Beschluss des LG Köln zum Streitwert in einem Urheberrechtsverfahren

Die Beklagte verwendete für die Gestaltung einer Webseite ein Foto des Klägers, ohne erforderliche Einwilligung des Urhebers. Das angerufene Gericht stellte die Urheberrechtsverletzung fest und legte für die widerrechtliche Nutzung einen Streitwert von 6.000 € zugrunde. Diesen Betrag hielt die Beklagte für zu hoch und legte gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein.

Mit Beschluss vom 13.01.2010 (28 O 688/09) wies das Landgericht Köln die Streitbeschwerde der Verfügungsbeklagten vom 28.10.2009 gegen die Streitwertfestsetzung vom 14.10.2009 zurück. Die Sache wurde dann dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 27.01.2010 (Az. 6 W 15/10) hat das OLG Köln die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen und dem Beschluss des LG Köln vollumfänglich zugestimmt. Die Festsetzung des Streitwerts auf 6.000 € entspreche der ständigen Kammer- und Senatsrechtsprechung.

Hier die Entscheidung des LG Köln:

BESCHLUSS

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … gegen … wird der Streitbeschwerde der Verfügungsbeklagten vom 28.10.2009 gegen die Streitwertfestsetzung vom 14.10.2009 nicht abgeholfen. Die Sache soll dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt werden.

Gründe:

Soweit sich die Verfügungsbeklagte gegen die Festsetzung des Streitwertes wendet, führt dies nicht zu einer anderen Festsetzung. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, § 3 Rn. 16 „Unterlassung“). Auf den von den Verfügungsbeklagten erzielten Gewinn kommt es dagegen für die Bemessung des Streitwerts nicht an.

Insoweit ist zu sehen, dass die Verwendung des Fotos der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte einer Urherrechtsverletzung darstellt. Bei der Streitwertmessung ist daher das Interesse der Verfügungsklägerin an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen ihre geistigen Schutzrechte und ihre daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Modifikationen des urheberrechlichen Schutzes durch das „Gesetz zur Produktpiraterie“ vom 07.03.1990 mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Diese gesetzgeberische Intention kann nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist. Mit Rücksicht darauf hält die Kammer an den festgesetzten Streitwert von 6.000 € für die unberechtigte Verwendung des Fotos durch die Verfügungsbeklagte fest. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung anderer Gerichte (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342).

Hieran hat sich nach Auffassung der Kammer auch durch die Einführung des § 97 a UrhG nichts geändert. Diese Vorschrift ist allerdings nunmehr lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen, hat aber keine Auswirkung auf den nach § 3 ZPO festzusetzenden Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen. Das wichtigste Merkmal ist nach wie vor der sogenannte Angriffsfaktor, der sich nach drohenden Verletzungsumfang, Qualität der Urheberrechtsverletzung u.a. bemisst (Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97, Rn. 223).

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