Bereits im Jahre 1996 hat der BGH eine leider wenig beachtete, aber äußerst wichtige Entscheidung zu der Frage erlassen, wann das Verlangen eines Haftpflichtversicherers gegenüber einem Unfallgeschädigten auf Abtretung ihm etwa zustehender Schadensersatzansprüche gegen Mietwagenunternehmer gegen das RBerG verstößt (BGH in NJW 1996, S. 1965).
Der BGH führt aus, dass das Abtretungsverlangen nur dann nicht gegen das RBerG verstößt wenn der Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Abtretung hat. Ein solcher Anspruch könnte entstehen, wenn eine subjektiv überhöhte Schadensposition vollständig reguliert wird und dann der Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Vorteilsausgleich haben könnte. Klartext:
- Erst nach vollständiger Regulierung ohne Abzug kann ein Anspruch auf Vorteilsausgleich überhaupt entstehen.
- Das Abtretungsverlangen verstößt nicht gegen das RBerG wenn dem Geschädigten ein Anspruch gegen den Mietwagenunternehmer / Sachverständigen auf Schadensersatz zusteht.
- Abtretungsverlangen in Fällen, in denen dem Mietwagenunternehmer / Sachverständigen keine schuldhaften Fehler anzulasten sind, sind wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig.
- Der Versicherer, der solches verlangt, kann mit Erfolg abgemahnt werden. Abmahnungsberechtigt sind die Rechtsanwälte oder die Rechtsanwaltskammern.
Mitgeteilt von Peter Pan im März 2006
Hallo Peter Pan,
Abmahnungen gegen Versicherungen
Warum macht das bisher kein Anwalt oder die Kammer? Fehlt es hier eventuell an Aufklärung?
Es würde sich doch gut machen, wenn manche Versicherungen deswegen belastet werden.
hallo sv
abgemahnt wurde schon oft!bekannt wurde das aber über die parteigrenzen hinaus nur selten.
dieser blog wird das ändern!
berichten sie hier über das was ihnen und ihren kunden widerfährt;noch bevor sie sich umschauen, werden sie lösungen erhalten.