Der Link: „Der Anspruch auf angemessene Schadenregulierung“

Mit freundlicher Genehmigung von Herrn Prof. Dr.  Hans – Peter Schwintowski, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Europarecht an der Humboldt Universität zu Berlin verweise ich mit folgendem Link zum Download seines Aufsatzes: „Der Anspruch auf angemessene Schadensregulierung“ .
Bei dem Aufsatz handelt es sich um eine Kurzfassung eines anlässlich der 15. Wissenschaftstagung des Bundes der Versicherten am 21.4.2005 in Bad Bramstedt gehaltenen Vortrages, abgedruckt in der VuR, Ausgabe 06/2005.

Zur Einführung seiner Rede weist der Professor auf die in unserem Staat bestehende Rechtsschutzlücke hin:

„…denn unserer Rechtsordnung ist eine Rechtsschutzlücke immanent, die unmittelbar mit den Kosten, der Mühe und der Zeit der Rechtsdurchsetzung und der Tatsache zusammenhängt, dass wir – anders als im amerikanischen Recht – keinen Strafschadensersatz für eine unangemessene, unfaire und womöglich psychisch zermürbende Schadensregulierung haben.“

Das Fazit, der Mangel an nennenswerten Vermögensreserven hält gerade diejenigen, welche hohe Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger, unter dementsprechend hohen finanziellen Einsatz durchsetzen müßten, von einer Klage ab. Weiter führt der Herr Professor aus:

„Aber auch gesamtwirtschaftlich wirkt sich die Rechtsschutzlücke negativ aus – sie entlastet nämlich Schädiger von materiell bestehenden Ansprüchen und setzt damit den Anreiz für Schäden dieser Art gar nicht oder nur schlecht vorzusorgen. Beispiele für Fehlverhaltensweisen dieser Art lassen sich insbesondere im Bereich global agierender Unternehmen finden. Verluste werden strategisch sozialisiert, Gewinne dagegen privatisiert.“

Die aktuellen Nachrichten bei „heute“ bis N-TV können nicht deutlicher aufzeigen, wie lange bereits und wieweit dieser Feststellung seitens der Politik hinterher gelaufen wird und wie schwer man sich tut, Änderungen auf dem Weg zu bringen. Seit heute verbietet die BaFin – mal wieder – Leerverkäufe, immerhin bis März 2011.

Wie weit entfernt wir davon sind:

„… dass der Schädiger – oder sein Regulierer – sich zunächst einmal in die Lage des Geschädigten so zu versetzen hat, als wäre er selbst geschädigt.“

erfahren wir tagtäglich. Kaum eine Schadenposition bei der Kfz.-Unfallschadenregulierung wird im vollen Umfang noch ersetzt. Sogar eine Art „Leerverkäufe“, obwohl seitens des BGH´s längst als rechtswidrig eingestuft, Fahrzeuge von Geschädigten werden – verbindlich – zum Kauf durch den Regulierer angeboten, unter Abzug der nicht, noch nicht oder nie realisierten Gebote.

Daher möchte ich meine Einleitung mit den nachfolgenden Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Hans – Peter Schwintowski beenden:

Der Versuch, den Zustand wiederherzustellen, der ohne schädigendes Ereignis bestand, besteht im Wesentlichen aus drei Kernkomponenten:

–   Pflicht zur umfassenden, wahrheitsgemäßen und objektiven Sachverhaltsaufklärung
–   Pflicht zur zeitnahen Entwicklung eines (Vor-)Finanzierungskonzeptes
–   Pflicht zur Entwicklung eines Konzeptes zur angemessenen psychischen Betreuung

Nimmt man diese drei Kernelemente des Anspruchs auf angemessene, faire Schadensregulierung ernst, so obliegt es dem Schädiger aktiv und fördernd bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, aktiv und fördernd die Finanzierungsfrage zu klären und aktiv und fördernd für eine psychologische Betreuung im angemessenen Umfang zu sorgen.
Diese drei Kernelemente schuldet jeder Schädiger, weil es ohne sie gar nicht gelingen kann, einen Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Der Aufsatz „Der Anspruch auf angemessene Schadensregulierung“  ist in meinen Augen hervorragend dazu geeignet, der sich den Wünschen der Versicherungswirtschaft mitunter beugenden Rechtsprechung entgegenzuwirken. Warum sollten wir ihn daher nicht jeder zu führenden Klage auf Schadensersatzanspruch beifügen?  – damit es nicht wieder in Vergessenheit gerät:

– die Pflicht liegt bei Schadenverursacher und dessen Regulierer

– das Recht beansprucht allein der Geschädigte.

Ich bedanke mich bei Herrn Prof. Dr. Schwintowski für die Freigabe der Download-Verlinkung.

Mit freundlichen Grüßen

Chr. Zimper

Der Anspruch auf angemessene Schadensregulierung

von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski

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3 Antworten zu Der Link: „Der Anspruch auf angemessene Schadenregulierung“

  1. Gottlob Häberle sagt:

    Hallo SV Zimper,

    vielen Dank für die Einstellung des lesenswerten Aufsatzes des Herrn Schwintowski.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  2. F-W. Wortmann sagt:

    Hallo SV Zimper,
    der Vortrag des Herrn Professor hat leider einen Fehler. Der Geschädigte hat nicht nur Anspruch auf angemessenesn Schadensersatz, den gibt es im Sachschadensrecht gar nicht, nur im immateriellen Schadensersatzrecht auf angemessenes Schmerzensgeld. Der Geschädigte kann von dem Schädiger den Zustand wiederhergestellt verlangen, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat, § 249 BGB. Damit kann der Geschädigte vollen Schadensersatz, nicht nur angemessenen Schadensersatz verlangen. Sinn der Naturalrestitution ist es den ursprünglichen Zustand der beschädigten Sache wiederherzustellen. Dementsprechend gibt das Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen auch die erforderlichen Wiederherstellungskosten an, und nicht irgendwelche angemessenen Wiederherstellungskosten. Der Begriff der Angemessenheit existiert im Sachschadensrecht nicht! Schon aus diesem Grunde ist der Vortrag des Herrn Professor in meinen Augen nicht gesetzeskonform.
    Da fand ich die Vorträge vom 15.5.2010 in Kassel schon instruktiver.

  3. SV Zimper sagt:

    @ Willi Wacker: „Der Geschädigte hat nicht nur Anspruch auf angemessenen Schadensersatz,…“

    Hallo W. Wacker,
    kann es sein, dass Sie obigen Aufsatz gar nicht gelesen haben?
    Der Autor befasst sich doch mit der Thematik bzw. Problematik des Anspruchs einer angemessenen Schadenregulierung, der gerade nicht auf einen Ausgleich eines reinen Sachschadens in Euro und Cent durch den Versicherer reduziert werden kann.

    Chr. Zimper

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