Die richterliche Tätigkeit regelt das
Hier gibt dann auch § 4 vor, was ein Richter darf und was nicht.
§ 4 Unvereinbare Aufgaben
(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen
1. Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
2. andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
3. Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
4. Prüfungsangelegenheiten,
5. den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Ein Richter darf also nach Satz (1) Recht sprechen aber nicht gleichzeitig mit dem Richterspruch ein bestehendes Gesetz fortschreiben.
Die richterliche Nebentätigkeit ist in der
Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst
geregelt. Grundsätzlich darf eine Nebentätigkeit nur nach § 1 Grundsatz ausgeübt werden:
§ 1 Grundsatz
Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.
Im Bezug auf den VI. Senat am BGH wurde, aufgrund der aktuellen Rechtsprechung im Schadensersatzrecht – insbesondere der Umgang des Richters W. bezüglich „seiner neuen Rechtsprechung“ – mehrfach die Frage nach Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit diskutiert.
§ 249 BGB regelt bekanntlich das Schadensersatzrecht:
§ 249
Art und Umfang des Schadensersatzes(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
§ 249 BGB entsprechend urteilte am 29.04.2003, Az: VI ZR 398/02 unter dem damaligen Vorsitz von Frau Dr. Müller der 6. Zivilsenat im sogenannten Porsche-Urteil noch völlig rechtskonform:
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
Unter Beteiligung des Richters W. begann der VI. Senat jedoch plötzlich in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten einzugreifen. Der Geschädigte solle sich demnach – unter bestimmten Voraussetzungen – dem Willen des Schädigers bzw. dessen Versicherers beugen.
So heißt es im Tenor VI ZR 53/09 vom 20.10.2009:
a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).
b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
c) Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Laut Urteilsbegründung VI ZR 320/12 vom 14.05.2013 sollen dem Schädiger zudem – entgegen § 249 BGB – noch weitergehende „Rechte“ eingeräumt werden:
b) Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Verweis spätestens erfolgen muss, bestehen unterschiedliche Auffassungen. (…..)
c) Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der Verweis noch im Rechtsstreit möglich, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.
Nach dem Willen der Richter steht somit die fiktive Schadensabrechnung im Widerspruch zur der dem Anspruchsteller durch den Gesetzgeber nach § 249 BGB zugebilligten Rechtssicherheit. Meiner Meinung nach kann – abstellend auf das Deutsche Richtergesetz – ein Verstoß des 6. Senats nicht in Abrede gestellt werden?
§ 4 Unvereinbare Aufgaben
(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
Was veranlasst aber den 6. Senat unter Mitwirkung von Richter W. sich dieser kritischen Betrachtung auszusetzen? Stehen finanzielle Interessen Einzelner dem Willen des Gesetzgebers entgegen? Wenn ja, flossen Lobbyisten geneigte Begründungen in (neuere) BGH-Urteile ein?
Diesen Fragen bin ich mittels Google nachgegangen. Google verweist z. B. zur Eingabe „W. – Seminar“ auf ca. 263.000 Fundstellen. „W. W. – Seminar“ immerhin noch auf 138.000 Einträge.
Donnerstags ist Seminar-Tag
Eine Fundstelle „FAO“ : Aktuell wirbt FAO – Fortbildung für Anwälte – für die am 09.10.2014 und am 16.10.2014 in Köln stattfindenden Seminare, jeweils zum Preis von 360,00 Euro zuzüglich MwSt. Die Referenten: Prof. Dr. Rainer Heß, LL.M. / Wolfgang Wellner
Veranstaltung »Der Sachschaden beim Verkehrsunfall
Zielgruppe: Erfahrene SchadenreguliererInnen aus den Bereichen KH und AH, Sachverständige, RechtsanwälteInnen.
Beschreibung
Inhalt:
Der BGH und die Instanzgerichte haben in jüngster Zeit weitere grundlegende Entscheidungen zum Sachschaden beim Verkehrsunfall getroffen. Das Seminar hat folgende Schwerpunkte:- Ausführliche Darstellung der aktuellen Rechtsprechung (Berichtszeitraum 9/2013 9/2014)
– Tendenzen und Entwicklung der Rechtsprechung
– Kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung
– Darstellung der konkreten Auswirkungen auf die tägliche Praxis
„Grundlegende Entscheidungen“? Wie bereits dargestellt, etwa VI ZR 320/12 bezüglich Verweisungsrecht des Versicherers bei fiktiver Schadenabrechnung oder wie das Urteil VI ZR 357/13 vom 22.07.2014, Schadensersatzforderung mittels Abtretung?
Nachdem also z. B. laut Urteil VI ZR 357/13 aus abgetretenem Recht nur noch vollständig erstattungsfähig sein soll, was der Kunde bereits beglichen hat, bzw. entgegen BGH VI ZR 67/06 plötzlich eine Überprüfung von Einzelpositionen der Nebenkosten bezüglich der Rechnungslegung des Sachverständigen in Betracht kommt, ergibt sich wohl kostenpflichtiger Er- und Klärungsbedarf?
Aus VI ZR 357/13:
Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen.(…..)
(1) Entgegen der Auffassung der Revision ist es allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht verschiedene der vom Kläger zur Berechnung seines Aufwendungsersatzanspruchs in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge – wie beispielsweise das Kilometergeld von 1,05 €/km oder die Kosten von 2,45 € für ein Foto – als erkennbar deutlich überhöht gewertet und der – von der Geschädigten R. zu keinem Zeitpunkt beglichenen – Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen hat.
Niemand wird also bei hinreichender Betrachtung der Urteilsfindungen des VI. Senats unter Mitwirkung des Richters W. eine – beabsichtigte – Gesetzesfortschreibung von § 249 BGB verneinen wollen, bzw. einen Verstoß gegen § 4 „Deutsches Richtergesetz“ nicht in Betracht ziehen können? Denn dass der VI. Senat (ohne Richter W.) durchaus rechtsfehlerfrei entscheiden kann, hat er mit dem Urteil VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
Der Kritik bei CAPTAIN-HUK unterliegende Urteile
Nachzulesen bzw. Fundstelle – Urteilslisten – (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Neues BGH-Urteil zur fiktiven Abrechnung – VI ZR 259/09 vom 13.07.2010
Neues BGH-Urteil zur fiktiven Abrechnung – VI ZR 53/09 vom 20.10.2009
Weitere, seitens der Presse kritisch betrachtete Aktivitäten von Richtern und Richterinnen außerhalb der Gerichte, incl. Hintergrundinformationen
Der am 29.03.2014 veröffentlichte Bericht des Magazins „Wirtschaftswoche“ gibt das Ergebnis der Abfrage bei allen Bundesgerichten zu den Nebenverdiensten deutscher Richter für das Jahr 2012 bekannt.
Großteil der Bundesrichter haben Nebentätigkeiten
Die Richter an deutschen Bundesgerichten gehen im großen Stil Nebenbeschäftigungen nach. Das berichtet die Wirtschaftswoche in ihrer neuesten Ausgabe.
Den mit Abstand höchsten Nebenverdienst hatten die Richter am Bundesfinanzhof mit durchschnittlich 28.200 Euro pro Kopf im Jahr 2012. Es folgen das Bundesarbeitsgericht (16.400 Euro), der Bundesgerichtshof (10.500 Euro) und das Bundessozialgericht (10.100 Euro),
Noch informativer liest sich der WirtschaftsWoche-Bericht vom 03.04.2014
Die fragwürdigen Nebenverdienste der Richter
Urteilsvermarktung, private Schiedsgerichte, Vortragshonorare, Rechtsgutachten: Wie deutsche Richter mit diskreten Privatgeschäften nebenbei Kasse machen.
- Seite 1: Die fragwürdigen Nebenverdienste der Richter
- Seite 2: Krösus unter den Richtern
- Seite 3: Unabhängigkeit muss gewahrt werden
- Seite 4: Bundesverfassungsgericht bleibt konsequent
- Seite 5: Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter
- Seite 6: Zu Viel Nähe zu Unternehmen
- Seite 7: Lobbyvereinigung statt Wissenschaft
- Seite 8: Proteste gegen Seminar
Kein Reformbedarf
Abschließend: Der Hinweis bzw. die Verlinkung zur Antwort der Bundesregierung auf:
Die Kleine Anfrage der Abgeordneten Haiina Wawzyniak, Jan Körte, Ulla Jelpke u. a. und der Fraktion DIE LINKE.
„Nebentätigkeiten von Bundesrichterinnen und -richtern, Öffentlichkeitsarbeitvon Staatsanwaltschaften und Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern
und Staatsanwaltschaften“
– Bundestagsdrucksache 18/832 –
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Richterinnen und Richter im Bundesdienst üben eine Nebentätigkeit aus?
Im Jahr 2013 haben 308 Richterinnen und Richter im Bundesdienst (am Bundesgerichtshof, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht, Bundespatentgericht und Bundesverwaltungsgericht) einschließlich der Gerichtspräsidentinnen und -Präsidenten eine Nebentätigkeit ausgeübt. Dabei sind Richterinnen und Richter, die nur einen Teil des Jahres einem Bundesgericht angehört haben, mitgezählt worden.
2. Wer genehmigt und versagt Nebentätigkeiten von Richterinnen und Richtern im Bundesdienst?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Genehmigung und Versagung von Nebentätigkeiten der Richterinnen und Richter im Bundesdienst den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundesgerichte übertragen (vgl. § 46 des Deutschen Richtergesetzes, DRiG, § 99 Absatz 5 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes, BBG).
Die entsprechenden Entscheidungen zu Nebentätigkeiten der Gerichtspräsidentinnen und -Präsidenten obliegen -je nach Bundesgericht – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.3. Wie wird sichergestellt, dass im Fall einer Nebentätigkeit von Richterinnen und Richtern im Bundesdienst diese Nebentätigkeit nicht die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Richterinnen und Richter gefährdet, mithin kein Verstoß gegen § 99 Absatz 2 BBG vorliegt?
Die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten von Richterinnen und Richtern im Bundesdienst ist durch die einschlägigen Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes (§§ 4, 39, 40, 41 DRiG), die entsprechend anzuwendenden beamtenrechtlichen Genehmigungsvorschriften (§ 46 DRiG in Verbindung mit den §§ 97 ff. BBG) sowie die Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst (BRiNV) gesetzlich klar geregelt. Diese Vorschriften berücksichtigen in besonderem Maße die Grundsätze der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit von Richterinnen und Richtern. Sie stellen darüber hinaus sicher, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Entgeltliche und bestimmte unentgeltliche Nebentätigkeiten sind grundsätzlich genehmigungsbedürftig (§ 99 Absatz 1 BBG). Die Genehmigung muss dabei versagt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 99 Absatz 2 Satz 1 BBG), was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Inhaber öffentlicher Ämter zu besorgen ist. Dieser Versagungsgrund wird durch einen umfangreichen Katalog an Beispielsfällen erläutert und konkretisiert. Darüber hinaus liegt grundsätzlich ein Versagungsgrund vor, soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt (§ 99 Absatz 3 Satz 3 BBG). Diese Anknüpfung wurde gewählt, weil zwischen Höhe der Vergütung und der zeitlichen Inanspruchnahme typischerweise ein enger Zusammenhang besteht.
Ist eine entgeltliche Nebentätigkeit ausnahmsweise nicht genehmigungsbedürftig, ist sie dennoch vor der Aufnahme der Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen (§ 100 Absatz 1, 2 BBG). Sie ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt (§ 100 Absatz 4 BBG).
Zudem darf eine Richterin oder ein Richter eine Nebentätigkeit ausdrücklich nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird (vgl. §§ 1 und 5 BRiNV).
Soweit eine an sich zulässige Nebentätigkeit im Einzelfall gleichwohl einmal Zweifel an der Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters begründen könnte, wird dem außerdem durch die prozessualen Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (z. B. §§ 22 ff. StPO) Rechnung getragen.
Das differenzierte und sachgerechte Regelungswerk hat sich bewährt. Seit Mitte der achtziger Jahre wurden die Vorschriften zur Beschränkung von Nebentätigkeiten der Bundesbediensteten zudem mehrfach, zuletzt durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBI. I S. 160), verschärft. Hinreichende Gründe, die ein generelles Verbot entgeltlicher Nebentätigkeit in Hinblick auf die Freiheit der Wissenschaft und Kunst (Artikel 5 des Grundgesetzes, GG) und auf die Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 GG) rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.4. Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Regelung in §100 Absatz 1 Nummer 2 BBG, der u. a. eine Vortragstätigkeit als nicht genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung definiert, Reformbedarf, um ggf. sicherzustellen, dass die Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern im Bundesdienst nicht in Frage gestellt wird?
Die Vorschrift des § 100 BBG regelt abschließend die nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. Die in § 100 Absatz 1 Nummer 2 BBG geregelten schriftstellerischen, wissen-schaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeiten sind allerdings der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vor¬teil geleistet wird, vgl. § 100 Absatz 2 Satz 1 BBG. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben und jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, vgl. § 100 Absatz 2 Satz 2, 3 BBG.
Die Anzeigepflicht dient der Prüfung und Entscheidung, ob durch die Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt werden und ob sie dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Gemäß § 100 Absatz 4 BBG ist eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Zur Beurteilung, ob eine Dienstpflicht verletzt wird, kann auf die Beispielsfälle des § 99 Absatz 2 und 3 BBG zurückgegriffen werden.
Die Bundesregierung sieht angesichts dieser Vorschrift, die in sachgerechterweise einem Ausgleich zwischen der Freiheit der Wissenschaft und Kunst (Artikel 5 GG) sowie der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 GG) auf der einen Seite und dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an einer vollwertigen Amtsausübung in Unbefangenheit auf der anderen Seite dient, keinen Reformbedarf.
alles, bzw. weiter lesen >>>>>>
@ Virus
Nicht schlecht dein Beitrag.
Da warst Du ja wieder einmal richtig fleißig.
Respekt aus dem Wilden Süden
Hi Virus,
gut dass es Dich bei C-H gibt, Du bist in meinen Augen das, was viele Anwälte nur vorgeben zu sein.
Meinen Respekt hast Du. Wenn ich vor Gericht ziehen müsste, wärst Du mein Favorit, beherzt mit klarem Verstand und mit Sicht auf das Wesentliche.
Nicht nur MWV veröffentlicht werbewirksam Seminar-Themen und Termine mit Wolfgang Wellner (Richter am BGH, VI. Zivilsenat)
Die neuere Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht [26.06.2015]
Die Regulierung von Geburtsschäden [27.11.2015]
Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten [23.04.2015]
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rakSeminare
Celle: Termin: Mittwoch, 29.05.2013 | 13:30 – 19:00 Uhr
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Kölner Symposium Personenschaden
25.03.2015, 09:30 – 17:00 Uhr
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SeminarZirkel: Verkehrsrecht auf dem Nürburgring 7. – 9. Mai 2015 (12078)
Referenten:
RiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert
RA Joachim Otting
RiBGH Wolfgang Wellner
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DeutscheAnwaltAkademie
02.03.2015 Hochgurgl Haftungs- und Versicherungsrecht – Winter-Intensivkurs
17.09.2015 Stuttgart 62. Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht
09.10.2015 Kaiserslautern Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH im Verkehrsrecht
13.11.2015 Dresden Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH im Verkehrsrecht
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Anwaltsverein Düsseldorf
Düsseldorf, 10.12.2015
Referent: Wolfgang Wellner, Richter am BGH
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DeutschesAnwaltsForum
Medizinrecht
10. Sylter FrühjahrsForum Medizinrecht –
Fr., 10./Sa., 11. April 2015
Samstag, 11. April 2015
09.30–12.00 Uhr
Wolfgang Wellner
Richter am VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe
„Aktuelle Rechtsprechung d. Bundesgerichtshofs im Arzthaftungsrecht“ (Teil 1)
Gemeinsames Mittagessen
13.00–15.30 Uhr
Wolfgang Wellner
Richter am VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe
„Aktuelle Rechtsprechung d. Bundesgerichtshofs im Arzthaftungsrecht“ (Teil 2)
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Deutscher Autorechtstag
Bonn, DONNERSTAG, 19. März 2015
Irgendwie bezeichnend:
Justiz Klüngel in Karlsruhe
Von Hipp, Dietmar
Mit der Ernennung von sechs Bundesrichtern verletzt Minister Maas höchstrichterliche Vorgaben. Der Vorgang beleuchtet ein fragwürdiges Geschacher.
Wenn der Bundesgerichtshof (BGH) neue Richterinnen oder Richter bekommt, ist das eine gute Nachricht – die meist am selben Tag per Pressemitteilung verkündet wird.
(…..)
„Für Insider liegt der Grund auf der Hand: Bundesjustizminister Heiko Maas, der im Auftrag des Bundespräsidenten für die Ernennung von Bundesrichtern zuständig ist, hätte den sechs Neuen ihre Urkunden noch gar nicht aushändigen lassen dürfen. Denn Ende September hat ein Mitbewerber beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, die Ernennung seiner Konkurrenten per einstweiliger Anordnung zu unterbinden. In so einem Fall entspricht es nicht nur guter Sitte, sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, den oder die ausgewählten Richter erst zu ernennen, „wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat“.“
Netzfundstelle: Der Spiegel vom 24.11.2014
Mit Speck fängt man Mäuse
Was wäre der richtige Speck für Richter ? Nein – keine Geldbriefchen werden heimlich unter dem Tisch des Nobelrestaurants verschoben. So billig ist unser Rechtssystem und ein hochrangiger Richter nicht zu haben.
Geld ist sicher nicht falsch – aber auch nicht alles – auch die persönliche, private Vertrautheit mit dem Rechtsuchenden, Sympathiewerbung in der Sache, ist eine Form der Beeinflussung.
Hier greift der mächtige Lobbyist am besten zum Mittel der Seminare – so bringt man die beiden Interessengruppen am besten an einen Tisch – in entspannter Atmosphäre, in nobler Umgebung, die Richter und die Anwälte einer Interessengruppe können sich einmal so richtig aussprechen und kennenlernen – und wenn man sich dann später einmal vor Gericht wiedersieht, na, dann wird es schon nicht so ernst werden…
Quelle: http://www.rechtundgerechtigkeit.de/1-5-recht-kritik/richter-unabhaengigkeit/themen/richter-unabhaengigkeit-problembeschreibung.html
@Netzfundstück
„“Für Insider liegt der Grund auf der Hand: Bundesjustizminister Heiko Maas, der im Auftrag des Bundespräsidenten für die Ernennung von Bundesrichtern zuständig ist, hätte den sechs Neuen ihre Urkunden noch gar nicht aushändigen lassen dürfen. “
Hallo Liebhaber der Zukunftssatire, hier mein Traum.
Als ich kürzlich am BGH vorbei schlenderte, war an der Eingangstür zu lesen:
Wegen Seminartätigkeit zahlreicher Richter kann zur Zeit kein Recht gesprochen werden.
Ich fand das etwas unklar beschrieben, weil nicht daraus hervorging ob die Seminartätigkeit ein Unrecht ausgelöst hat, oder ob zuviel Seminartätigkeit eine Rechtsprechung verhindert. Sollte letzteres zutreffend sein, erklärt sich das mit den neuen 6 Richtern. Als ich aber aufwachte, war aber der W…… immer noch sporadisch beim BGH und setzte seine Seminarverkündungen weiter um.
Warum informieren gerade die BLD-Anwälte über die Ernennung von Dr. Roloff zur neuen Richterin am BGH zur „Verstärkung“ des VI. Senats? Weiß jemand, ob personelle Veränderungen mit möglicher Weise gravierenden (negativen) Auswirkungen für Rechtssuchende bezüglich (verfassungskonformer) Rechtssicherheit in Schadensersatzbelangen bevorstehen?
„Dr. Roloff neue Richterin am VI. Zivilsenat des BGH
Dr. Stefanie Roloff wurde nun zur neuen Richterin am BGH ernannt und wird dort den vornehmlich für das Recht der unerlaubten Handlungen und das Arzthaftungsrecht zuständigen VI. Zivilsenat verstärken.“
Quelle: BLD