DAS UNERHÖRTE VORGEHEN DES HDI IST RECHTSMISSBRÄUCHLICH

Der HDI hat eine neue Masche entdeckt, um Sachverständige zu diskriminieren,  zu  schikanieren und m.E. zu erpressen, sowie als angenehmen Nebeneffekt die Schadenregulierung zu Lasten der Geschädigten ungebührlich zu verzögern.

(Der rechtswidrige Zinsgewinn für die Versicherung durch solche Verzögerungen ist ja nicht unerheblich )

Nämlich:

Ordungsgemäß erstellte Gutachten unabhängiger KFZ- Gutachter als
„u n b r a u c h b a r “ zurück zu senden, nur weil sich der Gutachter
„e r d r e i s t et“, auf sein ohnehin gesetzlich verankertes Urheberrecht im Gutachten nochmals gesondert hinzuweisen.

Nachfolgend meine Stellungnahme an den HDI bzw. HDI- Gerling (ist nicht so klar, wie die Versicherung firmiert, da sie sich in ihren Textbaustein- Schreiben sich mal so und mal so präsentiert:

Stellungnahme zum Gutachten XXXXXXXXX – hier Urheberrecht

Wir haben das oben genannte Gutachten pünktlich und fachgerecht, unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze und ständiger Rechtssprechung erstellt. Sie weisen dieses Gutachten mit Ihrem Schreiben vom 19.10.2007 als unbrauchbar zurück. Im Auftrag des Geschädigten nehmen wir deshalb wie folgt Stellung:

Wir haben Ihnen nicht untersagt, das von uns gefertigte Gutachten bzw. Teile davon an Dritte weiter zu leiten, bzw. zu veröffentlichen.

 Wir haben in unserem Gutachten hierzu ausgeführt:

XV. „Hinw. z. Urheberrecht und Honorarfälligkeit“

Der Autor dieses Gutachten beansprucht jeden gesetzlich möglichen Schutz und behält sich an der von ihm erbrachten Leistung das Urheberrecht vor. Kopieren, zitieren, weitergeben etc. des Gutachtens durch die Schädiger- Versicherung, sei es ganz oder teilweise, ist erst  n a c h  B e z a h l u n g  des in der Rechnung ausgewiesenen Gutachtenhonorars im Rahmen des Datenschutzgesetzes gestattet.

Bei Nichtbeachtung weisen wir ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen gemäß § 118 des Urheberrechtsgesetzes hin.

Selbst wenn wir diesen Hinweis nicht in unser Gutachten aufgenommen hätten, sind Sie, bzw. die hinter Ihnen stehende Versicherungsgesellschaft und deren Vorstände verpflichtet, bestehende Gesetze einzuhalten.

Dass der HDI/ Gerling keine eigenen technischen Mitarbeiter beschäftigt, wird zwar das Bafin interessieren, kann jedoch weder dem Geschädigten, noch uns angelastet werden.

Die Einstellung unserer Lichtbilder in eine Restwertbörse ist schon deshalb kein Kriterium für die Prüffähigkeit eines Gutachtens, da der BGH bereits mehrmals entschied, dass Restwertangebote von überregionalen, nicht jedermann zugänglichen Restwertbörsen bei der Ermittlung von Restwerten nicht zu beachten sind. 

Übrigens halten wir es für datenschutzrechtlich sehr bedenklich, fremdes Eigentum ohne Einwilligung des Eigentümers öffentlich zum Verkauf in einer Restwertbörse anzubieten.

Wenn Sie die anderen Passagen des Gutachten ebenso genau gelesen hätten, wie die Urheberrechtsklausel, wäre Ihnen aufgefallen:

Hier liegt ein eindeutiger Reparaturschaden vor! (Schadenhöhe inkl. Wertminderung unter 20% des Wiederbeschaffungswertes)

Weiterhin war zum Besichtigungszeitpunkt bereits Reparaturauftrag erteilt.(Der Unfallschaden an dem PKW ist mittlerweile längst behoben).

Was sollte also an unserem Gutachten mit der Einstellung des Fahrzeuges in eine Restwertbörse zu prüfen sein?

Das Amtsgericht Fürth hat dieser Regulierungs- Verzögerungsmasche im Jahre 2002 bereits der Allianz eine deutliche Absage erteilt:

AG Fürth Geschäftszeichen  350 C 304/ 02

Aus den Gründen:  „……Letztlich stellt der Hinweis eine Wiedergabe der bestehenden Gesetzeslage dar (vgl. § 17 UrhG).Das Berufen der Beklagten auf diesen Hinweis zur Nichtverwendbarkeit des Gutachtens ist rechtsmissbräuchlich, schikanös und in sich widersprüchlich.…..“

Eine weitere Fortbildungsmaßnahme betreffend das Urheberrecht können wir Ihnen mit der Lektüre einer einstweiligen Verfügung des LG Naumburg, Geschäfts-Nr.: 308 0730/06 vom 14.03.2007 empfehlen.

Es ist daher festzuhalten, dass unser Gutachten keineswegs unbrauchbar ist.

Sie verzögern hiermit nur vorsätzlich eine zügige Schadenregulierung zum Nachteil des Geschädigten!

Dem Geschädigten haben wir daher geraten, sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wir selbst behalten uns weitere rechtliche Schritte ausdrücklich vor.  Der zertifizierte KFZ-Sachverständige

B.sc.mech.eng. Eberhard Planner

PS:

Gemäß unseren AGB berechnen wir Kosten für Stellungnahmen, welche durch ungerechtfertigte Einwendungen gegen unsere Gutachten entstehen, gesondert.

Abschrift an den Vorstandsvorsitzenden des HDI / Gerling, Herrn Dr. Wolfgang Breuer

Abschrift an den Geschädigten

Kompletter Schriftverkehr an die Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)

Veröffentlichung im blog: http://www.captain-huk.de/

Anlage Gutachten im Original mit Rechnung, nebst Rechnung für diese Stellungnahme

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25 Antworten zu DAS UNERHÖRTE VORGEHEN DES HDI IST RECHTSMISSBRÄUCHLICH

  1. underdog sagt:

    warum keine Kommentare?

    SV- Kollegen wollt Ihr diese neue Qualität in der Schadenregulierung wieder verschlafen, wie anfangs bei den HUK-Kürzungen?
    (Nach dem Motto: Ich bin ja (noch) nicht betroffen)

    Wer den blog aufmerksam liest, weiß, dass neben dem Kollegen Planner zumindest auch noch der Kollege Sander betroffen ist.

    Auch mir wurde bereits ein Gutachten mit gleicher Begründung zurückgeschickt.

    Haben denn tatsächlich nur 3 Kollegen einen Hinweis auf das Urheberrecht in ihren Gutachten?

    Oder geht ihr anderen den Weg des geringsten Wiederstandes und habt diesen Hinweis bereits verschämt aus euren Gutachten entfernt?

    Schlaft weiter!

    Underdog wehrt sich trotzdem!

  2. Ad Ministrator sagt:

    Es wird wohl daran liegen, dass eine Kommentierung zu diesem Beitrag bisher nicht möglich war. Diese Funktion wurde (durch den Autor) erst heute aktiviert.

  3. SV sagt:

    Nö nö,

    ich habe den Hinweis auch, aber nur als Schlußsatz.

    Warum soll man umfangreiche Textbausteine benutzen, dass machen doch die Versicherungen schon zu genüge.

    Der gesonderte Hinweis, insbesondere auf bestehendes Urheberrecht ist m. M. entbehrlich. Das ist ja fast so, als wenn man die HUK-Coburg im Gutachten darauf hinweisen würde, die Geschädigten nicht über das übliche Maß hinweg zu betrügen!!!!!

    LOL

    Da hilft nur eins, KLAGEN, KLAGEN, KLAGEN bis die Bande so schwarz ist, dass jede Richterrobe vor Neid erblasst. Oder rot wird, soll ja auch vorkommen.

  4. Hildebrandt sagt:

    Selbstverständlich gibt es auch noch weitere SV´s die betroffen sind und sich zum Teil auch schon sehr erfolgreich gegen diese Machenschaften erwert haben.

    Jedoch kommt gerade der HDI mit immer weiteren kuriosen und abenteuerlichen Begründungen um die Ecke. Sollte all das nicht funktionieren wirft gerade der HDI auch gern mal mit absurden Anzeigen gegen den SV um sich…

  5. borsti sagt:

    Da mach ich Euch noch einen anderen Vorschlag !

    Seit Jahren ist in meinem Anschreiben an den eintrittspfl. Vers. der Hinweis enthalten, daß nach Regulierung das Gutachten im Original und komplett (unversehert) an den Auftraggeber – den Geschädigten – zurückzugeben ist.

    Der Versicherer hat – und erwirbt auch nicht – an dem Gutachten keinerlei Eigentum. Diese Eigentum verbleibt dem Geschädigten und ist diesem wieder auszuhändigen. So bereits vor ca. 12 Jahren das OLG Bremen. (Leider fehlt mir das Aktenzeichen)

    Wenn der Geschädigte nun beispielsweise selbst Schuld war und die Vers. kann das GA nicht – weil sie da GA mittlerweile gescannt und geschreddert hat – wieder herbei schaffen (unversehert), so hat sie dieses wenigsten zu zahlen.

    Das ist doch auch ganz schön ! Oder ??

    borsti

  6. Robin Huk sagt:

    Der Hinweis auf das Urheberrecht ist der Schlüssel zum Erfolg bei der Bekämpfung des gesamten Schadensmanagements.
    Wer dies bis jetzt noch nicht erkannt hat oder erkannt haben will, soll eben weiter schlafen oder in sicherer Deckung bleiben.

    Die Versicherer sehen hier offensichtlich klarer und betrachten dies auf alle Fälle als massive Gefahr für das Schadensmanagement, wie man bei den geschilderten Fällen der Herren Sander und Planner deutlich erkennen kann.
    Deshalb versucht man nun seitens der Versicherungswirtschaft dieser bedrohlichen Entwicklung wieder mit einer rechtswidrigen Brechstange entgegen zu wirken, um den Sachverständigen den “Kipp-Hebel” für das Schadensmanagement zu entreißen.
    Gerade die geschilderten Fälle mit dem HDI sind doch der Beweis für die “Ungläubigen”, dass wir uns auf dem richtigen Weg befinden und die Gegenseite die “Hosen voll” hat.

    Durch den Hinweis auf die Urheberrechte wird die Versicherung noch einmal explizit und unwiderruflich auf einen möglichen Rechtsbruch im Sinne des Urheberrechtgesetzes hingewiesen.
    Sollte das Fahrzeug dann trotzdem unter Zuhilfenahme des Gutachtens in die Restwertbörse eingestellt werden, gibt es keine Chance, der rechtlichen Verfolgung zu entrinnen.

    Wenn also eine erhebliche Anzahl der Sachverständigen dies praktiziert, kontrolliert und auch Verstösse gegen das Urheberrecht rechtlich verfolgt, werden die Restwertbörsen zwangsläufig ausgetrocknet.

    So nebenbei kann der Sachverständige damit seinen Umsatz steigern durch die Vereinnahmung entsprechender Lizenzgebühren.

    Der Löwenanteil beim Schadensmanagement wurde bei den Versicherern in der Regel bisher über die “Restwertgewinne” aus der Restwertbörse eingefahren.

    Die anderen Positionen wie Ersatzteilzuschläge, Verbringungskosten, Lohnkürzungen usw. betreffen nur die fiktive Abrechnung und sind zudem sehr arbeits- und kostenintensiv.
    Das Einsparpotential mit Hilfe dieser Positionen war anfänglich gut und nimmt kontinuierlich in der Rentabilität ab, da die Aufklärung der Geschädigten und deren Rechtsanwälte fortschreitet (siehe z.B. auch Focus-Bericht).
    Nichtzuletzt erhöhen sich die Kosten für das Kürzungs-Management durch steigende Personal- und Prozesskosten aufgrund der Zunahme entsprechender Gerichtsprozesse.

    Wenn also die “Restwertgewinne” durch die flächendeckende Urheber-Mithilfe der Kfz-Sachverständigen “schrumpfen”, muss seitens des Versicherungs-Controllings zwangsläufig über kurz oder lang das gesamte Schadensmanagement auf den Prüfstand oder in Frage gestellt werden.

    Aber eines kristallisiert sich aus den vielen Diskussionen immer deutlicher heraus.

    Der beste Verbündete der Versicherungen sind die Kfz-Sachverständigen selbst.
    Dieses Mass an Uneinigkeit einer Branche und der “behutsame Umgang” vieler mit notorischen und rigorosen Rechtsbrechern ist beispiellos.

  7. Robin Huk sagt:

    @borsti

    Guter Vorschlag, aber nicht anstatt, sondern als Ergänzung zum Textbaustein “Urheberecht”

  8. Aspekto sagt:

    Jahresgespräch BVSK – HUK-Coburg Verständigung über gemeinsame Projekte

    … und beide Seiten sprachen sich gegen Klauseln in Schadengutachten aus, die unter Berufung auf Urheberrechte eine Überprüfung des Gutachtens durch den regulierungspflichtigen Versicherer erschweren. …

    Verspottung oder ausgefuchst?

  9. SV sagt:

    @ Robin Huk

    Nur das wir uns richtig verstehen, jedweder Verstoss gegen das ohnehin bestehende Urheberrecht wird rechtlich verfolgt. Bisher war ich allerdings der Meinung, das ein unmfangreicher gesonderter Hinweis nicht Notwendig ist.

  10. Robin Huk sagt:

    Beides!

    Ein Jurist sollte eigentlich am besten wissen, dass das Weglassen der Klausel “Urheberrecht” den gesetzlichen Schutz nicht beeinträchtigt.
    Diese Formulierung zeigt jedoch auch, dass man in Coburg das Urheberrecht als erhebliche Gefahr für das Schadensmanagement betrachtet und hat dem “Partner” in der Sachverständigenwelt hier offensichtlich etwas juristisch ungeprüftes “untergeschoben”.

    Ich könnte mir vorstellen, dass man beim BVSK, nach eingehender juristischer Prüfung, inzwischen anders darüber denkt…

    Um es wieder einmal klar zu formulieren:

    Nicht der Schädiger bestimmt die Höhe der Entschädigung des Schadens, sondern der Geschädigte lässt unabhängig seinen Schaden bestimmen.

    Die eintrittspflichtige Versicherung hat lediglich einen Anspruch auf Überprüfung der Forderung.

    Dies schließt jedoch nicht ein, Eigentumsrechte und/oder Urheberrechte oder bestehende Gesetze zu übergehen.

    Der Geschädigte bleibt auch nach dem Schadensereignis grundsätzlich immer Herr über sein Eigentum und des Restitutionsgeschehens.

    Zum Eigentum gehören z.B.

    1.) Das Schadensgutachten

    2.) Das geschädigte Fahrzeug.

    Versicherungsgesellschaften sind nicht berechtigt, Schadensgutachten rechtswidrig zu verwenden, indem man diese oder Teile davon an unbeteiligte Dritte weitergibt.
    Schon gar nicht an Firmen, die gegen geltende Gesetze und höchstrichterliche Rechtssprechung Gutachtenkalkulationen kürzen und die in den Schadensgutachten enthaltenen Daten darüber hinaus, gegen alle Regeln des Datenschutzes, für eigene Zwecke sammeln.

    Des weiteren sind Versicherer nicht berechtigt, fremdes Eigentum zum Verkauf z.B. in einer Restwertbörse anzubieten.
    Schon gar nicht durch Verwendung des Schadensgutachtens unter Missachtung von Urheberrechten wie z.B. die Einstellung von Lichtbildern oder durch Missachtung des Datenschutzes.

    Haftpflichtversicherer haben nur eine einzige Aufgabe bei der Schadensregulierung.

    Nämlich Schäden odnungsgemäß zu regulieren – und sonst nichts.

    Alles andere ist Rechtsmissbrauch.

  11. virus sagt:

    Gesetz den Fall, das Unfallopfer stellt nun fest, dass er aufgrund der „Freigabe“ durch den Sachverständigen des BVSK bzw. dessen Vorstand, dieses an Dritte weiter zureichen,

    (das finde ich schon bedenklich – denn diese Sachverständigen sind ja nicht angestellt beim BVSK sondern eigenverantwortlich tätig),

    sich einen Restwert aus der Restwertbörse durch die Verursacherversicherung anrechnen lassen soll, darf bzw. muss doch dieses Opfer ein weiteres Gutachten in Auftrag geben, welches dann auch von der Versicherung zu erstatten ist?

    Absprachen zulasten des Auftraggebers – wo soll das noch hinführen?

  12. Captain-Huk sagt:

    Robin Huk Dienstag, 30.10.2007 um 09:44
    „Ich könnte mir vorstellen, dass man beim BVSK, nach eingehender juristischer Prüfung, inzwischen anders darüber denkt…“

    So,so
    was ist aber, wenn man nach eingehender juristischer Prüfung lieber bei den Beteiligungen und den Verträgen mit der Restwertbörse bleibt.
    Hier spielen doch immer die finanziellen Aspekte mit.
    Außerdem kann man mit den Versicherungen Absprachen treffen nach dem Motto „lass mir meines, dann unterstütze ich Deines“ auch wenn es die Rechtswidrigkeit fördert.
    Scheinheilig geht die Welt zugrunde.

  13. Robin Huk sagt:

    Wenn man beim BVSK nach wie vor der Meinung sein sollte, dass die Sachverständigen auf das gesetzlich zustehende Urheberrecht zu Lasten der Geschädigten verzichten sollen, dann dürfte es sich bei dem Sonderrundschreiben SRS1007 wohl nur um ein Lippenbekenntnis handeln.

    Bei einem Berufsverband, der seinen Mitgliedern sehenden Auges empfiehlt, zum eigenen Nachteil und des Geschädigten, der gegnerischen Versicherung Vorteile zu verschaffen, kann es sich bestenfalls nur noch um einen "Vorposten der Versicherungswirtschaft" handeln.

    Unter Betrachtung des SRS1007 scheint man aber tendenziell zu erkennen, dass zumindest ein Teil der Mitglieder dieses Verbandes die Rückbesinnung zu den unabhängigen Aufgaben eines Sachverständigen anvisiert.

    Man darf gespannt sein, wie sich die Sache intern weiter entwickelt.

  14. Störtebeker sagt:

    Interessante Entwicklungen …

    http://www.golem.de/0701/50145.html

  15. Optimist sagt:

    Störtebeker stell dir vor, die Restwertbörsen sind 7 Tage die Woche, rund um die Uhr damit beschäftigt, den Gutachtern mitzuteilen, wie viel Bilder aus seinem Gutachten von den Versicherern eingestellt wurden.
    Der Gedanke läßt einen gut schlafen.

  16. F. Hiltscher sagt:

    @Robin Huk Dienstag, 30.10.2007 um 18:14

     "Unter Betrachtung des SRS1007 scheint man aber tendenziell zu erkennen, dass zumindest ein Teil der Mitglieder dieses Verbandes die Rückbesinnung zu den unabhängigen Aufgaben eines Sachverständigen anvisiert."

    Ja, eventl. war die Gründung von UNFALL.NET die Initialzündung für die BVSK-Führung. Ich könnte mir schon vorstellen, dass zahlreich BVSK SV, welche bekanntlich auch sauber arbeiten, der Verbandsführung ihre Kritik vorbringen. Es ist schon bemerkenswert, dass erst auf die öffentliche Initiative unserer SV-Gruppe, ein großer Berufsverband wieder erkennt (muß), dass außer Qualifikation und Versicherungsabsprachen, zwingendst die erforderliche Ethik, die Charakterstärke und die Rechtskonformität ungleich hoch beim SV vorhanden sein muss. Das ist zwar recht spät geschehen, lässt aber hoffen und zeugt von gewisser Einsicht. Allein schon deshalb hat sich die Gründung von UNFALL.NET gelohnt. Erst das Vorhandensein aller dieser Voraussetzungen ergibt das Bild eines unabhängigen KfZ.-Sachverständigen, der den Verbraucher schützt.
     Alles andere ist nur abhängige Geschäftemacherei, welche viele die ein PC-Kalkulationsprogramm bedienen können, auch machen.

     Ich meine schon dass der KFZ.-SV noch eine Zukunft hat, wenn er Flagge zeigt und sich von seinen Pflichten u. Aufgaben leiten lässt und nicht von den teilweise rechtswidrig gewünschten Ergebnissen der Auftraggeber. Daran sollten alle unabhägigen SV und jene die es wieder werden wollen denken.

    MFG

    Franz Hiltscher

  17. Robin Huk sagt:

    @F. Hiltscher

    Mag schon sein, dass UNFALL.NET hierbei eine Rolle gespielt hat.

    In denke jedoch, dass für die schriftlich angekündigte Kehrtwende eine Summe von Faktoren verantwortlich zeichnet:

    Focus-Bericht, Captain-HUK, UNFALL.NET, Kritik der Mitglieder, öffentliche Kritik…..

    Zitat:

    “Ich meine schon dass der KFZ.-SV noch eine Zukunft hat, wenn er Flagge zeigt und sich von seinen Pflichten u. Aufgaben leiten lässt und nicht von den teilweise rechtswidrig gewünschten Ergebnissen der Auftraggeber.”

    Der Beruf des Sachverständigen hätte in der Tat eine Zukunft, wenn er Flagge zeigt und sich von seinen Pflichten u. Aufgaben leiten lässt.

    Leider lassen sich auf dieser Welt (fast) alle Menschen nur von einem leiten – Money, money, money……..

    Hierzu gehören auch die meisten Kfz-Sachverständigen.
    Rückgrad, Standfestigkeit und Unbestechlichkeit sind Tugenden, die heutzutage im Naturkundemuseum gleich neben den Dinosauriern ausgestellt werden. Lang, lang ist´s her.

    Der Grundgedanke des Befreiungsschlages ist zwar richtig – bezogen auf das wahre Leben aber pure Illusion.

  18. Armes Deutschland sagt:

    Sehr geehrter Herr Planner,

    ich möchte ihnen empfehlen ihre Urheberrechtsklausel zu ändern. Mit ihrer Formulierung könnte man annehmen, dass durch die Gutachtenbezahlung diese Rechte an den Bezahler übergehen. Dies können sie als Inhaber so verfügen, würde aber dem hier diskutierten Ziel (Höchstgebotskaufpreisermitllung für das beschädigte Fahrzeug im Internet durch die Versicherung mit ihrem Gutachten zu unterbinden) nicht dienen!
    Außerdem darf innerhlab eines Gutachtens keine parteibezogene Beschränkung enthalten sein, dadurch erfüllt das gesamte Gutachten einen Befangenheitsanschein.
    Wenn sie intensiv darüber nachdenken, werden sie feststellen, dass sie doch nur ihr Gutachten im Auftrag ihres Auftragsgebers „nebenbei“ zusammen mit der vorliegenden Abtretung und ihrer Rechnung an die gegnerische Versicherung senden.(Also die Abtretung únd die Rechnung müssen sie der Versicherung zusenden, den Rest legen sie lediglich „bei“.)
    Tatsächlich können sie auch nur gegenüber ihrem Auftraggeber Beschränkungen vereinbaren, weil sie auch nur mit Diesem einen Vertrag haben.
    Legen Sie, wie vorliegend,dagegen nur anderen Dritten eine Beschränkung auf, tun sie ihrem Auftraggeber somit einen Gefallen (Gefälligkeitsgutachten).

    FAZIT: Eine Urheberrechtsklausel kann man getrost weglassen.
    Wenn man allerdings eine in das Gutachten aufnimmt, sollte diese vorher mit einem Juristen, welcher sich im Urheberrecht gut auskennt, besprochen werden und diese Klausel muss neutral gehalten sein. Ohne diesen Aufwand kann ansonnsten so eine Klausel nach hinten los gehen und insbesondere bei rechtlichen Folgeauseinandersetzungen zu einem Desaster führen (mit der Folge, dass die Versicherung auch noch ein „schönes“ Urteil bekommmt).
    Die Bedenken gegenüber der BVSK-Empfehlung („Aspekto“ 30.10.07 um 9:14) sind rechtlich völlig unbegründet. Die Empfehlung stellt viel mehr juristisch gesehen den klassischen Wolf im Schafspelz dar!

    Ich wünsche noch einen schönen Reformationstag und grüße freundlichst

  19. Captain-Huk sagt:

    @Robin Huk Mittwoch, 31.10.2007 um 13:06
    „Der Grundgedanke des Befreiungsschlages ist zwar richtig – bezogen auf das wahre Leben aber pure Illusion.“

    Mag sein,
    aber sollen wir dann resignieren und mit den Wölfen heulen?
    Dazu bin ich zumindest nicht bereit, selbst dann nicht wenn man mich als „einsamen Rufer in der Wüste bezeichnet“.

    Ich möchte meinen Enkelkindern noch etwas vermitteln können auf was sie stolz sein können.
    Auch möchte ich noch etwas für die Zukunft der jungen Berufskollegen tun.
    Ist das so abwegig und lächerlich?

  20. Captain-Huk sagt:

    @Armes Deutschland Mittwoch, 31.10.2007 um 13:37

    „Die Bedenken gegenüber der BVSK-Empfehlung (â€?Aspektoâ€? 30.10.07 um 9:14) sind rechtlich völlig unbegründet. Die Empfehlung stellt viel mehr juristisch gesehen den klassischen Wolf im Schafspelz dar!“

    Vielleicht sollte man zu klaren und vernünftigen Sichtweisen zurückkehren und nicht alles den Juristen überlassen die oft viel reden und doch nichts sagen.
    Man könnte auch von „einem Fuchs im Hühnerstal“ sprechen.

  21. Andreas sagt:

    Hallo Herr Planner,

    was hat sich denn in Ihrer Angelegenheit getan?

    Wir haben nämlich auch ein Schreiben des HDI erhalten und – ähnlich – geantwortet wie Sie. Ich wollte nur wissen, ob das vergebliche Liebesmüh ist, oder ob es bei Ihnen gefruchtet hat.

    Grüße

    Andreas

  22. Der Genervte sagt:

    Liebe Kollegen,

    wir sind ab heute auch im Club der „Gutachten unbrauchbar wegen nicht prüfbar“. Allerdings hat sich die Anspruchstellerin/Auftraggeberin nicht über uns aufgeregt, sondern über die „unverschämte Art und Weise, wie die Versicherung mit Menschen umgeht“ (welche Versicherung das betrifft, muß hier wohl nicht erwähnt werden). Da Sie zu allem bereit ist und zudem noch rechtschutzversichert, wird nun das große Programm gefahren. Wir werden weiter berichten.

  23. Fred sagt:

    @Der Genervte

    Was gibt es denn sonst noch außer dem vollen Programm?
    Gegen rechtswidriges Handeln hilft Gesetzestreuen nur der Rechtsweg – aber von Anfang an.

    Ich wage einfach mal zu behaupten, dass im nächsten Jahr die Versicherungsprämien bei rückläufigen Unfallzahlen bestimmt um 8 – 12 % (oder auch mehr) steigen werden. Hält jemand dagegen?

  24. downunder sagt:

    hi fred
    da halte ich nicht dagegen,aber ich werde mit allen verträgen zur oberösterreichischen versicherung wechseln,wenn das wahr wird!
    wer macht mit?

  25. Frank sagt:

    Hallo downunder,

    kannst Du mir mal die Kontaktadresse der OÖ zukommen lassen?

    Wenn die Beitragszahlungen in D sinken, werden sich die Verunisicherer schon Gedanken machen!

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