15.01.2008
Wer im Winter ein Auto mietet, aber nur Sommerbereifung bekommt, muss nach einem Unfall gegebenenfalls keine Selbstbeteiligung zahlen. Das berichtet der Online-Dienst „Autogazette.de“ und beruft sich auf das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg (Az.: 14 U 34/07). Dort wurde ein entsprechender Fall eines Mieters verhandelt, der bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen fuhr und einen Unfall verursachte. Das OLG entschied für den Mieter.
Zur Begründung gaben die Richter an, der Autovermieter hätte einen Wagen mit Winterreifen vermieten müssen. In Deutschland gelte zwar keine ausdrückliche Winterreifenpflicht, aber jeder Fahrer müsse mit einer Bereifung unterwegs sein, die den Witterungs- bzw. Straßenverhältnissen angepasst sei. Dem Kunden wurde trotzdem eine Mitschuld zugesprochen, da laut Gutachter die Sommerreifen nicht Ursache für den Unfall waren. (tk)
Gut, die Entscheidung betrifft, soweit erkennbar dann ja das Verhältnis Vermieter – Mieter.
Hat sich das OLG denn darüber -so nebenbei- ausgelassen, was denn in dem Falle der Ersatzpflicht der Mietwagenkosten durch eine Haftpflichtversicherung mit der Erstattungsfähigkeit des Mietzinses für die Winterreifen ist ?
Hintergrund:
Wenn ich eine Auto vermiete, schulde ich als Vermieter eine ordnungsgemäße Sache, also im Winter (O(ktober) bis O(stern)) ein Auto mit Winterreifen. Die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen sollte ich logischerweise in den Mietzins einkalkulieren, entweder in den Grundmietpreis oder aber als Extraposition, die ich dann mit dem Mieter vereinbaren muß.
Jetzt hat der Mieter aber einen Unfall gehabt und einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Mit oder ohne Kosten für die Winterreifen ?
Versicherungen: Der Vermieter schuldet eine ordnungsgemäße Sache, Winterreifen gehören dazu, Mehrkosten werden nicht bezahlt.
Autovermieter: Ist doch vereinbart und die Bezahlung geschuldet.
Die Gerichte sehen das uneinheitlich, deshalb interessiert mich die Meinung eines OLG dann schon….
Schwarzkittel