„aktives Schadenmanagement“ rechtswidrig!

Einige Anmerkungen:

1. Das Urteil des Landgerichtes Weiden, 22 S 59/08, das ausführlich das „aktive Schadenmanagement“ als wettbewerbswidrig klassifiziert, ist rechtskräftig. Zwar war die Revision zugelassen, die Beklagte Versicherung hat jedoch Revision nicht eingelegt.

2. Das Landgericht Weiden scheint ein Hort von Wettbewerbshütern zu sein. Es ist nicht das erste Mal, daß das LG Weiden auffällt. Von dort liegen noch diverse andere interessante Urteile zum Thema vor.

3. Meine Urteils-Sammlung zum „aktiven Schadenmanagement“, also Stellungnahmen der Gerichte zu Dienstleistungsvermittlungsanträgen ist leider noch sehr überschaubar. Das liegt wohl daran, daß mit dem „aktiven Schadenmanagement“ ein Großteil der Betroffenen an unterwürfige Dienstleister weggesteuert werden, den Geschädigten nicht bewusst ist, daß Ihnen Leistungen vorenthalten werden und damit der jeweilige Fall auch nicht vor den Kadi kommt. Der den freien Dienstleistern entstehende Schaden durch „aktives Schadenmanagement“ dürfte mittlerweile in die Millarden gehen.

Für diesbezügliche Rückmeldungen (Urteile, Infos zu laufenden Verfahren) wäre ich Ihnen dankbar!

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3 Antworten zu „aktives Schadenmanagement“ rechtswidrig!

  1. SV Hildebrandt sagt:

    Dazu passt der Beitrag auf SAT1 im Automagazin:

    http://automagazin.tv/templates/show.php?ct=1&date=2009/0103&th=1

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Gut an dem Urteil finde ich den Hinweis der Landgerichtsrichter auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das kann aber nicht nur bei Mietwagen, sondern allgemein im Schadensersatzrecht gelten. Der Versicherer hat nach § 249 BGB eine Verpflichtung, nämlich Schadensersatz zu leisten und hat nicht das Recht irgendetwas zu fordern. Der Hinweis auf mit ihm zusammenarbeitende preisgünstige Dienstleister ist in der Tat rechtswidrig und sollte daher in jedem Schadensersatzprozess angeführt werden. Die HUK wusste schon, weshalb sie keine Revision eingelegt hat. Die hier tätigen Juristen sind gefragt, das LG Weiden-Urteil auch in jur. Zeitschriften möglichst weit gespannt zu veröffentlichen.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  3. Boris Schlüszler sagt:

    Der Beck-Verlag hat das Urteil in der August-Ausgabe der NZV veröffentlicht: NZV 2009, 398 m.w.N.

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