Mit einem zwar älteren Urteil hat das Amtsgericht Witten (Nordrhein-Westfalen) die restlichen Sachverständigenkosten zugesprochen, und zwar mit Urteil vom 27.2.1997 ( 2 C 770/96 ). Schon 1997 hatten die Kfz-Haftpflichtversicherer die geltend gemachten Sachverständigenkosten als unangessen hoch betrachtet und waren – gerade im Großraum Bochum – gegen Kostenrechnungen der Sachverständigen zu Felde gezogen, allerdings nur mit mäßigem Erfolg, wie das nachfolgende Urteil zeigt:
Aus den Gründen:
Die Klage ist begründet.
Unstreitig ist die Beklagte dem Grunde nach zu vollen Schadensausgleich aus dem vom Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall vom 20.1.1996 in Witten an der Ruhr, gem. § 823 I i.V.m.§ 3 PflVG. Die Kosten des Gutachtens zur Schadensfestellung sind Teil des Unfallschadens. Da die Beklagte nur einen Teil auf die Sachverständigenkosten gezahlt hat, ist sie hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten, wie geschehen, zu verurteilen.
Die Einwendungen der Beklagten zur Schadenshöhe sind nicht gerechtfertigt. Zwat trifft es zu, dass der Kläger verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten, § 254 BGB. Ein Verstoß des Klägers gegen die Schadensgeringhaltungspflicht ist aber nicht erkennbar.
Vor Beauftragung des Sachverständigen waren seine Möglichkeiten, die Vergütung des Sachverständigen zu beeinflussen, äußerst gering. Er konnte lediglich einen nach seinen Erfahrungen zuverlässigen Sachverständigen auswählen. Diese Sorgfaltspflicht hat er erfüllt, indem er einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragt hat.
Nach Erstellung des Gutachtens und nach Vorlage der Rechnung des Sachverständigen kann der Kläger nur noch dann durch eigenes Verhalten zur Schadensminderung beitragen, wenn die Rechnung erkennbar zu hoch ist. Von einer solchen Ausnahmesituation kann man dann nicht sprechen, wenn die angemessene Höhe der Vergütimg weder vom Kläger noch von der Beklagten zuverlässig festgestellt werden kann, sondern wiederum durch einen weiteren Gutachter ermittelt werden soll.
Zinsen muss die Beklagte zahlen, weil sie sich in Verzug befindet. Die übrigen Nebenbestimmungen ergeben sich aus dem Gesetz.
So das kurze Urteil des AG Witten. Die Überlegungen des Amtsrichters gelten auch heute noch. Insoweit ist das Urteil keineswegs veraltet.