Ein Autounfall ist schon ärgerlich genug. Aber oft werden Geschädigte auch noch übervorteilt, weil Versicherer und Kfz-Betriebe Hand in Hand arbeiten.
Mal angenommen, Sie sind als Autofahrer in einen Unfall verwickelt.
Obwohl es zum Glück keine Verletzten gibt, ist der Wagen so lädiert, dass er sofort in die Werkstatt muss. Dort sagt der Kundendienst-Meister: „Wenn Sie wollen, können wir die Schadensregulierung mit der gegnerischen Haftpflicht gern übernehmen. Mit lästigem Papierkram haben Sie dann nichts zu tun.
„Klingt verlockend, oder?
„Ich kann vor einem solchen Schritt nur warnen, der nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz, das das Bundeskabinett gerade verabschiedet hat, völlig legal ist“ , sagt Michael Prox, Rechtsanwalt aus
Kaltenkirchen und Präsident der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer. Sein Argument: Werkstatt und Versicherung haben handfeste Eigeninteressen, gegen die man als Geschädigter nur schwer ankommt. „Erst wenn die Versicherung es ablehnt, einen Teil der Kosten zu übernehmen, droht das böse Erwachen.“
Sofort Schuldfrage klären
Für die Werkstatt kann es nämlich durchaus interessanter sein, dem Geschädigten ein neues Auto aufzudrängen – und mit dem Unfallwagen selber zu handeln. „Man wird es auch keinem Autohaus verdenken können, dass es dem Kunden einen teuren Leihwagen aufschwatzt, denn schließlich tragen solche Einkünfte zum Erfolg des Betriebs bei“, so Prox. Um hinterher nicht auf hohen Kosten sitzen zu bleiben, rät er, nach einem Unfall zuallererst die Haftungsfrage zu klären.
„Fast alle, die zu mir kommen, halten sich für Unschuldslämmer.“ Dass hinterher trotzdem oft eine Mitschuld besteht, liegt an der sogenannten Betriebsgefahr, die von jedem motorisierten Fahrzeug ausgeht.
Das heißt: Auch wenn Sie gegen keine Verkehrsregel verstoßen und keinen Fahrfehler begangen haben, kann Ihnen eine Mitschuld angelastet werden, deren Quote meist 25 Prozent beträgt. Dieser Anteil, den die gegnerische Versicherung nicht ersetzt, geht voll zu Ihren Lasten.
Auch Kosten für einen Leihwagen, den man für die Dauer der Reparatur beanspruchen kann, fallen darunter. „Mieten Sie am besten ein klassenniedrigeres Fahrzeug“, rät Sven Walentowski vom Deutschen Anwaltverein. Ansonsten kann es nämlich passieren, dass der Versicherer die Erstattungsleistung abermals kürzt, und zwar um die sogenannte Eigenersparnis.
Hat das Auto durch den Unfall an Wert verloren, ist die Versicherung ebenfalls ersatzpflichtig. Wird der Gutachter von Seiten der Assekuranz gestellt, ist jedoch Vorsicht geboten. „Fühlt sich der Gutachter seinem Auftraggeber verpflichtet, besteht die Gefahr, dass er den Wertverlust zu niedrig ansetzt oder sogar komplett unter den Tisch fallen lässt“, sagt Prox. Sein Tipp: Nutzen Sie Ihr Wahlrecht und bestimmen den Gutachter selber. Kosten dafür trägt die gegnerische Versicherung.
Abschrift aus Hörzu.*
*Bild entfernt
Mit freundlichen Grüßen
SV Sander
Hallo Juristen
Stimmt das eigentlich mit der Betriebsgefahr, oder zieht da nicht die sog. Unabwendbarkeit?
MFG
Im Ergebnis kann die Betriebsgefahr zurücktreten (= konsumiert werden), wenn dem Unfallgegner ein überwiegendes Verschulden trifft, z. B. Auffahrunfall, Vorfahrtsverletzung.
Die Geschädigten müssten nur einmal die Tatsache erkennen zwischen einem Auftrag an einen Dienstleister und einer „kostenlos dazugegebenen“ Dienstleistung. Bei einem Auftrag haftet der Auftragnehmer für seine Dienstleistung. Bei einer als kostenlos oder kostenfrei angebotenen Dienstleistung haftet der Anbieter nicht, weil hierzu kein Auftrag angenommen wird.
Beispiele: Werkstatt lässt Kunden für den Reparaturauftrag unterschreiben = Werkstatt haftet für die Reparaturdurchführung. Werkstatt schickt die Daten des Verusachers an dessen Versicherung = Werkstatt haftet nicht für die Schadenregulierung. Das Übersenden der Reparaturkosten Übernahmeerklärung RKÜ an den Versicherer ist keine Schadenregulierung, sondern nur eine Anfrage ob die Versicherung bezahlen wird. Auch wenn die Versicherung die RKÜ abgestempelt zurücksendet ist das keine Verpflichtung die Rechnung in voller Höhe zu bezahlen. Der Kunde haftet für die Bezahlung.
Der kostenlos von der Versicherung geschickte Sachverständige haftet dem Geschädigten nicht für die Schadenregulierung. Er erhebt nur den Beweis zur Schadenersatzabwehr der Versicherung gegen die Geschädigten.
Das Gegenteil ist die gesetzlich „freie Gutachterwahl“.
Der vom Geschädigten beauftragte Gutachter beweist für den Geschädigten den Unfallhergang und die Schadenhöhe für seinen Anspruch an die Verursacherseite.
Der Gutachter haftet dem Geschädigten für sein Werk, so wie die Werkstatt für die Reparatur.
Kostenlos werden die Geschädigten nur Ihr Recht und Vermögen los.
Wenn Ihnen jemand „kostenlos“ anbietet, dann lügt er von Anfang an.
Er will Sie hinters Licht führen und an anderer Stelle an Ihnen, dem Geschädigten verdienen. „Kostenlos“ heißt es bei Versicherungsberatungen immer. Ganz einfach, wenn einer darauf „reinfällt“ dann hat die Versicherung verdient. Einen „kostenlosen“ Sachverständigen gibt es nicht. Der wird gut von der Versicherung bezahlt, damit er ihre Ansprüche abwehrt und so niedrig als möglich befriedigt.
Darum unterscheiden Sie zwischen
einem „kostenlosen Sachverständigen“ und
dem Gutachter Ihrer Wahl.
(Nicht der Wahl des Werkstattmeisters. Weil ein vermittelter Sachverständiger es seinem Vermittler auch recht machen muss, sonst wird er nicht mehr vermittelt. )
Eine wirklich gute Beratung für den Geschädigten, kann nur von seinem selbst frei gewählten Gutachter kommen. Dieser kann Ihm alle Möglichkeiten der Schadensbeseitigung im rechtlichen Rahmen aufzeigen und die Rechnung dafür muss der Verursacher bis zum Objektverzehr bezahlen…
Wenn diese Tatsachen ein Geschädigter einmal kapiert hat, dann müsste er eigentlich allen Anlockversuchen der Versicherungen im Schadensfall widerstehen.
„Bitte rufen Sie uns sofort an, sonst können wir unsere kostenlose -ABWEHR- nicht schnell durchführen.
Wir möchten als Verusacherversicherung allein über Schuld und Schadenhöhe bestimmen. Auf ihr Recht können wir verzichten. Diese gesetzlichen Wegelagerer, Gutachter und Rechtsanwälte müssen wir bezahlen und die helfen nur Ihnen , dem Geschädigten zu seinem Recht, da geht unser Profit runter. Dann werden wir von einem noch brutaleren Versicherer an der Börse gefressen und zum Schluß noch entlassen. Das müssen Sie doch verstehen, wir machen unsere Meinung jetzt zum Gesetz, basta !“