Gleich zwei Mal geht der Allianz Versicherungs AG in ein und dem selben Vorgang das Schadensgutachten verloren.
Im März übersandten wir der Allianz Versicherung im Auftrag des Kunden das Originalgutachten (mit Urheberrechts- und Datenschutzvermerk). Dieses ist seit dieser Zeit nun im Hause der Allianz nicht mehr auffindbar.
Ebenso eine Kopie der Zweitschrift, zugesandt über den beauftragten Rechtsanwalt des Unfallopfers, löste sich entweder in Luft auf (die Zerkleinerungssmaschine lässt grüßen?), liegt in der Gnazschublade oder verschimmelt im Berliner Untergrund. Eingescannt sind hingegen die Abtretungserklärung, die RKÜ, ein Teil der Kalkulation (gefaxt von der mittlerweile insolventen Werksatt) und man staune, das Anschreiben des Anwaltes, wie gesagt – ohne mitgesandter Gutachten-Anlage.
Im April wurden die Reparaturkosten an die Werkstatt erstattet! Trotzdem ist/war der SB ernsthaft der Meinung, ohne ein Originalgutachten könne keine Regulierung vorgenommen werden. Er bat um Übersendung des Gutachtens und der Lichtbilder per Mail!!!!
So geht das natürlich nicht, guter Mann. Einzig gehöre sich ja wohl nur noch, die Fax-Nummer zu nennen, damit der Anwalt unsere Rechnung zwecks Begleichung – nun zum 3. Mal – auf den Weg bringen kann, so meine Erwiderung.
Wenn noch jemand Bedarf hat – an der Fax-Nummer meine ich ….
Chr. Zimper
In unseren Gutachten ist unter dem Punkt „Ausarbeitung“ u. a. nachzulesen:
„Veröffentlichungen, Vervielfältigungen oder Nachdrucke jeglicher Art, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers gestattet, wobei insbesondere Lichtbilder auch nach vollständiger Bezahlung noch dem gesetzlichen Urheberrechtsschutz unterliegen.
Nach Abwicklung des Fahrzeugschadens ist die Schädigerpartei verpflichtet, das zur Regulierung überlassene Originalgutachten unversehrt an den Eigentümer zurückzugeben. Sämtliche Gutachtenausfertigungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verfassers.“
Wie kann es da sein, dass ein Herr P. von der Allianz sich bei uns meldet, um darum zu bitten, doch noch einmal das Gutachten zu mailen, da ihm leider die Seite 2 der Kalkulation nicht vorliegt. Diese müsse beim Einscannen verloren gegangen sein.
Da bleibt doch nur die Frage an Herrn P., was ist mit dem Original-Gutachten, welches wir Ihnen genietet zugesandt hatten, geschehen? Und wie will der Versicherer dieses an das Unfallopfer zurücksenden? Und wenn das Gutachten bereits sein Dasein in Streifenformat von 3 mm fristet, warum können wir bisher keinen Eingang unseres Honorares verbuchen?
Noch zum obigen Sachverhalt: Hier schreibt jetzt die Allianz Versicherung:
„Schon vor Abschluss der Ermittlungen zahlen wir ohne Anerkennung einer Haftung einen Vorschuss in Höhe von: xxx,xx.
Die Vorschussleistung erfolgt unter Verrechnungs- und Rückforderungsvorbehalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Verzicht auf Anspruchsbeweis dem Grunde und der Höhe nach. Der Sachverständige hat gegen uns keinen Direktanspruch. Sofern er sich anwaltlich vertreten lässt, werden von uns keine Anwaltsgebühren erstattet.“
Dies, nachdem unser GA wie oben ja bereits ausführlich dargelegt, bereits 2 mal den Weg in die unerfindlichen Berliner Jagdgründe genommen hat.
Kopfschüttelnd Grüßt
Chr. Zimper
Hallo SV Zimper,
hallo Chr. Zimper,
in einem Punkt hat der Sachbearbeiter der Allianz recht. Der Sachverständige hat direkt keinen Anspuch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Nur der Geschädigte selbst hat gem. § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit StVG bzw. VVG einen Anspruch gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherung. Zu dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten gem. § 249 BGB gehört allerding auch der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Gutachterkosten ( st. Rspr. sowie allgemein herrsch. Meinung). Der Geschädigte kann diesen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den SV abtreten und der SV nimmt diese Abtretung an (Abtretungsvereinbarung). Dann tritt hinsichtlich der Person des Anspruchstellers eine Änderung ein. In diesem Fall wird der SV aktivlegitimiert und kann den Honorarbetrag selbst geltend machen gem. §§ 249, 398 BGB. Der SV kann dann eine Regulierungsfrist von 14 Tagen (vgl. LG Saarbrücken) setzen. Danach tritt sofort Verzug ein und der SV kann aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auch einen RA. beauftragen. Dessen RA-Honorar-Rechnung hat der Versicherer als Verzugsschaden gem. § 286 ff. BGB zu ersetzen (vgl. die Vielzahl der hier in CH eingestellten SV-Honorar-Urteile).
Hinsichtlich der verloren gegangenen Gutachten kann dem Geschädigten nur geraten werden, bei Ihnen ein „neues“ weiteres Gutachten zu beauftragen, da er nach Bezahlung der SV-Kosten Eigentümer des Gutachtens ist und dieses Eigentum durch den Versicherer verletzt bzw. vernichtet wurde. Der Schaden liegt in der Vernichtung des Eigentums. Das Gutachten war nur zum Zwecke des Nachweises des Schadens und der Schadenshöhe eingereicht und muss von der Versicherung nach der Überprüfung des Schadensersatzanspruches zurückgereicht werden. Eine Übereignung an die Versicherung ist mit dem Einreichen nicht gewollt gewesen und auch nicht üblich, zumal eine Einigung über die Übereignung und den Eigentumswechsel nicht erfolgt ist. Also muss die Versicherung das Originalgutachten wieder zurücksenden. Kann sie es nicht, weil das Gutachten vernichtet worden ist, muss die Versicherung Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 1 und 2, 249 BGB leisten. Der Schaden des Geschädigten liegt darin, dass er ein weiteres Gutachten in Auftrag geben muss, damit er auch nach der Regulierung noch ein Gutachten in Händen halten kann. Die Kosten des weiteren Gutachtens muss die Versicherung, hier die Allianz, zahlen. Kurze Frist setzen und klagen! Das ist die einzige Devise, die hier zählt.
Einen schönen Abend noch
Ihr Werkstatt-Freund
Hi Werkstatt-Freund,
dem Versicherer wurde bereits vor Monaten eine Abtretung an Erfüllungsstatt vorgelegt.
MfG. Chr. Zimper
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10. Gutachtenversand / Verlust
Der Versand des Gutachtens an den Auftraggeber oder auf Wunsch des Auftraggebers an Dritte erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Die nachträgliche Anfertigung eines Gutachtenduplikates ist mit € 150,00 zzgl. Foto- und Nebenkosten sowie der jeweils gültigen Mwst. vereinbart.