Die Begeisterung der VHV Versicherung hält sich in sehr engen Grenzen, wenn man deren Versicherungsnehmer auf rechtswidrig gekürzten Schadensersatz in Anspruch nimmt.

Hier ein aktuelles Schreiben der VHV Algemeine Versicherung AG (Herr M.) vom 28.07.2014 an einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen, nachdem der den Versicherungsnehmer der VHV auf rechtswidrig gekürztes Sachverständigenhonorar in Anspruch genommen hatte:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir haben Ihre Sachverständigenkosten gemäß BVSK angemessen ausgeglichen. Die Abrechnung wurde erläutert.
Weitere Zahlungen erfolgen nicht. Sehen Sie bitte von Schreiben/ Zahlungsaufforderungen an unseren Versicherungsnehmer ab!
Wir prüfen und bearbeiten diesen Schadenfall.

Mit freundlichen Grüßen
VHV Allgemeine Versicherung AG

Und wenn sie nicht gestorben sind, dann prüfen und bearbeiten die bei der VHV den Fall wohl auch noch in 20 Jahren?

Der oder die bei der VHV Versicherung wissen sehr genau, dass der Geschädigte den Schadenverursacher (Versicherungsnehmer der VHV) in Anspruch nehmen kann, sofern die VHV nicht oder nur unvollständig reguliert. Versicherung und Schadenverursacher sind Gesamtschuldner der Forderung, so dass der Geschädigte (oder der Zessionär) sich einen aussuchen kann, der die Forderung begleicht. Genau genommen braucht sich der Geschädigte überhaupt nicht mit der Versicherung des Unfallgegners auseinandersetzen. Der DirektregulierungsANSPRUCH ist, wie es der Name schon sagt, lediglich ein ANSPRUCH und keine PFLICHT. Warum sich also mit irgendeiner zahlungsunwilligen Versicherung herumschlagen, die sich rigoros weigert, korrekte Schadensersatzansprüche auszugleichen?

Nachdem einige Versicherer dazu übergegangen sind, Schadensersatzforderungen permanent rechtswidrig sowie flächendeckend zu kürzen, gibt es keinerlei Veranlassung, sich weiter mit diesen Unternehmen auseinander zu setzen. Insbesondere dann, wenn wie oben erkennbar, nicht einmal der Ansatz einer Einsicht besteht. Zahlt die Versicherung nicht, muss eben der Schadenversursacher für das Schadensereignis gerade stehen.
Genau wie bei der Privathaftpflichtversicherung. Dort gibt es z.B. keinen Direktregulierungsanspruch gegen den Versicherer. Da muss grundsätzlich immer der Schädiger den Kopf hinhalten und muss selbst zusehen, wie er das Geld bei seiner Versicherung locker macht.

Was kann der Geschädigte dafür, wenn der Schädiger billig (oder unzureichend) versichert ist? Das ist letztendlich Sache des Versicherten. Soll der doch zusehen, wie er das Geld von seiner Versicherung zurückbekommt. Schließlich war er es ja auch, der die enstprechende Versicherung und/oder den „günstigsten Tarif“ gewählt hat. Die Schnäppchenjägermentalität stößt meist recht schnell an ihre Grenzen – insbesondere bei Versicherungsleistungen. Wer bilig kauft, der kauft in der Regel zweimal. Bei der „billigen Haftpflichtversicherung“ bekommt man die Zeche eben am Schluss, indem man nicht regulierte Schadenspositionen der Versicherung aus eigener Tasche bezahlen kann.

Im Falle der Kfz-Haftpflichtversicherung hätte der Gesetzgeber dem rechtswidrigen Schadensmanagement (Treiben) der Versicherer schon lange einen Riegel vorschieben müssen. Aber was kann man von einem (schwarz/roten) Gesetzgeber schon erwarten, der neue Gesetze schafft, die z.B. dazu dienen, Besitzer einer Kapitallebensversicherung um Milliarden ihres Vermögens zu enteignen um diese Beträge dann den Versicherern zuzuschanzen? Notfalls auch gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Die bisher erfolgreich praktizierte Strategie zur Inanspruchnahme des Schädigers empfiehlt sich übrigens bei allen rechtswidrigen Kürzungen durch die Versicherer, wie z.B. auch bei der fiktiven Abrechung, Beilackierung, Wertminderung, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Personenschäden, Restwertproblematik usw…

Die Inanspruchnahme der Versicherungsnehmer ist auch die einzige Sprache, die Versicherer verstehen. Indem nämlich der Kunde Druck auf seinen Versicherer ausübt und ggf. seinen Vertrag zur Disposition stellt. NUR auf dieser Basis kan man erreichen, dass Versicherer – über kurz oder lang – das Schadensmanagement aufgeben (müssen).

Bei der „falschen Versicherung“ oder unzureichend versichert zu sein, ist eine gefährliche Angelegenheit, die sich erst bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens manifestiert.

Was kann man von einem Haftpflichtversicherer bei der Regulierung von „Großschäden“ erwarten, sofern dieses Unternehmen bereits beim „Kleingeld“ im Bereich von 50 oder 100 Euro irgendwelche rechtswidrigen Kürzungen vornimmt? Bei Versicherern, die bei „Großschäden“ die gleiche Strategie fahren, wie bei den kleinen Schadensersatzpositionen, kann sich der Versicherungsnehmer richtig warm anziehen? Nachdem sich Schadensersatzforderungen z.B. beim Personenschaden oftmals im 5-stelligen Euro-Bereich bewegen, kann es durchaus passieren, dass am Ende das gesamte Vermögen des Schädigers „futsch“ ist und die Privatinsolvenz droht.

Das ist kein fiktives Szenario, sondern eine reale Bedrohung für den Versicherungsnehmer als Konsequenz des aktiven Schadenmanagements vieler Versicherer.

Bitte sämtliche Kürzungsschreiben, Prüfberichte usw. an die Captain HUK Redaktion schicken. Irgendwann ist „D-Day“!

Siehe auch:

Captain-HUK-Beitrag vom 08.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 15.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 24.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 30.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 10.07.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 01.08.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 20.08.2014

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4 Antworten zu Die Begeisterung der VHV Versicherung hält sich in sehr engen Grenzen, wenn man deren Versicherungsnehmer auf rechtswidrig gekürzten Schadensersatz in Anspruch nimmt.

  1. Polarlicht sagt:

    Man muß annehmen, dass die VHV weder kompetent ist, objektiv Schadenersatzansprüche rechtskonform zu prüfen und nicht fähig ist, auf einer solchen Basis Schadensfälle zügig zu bearbeiten, was wiederum dazu führt, dass (noch) die restlichen Schadenersatzansprüche ersatzweise dann beim Schadenverursacher direkt geltend gemacht werden müssen. Entfällt jedoch das „noch“, wird das wohl zuküftig die Regel und das wird für alle die Versicherungen gelten, die im Orchester eine falsche Tonart favorisieren.

    Polarlicht

  2. Vaumann sagt:

    @Polarlicht
    du glaubst doch nicht etwa,dass bei einer Versicherung noch irgendetwas ohne Anweisung von ganz Oben geschieht?
    Wir haben es hier mit dem angeordnetem Verhalten der reduzierten Regulierung zu tun.
    Die Politik wird nichts dagegen unternehmen,denn Unfallopfer haben keine Lobby.
    Und die dadurch entstehende Arbeitsmenge wird in die Justiz verlagert.
    Das wird erst dann aufhoeren,wenn es gelingt diese Praxis maximal zu verteuern.
    Schlechter Ruf verteuert
    Prozesskosten verteuern
    Das wird aber nicht reichen!
    Erst wenn der Michl in der Breite bemerkt,dass er doch nur verarscht anstatt versichert wird,dann wird er vielleicht das eine oder andere Risiko selbst tragen,anstatt es viel zu teuer und viel zu schlecht abzusichern.
    Dann erst werden wir die grossen Versicherungsfusionen mit Massenentlassungen erleben.

  3. Polarlicht sagt:

    Richtig,Vaumann, daran glaube ich in der Tat nicht.
    Reduzierung des Schadenersatzesbeschränkt sich auf rechtswidrige Zubilligung von Schadenersatz.
    Offensichtlich haben Unfallopfer bisher keine Lobby.
    Unverhältnismäßige Verzögerungen in der Schadenregulierung müssen sich in der Tat erheblich verteuern und die Massenentlassungen bei großen Versicherungskonzernen sind quasi vorprogrammiert.
    Erst wenn sich die Verkehrsanschauung ändert und der Autofahrer nicht mehr auf Billigversicherer erpicht ist, weil für ihn als Versicherungsnehmer auch mit einem größeren Risiko verbunden, erhellt sich das Licht für eine Änderung am Horizont. Wir werden es erleben.-

    Polarlicht

  4. Franz E. sagt:

    Sicherlich hat die Versicherung ein Püfrecht.
    Aber sie darf die Augen nicht davor verschließen, dass Fahrer, Halter und Versicherung als Gesamtschuldner haften.
    Einen Alleinvertretungsanspruch für alle Schuldner hat die Versicherung nicht. Deshalb kann ein möglicher Rest an Schadensersatz durchaus von Fahrer und Halter alleine ohne Versicherung gefordert werden. Möglich ist auch, nur den Fahrer oder nur den Halter, jeweils ohne die Versicherung, in die Schadendensersatzpflicht zu nehmen.

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