BGH-Urteile

Was ist der Bundesgerichtshof?

Der Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 1. Oktober 1950 in Karlsruhe errichtet.

Er ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.

In diesem Bereich sind rund 75% aller Richterinnen und Richter tätig.

Aktuelle Entscheidungen: 

1. Entscheidungen zum Thema:  Kürzung der Gutachtenhonorare

    Urteil des X. Zivilsenats vom 4.4.2006 – X ZR 80/05

    Berichtigungsbeschluss vom 16.5.2006 – X ZR 80/05

    Beschluss des X. Zivilsenats vom 4.4.2006 – X ZR 122/05

    Berichtigungsbeschluss vom 16.5.2006 – X ZR 122/05

CAPTAIN-HUK Kurztext:

Abrechnung von Gutachten nach Gegenstandswert (Schadenshöhe) zulässig.

Siehe auch Pressemitteilung des BGH  Nr. 57/06 vom 4.4.2006 

2. Urteile zum Thema:  Kürzung der Gutachterkalkulation  und Reparaturqualität

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.4.2003 – VI ZR 393/02

Leitsatz: Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

CAPTAIN-HUK Kurztext:

Eine Kürzung der Gutachtenkalkulationen ist unzulässig. Der Geschädigte steht bei Schäden unterhalb des Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungswert) die Art der Schadensbehebung frei. (sog. „Werkstattmeister“-Urteil)

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.4.2003 – VI ZR 398/02

Leitsatz: Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag. (sog. „Porsche“-Urteil)

Siehe auch: Pressemitteilung des BGH Nr. 56/03 vom 30.4.2003

3. Urteile zum Thema: Restwert bei fiktiver Abrechnung

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.4.2003 – VI ZR 393/02

Leitsatz: Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

CAPTAIN-HUK Kurztext:

Eine Kürzung der Gutachtenkalkulationen ist unzulässig. Der Geschädigte steht bei Schäden unterhalb des Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungswert) die Art der Schadensbehebung frei. (sog. „Werkstattmeister“-Urteil)

Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.7.2005 – VI ZR 132/04

Leitsatz: Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.

CAPTAIN-HUK Kurztext:

Keine Internet-Restwertbörse und keine Speziellen Restwerthändler, sondern allgemeiner und regionaler Markt maßgebend.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 7.6.2005 – VI ZR 192/04 

Leitsatz: Läßt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so daß für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.5.2006 – VI ZR 192/05

Leitsatz: Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahr-zeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).

4. Urteile zum Thema: Bagatellschadengrenze

Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.11.2004 -VI ZR 365/03

Leitsatz und Auszug: Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden. Zitat Seite 11 Mitte: … Allerdings kommt es demnach darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. …

CAPTAIN- HUK Kurztext:

Von offensichtlichen Bagatellen wie kleinen Kratzern oder kleinen Dellen abgesehen darf der technische Laie immer ein Kfz-Schadensgutachten eines freien SV in Auftrag geben.

4. Urteile zum Thema: 130 % Grenze

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.2.2005 – VI ZR 70/04

Leitsatz: Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).

CAPTAIN-HUK für die „Falschinterpretierer“:

Zitat Urteil Seite 10: „Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat.“ CH-Anmerkung: Mit der Reparatur bekundet hat!

5. Urteile zum Thema: Nutzungsausfallentschädigung

Urteil des VI. Zivilsenats vom 25.1.2005 VI ZR 112/04

Leitsatz: Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug

CAPTAIN- HUK Kurztext:

Auch bei älteren Fahrzeugen gelten die Einstufungen  nach Sander/Danner/Küppersbusch. Verantwortet die Versicherung, durch Verweigerung einer schnellen Ersatzleistung oder durch Verweigerung der Zahlung eines Vorschusses, einen längeren Nutzungsausfall, ist dieser bis zur Leistungserbringung zu entrichten.

6. Urteile zum Thema: Rechtsanwaltempfehlung

Beschluss des VI. Zivilsenats vom 20.6.2006 – VI ZB 75/05

Leitsatz: Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig ist.

CAPTAIN- HUK Kurztext:

Reparaturwerkstätten, Mietwagenunternehmer oder Sachverständige dürfen bestimmte Anwaltsempfehlungen gegenüber ihren Kunden aussprechen, solange der Rechtsanwalt auf Veranlassung und in dessen Interesse des Mandanten, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Empfehlenden tätig ist.

7. Urteile zum Thema: Ersatzbeschaffung

Urteil des VI. Zivilsenats vom 1.3.2005 – VI ZR 91/04

Leitsatz: Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

CAPTAIN- HUK Kurztext:

Auch bei mindestens gleichwertiger Ersatzbeschaffung von privat ist der (Brutto-) Wiederbeschaffungswert zu erstatten.

8. Urteile zum Thema: Art der Abrechnung

Urteil des VI. Zivilsenats vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05

Leitsatz: Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.

CAPTAIN- HUK Kurztext:

Geschädigte die sich, trotz bereits erfolgter Totalschadenabrechnung, doch noch zu einer Reparatur entschliessen, können  innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen die tatsächlich Reparaturkosten verlangen.

9. Urteile zum Thema: Anwaltskosten

Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.1.2006 – VI ZR 43/05

Leitsatz und Auszug: Zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversicherer entstehen. Zitat Seite 11 Mitte: Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. …

CAPTAIN-HUK Kurztext:

In Haftpflichtschadensfällen darf man sich, auf Kosten der gegnerischen Versicherung an einen Rechtsanwalt wenden.


Urteilsliste „Fiktive-Abrechnung + SV-Honorar“ zum Download >>>>>

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6 Antworten zu BGH-Urteile

  1. SV sagt:

    Hallo Herr Zimper

    Entscheidend besser als mein Beitrag.

    Ich hoffe so wird dem Kürzungsskandal durch die Versicherer
    endlich mal ein bischen ein Riegel vorgeschoben.

    Mfg

    P.S: Nix neues vom BGH Urteil zum Thema Nachbesichtigungsrecht?

  2. SV sagt:

    Hallo,

    Hab da grad ein Fundstück gemacht!

    FIKTIVE ABRECHNUNG ÜBER GUTACHTEN

    FIKTIVE ABRECHNUNG ÜBER GUTACHTEN

    Die fiktive Abrechnung eines Krafthaftpflichtschadens aus der Sicht des Versicherers.

    Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten lt. Gutachten können folgende abzugsfähige Positionen vorgenommen werden: 1. Lohnkosten: Zu erstatten sind die Lohnkosten eines ortüblichen mittleren Verrechnungssatzes. Sollte im Gutachten einen höheren Verrechnungssatz verwendet worden sein, darf dieser Differenzbetrag in Abzug gebracht werden.
    2. Lackierkosten: Hier trifft das gleiche zu wie bereits unter Absatz1 (Lohnkosten) aufgeführt.
    3. Verbringskosten zur Lackiererei oder Richtwerk. (Siehe Urteile)
    Verbringungskosten sind nicht zu erstatten:

    Verbringskosten sind zu erstatten:

    4. UPE-Zuschläge: Eine Reihe von Fachbetrieben erhebt einen prozentualen Aufschlag auf die UPE der Ersatzteile „UPE- unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ (Siehe Urteile).
    UPE-Zuschläge sind nicht zu erstatten:

    UPE-Zuschläge sind zu erstatten:

    Bezüglich der UPE kalkulieren nach Aufhebung der Preisbindung die Vertragshändler der Fahrzeughersteller die Ersatzteilpreise selbst. Auf dem heutigen Markt werden Ersatzteile bei den Vertragshändlern bereits über den UPE veräußert. Wenn hierbei feststeht, daß die Ersatzteile bei den örtlichen Vertragshändlern nicht günstiger erworben werden kann, stellen diese über den UPE liegenden Ersatzteilpreise den Endpreis dar.

    5. Entsorgungskosten: sind bei der Kalkulation der Wiederherstellungskosten entsprechend der Empfehlung des ZDK-Ausschuß Technik, Sicherheit- und Umweltschutz für folgende Ersatzteile zu verrechnen: Altbatterien, Altreifen, Kunststoff, Blechteile, Scheiben (z.B.Verbundglasscheiben)
    6. Mietgebühren für Richtwinkelsätze ( Siehe Urteil )
    ….

    Was soll das heißen ????

    Hört sich an als sei das nach deren Meinung rechtens, oder?

    Das so derart unkommentiert einzustellen, da frag ich mich was das soll.

    Mfg

  3. SV sagt:

    Irgendwie hat der Link nicht funktioniert, also nochmal:
    FIKTIVE ABRECHNUNG ÜBER GUTACHTEN

    Mfg

  4. F.Hiltscher sagt:

    Hallo SV,

    die Seite „Fiktive Abrechnung über Gutachten“, ist ein Teil einer Hompage von einem Kollegen.
    Offensichtlich soll sie die fadenscheinige Argumentierungen der Assekuranz aufzeigen und zugleich darauf hinweisen was aber rechtens ist.
    Nichts misteriöses also.
    MfG

  5. Helmut Sander sagt:

    Bei den unteren Links kommt irgend eine Litanei von Urteilen, habe noch mal die direkten Links:

    Restwert bei fiktiver Abrechnung:

    „Urteil des VI. Zivilsenats vom 7.6.2005 – VI ZR 192/04“

    Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung:

    „Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.4.2003 – VI ZR 398/02“

    Bagatellschadengrenze:

    „Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03“

    Mit freundlichen Grüßen
    SV Sander

  6. Heinzelmännchen sagt:

    Ausdrucken und mitnehmen!

    14. BGH VI ZR 43/05 Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 348, 350 ff. und vom 1. Oktober 1968 – VI ZR 159/67 – VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 73, 74 und Urteil vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 249/02 – VersR 2004, 869, 871, jeweils m.w.N.) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforder-lich und zweckmäßig waren.

    Zu finden im Menue unter Wichtige BGH Urteile für Geschädigte

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