Böse Falle der HUK-Versicherer für Reparaturbetriebe

Am 11.05.06 traf das OLG Frankfurt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine richtungsweisende Entscheidung, die sich auch mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung deckt (OLG Frankfurt, Urteil v. 11.05.06, Az: 6 U 7/06).

Die Übernahme des Selbstbehalts in der Kfz-Teilkaskoversicherung durch die Reparaturwerkstatt ist danach unzulässig.


Aus den Gründen:

Übernimmt eine Reparaturwerkstatt gegenüber einem Kunden, der einen Teilkaskoschaden beheben lässt, ganz oder teilweise dessen Selbstbeteiligung, so liegt darin ein (versuchter) Betrug gegenüber dem Versicherer und zugleich ein Wettbewerbsverstoß, weil der Kunde im Rahmen einer planmäßigen Vorgehensweise dazu bestimmt wird, sich gegenüber seinem Versicherer vertragswidrig zu verhalten, indem er ihm für die Regulierung seines Schadensfalles wesentliche Tatsachen verschweigt.

In dem vom 6. Zivilsenat das OLG Frankfurt am Main entschiedenen Fall bot ein Autoglas-Reparaturunternehmen Kunden, die sich nach einer Beschädigung der Windschutzscheibe wegen einer Reparatur bzw. eines Austausches der Scheibe an sie wandten an, einen Teil der im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung „zu übernehmen“. Dem Versicherer wurde die teilweise Übernahme der Selbstbeteiligung nicht mitgeteilt. Damit verstieß das Unternehmen gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs.

Die (teilweise) Übernahme des Selbstbehalts durch die Werkstatt führt im Ergebnis zu einer Reduzierung des Werklohns. Dieser Preisvorteil steht nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen dem Versicherer zu.

Wird dem Versicherer die Ermäßigung des Werklohns verschwiegen, so wird er über den für die Versicherungsleistung relevanten Preis getäuscht. Ein Unternehmen, dass planmäßig Täuschungshandlungen im Wettbewerb zum eigenen Vorteil ausnutzt, verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§§ 3,4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 263 StGB) und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Damit folgt der Senat der schon von mehreren Landgerichten und Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung.

Die in einem Eilverfahren ergangene Entscheidung ist rechtskräftig.

Mitgeteilt von Peter Pan im Juni 2006

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4 Antworten zu Böse Falle der HUK-Versicherer für Reparaturbetriebe

  1. K. Stoll sagt:

    Hallo,

    sehr interessant, das wußte ich so nicht, bzw. habe nie daran gedacht.
    Habe das Urteil gleich an eine Werkstatt weitergeleitet, die gerade so eine Aktion durchführt.
    Nicht, dass die in die Falle treten!

    Mfg. K.Stoll

  2. blaich5 sagt:

    Hallo! Ich kenne eine Werkstatt die eine Gutschrift nach der Reparatur den Kunden zukommen lässt…. Im diesem Fall gibts kein Verstoß. Oder sehe ich das falsch?

  3. Regulierer sagt:

    Hallo!
    JEDE Ermäßigung in einem Kaskoschaden MUSS an den Kaskoversicherer weitergegeben werden. Eine Gutschrift ist da nicht anders als der Verzicht der SB.
    Diese Geschäftspraktiken sind kriminell!!!

  4. Karl Stoll sagt:

    Hallo,

    genauso habe ich es auch verstanden. Das Urteil ist eigentlich eindeutig, die Erläuterung dazu auch.

    Mfg K.Stoll

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