Dekra AG – versicherungsabhängig?

Dekra AG – versicherungsabhängig? von Willi Wacker

Um es gleich vorweg zu nehmen: die gestellte Frage beantworte ich hier nicht, das müssen Sie schon selbst tun.

Kürzlich war es mir vergönnt, einen Auszug aus dem „Handbuch für Entgelte und Gebühren der Dekra Automobil GmbH" zu erhalten. Es heißt dort in der Einleitung: „Um in unserer gesamten Organisation eine einheitliche Berechnung der erbrachten Leistungen zu gewährleisten, sind ausschließlich die nachfolgenden Honorare zugrunde zu legen." Danach folgt eine Unterteilung in Honorarstufen I – IV, gefolgt von einem Passus mit der Überschrift „GA-Honorarermittlung", in dem es heißt: „Bei der Honorarermittlung werden die Reparaturkosten (netto) zzgl. der gesondert ausgewiesenen (in der Kalkulation nicht beinhalteten) Kosten wie UPE-Aufschläge, Verbringungskosten etc. zugrunde gelegt."

Frage dazu:

Lässt sich die Dekra AG für das Unterlassen der Kalkulation von Verbringungskosten, UPE-Aufschlägen usw. dadurch bezahlen, dass diese UPE-Aufschläge, Verbringungskosten etc. fiktiv für den Honoraransatz den Nettoreparaturkosten zugeschlagen werden?

Es heißt dann weiter: „Die Berechnung der Reparaturkostenkalkulation erfolgt gem. beiliegenden Tabellen. Bei positiver Stellungnahme zur merkantilen Wertminderung werden zusätzlich pauschal 20,50 € (ohne MWST) berechnet. Die nachträgliche Ermittlung von WBW und Restwert bei der RKK wird mit 0,5 Stunden berechnet. Die Nebenkosten werden je nach Gutachtenart gesondert berechnet."

Es folgt unter der Überschrift „Nebenkosten" die nachstehend wiedergegebene Regelung:

„Zusätzlich sind dem SV die angefallenen Nebenkosten zu vergüten. Hierunter fallen – Autokilometer, Bundesbahn 1. Klasse, – soweit notwendig – Kosten für eine Flugreise, Foto, Telefon / Porto (bei manuellen Sondergutachten), Schreibgebühren (bei manuellen Sondergutachten), Auslagenpauschale bei Schadengutachten, Fremdkosten, Sonstiges (z. B. Farbschusspatronen, Diagramme usw.), MWST usw."

Sodann folgen Honorartableaus, einmal mit der Bezeichnung „Standard / Privat", welche pauschale Grundhonorare in Abhängigkeit von der Schadenshöhe enthalten, beispielsweise beginnend bei 750,00 € ein Honoraransatz von 170,51 €, bei 1.950,00 € ein Honoraransatz von 246,52 €.

Es folgen Grundhonorartableaus mit der Bezeichnung „Versicherung / Großkunden G1", wieder gestaffelt nach pauschalem Grundhonorar in Abhängigkeit von der Schadenshöhe mit Grundhonoraransätzen bei einer Schadenshöhe von 750,00 € in Höhe von 124,06 € und bei beispielsweise 1.950,00 € in Höhe von 179,48 €.

Frage dazu:

Weshalb erhalten Versicherungen / Großkunden bei der Dekra AG einen Rabatt auf pauschales Grundhonorar in der Größenordnung von etwa 30% ?

Warum zahlt der Otto-Normal-Verbraucher für die gleiche Leistung bei der Dekra etwa 30% höhere Gutachter-Grundhonorare?

Was wird wohl der BGH von diesem 2-gleisigen Preissystem vor dem Hintergrund seiner Mietwagenkostenrechtsprechung halten?

Unter Punkt 3.1.2.6 mit der Überschrift „Honorare für Schadensbericht, Reparaturkalkulation" heißt es: „Schadenbericht Großkunden: Pauschalhonorar 116,50 €; Auslagenpauschale 22,50 €; Fotos max. 2; Kilometerberechnung?: ja" und weiter: „Schadensbericht HUK / HDI / DBV: Pauschalhonorar 94,00 €, …".

Frage dazu:

Weshalb erhalten die HUK Coburg, der Haftpflichtverband der Dt. Industrie und die Dt. Beamtenversicherung hier Sonderkonditionen gegenüber Großkunden?

Weshalb wird die Möglichkeit eines Schadensberichtes oder einer Reparaturkostenkalkulation dem Privatkunden überhaupt nicht eingeräumt?

Unter Ziffer 3.1.4 heißt es „GA-Nebenkosten".

„Nebenkosten: Zu der üblichen Honorar-Bearbeitungsgebühr werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, zusätzlich folgende Nebenkosten berechnet:

3.1.4.   GA-Nebenkosten (Mitglieder, Versicherunge, Privat)

NEBENKOSTEN: Zu der üblichen Honorar-Bearbeitungsgebühr werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, zusätzlich folgende Nebenkosten berechnet:

                                   Alle Nebenkosten in EUR zzgl. Mehrwertsteuer

FAHRKOSTEN pro Autokilometer                                                                 0,47

FOTOGEBÜHREN in allen Fällen pro Bild                                                      1,80

Werden von einem Auftraggeber Fotos nachgefordert, werden dem

Auftraggeber nur die Selbstkosten berechnet, mindestens jedoch

pro Digitalfoto                                                                                             1,80

pro Papierfoto                                                                                             0,80

TELEFAXÜBERTRAGUNGSKOSTEN                                                          

1. Seite                                                                                                       1,80

jede weitere Seite                                                                                      1,00

ANTEILIGE PORO- UND TELEFONKOSTEN

Bei Gutachten aller Art, Mindestsatz                                                           4,20

SCHREIBKOSTEN

Manuelle Sondengutachten (Berechnung nach Zeitaufwand, z. B.

Technische GA, Hausrat-GA, Lack GA, Ausfallschaden GA, verkehrstechnische GA usw.

Für eine GA-Seite, einschl. Durchschlagseiten, bei berechneten Briefen

pro Seite                                                                                                     2,60

Schadenskalkulation zu manuellen Gutachten pro Seite

Rechnerausdrucke (Verkehrsunfallanalyse) pro Stück                                 2,60

SCHREIBKOSTEN FÜR FORMULARSÄTZE

Bei Verwendung von Formularsätzen für Rechnungsprüfungen,

Massenschäden usw. – sofern eine Berechnung erfolgt – pro Formularsatz        2,60

Anmerkung:

Wird z. B. bei einer Rechnungsprüfung oder auch in anderen Fällen ein Formularsatz als Deckblatt verwandt und werden weitere Ausführungenauf Folgeseiten gemacht, sind für jede Folgeseite ebenfalls zu berechnen:       2,60     

SONSTIGES WIE:

Farbschußpatronen für DEKRA-Gun-Master                                                   9,60

Bremsdiagramm                                                                                            1,80

Zeichenmaterial (Hilfsmittel) nach Anfall – mindestens –                                3,10

Fotokopie  DIN-A 3                                                                                        1,20

                  DIN-A 4                                                                                        0,60

Einmal-Schutzhandschuhe (Paar)                                                                  0,30

Plot-Bild (maschinelle Zeichnung) pro Stück                                                  3,10

1 Röntgenfoto                                                                                             15,40

Unter Ziffer 3.1.4.1 folgt die Überschrift „Auslagenpauschale". Diese beinhaltet: Porto, Telefon, Schreibkosten, Datenbank- / Speicherung- und Telefaxkosten. Die Berechnung erfolgt an alle Auftraggeber. Die Höhe beträgt 15% aus dem Gutachtenhonorar, mind. 5,00 bzw. 10,00 €, höchstens 35,00 €.

Sodann folgen Sonderregelungen für die Bay. Polizei und für andere Polizeidienststellen. Weiter folgt eine Vereinbarung unter Punkt 3.5.6 mit der Überschrift „GA-Sondervereinbarung Thuringia-Vers. München".

„Alle Honorare in Euro zzgl. MWST. Gemäß Vereinbarung werden in verschiedenen Abständen Dekra-Ingenieure von der Prüfstelle München beratend tätig.

Berechnung: Die Berechnung erfolgt nach dem jeweils anfallenden Zeitaufwand." usw. usw.

Frage dazu:

Wem gehört die Dekra AG?

Wer nimmt maßgeblichen Einfluss auf die Preisgestaltung der Dekra AG?

Weshalb werden die Kunden der Dekra AG in verschiedene Klassen eingeteilt (Versicherungen / Großkunden und auf der anderen Seite Privatkunden)?

Ich erlaube mir an dieser Stelle einen kleinen Exkurs in das Zivilprozessrecht zu dem Thema „Gerichtsgutachten":

§ 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO: „Die Auswahl der zuzuziehenden SV und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht".

§ 404 Abs. 2 ZPO: „Sind für gewisse Arten von Gutachten SV öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern."

§ 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO: „Ein SV kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden".

§ 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO: „Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der SV ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen 2 Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung".

Aus der Kommentarliteratur:

„Grundsatz: Bei der Prüfung der Unvoreingenommenheit eines wegen Befangenheit abgelehnten SV kommt es nicht darauf an, ob der SV wirklich voreingenommen ist, vielmehr ist entscheidend, ob ein objektiver Dritter die Befürchtung haben kann, der SV werde nicht unparteiisch sein" (OLG Rostock, VersR 1996, 124).

Die Besorgnis der Befangenheit besteht zum Beispiel gegenüber dem Privatgutachter einer Partei, gegenüber dem Geschäftsfreund einer Partei, beispielsweise gegenüber dem SV der Arzthaftungs-Schlichtungsstelle, oder gegenüber dem SV des Haftpflichtversicherers des beklagten Arztes.

Besorgnis der Befangenheit besteht aber auch dann, wenn der SV für die Gegenpartei tätig ist (Zimmermann, ZPO § 406, Randziffer 1).

Am Ende gestatte ich mir einen Hinweis auf Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 3. Auflage, § 13, Randziffer 25:

„Die weitverbreitete gerichtliche Praxis, private Organisationen oder Institute (z. B. die TÜV AG oder die Dekra) mit Gutachten zu beauftragen und diesen die Auswahl des jeweiligen Mitarbeiters zu überlassen, verstößt gegen § 404 Abs. 1 ZPO, 73 Abs. 1 StPO (vgl. OLG München, NJW 1974, S. 611; Jessnitzer / Ulrich, Randnr. 108 ff.)."

Euer Willi Wacker

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54 Antworten zu Dekra AG – versicherungsabhängig?

  1. RA Wortmann sagt:

    Hallo Herr Hiltscher,
    wenn es im Sinne des Verbraucherschutzes möglich ist, bitte ich die von Ihnen erwähnten Unterlagen dem Unterzeichner zuzusenden.
    MfG
    Ihr RA Wortmann

  2. Wollmaus sagt:

    F.Hiltscher Mittwoch, 07.05.2008 um 14:42
    @Nofretete
    “Hat jemand schriftliche Unterlagen zu der “angeblichen” Zeitabrechnung der DEKRA?”

    Wenn man das alles „rund um die DEKRA-Organisation“ einmal sorgfältig zusammenfaßt, ist wohl die Frage erlaubt, wie mit solchen Abhängigkeiten zur Versicherungswirtschaft deren Sachverständige auch noch amtlich anerkannt werden können.

    Die Einschaltung von DEKRA-Sachverständigen durch Gerichte im Bereich „Kraftfahzeugschadenregulierung“ oder zu Honorarfragen wird damit zu einem sehr delikaten Thema.

    Es ist deshalb angezeigt, möglichst viele Vorgänge zu DEKRA-Aktivitäten bei der Unfallschadenregulierung und der Wertbestimmung von Fahrzeugen zu sammeln. Neulich hörte ich, dass wohl auch keine Skrupel bestehen, hier Plaketten zu kleben und dort ein solches Fahzeug nach einem Verkehrsunfall auf unfallverursachende Techn. Mängel zu überprüfen. Da tanzt ja wohl eine feine Gesellschaft mit außergewöhlichen Verrenkungen besonders heftig um das goldene Kalb und Versicherungen sehen darin auch noch die für sie besonders verheißungsvoll aufgehende Sonne.

  3. F.Hiltscher sagt:

    @ RA Wortmann
    Mittwoch, 07.05.2008 um 16:20

    Hallo Herr Wortmann,
    das mach ich doch gerne.

  4. Dipl.-Ing. Mirko Schwäblein - unabhängiger Kfz-Sachverständiger sagt:

    Hallo Herr Hiltscher,
    auch wenn es ein wenig spät ist, wenn es ihnen noch möglich ist, senden Sie mir bitte ebenfalls diese Unterlagen in Kopie zu.
    m.f.G Mirko Schwäblein

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