründet, im übrigen unbegründet und deswegen teilweise abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 4 Ziff. 2 ZPO.
Soweit das AG Plön.