Quelle: Autohaus online vom 16.04.2010
Der Weg durch die Krise, die Zukunft von Automobilhersteller, -handel und Aftersales sowie die Rolle der Financial Services und Versicherungsvermittlungen standen am gestrigen Donnerstag im Mittelpunkt des 9. VDIK/Allianz-Kongresses in Leipzig. Den rund 140 Teilnehmern aus der Automobil- und Schadenbranche sowie dem Finanzdienstleistungssektor wurde ein umfassendes und tiefgreifendes Themenspektrum geboten. Durch die Veranstaltungen führten wie in den vergangenen Jahren Hans-Jürgen Neufeld, Leiter Vertrieb Allianz Automotive, und Dr. Thomas Almeroth, Geschäftsführer VDIK.
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Viel Spaß beim kooperativen, ganzheitlichen Untergraben des Schadenersatzrechtes.
Ist ja schon rührend wie sich die Versicherer und die Fahrzeughersteller um die Ansprüche des Geschädigten – dem Autohauskunden – kümmern.
Die Einen (Versicherer) wollen die Kosten minimieren, die Anderen (Hersteller) wollen das schnelle Geld.
Der „Geschädigte“ Autohauskunde bleibt auf der Strecke und bezahlt die Zeche.
Das Ganze erinnert ein wenig an den deutschen Steuerzahler und das Rettungspaket für Griechenland, oder die Abwrackprämie, oder den Bankenrettungsfond.
Schaun m’r mal wessen Image langfristig darunter leidet.
Die Anwaltschaft wirds freuen, die Gerichte wohl weniger.
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
Ein klassisches Beispiel, wie das Unfallopfer auf der Strecke bleiben kann.
Das Autohaus gibt einen Kostenvoranschlag beim Versicherer ab. Da ich die Zahlen nicht mehr genau im Kopf habe, sagen wir 1000 Euro. Der Gutachter kommt auf eine Reparatursumme von 1500 Euro. Die Versicherung beruft sich auf den Kostenvoranschlag und erstattet auf die tatsächlich durchgeführte Reparatur in Höhe von 1500 Euro dem Autohaus nur 1000 Euro. Der Geschädigte klagte sodann den Fehlbetrag ein.
Heute würde ich meinen, dass der Geschädigte sich hätte ruhig zurücklehnen können, da den unzureichenden Kostenvoranschlag sich das Autohaus selbst zuzuschreiben hatte. Weiter gedacht, bei einer Fiktivabrechnung, wo ebenfalls ein Kostenvoranschlag zum Gutachten einen Fehlbetrag aufweist, bleibt der Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Schadenverursacher in Höhe der Reparatursumme aus dem Gutachten erhalten. Einen Regressanspruch des Versicherers gegenüber dem Autohaus würde ich aufgrund der Verbindlichkeit eines Kostenvoranschlages nicht ohne Weiteres verneinen.