Das Amtsgericht Stendal hat mit Beschluss vom 14.11.2008 (3 C 935/08 (3.1)) die Kosten des Rechtsstreites der Zurich Versicherung auferlegt, nachdem die Hauptsache während des Rechtsstreites durch Zahlung erledigt wurde.
Aus den Gründen:
Die Parteien streiten über Schadensersatz aus Verkehrsunfall. Die Schuld der VN der Beklagten am Schadensereignis ist unbestritten. Nachdem die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung nicht gezahlt hatte, war der Rechtsstreit anhängig gemacht worden vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Stendal. Die Beklagte hat die Schadensersatzforderung der Klägerin aus dem Unfallereignis nach Rechtshängigkeit vollständig ausgeglichen und damit anerkannt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zu der ersichtlichen Kostenentscheidung, da die Beklagte ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses, also der Zahlung, in der Hauptsache unterlegen wäre.
So das Amtsgericht Stendal.
Hallo Redaktion,
und was ist die Moral von der Geschichte? Antwort: Klagen, klagen und noch einmal klagen!
Regulierungsverzögerungen gehen zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversichers.
Ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Wie lange hat sich denn die Zurich mit der Regulierung Zeit gelassen? Das wäre noch interessant.
Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
die Zurich-Versicherung ist mit Anwaltsschreiben vom 25.07.2008 unter Überreichung der Schadensbelege und Fristsetzung bis 08.08.2008 zur Schadensregulierung aufgefordert worden. Am 11.08.2008 war bei dem Zentralmahngericht der Mahnbescheidsantrag gegen die Versicherung eingegangen. Am 13.08.2008 war der MB. der Versicherung zugestellt worden. Eine erste Zahlung durch die Versicherung erfolgte am 3.9.2008. Die Restzahlung am 1.10.2008.
Hallo Geschädigter,
genau so muss es laufen. Wenn die Versicherung nicht in der Lage ist, zügig zu regulieren, dann muss eben die Holzhammer-Methode angewandt werden.
Vielleicht denkt der SB das nächste Mal dran.
Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
sag ich doch! Der Versicherung 14 Tage Regulierungsfrist (LG Saarbrücken) geben, dann Akte gegen Versicherung schliessen und Schädiger direkt verklagen. Basta!
Das Verzögerungsverhalten der Versicherung muss sich der Schädiger anrechnen lassen. Dann muss man ihm eben mitteilen, dass er in einer schlechten Versicherung haftpflichtversichert ist.
Mit freundlichen Grüssen
Willi Wacker
Eine solche Sebstverständlichkeit kann nur ein juristischer Laie für veröffentlichenswert halten.
I.Ü. ist es in aller Regel kontraproduktiv, gegen ene Versicherung Mahnbescheid zu beantragen, da der Widerspruch nahezu sicher ist und dann das Verfahren verzögert. Sofort klagen!
Stimmt eigentlich? Wir sollten es vielleicht mit hochwissenschaftlich juristischen Themen versuchen wie z.B.
KarstadtQuelle „erörtert” Schäden
Hallo RA JM,
das was für viele Sachverständige und Rechtsanwälte selbstverständlich ist und schon mit ein wenig gesundem Menschenverstand zu folgern ist, ist oftmals für den Geschädigten nicht selbstverständlich. Und für die Geschädigten ist dieser Blog ins Leben gerufen worden!
Viele Geschädigte (und auch ein paar Anwälte) nehmen es leider als gegeben hin, dass sich die Regulierung eines Haftpflichtschadens teilweise mehrere Monate hinzieht. Da geht es um viele Tausend Euro an vorfinanziertem Geld.
Es kann jedem nur nahe gelegt werden, sich das Vorgehen, das der Geschädigte vorgemacht hat, nachzumachen.
Viele Grüße
Andreas
@ Redaktion:
Es ging nicht um das eine oder andere weniger ernsthafte Posting, sondern (nur) darum, dass die Meldung hier wenig Interessantes bietet. Dass ein Beklagter die Kosten trägt, wenn er nach Klagerhebung zahlt, ist eher die Regel.
@ Andreas:
Jedenfalls Anwälte sollten Regulierungsverzögerungen nicht akzeptieren, sonden zügig klagen – aber eben genau das – und nicht das Verfahren durch vorhersehbar sinnlose Mahnbescheide verzögern.
Die Redaktion hat schon verstanden. Deshalb auch der Link auf den rechtswissenschaftlichen Beitrag.
KarstadtQuelle „erörtert” Schäden