Autohersteller dürfen ihre Kunden durch großzügige Garantieversprechen an ihre Vertragswerkstätten binden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer 30-Jahres-Garantie gegen Durchrosten für Mercedes-Autos entschieden. Es benachteilige die Kunden nicht unangemessen, wenn Garantieansprüche davon abhängig seien, dass regelmäßige Wartungen in Mercedes-Benz-Werkstätten vorgenommen würden, heißt es im BGH – Urteil.
Mit der Klausel gewährte DaimlerChrysler für alle seit 1998 ausgelieferten Wagen der Marke Mercedes eine „“mobilo-life“-Garantie gegen Durchrostung lebenslang bis 30 Jahre“. Ab dem fünften Jahr nach Auslieferung sieht die Klausel Wartungen in Mercedes-Benz-Werkstätten vor. Das Landgericht Braunschweig hatte die Bestimmung als unwirksam angesehen, weil der Käufer dadurch unangemessen benachteiligt werde.
Dagegen entschied nun der BGH, dass die Garantie ein zulässiges Instrument der Kundenbindung sei. Die langfristige Zusage von Ansprüchen werde den Kunden nur um den Preis der regelmäßigen Wartung in Vertrags-Werkstätten gegeben. „Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er – etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs – von regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen ggf. preisgünstigeren Werkstätten durchführen lässt“, heißt es in dem Urteil. Halte er sich an die Vorgaben, könne er sich die Ansprüche immerhin 30 Jahre lang erhalten.
Diese Entscheidung dürfte auch für das Schadenmanegement der Versicherer nicht unwichtig sein, zumal bei der Verweisung auf eine Billigwerkstatt nach einem Schadenfall komplette Garantieansprüche verfallen können und diese durch die Versicherungsgarantie für die durchgeführte Reparatur nicht kompensiert wird.
Nachdem der BGH wie oben beschrieben entschieden hat, sollte man im Falle eines späteren Garantieverlustes des Herstellers die Versicherung auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, da durch deren Verhalten, nämlich Anweisung zur Reparatur in einer Billigwerkstatt, ein Anspruchsverlust und damit ein Schaden eintritt.
Anm. der Redaktion:
Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 190/07 vom 12.12.2007 (Link zur BGH Homepage)
@ Durchrostungsgarantie oder Garantieverlust.
Wir qualifizierten Kfz.-Sachverständigen und versierten Verkehrsrechtsanwälte, sollten uns bald einmal Gedanken machen wie hoch ein Garantieverlust zu beziffern ist.
Es wird früher als uns lieb ist die Frage auftauchen in welcher Höhe ein Garantieverlust zu Buche schlägt.
In Anbetracht dieses nun vorliegenden BGH Urteils, dürfte auch zu prüfen sein, ob die Kaskoklausel „Werkstattbindung“ nicht schlicht u. einfach sittenwidrig ist.
Falsch!
Schauen Sie doch erstmal in ein “mobilo-life” Heftchen:
Es geht ausschließlich um die regelmäßige WARTUNG, übrigens genau wie in dem zitierten Urteil.
Mit Unfallreparaturen hat mobilo-life nichts zu tun.
Folglich kann man auch keinen Garantieanspruch verlieren, wenn man seinen Unfall nicht bei Mercedes reparieren lässt.
Außerdem denke ich, dass Kunden, die einen Vertrag mit Werkstattbindung unterschreiben, wissen, was sie tun.*
Sie wollen sparen, dann müssen sie sich auch mit den entsprechenden Bedingungen zufrieden geben.
Mercedes fahren und Lupo zahlen geht eben auch bei der Versicherung nicht.
* Anm. der Redaktion: Wissen die meisten eben nicht!!
Eine Garantie ist vorliegend eine rein freiwillige Leistung des Herstellers, nicht mehr und nicht weniger!
Und ein sog. Garantieversprechen seitens einiger unseriöser Versicherer, oder gar die vollmundig angekündigte Übernahme dieses Versprechens, kann formalrechtlich überhaupt gar nicht erfolgen, insofern ist es noch nicht einmal das Papier wert, auf dem so ein Unsinn geschrieben steht. Doch das wird einmal erst eine große Anzahl von geschädigten Unfallopfern schmerzhaft am eigenen Leib erfahren müssen, bevor es der letzte Begriffen hat.
Dass Unfallschadenreparaturen um ein vielfaches gewichtiger sind als normale Wartungsarbeiten, ist beinahe schon selbsterklärend und dürfte jedem “Normal” verständigen Menschen klar sein. Spätestens der Hersteller wird hier gerne seine Bedingungen nochmals genauestens erkären, ganz sicher. Falls dann bei den versicherungsnahen Hobbyjuristen immer noch Klärungsbedarf besteht, schlage ich dringend vor, einen Garantieantrag nach einer “Versicherungspartner” Versuchsreparatur einzureichen.
Und der gähnende Vergleich mit Mercedes fahren und Lupo zahlen kann doch nur wieder von “Benslimann” alias ……… stammen.
@Leser
„Mit Unfallreparaturen hat mobilo-life nichts zu tun.
Folglich kann man auch keinen Garantieanspruch verlieren, wenn man seinen Unfall nicht bei Mercedes reparieren lässt.“
Woher diese obig genannte Falschinformation, hier lassen sich doch die Folgen einer Unfallreparatur nicht ableiten?
Die langjährige Durchrostungsgarantie ist im Falle einer Unfallreparatur durch nicht markengebundene Vertragswerkstätten verfallen, weg, futsch, unwiederbringlich.
Und sollte sie gebraucht werden, kann es einige tausend Euro kosten.
@Leser
"Mit Unfallreparaturen hat mobilo-life nichts zu tun."
So, so?
Ausschlusskriterien bei MobiloLife:
Zitat:
Darüber hinaus können die MobiloLife Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, wenn Schäden…
auf Unfall, äußere Einwirkungen (zum Beispiel Diebstahl, Kollisionen, Steinschlag) oder mangelnde Pflege und Umwelteinflüsse zurückzuführen sind,
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Halters, des Fahrers, eines Mitfahrers oder durch Dritte entstanden sind,
durch Veränderungen am Fahrzeug oder den Einbau von Fahrzeugteilen verursacht wurden, die die Daimler AG nicht genehmigt hat,
durch nicht nach Herstellervorgaben durchgeführte Reparaturen, Karosserie- und Lackarbeiten entstanden sind…..
Das bedeutet im praktischen Leben:
Der Hersteller wird rigoros jegliche Garantieansprüche ablehnen, wenn ein Unfallschaden nicht bei einem Vertragshändler von Mercedes-Benz instand gesetzt wurde.
Der Fahrzeugeigentümer, respektive seine Kaskoversicherung bzw. deren Vertrauensbetrieb (in der Regel nicht markengebunden) müsste dann den Nachweis erbringen, dass der Unfallschaden zu 100% nach den Herstellervorgaben von Mercedes-Benz instand gesetzt wurde.
Kann man das?
Liebe Fahrzeugeigentümer, Versicherer und deren Vertrauensbetriebe – Viel Spass beim BGH……
Die Frontscheibe eines VW T4 wurde von einem Autoglaserbetrieb erneuert. Nach einem Jahr wurde der7 Jahre alte T4 in einem VW-Betrieb wegen Durchrostungsmängel an den seitlichen Beplankungen und am Frontscheibenrahmen in Auftrag gegeben.
Ergebnis: Die seitlichen Beplankungen wurden ohne Berechnung auf Garantie bearbeitet. Der Frontscheibenrahmen blieb unbearbeitet mit der Begründung, hier wurde von einem Fremdbetrieb eine Nachbauscheibe eingesetzt. Es lag aus sachverständiger Sicht nicht am fehlerbehaften Einbau der Fremdscheibe durch den Autoglasbetrieb. Der T4 rostet an der Frontscheibenumgebung weiter. Der Autoglaserbetrieb übernimmt keine Garantieleistung weil er nach 6 Monaten aus der Mängelbeseitigung befreit ist und unbestritten ein Rostansatz durch die Originalscheibe schon vorher entstanden war..
Mit Hinblick auf das Garantieurteil des BGH dürfte die Verweisung der Haftpflichtversicherer im Rahmen der Schadensregulierung auf eine Billigwerkstatt nicht mehr zulässig sein, wenn bei der Reparatur Fahrzeugteile betroffen sind, die mit der Herstellergarantie verbunden sind.
Es kann nicht sein, dass der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer einerseits auf die Billiglöhne der Billigwerkstatt verweisen kann, andererseits dem Geschädigten dann Garantieansprüche verloren gehen. Damit wäre der durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall Geschädigte zweimal geschädigt.
Betroffen von dem Urteil sind nicht nur die Haftpflichtschäden, bei denen die Schädiger-Versicherung grundsätzlich kein Weisungsrecht hat.
Auch bei Kaskoschäden mit Weisungsbefugnis ist der Versicherer im Rahmen des Vertragsabschlusses verpflichtet, den Versicherungsnehmer sowohl schriftlich als auch ausdrücklich auf den potentiellen Garantieverlust infolge des gepriesenen Billigtarifes hinzuweisen!
Erfolgt dieser Hinweis nicht, ergibt sich für den Versicherer eine Schadensersatzpflicht.
hallo robin huk
das problem ist nicht die rechtslage,sondern die rechtsunkenntnis!-wo kein kläger,da kein richter-
und:ohne anwalt bekommt man nur die rechte,die einem der gegner freiwillig einräumen möchte,und die grosszügigen gegner gehören meisst der vergangenheit an!
hier wurden bereits manche versicherer,darunter die victoria,wegen ihrer korrekten und zügigen schadensregulierung als positivbeispiel genannt.
das sollte vermehrt geschehen,um den lesern zu verdeutlichen,dass eine korrekte schadensregulierung des dankes und der anerkennung wert ist,obwohl auf sie ein rechtsanspruch besteht.was da nämlich dahintersteht an personellem,sachlichem und persönlichem einsatz,wird leider oft als standard und damit als nicht hervorhebenswert angesehen!
ich rege daher an,hier eine rubrik einzuführen,in die beispiele korrekter unfallschadensabwicklungen eingestellt werden können.
die leser dieses blogs benötigen eine orientierungshilfe!
sydney´s finest
@downunder
Dazu würde vermutlich auch eine Statistik über Versicherungsprämien passen, damit jeder sehen kann, dass man für niedrige Prämien nicht immer 100 % Leistung erwarten kann.
hallo leser
aufschlussreiche statistiken gibts bei http://www.bafin.de/jahresbericht/2006/anhang.pdf
jeder,der eine versicherung sucht,sollte dort mal nachlesen!
sydney´s finest
Besonders sollte er sich auf Seite 227 (Gremien der BAFIN) unter Abs. 2.1 die namentlich aufgeführten Mitglieder des Verwaltungsrates ansehen. Sehr aufschlussreich … http://www.bafin.de/jahresbericht/2006/anhang.pdf
@ Marc
Da kann man sich so richtig vorstellen was geschieht, wenn man sich beim BaFin über die HUK-Coburg beschwert und ein Rolf Peter Hoenen hat darüber mit zu entscheiden bzw. darf mitwirken, der Beschwerde abzuhelfen, wie es so schön heißt.
Mich würde aber die Beschwerdestatistik der HUK-Coburg u. a. interessieren, wenn auch Beschwerden von “nicht Versicherungsnehmern” angenommen würden und ob die Beschwerden berechtigt waren.
Das Tätigkeitsfeld von Herrn Rechtsanwalt Dr. Jörg Frhr. Frank von Fürstenwerth ist:
Europarecht
Kartellrecht
Versicherungsrecht
So viel geballtes Rechtswissen an der Seite von Herrn Hoenen und immer noch müssen die Schadenbearbeiter der HUK-Coburg Anweisungen, welche den Geschädigten einen Teil ihrer berechtigten Schadenersatzansprüche vorenthalten, umsetzen.
Wer fragt Herrn von Fürstenwerth, wie das sein kann?
Rechtsanwalt
Dr. Jörg Frhr. Frank von Fürstenwerth
Friedrichstr. 191
10117 Berlin
Telefon:
(030) 20205100
virus
Donnerstag, 03.01.2008 um 13:08
„Das Tätigkeitsfeld von Herrn Rechtsanwalt Dr. Jörg Frhr. Frank von Fürstenwerth ist:
Europarecht
Kartellrecht
Versicherungsrecht“
Ob es hier unter Kollegen eine kartellrechliche Beratung für die m.E. rechtswidrigen Preisabsprachen HUK/BVSK gibt?
MfG
C-H
Hallo C-H,
weißte wie gern ich da mal Mäuschen wäre.
Denn das ist es ja gerade, was mir den Magen umdreht.
Wie viele Jahre muss ein Anwalt studieren (auf Kosten aller) bis er all das Fachwissen wie oben hat und sein Kollege im Gremium macht sich sein eigenes Recht und keiner Haut ihm – symbolisch gesehen – auf die Finger.
Ich würde deine Frage daher eindeutig mit JA beantworten. Denn heute sagte mir ein HUK Coburg Sachbearbeiter: Wir haben eine interne Anweisung – ich darf das Honorar nur nach meiner Liste – bis zu einer bestimmten Höhe bezahlen.
Das Kartellrecht und das Wettbewerbsrecht samt der Aufsichtsbehörden der BAFIN lassen grüßen.
Ababsurdum armes verkauftes Deutschland!!!!!
Aufsichts „Behörde“ BaFin alleine das Wort „Aufsicht“ in diesem Zusammenhang ist schon eine schallende Ohrfeige für jeden Bürger, aber dann auch noch durch staatlich geführte Suggestion den Anschein zu erwecken, man sei tatsächlich ein rechtliches Kontrollorgan der BRD, ist schon recht starker Tobak.